Entscheidung
IX ZA 18/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:110925BIXZA18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:110925BIXZA18.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 18/24 vom 11. September 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Röhl, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Dr. Harms und Weinland am 11. September 2025 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. November 2024 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung des Berufungsgerichts weist keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler auf. 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass eine Anfech- tung nach § 134 Abs. 1 InsO ausscheidet, weil der Insolvenzschuldner die ange- fochtene Leistung nicht unentgeltlich erbracht hat. Er handelte vielmehr zur Er- füllung des ihn als Erben nach seiner Mutter beschwerenden Vermächtnisses (§ 2174 BGB). Der Erblasser kann einen Erben mit einem Vermächtnis beschwe- ren (§ 2147 BGB). Dies begründet gemäß der gesetzlichen Anordnung in § 2174 BGB einen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den beschwerten Erben. Die Erfüllung dieses Anspruchs des Vermächtnisnehmers ist deshalb entgeltlich. 1 2 - 3 - 2. Auch eine Anfechtung nach § 322 InsO kommt - wie das Berufungsge- richt ebenfalls zutreffend erkannt hat - nicht in Betracht. § 322 InsO findet nur Anwendung, wenn das Vermächtnis von dem Erblasser angeordnet worden war, über dessen Vermögen das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet worden ist. Im Streitfall war die Mutter des Insolvenzschuldners die Vermächtnisgeberin; das Nachlassinsolvenzverfahren ist aber nicht über den Nachlass der Mutter, son- dern über den Nachlass des Insolvenzschuldners eröffnet worden. Schoppmeyer Röhl Selbmann Harms Weinland Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 01.03.2024 - 2 O 180/23 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.11.2024 - I-12 U 14/24 - 3