Entscheidung
5 StR 335/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:100925B5STR335
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:100925B5STR335.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 335/25 vom 10. September 2025 in der Strafsache gegen wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 9. Dezember 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 52 Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Ausstellens unrichtiger Ge- sundheitszeugnisse in 57 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Seine Revision führt mit der Sachrüge zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils deckt lediglich eine unzutreffende konkurrenzrechtliche Behandlung einzelner Taten auf, aus deren Korrektur eine Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall mehrerer Einzelstrafen resultieren. Im Übrigen hat sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen. 1 2 - 3 - a) Nach den Feststellungen des Landgerichts entwickelte der Angeklagte, ein Facharzt für Innere Medizin und Betreiber einer Privatarztpraxis, im Zusam- menhang mit der Corona-Pandemie die gefestigte Ansicht, dass die zur Ein- schränkung der Ausbreitung des Virus durch Bund und Länder erlassenen Ge- setze und Verordnungen falsch seien. Insbesondere war und ist er der Auf- fassung, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung generell – auch für völ- lig gesunde Menschen – gesundheitsschädlich ist. Vor diesem Hintergrund stellte der Angeklagte zwischen April 2020 und September 2021 für Personen aus dem gesamten Bundesgebiet in insgesamt 57 Fällen so genannte Maskenbefreiungs- atteste aus. Dabei war ihm bewusst, dass der Verordnungsgeber bei Erlass der Corona-Verordnungen zugrunde gelegt hatte, dass das Tragen einer Mund-Na- sen-Bedeckung für die Allgemeinheit grundsätzlich zumutbar ist und eine Befrei- ung von der Maskenpflicht nur in medizinisch begründbaren Ausnahmefällen in Betracht kam. Gleichwohl verließ er sich beim Ausstellen der Bescheinigungen lediglich auf die Angaben der Interessenten zu ihren Beschwerden, ohne diese durch eine ärztliche Untersuchung zu überprüfen. Als Grundlage genügten ihm vielmehr schon kurze persönliche oder telefonische Gespräche; teils wurde er auch auf bloße Anfrage per E-Mail tätig. Bis auf eine Ausnahme waren die Per- sonen vor Ausstellung des Attests bei dem Angeklagten nicht in Behandlung und ihm folglich nicht bekannt. Mitunter stellte er auf entsprechende Anfrage gleich für mehrere Mitglieder einer Familie Bescheinigungen mit teils gleichlautenden Begründungen aus. b) Die Feststellungen tragen in allen abgeurteilten Fällen jeweils den Schuldspruch wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 13. November 1998. 3 4 - 4 - aa) Insbesondere handelte es sich bei allen verfahrensgegenständlichen Attesten des Angeklagten um Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 278 StGB. Als solche anzusehen sind schriftliche Erklärungen, in denen der Gesundheits- zustand eines Menschen beschrieben wird. Ihr Gegenstand kann auch eine frühere Erkrankung oder eine Prognose über die künftige gesundheitliche Ent- wicklung sein, ebenso die Bescheinigung therapeutischer Maßnahmen (BGH, Urteil vom 10. November 2022 – 5 StR 283/22 Rn. 16, BGHSt 67, 147). Erfasst sind auch Bescheinigungen über das Ergebnis einer Einzeluntersuchung etwa eines bestimmten Körperteils oder -organs sowie die ärztliche Beurteilung des Untersuchungsergebnisses, insbesondere nach seinen Wirkungen auf das Ge- samtbefinden des Untersuchten (BGH, Urteil vom 29. Januar 1957 – 1 StR 333/56, BGHSt 10, 157). Derartige Erklärungen liegen auch in denjenigen Fällen vor, in denen sich die schriftlichen Angaben des Angeklagten auf die Äußerung beschränkten, dass der Inhaber des Attests „aus gesundheitlichen Gründen keine Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) tragen“ könne. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der maßgebliche Inhalt der Schriftstücke durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. zur Relevanz „implizit“ enthaltener Inhalte bei Gesundheits- zeugnissen schon BGH, Urteil vom 10. November 2022 – 5 StR 283/22 Rn. 16, BGHSt 67, 147). Es hat hierbei den Zweck der Atteste, mit denen ersichtlich von den zur Tatzeit bestehenden Regelungen zur Befreiung von der Maskenpflicht (vgl. z.B. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Hamburgischen SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 30. Juni 2020, HmbGVBl. 2020, 365) Gebrauch gemacht werden sollte, ebenso berücksichtigt wie deren Empfängerhorizont. Auf dieser Basis hat es die Schrei- ben des Angeklagten rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass ihr Inhalt für außen- stehende Dritte nur so verstanden werden konnte, dass bei der jeweiligen Person 5 6 - 5 - individuelle medizinische Gründe vorlagen, aufgrund derer das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes kontraindiziert war. Als derartige medizinische Gründe, die zu einer Befreiung von der Maskenpflicht führen könnten, hat das Landgericht gestützt auf die Angaben medizinischer Sachverständiger etwa schwere Herz- und Lungenerkrankungen, Taubstummheit, fortgeschrittene Demenz oder schwere Angst- und Panikstörungen angesehen. Damit treffen auch diejenigen Bescheinigungen des Angeklagten, die lediglich nicht näher benannte „gesund- heitliche Gründe“ anführen, inhaltlich gleichwohl Aussagen über den Gesund- heitszustand eines Menschen – hier über das Vorliegen einer den genannten Störungen vergleichbaren Beeinträchtigung – und über die Wirkungen dieses Zu- stands auf dessen Gesamtbefinden. bb) Die Gesundheitszeugnisse des Angeklagten waren auch unrichtig, weil sie ohne die ihrem Aussagegehalt nach erforderlichen ärztlichen Untersu- chungen ausgestellt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 – 2 StR 384/06, NStZ-RR 2007, 343; Beschluss vom 6. Juni 2024 – 2 ARs 85/24, NStZ-RR 2024, 317; speziell zu Attesten zur Befreiung von der Maskenpflicht BayObLG, Beschluss vom 5. Juni 2023 – 206 StRR 76/23 mwN, Medstra 2024, 45). Besondere Umstände, die dies im Einzelfall hätten erlauben können, lagen nicht vor. Entgegen der Revision hat das Landgericht das Vorliegen der Anwen- dungsvoraussetzungen der in der einschlägigen Berufsordnung enthaltenen Re- gelungen zur ärztlichen Behandlung unter Nutzung von Kommunikationsmedien (vgl. § 7 Abs. 3 der Berufsordnung der Hamburger Ärztinnen und Ärzte vom 27.03.2000) ebenso zutreffend verneint wie diejenigen der durch den Gemeinsa- men Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V in der Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliede- rung (Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie) während der Coronapandemie geschaffenen Sondervorschriften zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit. Einen 7 - 6 - Hinweis darauf, dass der dort getroffenen Aussage keine ärztliche Untersuchung zugrunde lag, enthielten die Atteste des Angeklagten ebenfalls nicht. cc) Das Landgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte seine Atteste jeweils „zum Gebrauch bei einer Behörde“ im Sinne des § 278 StGB aF ausstellte, da er billigend in Kauf nahm, dass diese auch gegen- über Polizeibeamten oder in Schulen vorgelegt werden würden. Soweit die Revi- sion hiergegen einwendet, dass die Regelung des § 278 StGB aF nur solche Stellen schützt, welche die vorgelegten Zeugnisse zur Beurteilung des Gesund- heitszustandes eines bestimmten Menschen verwenden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1997 – 2 StR 397/97, BGHSt 43, 346; Urteil vom 10. Novem- ber 2022 – 5 StR 283/22 Rn. 32, BGHSt 67, 147), verkennt sie den Sinn dieser einschränkenden Auslegung. Hierdurch sollten lediglich solche Stellen aus dem Anwendungsbereich der Norm ausgenommen werden, die zwar mit Gesund- heitszeugnissen in Berührung kommen, für deren Aufgabenerfüllung der Ge- sundheitszustand einzelner Personen aber gleichwohl ohne Bedeutung ist (z.B. weil die Stelle lediglich mit der technischen Qualitätssicherung bestimmter medi- zinischer Untersuchungen befasst ist wie im Fall von BGH, Urteil vom 3. Dezem- ber 1997 – 2 StR 397/97, BGHSt 43, 346). Unter den Bedingungen der Corona- Pandemie kam es für die Polizei genauso wie für Verantwortliche von Schulen aber gerade auf den individuellen Gesundheitszustand an, wenn eine Person un- ter Vorlage eines Attests geltend machte, von der Maskenpflicht befreit zu sein. c) Das Landgericht ist allerdings – worauf der Generalbundesanwalt in sei- ner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat – bei einzelnen Tatgruppen von einer unzutreffenden konkurrenzrechtlichen Einordnung ausgegangen. 8 9 - 7 - Nach den Feststellungen des Landgerichts stellte der Angeklagte im Rah- men der Taten 4 bis 6, 10 und 11, 34 und 35 sowie 43 und 44 der Urteilsgründe jeweils am gleichen Tag für drei (Taten 4 bis 6) oder für zwei (Taten 10 und 11, 34 und 35, 43 und 44) Angehörige je der gleichen Familie inhaltsgleiche Atteste aus. Bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise ist angesichts der Vorge- hensweise des Angeklagten in diesen Fallpaaren rechtlich jeweils nur von einer Tat auszugehen. Denn aufgrund des unmittelbaren räumlichen, zeitlichen und motivationalen Zusammenhangs erweist sich das Verhalten des Angeklagten dort als einheitliches Tun und verbindet die einzelnen Tathandlungen zu einer natürlichen Handlungseinheit, so dass die Straftaten zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 – 5 StR 144/20 mwN; vom 6. Juli 2022 – 5 StR 85/22). d) Der Senat hat deshalb den Schuldspruch wie aus der Entscheidungs- formel ersichtlich geändert. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht ent- gegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. e) Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für die Taten 5, 6, 11, 35 und 44 verhängten Einzelgeldstrafen von jeweils 100 Tagessätzen zu 120 Euro. Der Senat setzt für das Geschehen der Taten 4 bis 6 in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die für Tat 4 verhängte Strafe, für das Ge- schehen der Taten 10 und 11 die für Tat 10 verhängte Strafe, für das Geschehen der Taten 34 und 35 die für Tat 34 verhängte Strafe sowie für das Geschehen der Taten 43 und 44 die für Tat 43 verhängte Strafe als neue Einzelstrafe fest; alle genannten Strafen hat das Landgericht ebenfalls mit 100 Tagessätzen zu 120 Euro bemessen. 10 11 12 - 8 - Der Gesamtstrafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Angesichts der unveränderten zwölf Einsatzstrafen von je fünf Monaten Freiheitsstrafe und den verbleibenden 40 Einzelgeldstrafen von jeweils 100 Tagessätzen zu 120 Euro ist auszuschließen, dass das Landgericht allein aufgrund des Wegfalls der genann- ten fünf Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zu- mal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei – wie hier – un- verändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 – 3 StR 91/20 Rn. 9 mwN). Im Übrigen liegt entgegen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts kein Rechtsfehler darin, dass das Landgericht eine Strafmilderung nach § 17 Satz 2 StGB nicht erwogen hat. Soweit in den Urteilsgründen ein vermeidbarer Verbotsirrtum thematisiert wird, geschieht dies allein im Rahmen einer auf die Einlassung des Angeklagten bezogenen Hilfserwägung. Dieser Einlassung ist die Strafkammer aber gerade nicht gefolgt. Sie hat sich vielmehr rechtsfehlerfrei da- von überzeugt, dass der Angeklagte keineswegs bloße ärztliche „Empfehlungen“, sondern – wie er gegenüber Dritten äußerte – „wirksame Atteste“ zu Papier brin- gen wollte in dem Bewusstsein, dass es auf diese bei Entscheidungen über Aus- nahmen von der Maskenpflicht „ankam“. Auf dieser Basis ist das Landgericht er- sichtlich davon ausgegangen, dass der Angeklagte es mindestens für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, rechtswidrig zu handeln (vgl. zu den damit nicht gegebenen Voraussetzungen eines Verbotsirrtums nur BGH, Beschluss vom 25. November 2024 – 3 StR 373/21 Rn. 36 mwN). 13 14 - 9 - 2. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Cirener RiBGH Prof. Dr. Mosbacher ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Cirener Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 09.12.2024 - 615 KLs 7/22 3300 Js 606/20 verbunden mit 3550 Js 245/22 615 AR 4/23 15