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Entscheidung

1 StR 322/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:090925B1STR322
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:090925B1STR322.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 322/25 vom 9. September 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. September 2025 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 3. April 2025 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), da sie nicht formgerecht im Sinne von § 32d Satz 2, § 345 Abs. 2 StPO begründet wor- den ist. Die von dem Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt S, mit Schreiben vom 16. Juni 2025 begründete Revision ist dem Landgericht am sel- ben Tag als elektronisches Dokument der Kanzlei S, D & Kollegen übermittelt worden. Sie ist am Ende des Textes mit dem Namen von Rechtsanwalt S verse- hen. Der Briefkopf der Kanzlei weist neben Rechtsanwalt S weitere Anwälte aus, darunter auch Rechtsanwalt H. Die zur Akte gelangten Prüfprotokolle enthalten die SAFE-ID des Absenders, die 1 2 - 3 - belegt, dass für die Übermittlung die „Nutzer-ID“ von Rechtsanwalt S verwendet worden ist, unter der sein gemäß § 31a BRAO bei der Bundesrechtsanwaltskam- mer eingerichtetes besonderes elektronisches Anwaltspostfach geführt wird. Nach den Prüfprotokollen ist der Schriftsatz aber nicht über einen sicheren Über- mittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt worden, sondern lediglich „per EGVP“ an die elektronische Poststelle des Land- gerichts. Die Revisionsbegründungsschrift ist auch nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur von Rechtsanwalt S versehen, sondern nach dem Prüf- vermerk mit der von Rechtsanwalt H, der in vorliegender Sache nicht als Wahl- oder Pflichtverteidiger mandatiert bzw. beigeordnet ist. Nach § 32d Satz 2 StPO müssen Verteidiger und Rechtsanwälte die von ihnen verfasste Revisionsbegründung als elektronisches Dokument übermitteln und unterzeichnen (§ 345 Abs. 2 StPO). Das Dokument muss bei Übermittlung in elektronischer Form gemäß § 32a Abs. 3 StPO entweder mit einer qualifizier- ten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 32a Abs. 4 Satz 1 StPO eingereicht werden. Bei dem letztge- nannten Übermittlungsweg muss die verantwortende Person das Dokument nicht nur (einfach) „signieren“, indem sie es maschinenschriftlich oder in sonstiger Weise mit ihrem Namenszug versieht, sondern gemäß § 32a Abs. 3 StPO auch selbst „einreichen“, d.h. die Übermittlung auf sicherem Wege selbst vornehmen. Im Falle der Übermittlung auf dem sicheren Weg zwischen einem gemäß § 31a BRAO von der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichteten besonderen elektro- nischen Anwaltspostfach und der elektronischen Poststelle eines Gerichts (§ 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO) muss die Übertragung über das besondere elektroni- sche Anwaltspostfach des durch die Signatur als verantwortliche Person ausge- wiesenen Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst auch der tatsächliche 3 - 4 - Versender sein. Die erforderliche eigenhändige Versendung aus dem besonde- ren elektronischen Anwaltspostfach wird durch den vertrauenswürdigen Her- kunftsnachweis in Gestalt einer elektronischen Signatur am äußeren Umschlag der EGVP-Nachricht dokumentiert. Fehlt er, kann nicht von einem Eingang auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO ausgegangen werden. Dieser vertrauenswürdige Herkunftsnachweis wird bei der Versendung eines elektronischen Dokuments aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach angebracht, wenn dessen Inhaber zur Übermitt- lung des Dokuments mit seiner persönlichen Kennung bei dem Verzeichnisdienst angemeldet war. In diesem Fall erscheint beim Eingang der Nachricht im EGVP- Transfervermerk der Eintrag: „sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach“. Fehlt ein solcher Eintrag, ohne dass ein tech- nischer Fehler ersichtlich ist, lässt dies darauf schließen, dass das einfach signierte Dokument ohne persönliche Anmeldung des Postfachinhabers und da- mit als bloße EGVP-Nachricht oder durch eine andere Person versandt wurde. Beides erfüllt nicht die Anforderungen an einen sicheren Übermittlungsweg, weil Identität des Urhebers und Authentizität des Schriftstücks in diesen Fällen nicht gewährleistet sind. Die Absenderangabe und die auch in solchen Fällen mit ver- sandte „Safe-“ bzw. „Nutzer-ID“ können den vertrauenswürdigen Herkunftsnach- weis nicht ersetzen. Sie identifizieren nur das besondere elektronische Anwalts- postfach, von dem aus das elektronische Dokument versandt wurde, nicht aber die das Dokument versendende Person (BGH, Beschluss vom 7. Feb- ruar 2023 – 2 StR 162/22 Rn. 6 mwN). Danach ist die Revisionsbegründungs- schrift nicht im Sinne von § 32a Abs. 3 und 4 StPO von der verantwortenden Per- son, nämlich Rechtsanwalt S, auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden. - 5 - Der Versand ist vielmehr durch den in seiner Sozietät tätigen Rechtsan- walt H, der nicht als Wahl- oder Pflichtverteidiger mandatiert bzw. beigeordnet ist, veranlasst worden. Dieser hat die Revisionsbegründungsschrift qualifiziert elektronisch signiert und das elektronische Anwaltspostfach von Rechtsanwalt S zur technischen Übermittlung genutzt, war aber nicht die die Revisionsbegrün- dungsschrift „verantwortende Person“ im Sinne von § 32a Abs. 3 StPO (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 6 StR 93/24 Rn. 5 f.). Dem Schrift- satz fehlt daher die nach § 32a Abs. 3 Var. 1 StPO erforderliche qualifizierte elektronische Signatur des verantwortenden Rechtsanwalts. Im Übrigen wäre die Revision auch unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Jäger Fischer Wimmer Bär Leplow Vorinstanz: Landgericht Mosbach, 03.04.2025 - 4 Ks 21 Js 9356/24 4 5