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Entscheidung

6 StR 701/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:190825B6STR701
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:190825B6STR701.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 701/24 vom 19. August 2025 in der Strafsache gegen wegen Betrugs hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2025 beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 17. Juli 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 26. Juni 2025 wird auf Kosten des Verurteilten zu- rückgewiesen. Gründe: 1. Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 26. Juni 2025 hat keinen Erfolg. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die erhobenen sachlich-rechtlichen Einwendungen der Revision nicht für durchgreifend hielt noch daraus, dass der Beschluss sich zu diesen Ein- wendungen nicht ausdrücklich verhält. Eine Begründung des die Revision ver- werfenden Beschlusses ist von Rechts wegen nicht erforderlich; sie ist auch ver- fassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496/07; vom 30. Juni 2014 ‒ 2 BvR 792/11). Soweit der Vortrag des Verurteilten im Rahmen der Anhörungsrüge sach- lich-rechtliche Einwendungen gegen das angegriffene Urteil wiederholt und die Entscheidung des Senats als nicht nachvollziehbar erachtet, wird verkannt, dass 1 2 3 - 3 - der Rechtsbehelf des § 356a StPO ausschließlich der Geltendmachung von Ge- hörsverletzungen dient und das Revisionsgericht nicht veranlasst ist, erneut in eine Sachprüfung einzutreten oder seine Entscheidung nachträglich zu begrün- den. Soweit einzelne Ausführungen schließlich dahin zu verstehen sein sollten, dass der Verurteilte den Vorwurf der Willkür erheben will, wäre auch ein solcher Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen der Entscheidung über den Rechts- behelf nach § 356a StPO unbeachtlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Feb- ruar 2020 ‒ 3 StR 233/19, Rn. 4; vom 22. September 2021 ‒ 3 StR 441/20, Rn. 8). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Bartel Tiemann Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 18.09.2024 - 2 KLs 10/24 4