Entscheidung
I ZB 29/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:110925BIZB29
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:110925BIZB29.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 29/25 vom 11. September 2025 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen, die Richterinnen Dr. Schmaltz und Wille beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. März 2025 wird auf Kosten der Beklag- ten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 52.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, nimmt die Beklagte zu 1, die im Internet Modeartikel anbietet, im Zusammenhang mit dem Angebot und dem Ein- satz von Geschenkgutscheinen beim Erwerb von Waren und die Beklagte zu 2 im Hinblick auf die Geltendmachung von Mahngebühren auf wettbewerbsrechtli- cher Grundlage auf Unterlassung in Anspruch. Das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts ist den Prozessbevoll- mächtigten der Beklagten am 25. Oktober 2024 zugestellt worden. Dagegen haben die Beklagten am 25. November 2024 Berufung eingelegt. In der Beru- fungsschrift haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten beantragt, "die Frist zur Berufungsbegründung um 4 Wochen zu verlängern". 1 2 - 3 - Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat daraufhin Folgendes mitge- teilt: Auf Antrag der Berufungsklägerin(nen) ... wird die Berufungsbegründungsfrist an- tragsgemäß verlängert um 4 Wochen. Eine über einen Monat hinausgehende Verlängerung kann nur mit Einwilligung des Gegners bewilligt werden (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Beklagten haben die Berufung mit am 27. Januar 2025 beim Beru- fungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Nachdem das Berufungsgericht mit den Prozessbevollmächtigten der Be- klagten am 31. Januar 2025 zugestelltem Schreiben darauf hingewiesen hatte, dass die um vier Wochen verlängerte Berufungsbegründungsfrist am 24. Januar 2025 abgelaufen sei, haben die Beklagten mit am 11. Februar 2025 beim Beru- fungsgericht eingegangenem Schriftsatz beantragt, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags haben die Beklagten ausgeführt, die bei ihren Prozessbevollmächtigten tätige sachbearbeitende Rechtsanwältin habe den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf den 24. Ja- nuar 2025 und eine Vorfrist auf den 6. Januar 2025 notiert. An diesem Tag habe sie im Hinblick auf die beiden in der Verfügung des Vorsitzenden des Berufungs- gerichts zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist genannten Zeiträume - "4 Wochen" und "einen Monat" - bei der Geschäftsstelle des Berufungssenats angerufen, um sich darüber zu vergewissern, wann die Frist zur Begründung der Berufung ablaufe. Die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle habe ihr die Auskunft er- teilt, die Berufungsbegründungsfrist sei bis zum 25. Januar 2025 verlängert; da 3 4 5 6 - 4 - dies ein Samstag sei, laufe die Frist am Montag, dem 27. Januar 2025, ab. Ent- sprechend dieser Auskunft habe die Rechtsanwältin die Frist im Fristenkalender der Prozessbevollmächtigten der Beklagten abgeändert. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechts- beschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. II. Das Berufungsgericht hat die von den Beklagten begehrte Wiederein- setzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgelehnt, die am 27. Januar 2025 eingegangene Berufungsbegründung wahre die Berufungsbegründungs- frist nicht. Die Frist sei antragsgemäß und eindeutig lediglich bis zum 24. Januar 2025 verlängert worden. Vor diesem Hintergrund habe es für einen die übliche Sorgfalt anwendenden Prozessbevollmächtigten keinerlei Anlass gegeben, sie nicht zu beachten. Die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorge- tragene Notierung einer Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. Januar 2025 stelle sich als fahrlässig und damit schuldhaft dar. Hieran änderten die unter- stellte Nachfrage bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts und die darauf- hin erteilte Antwort nichts; es habe keine gerichtsinternen Vorgänge oder von der Geschäftsstelle in eigener Verantwortung veranlasste Handlung gegeben, die einer Aufklärung bedurft hätten. III. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die Rechts- sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts- beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss die Beklagten nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 7 8 9 - 5 - Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) oder rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Recht als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es hat zutreffend an- genommen, dass die Beklagten die Berufungsbegründungsfrist versäumt haben und ihnen die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 Satz 1 ZPO) zu versagen ist. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Be- klagten die Frist zur Berufungsbegründung versäumt haben. Die vom Berufungs- gericht bis zum 24. Januar 2025 verlängerte Berufungsbegründungsfrist war im Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsbegründung am 27. Januar 2025 abgelau- fen. a) Nachdem das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts den Pro- zessbevollmächtigten der Beklagten am 25. Oktober 2024 zugestellt worden war, lief die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO ursprünglich am Freitag, dem 27. Dezember 2024 ab. Da das Ende der Berufungsbegrün- dungsfrist auf den 25. Dezember 2024 und damit auf einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag fiel, trat an seine Stelle gemäß § 193 BGB der nächste Werktag. b) Die Berufungsbegründungsfrist ist auf Antrag der Beklagten nur bis Freitag, den 24. Januar 2025, verlängert worden. aa) Mit der Berufungsschrift vom 25. November 2024 haben die Beklagten beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung "um 4 Wochen" zu verlängern. bb) Mit der Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 26. November 2024 ist die "Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß ... um vier Wochen" verlängert worden. Diese Verfügung ist nach ihrem maßgeblichen ob- jektiven Inhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, NJW-RR 10 11 12 13 14 - 6 - 2008, 1162 [juris Rn. 2]; Beschluss vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 26. November 2019 - VIII ZA 4/19, NJW-RR 2020, 313 [juris Rn. 19]; Urteil vom 11. Dezember 2023 - VIa ZR 318/22, juris Rn. 7) dahin zu verstehen, dass die Verlängerung der Berufungsbegründungs- frist bis zum 24. Januar 2025 erfolgen sollte. Mit der "antragsgemäßen" Verlän- gerung und mit der Bezugnahme auf den im Antrag genannten Verlängerungs- zeitraum von "vier Wochen" hat der Vorsitzende den Inhalt des Antrags der Be- klagten zum Inhalt der Fristverlängerung gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 - V ZB 58/21, MDR 2022, 907 [juris Rn. 8]). cc) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der unter Be- zugnahme auf die entsprechende gesetzliche Vorschrift des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO der Verlängerungsverfügung angefügte Hinweis, dass eine über einen Monat hinausgehende Verlängerung nur mit Einwilligung des Gegners bewilligt werden kann, die eindeutige Angabe zum Verlängerungszeitraum nicht in Frage stellt. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Verlängerungsver- fügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts sei nicht eindeutig gewesen, deshalb hätten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten Anlass gehabt, den Umfang der gewährten Fristverlängerung aufzuklären. Das Berufungsgericht hat die Verlängerungsverfügung rechtsfehlerfrei dahingehend ausgelegt, dass der darin enthaltene Hinweis auf den Inhalt der Vorschrift des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht dahingehend missverstanden werden kann, dass die Frist nicht ledig- lich um vier Wochen, sondern um einen Monat verlängert worden ist. c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat auch nicht durch eine telefonische Auskunft der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts erfolgt. Da der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Berufungsbegründungsfrist lediglich um vier Wochen und nicht um einen Monat verlängert hat, liegt in der von den Beklagten behaup- teten telefonischen Mitteilung der Geschäftsstelle, die Frist sei bis Samstag, dem 15 16 - 7 - 25. Januar 2025, verlängert worden, so dass die Frist am Montag, dem 27. Ja- nuar 2025, ablaufe, keine wirksame Verlängerung der Berufungsbegründungs- frist. Diese Mitteilung ersetzt die Fristverlängerung durch den hierfür zuständigen Vorsitzenden des Berufungsgerichts (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO) nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2008 - IX ZB 77/05, juris Rn. 2). 2. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand zu Recht versagt. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass sie ohne ihr Verschulden gehindert waren, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. a) Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh- ren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Frage, ob einen Prozessbevollmächtigten ein entspre- chendes Verschulden trifft, ist nach einem objektiv-typisierten Maßstab zu beant- worten, wobei auf die Person des Bevollmächtigten abzustellen ist. Verschul- densmaßstab ist die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts dürfen da- bei nicht überspannt werden; ihre Beachtung muss im Einzelfall auch zumutbar sein, da andernfalls das Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz und zumutbaren Zugang zu den Gerichten verletzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 21/11, NJW-RR 2012, 122 [juris Rn. 12] mwN). b) Das Berufungsgericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat sie auf den Streitfall auch nicht in einer Weise angewandt, bei der die Anfor- derungen an die Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts überspannt werden. Es hat mit Recht angenommen, vor dem Hintergrund, dass der vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts ersichtlich vorsorglich erteilte Hinweis auf § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht dahingehend habe missverstanden werden können, dass die 17 18 19 - 8 - Frist um einen Monat verlängert worden sei, habe es für einen die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts anwendenden Prozessbevollmächtigten kei- nerlei Anlass gegeben, die ausgesprochene antragsgemäße Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist "um 4 Wochen" nicht zu beachten. Die Einreichung einer Berufungsbegründung erst am 27. Januar 2025 stelle sich deshalb als schuldhaft dar. c) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des - vom Berufungsgericht als zutreffend unterstellten - Vortrags der Beklagten, die Ge- schäftsstelle des Berufungsgerichts habe der sachbearbeitenden Rechtsanwältin der Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Auskunft erteilt, die Berufungs- begründungsfrist sei bis zum 25. Januar 2025, und da dies ein Samstag sei, bis zum 27. Januar 2025 verlängert worden. aa) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, ein Rechtsanwalt sei im Rah- men seiner berufsmäßigen Sorgfalt nicht verpflichtet, eine ihm von der Ge- schäftsstelle des zuständigen Gerichts erteilte Auskunft kritisch zu hinterfragen. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten hätten sich auf den Inhalt der von ihnen vorgetragenen Auskunft der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts verlas- sen dürfen. Damit kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben. bb) Nach dem Vortrag der Beklagten ist die verspätete Begründung der Berufung darauf zurückzuführen, dass die für sie tätige Rechtsanwältin aufgrund der Mitteilung der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts irrtümlich angenommen hat, die Berufungsbegründungsfrist sei bis zum 27. Januar 2025 verlängert wor- den. Ein solcher Irrtum entlastet den Rechtsanwalt noch nicht ohne Weiteres. Denn auf eine unzutreffende Rechtsauskunft des Gerichts darf er sich nicht ohne Weiteres verlassen, sondern ist verpflichtet, die sich bei der Verfahrensführung stellenden Rechtsfragen in eigener Verantwortung zu überprüfen. Dementspre- 20 21 22 - 9 - chend schließen selbst ursächliche Gerichtsfehler im Allgemeinen ein anwaltli- ches Verschulden nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, FamRZ 2011, 362 [juris Rn. 30] mwN; Beschluss vom 5. Juni 2024 - XII ZB 493/22, FamRZ 2024, 1557 [juris Rn. 10]). Anderes gilt indessen, wenn dem Rechtsanwalt vom Gericht gegebene Informationen sich auf gerichts- interne Vorgänge beziehen und die Unrichtigkeit der Informationen mithin nicht ohne Weiteres zu erkennen ist (BGH, FamRZ 2024, 1557 [juris Rn. 11]). cc) Die Rechtsbeschwerde kann sich auf diese Grundsätze und ein durch eine Auskunft der Geschäftsstelle begründetes Vertrauen bereits deshalb nicht berufen, weil die Geschäftsstelle für die Erteilung der von den Prozessbevoll- mächtigten der Beklagten begehrte Auskunft nicht zuständig war. Nach dem Vor- bringen der Beklagten in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch war sich die sachbe- arbeitende Rechtsanwältin der Beklagten nicht darüber im Klaren, wie die Verfü- gung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts auszulegen ist, mit dem dieser die Berufungsbegründungsfrist verlängert hatte. Wegen etwaiger Zweifel hätte sie sich deshalb an den Vorsitzenden des Berufungsgerichts und nicht an die Ge- schäftsstelle wenden müssen. dd) Darüber hinaus war der Inhalt der von den Beklagten vorgetragenen Auskunft der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts offenkundig unrichtig, so dass sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch aus diesem Grund hierauf nicht verlassen durften. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hatte die Berufungsbegründungs- frist mit seiner Verfügung vom 26. November 2024 nach ihrem eindeutigen Wort- laut um vier Wochen bis zum 24. Januar 2025 und nicht bis zum 25. Januar 2025 verlängert. Auch nach der von der für die Beklagten tätigen Rechtsanwältin für möglich gehaltenen Auslegung der Verlängerungsverfügung dahingehend, dass die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängert werden sollte, wäre 23 24 25 - 10 - eine Verlängerung - da die Berufungsbegründungsfrist ursprünglich am 27. De- zember 2024 ablief - bis zum 25. Januar 2025 ausgeschlossen gewesen, denk- bar war danach allein eine Verlängerung bis zum 27. Januar 2025. ee) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts auch nicht Auskunft über einen gerichts- internen Vorgang erteilt, den die Prozessbevollmächtigten der Beklagten von sich aus nicht hätten aufklären müssen. Anlass für die Nachfrage der Prozessbevoll- mächtigten der Beklagten bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts war viel- mehr die ihnen bereits vorliegende, die Verlängerung der Berufungsbegrün- dungsfrist betreffende Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 26. November 2024, die den gerichtsinternen Bereich bereits verlassen hatte und deren Inhalt den Prozessbevollmächtigten der Beklagten bekannt war. IV. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Koch Schwonke Feddersen Schmaltz Wille Vorinstanzen: LG Berlin II, Entscheidung vom 09.10.2024 - 101 O 17/24 - KG Berlin, Entscheidung vom 05.03.2025 - 5 U 61/24 - 26 27