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Entscheidung

5 StR 335/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:161225B5STR335
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:161225B5STR335.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 335/25 vom 16. Dezember 2025 in der Strafsache gegen wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse hier: Gehörsrüge nach § 356a StPO - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2025 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 10. September 2025 wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: Die mit Schriftsätzen vom 31. Oktober und vom 12. November 2025 zu- lässig erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. Sep- tember 2025 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entschei- dung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergan- gen hat. Entgegen dem Rügevorbringen hat sich der Senat in den Entscheidungs- gründen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 278 StGB näher ver- halten. Dass er dabei den mit der Revision vorgebrachten Rechtsansichten nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß, denn Art. 103 Abs. 1 GG gewähr- leistet nicht, dass das Gericht der Argumentation des Rechtsschutzsuchenden inhaltlich folgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 – 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27). Eine solche Rechtsverletzung folgt auch nicht daraus, dass der Senat sich hierzu nicht ausführlicher als geschehen verhalten hat (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 – 2 StR 156/24), denn eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses ist von Rechts wegen 1 2 - 3 - nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496/07; vom 30. Juni 2014 ‒ 2 BvR 792/11). Auch soweit die Verteidigung die Ausführungen des Senats in der Sache für nicht überzeugend hält, führt dies nicht zu einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2025 – 3 StR 484/24). Soweit die Rüge in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Juni 2025 eine herabsetzende Äußerung erblicken will, ist auf das klarstel- lende Schreiben des Generalbundesanwalts vom 8. Juli 2025 zu verweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO. Cirener Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 09.12.2024 - 615 KLs 7/22 3300 Js 606/20 verbunden mit 3550 Js 245/22 615 AR 4/23 3 4