Beschluss
5 U 61/24
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0305.5U61.24.00
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Leitsätze
1. Wird eine Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß „um 4 Wochen“ verlängert, dann gibt es für einen die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts anwendenden Prozessbevollmächtigten keinerlei Anlass, die ausgesprochene Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist „um 4 Wochen“ nicht zu beachten und von einer Fristverlängerung von einem Monat auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn in der Verfügung unter Bezugnahme auf die entsprechende gesetzliche Vorschrift (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) angefügt wird, dass eine über einen Monat hinausgehende Verlängerung nur mit Einwilligung des Gegners bewilligt werden kann. Die (verspätete) Einreichung einer Berufungsbegründung erst am letzten Tag einer fehlerhaft angenommenen Monatsfrist stellt sich als fahrlässig und somit schuldhaft dar.(Rn.19)
2. Ein Rechtsanwalt darf nicht für die Entscheidung, bis wann die Berufungsbegründung eingereicht wird, entgegen einer schriftlichen richterlichen Fristverlängerung „um 4 Wochen“ einen von einer Geschäftsstellenmitarbeiterin telefonisch mitgeteilten Fristablauf zu einem bestimmten Tag und über 4 Wochen hinaus zugrunde legen. Macht er dies gleichwohl, handelt er fahrlässig.(Rn.20)
Tenor
1. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.10.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II - 101 O 17/24 - wird als unzulässig verworfen.
3. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Der Berufungswert wird auf 52.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird eine Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß „um 4 Wochen“ verlängert, dann gibt es für einen die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts anwendenden Prozessbevollmächtigten keinerlei Anlass, die ausgesprochene Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist „um 4 Wochen“ nicht zu beachten und von einer Fristverlängerung von einem Monat auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn in der Verfügung unter Bezugnahme auf die entsprechende gesetzliche Vorschrift (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) angefügt wird, dass eine über einen Monat hinausgehende Verlängerung nur mit Einwilligung des Gegners bewilligt werden kann. Die (verspätete) Einreichung einer Berufungsbegründung erst am letzten Tag einer fehlerhaft angenommenen Monatsfrist stellt sich als fahrlässig und somit schuldhaft dar.(Rn.19) 2. Ein Rechtsanwalt darf nicht für die Entscheidung, bis wann die Berufungsbegründung eingereicht wird, entgegen einer schriftlichen richterlichen Fristverlängerung „um 4 Wochen“ einen von einer Geschäftsstellenmitarbeiterin telefonisch mitgeteilten Fristablauf zu einem bestimmten Tag und über 4 Wochen hinaus zugrunde legen. Macht er dies gleichwohl, handelt er fahrlässig.(Rn.20) 1. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.10.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II - 101 O 17/24 - wird als unzulässig verworfen. 3. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. 4. Der Berufungswert wird auf 52.000,- Euro festgesetzt. A. Der Kläger nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit beklagtenseits angebotenen Geschenkgutscheinen sowie im Hinblick auf die Geltendmachung von Mahngebühren auf Unterlassung in Anspruch. Das - der Klage stattgebende - Urteil des Landgerichts Berlin II vom 09.10.2024, auf welches wegen seiner Einzelheiten und insbesondere wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der in dieser Instanz gestellten Anträge Bezug genommen wird, ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 25.10.2024 zugestellt worden; Berufung ist beim Kammergericht am 25.11.2024 - fristgerecht - eingelegt worden. Bereits in der Berufungsschrift haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten beantragt, „die Frist zur Berufungsbegründung um 4 Wochen zu verlängern“ (Hervorhebung auch im Original). Mit Verfügung vom 26.11.2024 hat der Senatsvorsitzende Folgendes mitgeteilt: „Auf Antrag der Berufungsklägerin XXXXX und der Berufungsklägerin XXXXX wird die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß verlängert um 4 Wochen. Eine über einen Monat hinausgehende Verlängerung kann nur mit Einwilligung des Gegners bewilligt werden (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO).“ Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.01.2025, beim Kammergericht eingegangen am selben Tag, haben die Beklagten die Berufung begründet. Der Senat hat mit Schreiben vom 28.01.2025, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt am 31.01.2025, darauf hingewiesen, dass die - um 4 Wochen verlängerte - Berufungsbegründungsfrist mit Ablauf des 24.01.2025 abgelaufen war. Der Senat hat in diesem Schreiben angekündigt, die Berufung wegen der Nichtwahrung der Berufungsbegründungsfrist verwerfen zu wollen und hat hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen gegeben. Mit Schriftsatz vom 11.02.2025, beim Kammergericht eingegangen am selben Tag, haben die Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen. B. Die an sich statthafte Berufung ist nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Beklagten das nach § 517 ZPO rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel nicht innerhalb der sich aus § 520 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1, Satz 3 ZPO ergebenden verlängerten Frist begründet haben und den Beklagten auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 Satz 1 ZPO gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren ist. I. Die am 27.01.2025 eingegangene Berufungsbegründung vom selben Tage wahrt nicht die Berufungsbegründungsfrist, § 520 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1, Satz 3 ZPO. Das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 09.10.2024 ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 25.10.2024 zugestellt worden. Die Berufungsbegründungsfrist hätte nach § 520 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 ZPO regulär mit Ablauf des 27.12.2024 (Freitag nach dem 2. Weihnachtsfeiertag) geendet. Die Berufungsbegründungsfrist ist indes mit Verfügung vom 26.11.2024 antragsgemäß um 4 Wochen verlängert worden (siehe dazu auch sogleich); sie lief damit mit Ablauf des 24.01.2025 (Freitag) ab. Die erst am 27.01.2025 eingegangene Berufungsbegründung wahrt daher die - verlängerte - Berufungsbegründungsfrist nicht. II. Den Beklagten ist nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. 1. Nach § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine der dort genannten Fristen, etwa die Frist zur Begründung der Berufung (oder die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 234 Abs. 1 ZPO), einzuhalten. Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer bestimmten Frist, beginnend mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist, beantragt werden, § 234 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Diese Frist beträgt im Falle der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist einen Monat, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Innerhalb der für die Beantragung der Wiedereinsetzung geltenden Frist muss die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden und müssen die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen dem Gericht vorgetragen werden, § 236 Abs. 2 ZPO. Letzteres erfordert die Darstellung des Hindernisses und des Zeitpunkts seines Fortfalls sowie der Umstände, aus denen sich das fehlende Verschulden ergibt (Greger in Zöller, ZPO, 35. Aufl., 2024, § 236 Rdnr. 6). Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - XII ZB 257/15 - MDR 2016, 110, Ls. und Rdnr. 10 nach juris). Die Frage nach dem Vorliegen eines Verschuldens im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO ist anhand des in § 276 Abs. 2 BGB gesetzten Maßstabs zu beantworten; erfasst wird jede Form von Vorsatz und Fahrlässigkeit. Abzustellen ist mithin auf das objektive Kriterium der üblicherweise allgemein zu erwartenden Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei (Wendtland in BeckOK, ZPO, 55. Ed. 01.12.2024, § 233 Rdnr. 10; Greger, a.a.O., § 233 Rdnr. 12). Auch im Rahmen des § 233 Satz 1 ZPO muss sich eine Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.Entsprechend der für die Partei selbst geltenden Anforderungen ist hinsichtlich eines der Partei zuzurechnenden Anwaltsverschuldens auf die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts abzustellen (BGH, Urteil vom 22.11.1984 - VII ZR 160/84 - NJW 1985, 1710, Rdnr. 8 nach juris; BGH, Beschluss vom 18.10.1984 - III ZB 22/84 - NJW 1995, 495, Rdnr. 9 nach juris). Übliche Sorgfalt in diesem Sinne ist die strenge Sorgfalt, die nach ständiger Rechtsprechung von einem pflichtbewußten Rechtsanwalt verlangt werden kann (BGH, Beschluss vom 19.12.2000 - X ZR 128/00 - BGHZ 146, 228, Rdnr. 3 nach juris; Wendtland, a.a.O., § 233 Rdnr. 10; Stackmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl., 2025, § 233 Rdnr. 33). Diese strenge Sorgfalt gilt insbesondere im Hinblick auf die Wahrung von in Berufungsverfahren zu beachtenden Fristen (BGH - X ZR 128/00 - a.a.O., Rdnr. 3 nach juris). Der üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts genügt es daher regelmäßig nicht, wenn eine Fristversäumnis auf der unrichtigen, nicht hinreichend überprüften Rechtsansicht des Rechtsanwalts beruht (BGH - III ZB 22/84 - a.a.O., Rdnr. 9 nach juris). 2. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist vorliegend den Beklagten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung nicht zu gewähren; ihr entsprechender Antrag ist daher zurückzuweisen. a. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben in der Berufungsschrift vom 26.11.2024 beantragt, die Frist zu Berufungsbegründung um 4 Wochen zu verlängern, wobei sie die begehrte Frist durch Fettdruck und Unterstreichung hervorgehoben haben. Dem hat der Senat durch Verfügung des Vorsitzenden vom 26.11.2024 entsprochen. Diese Verfügung erklärt nicht nur, dass die Frist „antragsgemäß“ - also entsprechend dem Antrag, sie um 4 Wochen zu verlängern - verlängert wird, sondern spricht ausdrücklich aus, dass die Berufungsbegründungsfrist „um 4 Wochen“ verlängert wird. Dass in der Verfügung sodann unter Bezugnahme auf die entsprechende gesetzliche Vorschrift (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) angefügt wird, dass eine über einen Monat hinausgehende Verlängerung nur mit Einwilligung des Gegners bewilligt werden kann, ändert nichts daran, dass die Berufungsbegründungsfrist - eindeutig - um 4 Wochen verlängert worden ist. Der ersichtlich vorsorglich erfolgte Hinweis auf § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO enthält keine Angabe, die dahingehend missverstanden werden konnte, dass die Frist um einen Monat verlängert worden sei. Vor diesem Hintergrund gab es für einen die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts anwendenden Prozessbevollmächtigten keinerlei Anlass, die ausgesprochene antragsgemäße Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist „um 4 Wochen“ nicht zu beachten. Die gleichwohl erfolgte Nichtbeachtung durch - wie beklagtenseits vorgetragen - (letztlich vorgenommene) Notierung einer Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.01.2025 im Kanzleikalender und durch Einreichung einer Berufungsbegründung erst an diesem Tag durch die Rechtsanwältin Wagener stellt sich damit als fahrlässig und somit schuldhaft dar. b. Dies gilt auch im Hinblick auf das von den Beklagten zum Hintergrund der verspäteten Einreichung der Berufungsbegründung Vorgetragenen. Dabei kann dahinstehen, ob Rechtsanwältin Wagener am 06.01.2025 bei der Geschäftsstelle des Senats angerufen hat und ob ihr dort von einer - nicht namentlich genannten - Mitarbeiterin mitgeteilt worden ist, die Berufungsbegründungsfrist sei „bis zum 25.01.2025 verlängert“ worden, sodass, weil dies ein Samstag sei, „die Frist also am Montag, 27.01.2025 ablaufe“. Selbst wenn dies so geschehen sein sollte, wäre die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts nicht beachtet worden. Frau XXXXX durfte nicht für das weitere prozessuale Vorgehen, nämlich die Entscheidung, bis wann die Berufungsbegründung eingereicht wird, entgegen einer schriftlichen richterlichen Fristverlängerung „um 4 Wochen“ einen von einer unbenannten Geschäftsstellenmitarbeiterin telefonisch mitgeteilten Fristablauf zu einem bestimmten Tag und über 4 Wochen hinaus zugrunde legen. Machte sie dies gleichwohl, handelte sie fahrlässig. Daher kommt es auch weder auf die den beklagtenseits behaupteten Geschehensablauf bekräftigende Versicherung an Eides statt von Frau Rechtsanwältin XXXXX an noch auf die angebotene Zeugeneinvernahme von Frau XXXXX sowie der nicht namentlich genannten Geschäftsstellenmitarbeiterin des Senats. c. Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit den Fällen, in welchen eine irrige Rechtsauffassung einer Partei durch ein Gericht veranlasst worden ist und bei der Partei einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. aa. Insbesondere ist er nicht vergleichbar mit der Fallgestaltung, die der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 15.12.2010 - XII ZR 27/09 - NJW 2011, 522) zugrunde lag. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es darum, dass ein Versäumnisurteil dem dortigen Beklagten zunächst ohne Rechtsbehelfsbelehrung und sodann an einem späteren Tag mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt worden war und ein Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten des dortigen Beklagten auf Nachfrage beim betreffenden Gericht die Antwort erhalten hatte, das erste zugestellte Versäumnisurteil sei wegen fehlerhafter Zustellung als gegenstandslos zu betrachten und maßgeblich sei das zuletzt zugestellte Versäumnisurteil (BGH - XII ZR 27/09 - a.a.O., Rdnrn. 4, 10, 12 nach juris). Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, „den Rechtsanwalt [traf] jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falls keine Verpflichtung zu weiteren Nachfragen. Da er von der Geschäftsstelle die Auskunft erhalten hatte, die erste Zustellung sei unwirksam und gegenstandslos, konnte er sich ohne gegenteilige Anhaltspunkte darauf verlassen. Die von der Geschäftsstelle erteilte Auskunft war jedenfalls nicht offenkundig falsch, denn sie konnte auch auf anderen Unwirksamkeitsgründen beruhen als der unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung. Den Rechtsanwalt traf überdies keine Pflicht, durch weitere Nachfrage danach zu forschen, ob die erste Zustellung womöglich dennoch wirksam war. Denn die Nachfrage hätte sich auf gerichtsinterne Vorgänge beziehen müssen, die der Rechtsanwalt jedenfalls in dem vorliegenden Zusammenhang von sich aus nicht aufklären muss. Das gilt umso mehr, als die Geschäftsstelle gemäß §§ 168 Abs. 1, 176 Abs. 1 ZPO die Zustellung in eigener Verantwortung veranlasst. Bei dieser Sachlage kann sich der Rechtsanwalt auf die Richtigkeit der ihm erteilten Auskunft verlassen und würde eine Pflicht zu weiterer Nachforschung die an ihn gestellten Sorgfaltsanforderungen überspannen.“ Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es vorliegend nicht um eine von der Geschäftsstelle in eigener Verantwortung zu veranlassende Handlung, sondern um eine richterlicherseits vorzunehmende und vorgenommene Handlung, nämlich die Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist. Die Länge der verlängerten Berufungsbegründungsfrist betraf auch nicht - erst durch Nachfrage in Erfahrung zu bringende - „gerichtsinterne Vorgänge“; sie ergab sich vielmehr unmittelbar aus der den Prozessbevollmächtigten der Beklagten bekannten Verfügung vom 26.11.2024. Die vorliegend behauptete - etwa - anderslautende telefonische Auskunft wäre damit „offenkundig falsch“ gewesen. Die Berufungsbegründungsfrist war mit „um 4 Wochen“ in eindeutiger Weise verlängert worden; sie war für einen - regelmäßig mit der Einhaltung von Fristen vertrauten - Rechtsanwalt durch einen Blick in den Kalender auch problemlos zu berechnen. bb. Der vorliegende Fall ist auch nicht vergleichbar mit demjenigen, der der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 25.11.1994 - 2 BvR 852/93 - NJW 1995, 711) zugrunde lag. In dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall war noch § 519 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung zu beachten. Nach dessen Abs. 2 Satz 1 HS 2 begann die - einen Monat betragende - Frist für die Berufungsbegründung mit der Einlegung der Berufung. Im dortigen Fall war die Berufung am 08.12.1992 per Fax bei (einer gemeinsamen Telefaxstelle mehrerer Gerichte und damit auch bei) dem Berufungsgericht eingegangen, welches dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsführers indes den Eingang der Berufungsschrift fälschlich für den 09.12.1992 bestätigte; die in der Folge am Montag, 11.01.1993, eingereichte Berufungsbegründung hätte zwar eine ab dem 09.12.1992 laufende Monatsfrist eingehalten, wahrte aber nicht die tatsächlich ab dem 08.12.1992 laufende Monatsfrist. Vor dem Hintergrund dieses Sachverhalts hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, dass ein einen Berufungsführer vertretender Rechtsanwalt darauf vertrauen dürfe, dass das ihm vom Berufungsgericht mitgeteilte Datum des Eingangs der Berufung richtig ist, und dass er nicht dieses Datum mit den Sende-Protokollen seines eigenen Faxgerätes abgleichen müsse (BVerfG - 2 BvR 852/93 - a.a.O., Rdnrn. 3, 4, 15 nach juris). In dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall war somit dem dortigen Prozessbevollmächtigten in derjenigen Mitteilung, die maßgeblich war für die Berechnung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, nämlich in der Bestätigungsmitteilung hinsichtlich des Eingangs und des Eingangsdatums der Berufung, ein falsches Datum genannt worden, auf welches sich sodann der Prozessbevollmächtigte verlassen hat, mit der Folge, dass er die Berufungsbegründung zu spät eingereicht hat. Vorliegend ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der - maßgeblichen - Verfügung vom 26.11.2024 indes das „richtige“ Datum (bzw. hier: die richtige Frist) genannt worden; wäre dieses von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten beachtet worden, wäre die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung gewahrt worden. Dass sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf die - von ihnen behauptete, etwaige - anderweitige falsche telefonische Angabe verlassen haben, macht den vorliegenden Fall nicht mit dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall vergleichbar. Denn die fragliche hiesige telefonische Angabe war gerade nicht die für die Ermittlung des Endes der Berufungsbegründungsfrist maßgebliche Angabe. Vor dem Hintergrund der Maßgeblichkeit der Verfügung vom 26.11.2024, in welcher selbst die Länge der Berufungsbegründungsfrist klar bestimmt war, stellte sich auch nicht die Frage, ob die Prozessbevollmächtigten der Beklagten diese Frist anderweitig überprüfen konnten und mussten. III. Im Ergebnis ist daher die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Senat hat hierbei - nach Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Schreiben vom 28.01.2025 - im Beschlusswege entschieden, § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. D. Ein Ausspruch betreffend die Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst, § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO. § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO nimmt nicht Bezug auf Beschlüsse nach § 522 Abs. 1 ZPO. E. Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung durch das Landgericht (Beschluss vom 09.10.2024).