Beschluss
3 U 155/24
OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0225.3U155.24.00
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Leitsätze
1. Der mit einer Grunddienstbarkeit betreffend ein Abwasserleitungsrecht verbundene Vorteil gerät allein durch die bloße Möglichkeit des Anschlusses der Entwässerung des Eigentümers des herrschenden Grundstücks an die öffentliche Kanalisation nicht in Wegfall. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Vorteil objektiv weggefallen ist oder die mit der Grunddienstbarkeit erstrebte Nutzung des dienenden Grundstücks nicht mehr erreicht werden kann oder verboten wird. (Rn.17)
2. Aus dem Umstand, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, ergibt sich kein Wegfall des mit der Grunddienstbarkeit verbundenen Vorteils, wenn der Anschluss- und Benutzungszwang den Eigentümer des herrschenden Grundstücks nicht zu einer Änderung der Entwässerung seines Grundstücks zwingt. (Rn.21)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 06.09.2024, Aktenzeichen 2 O 36/24, wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
3. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Tübingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der mit einer Grunddienstbarkeit betreffend ein Abwasserleitungsrecht verbundene Vorteil gerät allein durch die bloße Möglichkeit des Anschlusses der Entwässerung des Eigentümers des herrschenden Grundstücks an die öffentliche Kanalisation nicht in Wegfall. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Vorteil objektiv weggefallen ist oder die mit der Grunddienstbarkeit erstrebte Nutzung des dienenden Grundstücks nicht mehr erreicht werden kann oder verboten wird. (Rn.17) 2. Aus dem Umstand, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, ergibt sich kein Wegfall des mit der Grunddienstbarkeit verbundenen Vorteils, wenn der Anschluss- und Benutzungszwang den Eigentümer des herrschenden Grundstücks nicht zu einer Änderung der Entwässerung seines Grundstücks zwingt. (Rn.21) 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 06.09.2024, Aktenzeichen 2 O 36/24, wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt. 3. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Tübingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.000,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einer Grunddienstbarkeit. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Tübingen vom 06.09.2024 und den Beschluss des Senats vom 20.12.2024 Bezug genommen. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 03.02.2025 zum Hinweisbeschluss des Senats vom 20.12.2024 Stellung genommen. Darin haben sie den ursprünglich auf Verlegung der Abwasserleitung gerichteten (Hilfs-)Antrag wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, der Änderung der im Grundbuch von R. für Ro. Nr...1, eingetragenen Grunddienstbarkeit btr. Abwasserleitungsrecht für den jeweiligen Eigentümer der Flurstücke Nr. ..2 der Gemarkung Ro. dahingehend zuzustimmen, dass der nördliche Revisionsschacht entfernt und der südliche Schacht verlegt wird auf oberhalb des ebenfalls südlich liegenden Schachts auf dem Flurstück Nr. ..6 (gemäß dem bei Lageplan und Lichtbild in Anlage). Weiter haben die Kläger hilfsweise für den Fall, dass sie mit dem Hauptantrag sowie den bisherigen Hilfsanträgen nicht durchdringen, erweiternd beantragt: Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern 1. sämtliche gegenwärtige oder zukünftige materielle oder immaterielle Schäden der Kläger selbst und 2. sämtliche gegenwärtige oder zukünftige materielle Schäden des Grundstücks Flstck..6 der Kläger, die durch die auf Grund der im Grundbuch von R. für Ro. Nr...1, eingetragenen Grunddienstbarkeit btr. Abwasserleitungsrecht für den jeweiligen Eigentümer der Flurstücke Nr. ..2 der Gemarkung Ro. auf dem Flurstück Nr. ..6 der Kläger verlaufenden Abwasserleitung der Beklagten bereits entstanden sind oder noch entstehen, zu ersetzen. Zur ergänzenden Begründung haben die Kläger ausgeführt, dass hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zustimmung zur Löschung der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit der durch diese erstrebte Vorteil aufgrund der Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation weggefallen sei. Dabei sei eine Ableitung aus allen Ebenen, mithin auch aus dem Untergeschosses des Hauses der Beklagten ohne weiteres und insbesondere ohne Hebeanlage oder sonstige größere wirtschaftliche Investitionen möglich. Selbst wenn eine Hebeanlage erforderlich wäre, sei diese nicht mit unzumutbaren erheblichen Kosten verbunden. Alle Häuser des S., mithin auch die Beklagten, schlössen nun an die öffentliche Kanalisation an. Es bestehe nach § 3 der Abwassersatzung der Stadt R. auch ein Anschluss- und Benutzungszwang. Die Ausnahme des § 4 Abs. 1 der Satzung greife nicht, weil ein Anschluss an die nächste öffentliche Abwasseranlage technisch nicht unzweckmäßig wäre und die Ausnahme überdies durch die Stadt R. gestattet werden müsste. Die Aufrechterhaltung der Grunddienstbarkeit sei zudem rechtsmissbräuchlich, weil diese keinen vernünftigen Vorteil mehr biete. Die sich demgegenüber für die Kläger aus der Grunddienstbarkeit ergebenden Nachteile seien dargetan und unter Beweis gestellt worden. Trotz der Gesamtgröße des Grundstücks sei das Grundstück aufgrund der mitten im Gelände stehenden Revisionsschächte auf ca. 100 bis 200 m² nicht durchgängig nutzbar, zumal es sich hierbei um den einzigen Bereich ohne Verschattung und Straßenlärm und -abgasen handele. Die von der Grunddienstbarkeit erfasste Abwasserleitung sei zudem übernutzt, weil seit der Vereinbarung zu deren Eintragung zusätzlich zum Einfamilienhaus im Jahr 2020 eine Einliegerwohnung im Untergeschoss errichtet worden sei. Eine Erlaubnis dieser erweiterten Nutzung habe es nicht gegeben. Zwar sei den Klägern bei Erwerb der Immobilie die Grunddienstbarkeit bekannt gewesen. Zwischenzeitlich hätten sich jedoch grundsätzliche Veränderungen ergeben. So sei aufgrund einer Kontamination des Grundstücks mit Asbest sowohl der Abriss der Hütte als auch eine Auskofferung des kontaminierten Grundstücks erforderlich geworden. Ohne Entfernung der Leitung sei dies nicht möglich, weshalb die Kläger zu einer Straftat nach § 234a StGB gedrängt würden. Überdies sei aufgrund der Leitung der Bodenwert massiv beeinträchtigt. Da die Leitung - was den Klägern erst nach Erwerb des Grundstücks zur Kenntnis gelangt sei - nicht entsprechend des der Grunddienstbarkeit beigefügten Lageplans verlegt sei, sei das Grundstück wegen des schrägen unbekannten Verlaufs im geschätzten Bereich nicht nutzbar, obwohl dieser aufgrund einer Schlammlawine aus dem Jahr 2021 umgestaltet werden müsse. Die Errichtung einer Terrasse unter Aussparung der Revisionsschächte sei wirklichkeitsfremd. Abgesehen vom optischen Eindruck wäre die Terrasse nicht nutzbar und würde erhebliche Verletzungsgefahren bergen. Auch der nun notwendige Anbau, um die pflegebedürftigen Elternteile in der Nähe unterzubringen, sei zum Zeitpunkt des Kaufs der Immobilie nicht absehbar gewesen. Das Bauvorhaben sei nur im Bereich des Verlaufs der Leitung realisierbar. Die Nichtverwirklichung des Vorhabens brächte den Klägern einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil. Auch zur Missbräuchlichkeit der Nutzung der Leitung durch die Beklagten hätten die Kläger vorgetragen. So sei durch die Kläger vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, dass die Anlage nicht verkehrssicher sei und durch den schlechten Zustand das Grundstück beeinträchtige. Die DIN 1986-30 fordere eine Dichtheitskontrolle im Rahmen der Instandhaltung sowie wiederkehrend alle 25 Jahre. Bei der Anbringung der Deckel auf die Revisionsschächte sei deutlich geworden, dass die Schächte und Leitungen stark verwurzelt und mit Unrat verstopft seien. Jedenfalls sei im Bereich der Leitungen der Boden aufgeweicht und es rieche nach Fäkalien, wogegen den Klägern ein Abwehranspruch nach § 906 Abs. 1 BGB zustehe. Hinsichtlich der vorgetragenen Äußerung zum schlechten Zustand der Schächte sei der angebotene Zeugenbeweis einzuholen. Es sei aufgrund verschiedener existierender Leitungspläne (drei Versionen seien skizziert) davon auszugehen, dass alle alten Leitungen noch bestünden, aber vollkommen vernachlässigt, ungewartet und unverschlossen seien und deshalb Abwasser austrete und in den Boden versickere. Aus § 1020 Abs. 1 S. 2 BGB ergebe sich eine Wartungspflicht, weil sonst für eine Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands nicht gesorgt werden könne. Eine Wartungspflicht begründe auch § 906 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Beklagten handelten rechtsmissbräuchlich, indem sie eine Wartung durch die Anbringung festverschlossener Deckel unmöglich gemacht hätten. Dass es sich bei den festgeklebten Deckeln um (auch in optischer Hinsicht) ordnungsgemäße Verschlüsse handele, werde bezweifelt. Inzwischen sei bekannt geworden, dass der Nachbar der Beklagten (G. L.) Abwasser in die streitgegenständliche Leitung einleite, was von der Grunddienstbarkeit nicht gedeckt sei. Auch darin liege ein missbräuchliches Verhalten der Beklagten. Entsprechendes gelte für den Bewohner der Einliegerwohnung (B. V.), der ohne Eigentümer zu sein, Abwasser einleite. Jedenfalls der nunmehr neu gefasste Antrag auf Verlegung der Revisionsschächte als Teil der Leitung sei begründet. Zwar könne die genaue Lage der Leitung nicht angegeben werden, weil sie nicht entsprechend des Lageplans verlegt worden sei. Es sei aber unschwer möglich, wie beantragt den nördlichen Schacht zu entfernen und den südlichen Schacht zu verlegen. Die Fließgeschwindigkeit werde dadurch nicht beeinträchtigt. Da die Beklagten die Schächte bislang nie benutzt hätten, ergäben sich aus einer Entfernung bzw. Verlegung keine Nachteile für die Beklagten. Demgegenüber könnten die Kläger ihr Grundstück dann wie geplant nutzen. Aufgrund des Verhaltens der Beklagten, die sich eine Beanspruchung von Rechten anmaßten ohne auf auch den Klägern zustehende Rechte Rücksicht zu nehmen, sei ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des der Grunddienstbarkeit zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien anzunehmen. Insgesamt sei durch die Kläger umfassend Beweis (insbesondere Sachverständigenbeweis) angeboten worden. Dass sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht die Kläger gleichwohl als beweisfällig betrachten wollten, verstoße gegen den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahme wird auf den Schriftsatz vom 03.02.2025 verwiesen. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 06.09.2024, Aktenzeichen 2 O 36/24, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 1. Die Berufung der Kläger hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats mit Beschluss vom 20.12.2024 Bezug genommen. Auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 03.02.2025 geben zu einer Änderung keinen Anlass. a. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Kläger besteht der von diesen in erster Linie verfolgte Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit nicht. aa. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch weiterhin nicht daraus, dass für die Beklagten - wie es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 15.01.1999 - V ZR 163/96 = VIZ 1999, 225; BGH, Urteil vom 24.02.1984 - V ZR 177/82 = NJW 1984, 2157; BGH, Urteil vom 05.10.1979 - V ZR 178/78 = NJW 1980, 179) erforderlich wäre - der mit der Grunddienstbarkeit verbundene Vorteil in Folge einer grundlegenden Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage objektiv weggefallen sei. Dass allein durch die bloße Möglichkeit des Anschlusses der Entwässerung der Beklagten an die öffentliche Kanalisation der mit der Grunddienstbarkeit verbundene Vorteil nicht in Wegfall gerät, wurde bereits im Beschluss des Senats vom 20.12.2024 ausgeführt. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Vorteil objektiv weggefallen ist oder die mit der Grunddienstbarkeit erstrebte Nutzung des dienenden Grundstücks nicht mehr erreicht werden kann oder verboten wird (BeckOGK/Kazele, 01.11.2024, BGB § 1019, Rn. 66). Beides ist nicht der Fall. aaa. Ein objektiver Wegfall des mit der Grunddienstbarkeit verbundenen Vorteils wurde durch die Kläger schon nicht substantiiert dargelegt. Zwar führen sie auf S. 3 ihres Schriftsatzes vom 03.02.2025 aus, dass alle Häuser des S. und so auch die Beklagten zwischenzeitlich an die öffentliche Kanalisation angeschlossen seien und scheinen damit zum Ausdruck zu bringen, dass die Immobilie der Beklagten gar nicht mehr über die mit der Grunddienstbarkeit abgesicherte Abwasserleitung entwässert werde. Demgegenüber tragen die Kläger auf S. 4 ihres Schriftsatzes vom 03.02.2025 im Widerspruch hierzu vor, dass seit 2020 eine zusätzliche Einliegerwohnung im Unterschoss der Immobilie der Beklagten über die streitgegenständliche Abwasserleitung entwässert werde, weshalb diese nun übernutzt sei. Dieser in sich widersprüchliche Vortrag der Kläger entspricht nicht den Anforderungen des § 138 Abs. 1 ZPO und ist deshalb als unbeachtlich anzusehen. Zwar ist eine Partei grundsätzlich nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern und insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Dabei entstehende Widersprüchlichkeiten im Parteivortrag können allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO Beachtung finden, jedoch nicht dazu führen, den Parteivortrag als unschlüssig zurückzuweisen (BGH, Beschluss vom 20.11.2024 - VII ZR 191/23 = BeckRS 2024, 35585 Rn. 11). Im vorliegenden Fall erfolgte jedoch keine Anpassung des Vortrags einer Partei im Verlauf eines Rechtsstreits, vielmehr widersprechen sich die Angaben der Kläger innerhalb eines Schriftsatzes. Eine widerspruchsvolle, in sich unstimmige Darlegung genügt allerdings nicht den Anforderungen, die an einen substantiierten Vortrag zu stellen sind (BGH, Urteil vom 26.03.1992 - VII ZR 180/91 = NJW-RR 1992, 848). bbb. Auch aus dem Umstand, dass gemäß § 3 der Abwassersatzung der Stadt R. ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, ergibt sich kein Wegfall des mit der Grunddienstbarkeit verbundenen Vorteils. Insbesondere steht damit noch nicht fest, dass die mit der Grunddienstbarkeit verbundene Nutzung des dienenden Grundstücks nicht mehr erreicht werden kann oder verboten wird. Denn der in § 3 der Abwassersatzung normierte Anschluss- und Benutzungszwang zwingt die Beklagten nicht zu einer Änderung der Entwässerung ihres Grundstücks. Nach § 3 Abs. 1 der Abwassersatzung sind Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen. Dem damit normierten allgemeinen Anschluss- und Benutzungszwang genügen die Beklagten auch bei einer Entwässerung ihres Grundstücks über die streitgegenständliche Abwasserleitung. Denn diese führt über das Grundstück der Kläger in die öffentliche Kanalisation der K.-Straße und entwässert das Grundstück der Beklagten daher bereits in die öffentlichen Abwasseranlagen. Von § 3 Abs. 1 der Abwassersatzung wird nicht verlangt, dass eine Entwässerung über die „nächste“ Anschlussstelle zu erfolgen hat. Soweit in § 4 Abs. 1 der Abwassersatzung die Voraussetzungen normiert sind, unter denen ein Grundstück an eine andere als die „nächste“ öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann, betrifft dies - wie sich aus der Verwendung des Konjunktivs „wäre“ zeigt - allein den erst noch zu errichtenden Anschluss bislang noch nicht angeschlossener Grundstücke. Nachdem die Entwässerung des Grundstücks der Beklagten bereits über eine öffentliche Abwasseranlage erfolgt, ist § 4 Abs. 1 der Abwassersatzung für das Grundstück der Beklagten nicht einschlägig. Hinzu kommt, dass sich aus § 4 Abs. 1 der Abwassersatzung jedenfalls kein den Klägern zustehendes subjektives Recht ableiten lässt, weil diese vom Schutzzweck der Norm offensichtlich schon nicht erfasst sind. Die Regelung bezweckt die bestmögliche Umsetzung der Grundstücksentwässerung unter Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Abwasseranlage. Eine Berechtigung, von den Beklagten etwas zu verlangen oder diesen zu gestatten, ergibt sich daher nur für die Stadt R. beziehungsweise den „Eigenbetrieb“. Selbst wenn man annehmen würde, dass sich aus § 4 Abs. 1 der Abwassersatzung nicht nur in Bezug auf neu herzustellende Anschlüsse die Möglichkeit einer „Gestattung, dass das Grundstück an eine andere Abwasseranlage angeschlossen wird“, ergibt, sondern der „Eigenbetrieb“ darüber hinaus auch in Bezug auf bereits bestehende Anschlüsse anordnen könnte, das Betreiben eines Anschlusses an eine „andere“ Abwasseranlage zu unterlassen, fehlte es jedenfalls am Erlass eines entsprechenden Verbots durch die Stadt R.. bb. Ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Grunddienstbarkeit ergibt sich auch nicht infolge eines nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 27.01.1960 - V ZR 148/58 = NJW 1960, 673 Rn. 16) grundsätzlich denkbaren Erlöschens einer Grunddienstbarkeit unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs. Soweit das weitere Vorbringen der Kläger aus dem Schriftsatz vom 03.02.2025 zu berücksichtigen ist, ist jedenfalls nicht festzustellen, dass die Grunddienstbarkeit vom Standpunkt vernünftiger Wirtschaft aus gesehen keinen Vorteil mehr für das herrschende Grundstück bietet und sich zugleich die Nachteile für das dienende Grundstück so stark vermehrt haben, dass der Nutzen für das herrschende Grundstück außer Verhältnis zum damit verbundenen Nachteil des dienenden Grundstücks steht. aaa. Soweit die Kläger die Annahme eines Rechtsmissbrauchs weiterhin darauf stützen, dass ihnen aufgrund der Lage der streitgegenständlichen Abwasserleitung eine uneingeschränkte Nutzung ihres Grundstücks insbesondere zur Erneuerung des Gartenhauses und zur Errichtung einer Terrasse und eines Zauns sowie ein wegen Asbest notwendiger Bodenaustausch nicht möglich sei, wird auf die diesbezüglichen Hinweise im Beschluss vom 20.12.2024 (dort unter II. 1. d) verwiesen, an denen der Senat auch unter Berücksichtigung des weiteren Berufungsvorbringens hierzu festhält. Den Klägern war bei Erwerb der Immobilie aufgrund der Eintragung der Grunddienstbarkeit und der sichtbaren Revisionsschächte bekannt, dass eine Abwasserleitung über das Grundstück verläuft. Dass mit dem Verlauf dieser Abwasserleitung Einschränkungen in der Nutzbarkeit des Grundstücks in diesem Bereich einhergehen, war für die Kläger mithin bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks erkennbar und stellte für diese offensichtlich zunächst keinen relevanten Nachteil dar. Dass die Kläger erst zu einem späteren Zeitpunkt den Entschluss gefasst haben, die Gartenhütte neu aufzubauen oder eine Terrasse und einen Zaun neu zu errichten, führt nicht dazu, dass es sich bei dem für die Kläger störenden Verlauf der Abwasserleitung nun um einen neuen Umstand handelt. Es kann deshalb auch keine Rede davon sein, dass sich die Nachteile für das dienende Grundstück stark vermehrt hätten. An dieser Stelle unbeachtlich ist der Hinweis der Kläger auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 02.05.2014 - 12 U 156/13 = BeckRS 2014, 9287), wonach es grundsätzlich unerheblich sei, ob eine bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks bestehende Grunddienstbarkeit bekannt und die durch die Grunddienstbarkeit verursachte besondere Beschwerlichkeit daher vorhersehbar war. Denn diese Entscheidung befasst sich nicht mit der Frage der Missbräuchlichkeit der Ausübung eines dinglichen Rechts nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sondern insoweit allein mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Verlegung der Ausübung nach § 1023 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Hinsichtlich eines nach dem Vortrag der Kläger erforderlichen Bodenaustauschs wegen einer Asbestbelastung kommt hinzu, dass dieser Umstand erstinstanzlich nicht erwähnt wurde, sondern erstmals beiläufig in der Berufungsbegründung der Kläger vom 05.11.2024 erwähnt wird. Bei diesem von den Beklagten bestrittenen Vorbringen handelt es sich mithin um ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel, das nur unter den Voraussetzungen der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen wäre. Entgegen § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO wurden durch die Kläger in der Berufungsbegründung jedoch schon keine Tatsachen genannt, auf Grund derer eine Zulassung nach § 531 Abs. 2 ZPO überhaupt in Betracht kommen sollte. bbb. Soweit die Kläger die Annahme eines Rechtsmissbrauchs weiterhin darauf stützen, dass die Schächte und Leitungen stark verwurzelt und mit Unrat verstopft seien, wird auch insoweit auf die diesbezüglichen Hinweise im Beschluss vom 20.12.2024 (dort unter II. 1. d) verwiesen, an denen der Senat auch unter Berücksichtigung des weiteren Berufungsvorbringens hierzu weiterhin festhält. Nachdem sich dem Vorbringen der Kläger in der Berufungsbegründung hierzu schon keine Beeinträchtigung der Kläger, sondern allenfalls eine die Beklagten betreffende und deshalb für die Beurteilung eines Rechtsmissbrauchs irrelevante Funktionsbeeinträchtigung der Leitungen entnehmen lässt, ist der angebotene Zeugenbeweis entgegen der Rüge aus der Stellungnahme der Kläger vom 03.02.2025 nicht einzuholen. ccc. Hinsichtlich der übrigen im Schriftsatz der Kläger vom 03.02.2025 vorgebrachten Umstände zur Begründung eines Rechtmissbrauchs bei der Ausübung der Grunddienstbarkeit mangels für die Beklagten noch vorhandener Vorteile bei für die Kläger zwischenzeitlich entstandener stark vermehrter Nachteile fehlt es bereits an schlüssigem Vortrag. Das diesbezügliche neue Vorbringen der Kläger genügt den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu aufgestellten Anforderungen nicht. aaaa. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (stRspr, vgl. nur BGH, Beschluss vom 25.04.2024 - III ZR 54/23 = BeckRS 2024, 19489 Rn. 9). Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (BGH, Urteil vom 18.05.2021 - VI ZR 401/19 = NJW-RR 2021, 886 Rn. 19). Dabei darf eine Partei auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat (BGH, Urteil vom 13.07.2021 - VI ZR 128/20 = BeckRS 2021, 21371 Rn. 21). Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei allerdings dann, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam „ins Blaue“ aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20 = NJW 2021, 3721 Rn. 23; BeckOK ZPO/Thönissen/Scheuch, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 373 Rn. 30). Diesen an die Schlüssigkeit von Parteivortrag zu stellenden Anforderungen werden die Kläger in mehrerlei Hinsicht nicht gerecht. bbbb. Soweit die Kläger im Schriftsatz vom 03.02.2025 erstmals behaupten, die streitgegenständliche Abwasserleitung sei aufgrund einer seit dem Jahr 2020 zusätzlich erfolgenden Entwässerung der Einliegerwohnung im Untergeschoss übernutzt, handelt es sich offensichtlich um eine bloße Behauptung „ins Blaue“ hinein. Konkrete Auswirkungen einer angeblichen Übernutzung der Abwasserleitung werden schon nicht dargetan. Es wird auch nicht dargelegt, in welchem konkreten Umfang der Anschluss der Einliegerwohnung zu einer zusätzlichen Beanspruchung der Abwasserleitung geführt haben soll und weshalb und inwiefern die vorhandenen Kapazitäten der Abwasserleitung hierfür nicht ausreichend sein sollen. Konkrete, die Kläger betreffende Beeinträchtigungen infolge des zusätzlichen Anschlusses der Einliegerwohnung werden von den Klägern auch gar nicht benannt. Für den Senat lässt sich daher bereits die Erheblichkeit des Vorbringens nicht beurteilen. cccc. Soweit die Kläger im Schriftsatz vom 03.02.2025 anführen, dass der Bodenwert des klägerischen Grundstücks aufgrund der streitgegenständlichen Abwasserleitung massiv beeinträchtigt sei, fehlt es an jedem diese pauschale Behauptung stützenden Vortrag. Tatsächlich wird man von einer massiven Beeinträchtigung des Bodenwerts auch nicht ausgehen können. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Ermittlung der Wertminderung, die ein Grundstück durch die Belastung erleidet, der Verkehrswert des Grundstücks mit der Grunddienstbarkeit mit demjenigen ohne die Grunddienstbarkeit zu vergleichen (BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - V ZB 1/13 = Grundeigentum 2014, 55 Rn. 7 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 15.05.2014 - V ZB 2/14 = NJW-RR 2014, 1297 Rn. 7). In Betracht kommt etwa die Annahme eines Abschlags in Höhe von etwa 50 % von dem Wert derjenigen Fläche, die von einer räumlich begrenzten Grunddienstbarkeit betroffen ist (BGH, Beschluss vom 15.05.2014 - V ZB 2/14 = NJW-RR 2014, 1297 Rn. 9). Ausgehend von einer Länge der in Nord-Süd-Richtung über das Grundstück der Kläger verlaufenden Abwasserleitung von ca. 55 bis 60 m und einer Breite des Streifens von ca. 50 cm ergäbe sich eine von der Abwasserleitung betroffene Gesamtfläche von maximal 30 m². Nachdem das Grundstück der Kläger insgesamt 564 m² groß ist (vgl. Anlage K2), sind nur etwa 5 % des Gesamtgrundstücks von der Abwasserleitung betroffen. Setzt man mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen hälftigen Abschlag hinsichtlich der von der Grunddienstbarkeit betroffenen Fläche an, kann sich eine durch die Abwasserleitung bewirkte Wertminderung allenfalls im Bereich von etwa 2,5 % des Werts des Gesamtgrundstücks bewegen. Von einer massiven Beeinträchtigung des Bodenwerts des klägerischen Grundstücks kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. dddd. Soweit die Kläger im Schriftsatz vom 03.02.2025 erstmals vortragen, dass infolge einer Schlammlawine aus dem Jahr 2021 eine Umgestaltung des Gartens in diesem Bereich erforderlich sei, die den Bereich des Verlaufs der streitgegenständlichen Abwasserleitung betreffe, wird schon nicht dargelegt, welche Veränderungen sich durch die Schlammlawine ergeben haben sollen und in welcher Form deshalb eine Umgestaltung erforderlich sein soll. Überdies geben die Kläger in diesem Zusammenhang selbst an, dass ihnen der genaue Verlauf der Abwasserleitung in diesem Bereich unbekannt sei. Ob und inwiefern die Abwasserleitung eine Umgestaltung des Gartens daher tatsächlich beeinträchtigt, wird von den Klägern nicht konkret vorgetragen, sondern lediglich „ins Blaue“ hinein behauptet. Aufgrund eigener Erkenntnismöglichkeiten können sich die Kläger an dieser Stelle jedoch nicht auf bloße Behauptungen zurückziehen. eeee. Entsprechendes gilt für den von den Klägern beabsichtigten Anbau, der nach erstmaligem Vortrag im Schriftsatz vom 03.02.2025 zur Unterbringung der pflegebedürftigen Elternteile notwendig sei. Auch in diesem Zusammenhang tragen die Kläger lediglich vor, dass der genaue Verlauf der Abwasserleitung nicht bekannt sei und die Fundamente des Anbaus die Leitung beschädigen könnten. Mithin legen die Kläger eine konkrete Beeinträchtigung durch die Abwasserleitung schon nicht dar, sondern vermuten eine solche lediglich.Der Senat wird hierdurch nicht in die Lage versetzt, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Kläger zu entscheiden, ob von einem stark vermehrten Nachteil für die Kläger auszugehen ist. ffff. Soweit die Kläger im Schriftsatz vom 03.02.2025 erstmals vortragen, dass im Bereich des Verlaufs der streitgegenständlichen Abwasserleitung der Boden aufgeweicht sei und es nach Fäkalien rieche, lässt der Vortrag der Kläger völlig offen, an welchen Stellen genau dies festzustellen sein soll. Dass dies über den gesamten Verlauf der Abwasserleitung auf einer Länge von ca. 55 bis 60 m quer über das Grundstück der Kläger verlaufend der Fall sein soll, kann ausgeschlossen werden. Wenn es sich dann aber allenfalls um nur punktuelle Erscheinungen handeln kann, fehlt jeglicher Vortrag dazu, wo genau diese festzustellen sein sollen. Auch an dieser Stelle ist der Vortrag der Kläger zudem widersprüchlich.Denn wie bereits ausgeführt, tragen die Kläger auf S. 3 ihres Schriftsatzes vom 03.02.2025 vor, dass alle Häuser des S. und so auch die Beklagten zwischenzeitlich an die öffentliche Kanalisation angeschlossen seien und scheinen damit zum Ausdruck zu bringen, dass die Immobilie der Beklagten gar nicht mehr über die mit der Grunddienstbarkeit abgesicherte Abwasserleitung entwässert werde. Dann ist es aber auch nicht vorstellbar, dass im Bereich der Leitung der Boden aufgeweicht sein und es nach Fäkalien riechen kann. gggg. Soweit die Kläger im Schriftsatz vom 03.02.2025 erstmals vortragen, aufgrund verschiedener existierender Leitungspläne sei davon auszugehen, dass alle alten Leitungen noch bestünden, die vollkommen vernachlässigt, ungewartet und unverschlossen seien, weshalb aus diesen Abwasser austrete und in den Boden versickere, handelt es sich offenkundig um eine reine Vermutung der Kläger. Denn diese schließen nach eigenen Angaben allein aus der Existenz verschiedener Leitungspläne darauf, dass sich auch verschiedene Leitungssysteme auf ihrem Grundstück befänden (vgl. auf S. 21 des Schriftsatzes vom 03.02.2025 = II / 96: „Die Kläger gehen davon aus […]“). Tatsächlich ist den Klägern indes weder bekannt, ob sich außer der noch genutzten Abwasserleitung weitere Leitungen im Erdboden befinden, noch ist ihnen bekannt, in welchem Zustand sich diese etwaigen weiteren Leitungssysteme befinden. Derartige Behauptungen „ins Blaue“ hinein genügen den Anforderungen an schlüssigen Parteivortrag nicht. hhhh. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob dieses erstmals in der Stellungnahme der Kläger vom 03.02.2025 enthaltene Vorbringen überhaupt noch berücksichtigungsfähig wäre. Denn auch im Rahmen einer Prüfung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist Grundlage für die Bewertung nur der nach § 529 ZPO maßgebliche Prozessstoff. Neues Vorbringen ist in die Prüfung nur einzubeziehen, soweit es nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen ist und auch in einem Urteilsverfahren einzubeziehen wäre (BGH, Beschluss vom 08.05.2018 - XI ZR 538/17 = NJW 2018, 2269). ddd. Soweit die Kläger die Annahme eines Rechtsmissbrauchs weiterhin darauf stützen, dass die von den Beklagten auf den Revisionsschächten angebrachten, festverschlossenen Deckel eine Wartung der Abwasserleitung unmöglich gemacht hätten, wird insoweit auf die diesbezüglichen Hinweise im Beschluss vom 20.12.2024 (dort unter II. 1. d) verwiesen, an denen der Senat auch unter Berücksichtigung des weiteren Berufungsvorbringens hierzu weiterhin festhält. Soweit die Kläger darüber hinaus die Ordnungsgemäßheit der durch die Beklagten auf den Revisionsschächten angebrachten Deckel in Zweifel ziehen, handelt es sich nicht um eine Frage des Rechtsmissbrauchs, sondern vielmehr um eine Frage, ob die sich aus Ziffer 1 des Tenors des angegriffenen Urteils ergebende Verpflichtung erfüllt worden ist. Da das Urteil des Landgerichts mit der Berufung insoweit nicht angegriffen wurde, ist der ursprüngliche Hilfsklageantrag Ziffer 2 schon nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. eee. Ohne Einfluss bleibt auch der - zumal im Schriftsatz vom 03.02.2025 erstmals enthaltene - Vortrag der Kläger, wonach auch der Bewohner der Einliegerwohnung der Beklagten und der Nachbar der Beklagten Abwasser in die streitgegenständliche Abwasserleitung einleiten würden. Hinsichtlich der Einliegerwohnung der Beklagten ergibt sich dies schon daraus, dass die Beklagten gegenüber den Klägern aufgrund der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit zur Entwässerung über die Abwasserleitung berechtigt sind und die Entwässerung der Einliegerwohnung diesen als Eigentümern obliegt und nicht dem Bewohner der Einliegerwohnung als Mieter der Beklagten. Hinsichtlich des Nachbarn der Beklagten wird von den Klägern schon nicht vorgetragen, inwiefern die Beklagten mit dieser angeblichen Entwässerung etwas zu tun haben sollen, weshalb sich Ansprüche allenfalls gegen den Nachbarn der Beklagten selbst richten könnten. dd. Die Kläger dringen auch nicht mit dem weiteren Vorbringen durch, nach dem aufgrund des Verhaltens der Beklagten ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung eines der Grunddienstbarkeit zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien anzunehmen sei. Durch den Senat wurde bereits im Beschluss vom 20.12.2024 (dort unter II. 1. a) darauf hingewiesen, dass weder die Dienstbarkeit noch der Vertrag über deren Bestellung einer Kündigung zugänglich ist und zwischen den Parteien in diesem Zusammenhang kein irgendwie geartetes Schuldverhältnis besteht, das die Kläger kündigen könnten. b. Auch der von den Klägern hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Wartung der Abwasserleitungen besteht zur Überzeugung des Senats weiterhin nicht. Ein solcher ergibt sich auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Kläger weder aus § 1020 S. 2 BGB noch aus anderen Rechtsgründen. Auf die weiterhin zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Senats vom 20.12.2024 (dort unter II. 2.) wird hingewiesen. Überdies folgt eine Wartungspflicht der Beklagten entgegen dem Vorbringen der Kläger auch nicht aus § 906 Abs. 2 S. 1 BGB. Zum einen stellt § 906 Abs. 2 S. 1 BGB schon keine Anspruchsgrundlage dar, kraft derer die Kläger von den Beklagten etwas verlangen könnten. Vielmehr regelt § 906 Abs. 2 S. 1 BGB, unter welchen Voraussetzungen Grundstückseigentümer eine wesentliche Beeinträchtigung zu dulden haben. Zum anderen ist auch nicht dargetan, dass überhaupt eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger vorliegt. c. Auch der nunmehr neu gefasste Antrag der Kläger auf Verlegung der Revisionsschächte führt nicht zum Erfolg. Wenngleich mit der Neuformulierung der Anträge versucht wurde, den durch den Senat im Beschluss vom 20.12.2024 zur Zulässigkeit geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen, bleibt es gleichwohl jedenfalls bei der Unbegründetheit auch des neugefassten Antrags aus den im Beschluss vom 20.12.2024 (dort unter Ziffer II. 3. b) genannten Gründen. Es wurde durch die Kläger in Bezug auf die beiden Revisionsschächte weiterhin nicht dargetan, dass bei der begehrten Entfernung des einen und Verlegung des anderen Revisionsschachtes von einer gleichen Eignung für den Dienstbarkeitsberechtigten im Vergleich zum aktuellen Zustand auszugehen ist, mithin die Ausübung der Grunddienstbarkeit durch die Verlegung nicht wesentlich erschwert wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.05.2014 - 12 U 156/13 = BeckRS 2014, 9287; BeckOGK/Kazele, 1.11.2024, BGB § 1023 Rn. 44). Allein der Hinweis der Kläger darauf, dass die Beklagten bislang keine Wartung vorgenommen hätten, weshalb sich aus einer veränderten Anzahl und Lage der Revisionsschächte keine Nachteile für sie ergäben, greift offensichtlich zu kurz. Denn Revisionsschächte dienen nicht nur einer Wartung, sondern im Falle des Auftretens von Störungen insbesondere deren Beseitigung. Es liegt auf der Hand, dass es für die Beseitigung einer Störung von wesentlicher Bedeutung für die Beklagten ist, in welcher Anzahl und an welcher Lage Revisionsschächte vorhanden sind, über die Maßnahmen zur Störungsbeseitigung vorgenommen werden können. Seitens der Kläger fehlt indes jeglicher Vortrag dazu, ob den Beklagten die Beseitigung einer auftretenden Störung durch nur einen Revisionsschacht und zudem an anderer Stelle ohne Nachteile im Vergleich zur aktuellen Lage der beiden Revisionsschächte möglich wäre. Es erscheint überdies auch ausgeschlossen, dass die Anzahl und die Lage der aktuellen Revisionsschächte vollkommen willkürlich gewählt wurde und deshalb auch beliebig verändert werden könnte. d. Dass die Kläger mit Schriftsatz vom 03.02.2025 erstmals und ergänzend hilfsweise die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche gegenwärtige oder zukünftige materielle oder immaterielle Schäden, die durch die entsprechend der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit verlaufende Abwasserleitung der Beklagten bereits entstanden sind oder noch entstehen werden, beantragt haben, steht der Zurückweisung der Berufung im Beschlussweg nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verliert eine in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wenn die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird (BGH, Beschluss vom 16.04.2024 - II ZR 70/23 = NJW-RR 2024, 715 Rn. 8 BGH, Beschluss vom 06.11.2014 - IX ZR 204/13 = NJW 2015, 251 Rn. 2; BGH, Urteil vom 03.11.2016 - III ZR 84/15 = MDR 2017, 50 Rn. 14). Wenn die Berufung unter Zugrundelegung des Streitgegenstands der ersten Instanz keinen Erfolg hat, kann somit auch die vorgenommene Änderung des Streitgegenstandes der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. e. Soweit durch die Kläger am Schluss der Stellungnahme vom 03.02.2025 pauschal gerügt wird, dass umfassend angebotener Beweis (insbesondere Sachverständigenbeweis) nicht eingeholt und dadurch der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden sei, wird verkannt, dass die Durchführung einer Beweisaufnahme zunächst den Vortrag entscheidungserheblicher Tatsachen mit Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte voraussetzt, die unter Benennung von Anknüpfungstatsachen unter Beweis gestellt werden (Anders/Gehle/Gehle, 83. Aufl. 2025, ZPO § 403 Rn. 4 ff. m.w.N.). Wie sowohl dem Beschluss vom 20.12.2024 als auch den vorhergehenden Ausführungen des Senats entnommen werden kann, fehlt es vielfach jedoch bereits an einer schlüssigen Darlegung entscheidungserheblicher Tatsachen. 2. Wie bereits im Beschluss vom 20.12.2024 dargelegt, liegen auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO erforderlich. Eine mündliche Verhandlung über die Berufung erscheint weiterhin nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO. III. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 119 Abs. 1 S. 1, 114 Abs. 1 ZPO hat, ist zugleich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abzulehnen. Eine gesonderte Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Entscheidung über den im Schriftsatz vom 07.11.2024 enthaltenen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 ZPO war nicht erforderlich. Die bereits mit Beschluss des Senats vom 27.11.2024 getroffene Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wäre durch eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz mit abgedeckt gewesen (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 119 Rn. 15). Somit ist auch im Fall der Ablehnung keine gesonderte Entscheidung erforderlich. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt. Zur näheren Begründung wird zunächst auf den die Streitwertbeschwerde der Kläger gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung zurückweisenden Beschluss des Senats vom 29.01.2025 in dem Verfahren 3 W 63/24 verwiesen. In Abweichung hierzu war der ursprüngliche Hilfsantrag Ziffer 1 (gerichtet auf Verschließung der Revisionsschächte) nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, weshalb sich im Vergleich zur ersten Instanz eine Reduzierung des Streitwerts um 1.000,00 € ergibt. Der erst in zweiter Instanz gestellte weitere Hilfsantrag Nr. 4 bleibt bei der Bemessung des Berufungsstreitwerts außer Betracht, weil die insoweit erfolgte Klageerweiterung aufgrund der Berufungszurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO analog § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos ist (BGH, Beschluss vom 09.07.2019 - VII ZR 86/17 = NJW-RR 2019, 1150 Rn. 6).