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Entscheidung

V ZR 64/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:110925BVZR64
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:110925BVZR64.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 64/25 vom 11. September 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp, die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 3. Zivilsenat - vom 25. Februar 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verwor- fen. Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts wird abge- lehnt. Der erneute Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.000 €. Gründe: 1. Die Beschwerde der Kläger ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 1. September 2025 verlängerten Frist begründet wor- den ist (§ 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 2. Die Beiordnung eines Notanwalts kommt nicht in Betracht, weil die be- absichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Selbst wenn den Klägern Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung ihrer Be- schwerde gewährt würde, hätte das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer 1 2 - 3 - von mehr als 20.000 € erreicht ist, woran Zweifel bestehen, weil das Oberlandes- gericht den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 9.000 € festgesetzt hat. Denn wie der Senat bereits auf den ersten Prozesskostenhilfeantrag hin geprüft hat, wirft die Rechtssache jedenfalls keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). 3. Aus diesem Grund ist auch die bereits abgelehnte und nunmehr erneut beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die beabsich- tigte Rechtsverfolgung nach wie vor keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube Vorinstanzen: LG Tübingen, Entscheidung vom 06.09.2024 - 2 O 36/24 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.02.2025 - 3 U 155/24 - 3 4