Entscheidung
XII ZB 502/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:081025BXIIZB502
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:081025BXIIZB502.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 502/24 vom 8. Oktober 2025 in dem familiengerichtlichen Verfahren - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller werden die Be- schlüsse des 13. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 25. September 2024 und des Amtsgerichts Kreuzberg vom 16. April 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die hilfsweise gestellten Unterlassungsanträge der Antragsteller aus der Antrags- schrift vom 16. Juni 2022 abgewiesen worden sind und die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfah- ren, an das Amtsgericht - Abteilung für Familiensachen - Kreuzberg zurückverwiesen. Wert: 2.000 € Gründe: A. Die Antragstellerin und der Antragsteller sind Unterpächter einer Kleingar- tenparzelle auf dem Vereinsgelände eines Gartenvereins. Sie nehmen den An- tragsgegner, den ehemaligen Pächter einer anderen Parzelle auf dem Gelände des Gartenvereins, auf Unterlassung in Gestalt von Betretungs- und Näherungs- verboten in Anspruch. 1 - 3 - Am 19. Februar 2021 verschaffte sich der Antragsgegner unbefugten Zu- tritt zur Parzelle der Antragsteller, begoss dort mehrere Pflanzenkübel und frei- stehende Pflanzen mit einer schädlichen Substanz und beschädigte ein auf dem Grundstück abgestelltes Fahrrad. Die Antragsteller erwirkten - ebenso wie der Hauptpächter ihres Kleingartens - gegen den Antragsgegner am 24. Februar 2021 bei dem Familiengericht K. eine einstweilige Anordnung nach dem Gewalt- schutzgesetz, die ein bis zum 24. August 2021 befristetes Betretungs- und Nä- herungsverbot in Bezug auf die Kleingartenparzelle der Antragsteller aussprach. Am 27. Februar 2021 wurde als Ergebnis einer im Gartenverein durchgeführten „Schlichtungsverhandlung“ eine von dem Hauptpächter, dem Antragsgegner und Vertretern des Gartenvereins unterzeichnete Vereinbarung abgeschlossen, die unter anderem das Ausscheiden des Antragsgegners aus dem Gartenverein zum 1. März 2021 beinhaltete und in der es dem Antragsgegner untersagt wurde, die Parzelle der Antragsteller zu betreten oder sich ihr ohne vorherige Zustimmung „auf mehr als“ 20 Meter zu nähern, solange die Antragsteller oder der Hauptpäch- ter Nutzer dieser Parzelle seien. Im Hinblick auf diese Vereinbarung sprach das Familiengericht K. am 7. April 2021 die Erledigung des einstweiligen Anord- nungsverfahrens aus. In der Folgezeit kam es innerhalb des Gartenvereins zu Meinungsverschiedenheiten im Hinblick auf einen möglichen Wiedereintritt des Antragsgegners. In einem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 7. Juni 2022 teilte der Antragsgegner mit, dass die gerichtliche Anordnung im August 2021 ausgelaufen sei und er sich durch das „Schreiben zum Vereinsaus- schluss“ nicht gebunden fühle, da dieses einen unverhältnismäßigen Inhalt habe. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 16. Juni 2022 vor der Zivilab- teilung des Amtsgerichts L. Klage erhoben und den Ausspruch von ordnungsmit- telbewehrten Betretungs- und Näherungsverboten in Bezug auf ihr Kleingarten- grundstück beantragt. Das Amtsgericht L. hat mit Beschluss vom 15. September 2022 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und 2 3 - 4 - das Verfahren an das Familiengericht K. verwiesen, welches seinerseits mit Be- schluss vom 1. Dezember 2022 die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Kammergericht zur „Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts“ vorgelegt hat. Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2022 die angetra- gene Zuständigkeitsbestimmung mit der Begründung abgelehnt, dass der Ver- weisungsbeschluss des Amtsgerichts L. mangels Zustellung nicht in Rechtskraft habe erwachsen können, so dass die Sache dort anhängig geblieben sei; im Üb- rigen hat das Kammergericht auf die Anfechtbarkeit von Rechtswegverweisun- gen hingewiesen. Gegen den anschließend vom Amtsgericht L. förmlich zuge- stellten Verweisungsbeschluss vom 15. September 2022 haben sich die Antrag- steller mit der sofortigen Beschwerde gewendet, die das Landgericht mit Be- schluss vom 10. März 2023 zurückgewiesen hat. Im Erörterungstermin vor dem Familiengericht K. am 28. Februar 2024 ha- ben die Antragsteller die Verweisung des Verfahrens an die Zivilprozessabteilung des örtlich zuständigen Amtsgerichts beantragt und hilfsweise den Antrag aus ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 16. Juni 2022 gestellt. Das Famili- engericht hat die Anträge durch Beschluss vom 16. April 2024 insgesamt zurück- gewiesen und dies im Hinblick auf die hilfsweise gestellten Unterlassungsanträge damit begründet, dass Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz mangels Wiederholungsgefahr ersichtlich nicht mehr zu ergreifen und die auf die Schlich- tungsvereinbarung vom 27. Februar 2021 gestützten Ansprüche vor den Zivilge- richten geltend zu machen seien. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist vor dem Kammergericht ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren auf den Ausspruch von Betretungs- und Näherungsverboten gerichteten Hilfsan- trag weiter. 4 5 - 5 - B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der Beschlüsse von Beschwerdegericht und Familiengericht und zur Zurückverweisung der Sache an die Familienabteilung des Amtsgerichts. I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Fol- gende ausgeführt: Die Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich der Ablehnung einer (Weiter-)Verweisung des Verfahrens an ein Zivilgericht sei nicht zu beanstanden. Die Verweisung der Zivilabteilung des Amtsgerichts an das örtlich zuständige Fa- miliengericht sei nach Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das Landgericht bindend geworden. Die Entscheidung des Landgerichts sei nicht ob- jektiv willkürlich gewesen, sondern maßgeblich auf den verwirrenden Vortrag der Antragsteller in ihrer Antragsschrift zurückzuführen. Soweit die Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Verweisungsbeschluss klarge- stellt hätten, dass es um die Durchsetzung der Schlichtungsvereinbarung gehe, hätte die Berücksichtigung dieses Vortrags möglicherweise zu einer anderen Ein- schätzung des Landgerichts geführt und es sei deshalb anzuerkennen, dass des- sen Entscheidung fehlerhaft gewesen sei. Eine Anhörungsrüge hätten die An- tragsteller aber nicht eingelegt. Die erneute Verweisung an ein Zivilgericht habe auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Antragsänderung erfolgen können, denn dem Begehren der Antragsteller liege auch nach der Verweisungs- entscheidung des Landgerichts ein unveränderter Lebenssachverhalt zugrunde. 6 7 8 - 6 - Schließlich habe das Amtsgericht ebenfalls mit Recht abgelehnt, zivilrecht- liche Ansprüche der Antragsteller „im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens“ zu prüfen. Dabei sei umstritten, ob die Prüfung auch zivilrechtlicher Ansprüche nach §§ 823, 1004 BGB jedenfalls dann geboten sei, wenn sich der Antrag neben ei- nem Antrag nach § 1 GewSchG auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt be- ziehe. Im vorliegenden Fall hätten die Antragsteller indessen zu keinem Zeitpunkt Ansprüche nach dem Gewaltschutzgesetz dargelegt, sondern in der Antrags- schrift allenfalls in losem Zusammenhang auf eine Wiederholungsgefahr im Sinne des Gewaltschutzgesetzes hingewiesen. Wäre das Verfahren nur deshalb nach den Vorschriften des Familienverfahrensrechts zu führen, hätte es der An- spruchsteller in der Hand, durch bloße Benennung des Gewaltschutzgesetzes die erleichterten Verfahrensvorschriften in Familiensachen - insbesondere den Amtsermittlungsgrundsatz und die erleichterten Beweismöglichkeiten - für sich zu nutzen. Die Voraussetzungen dafür seien nicht gegeben. II. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Das Beschwerdegericht geht ersichtlich selbst davon aus, dass das Ver- fahren keine in die Zuständigkeit der Familiengerichte fallende Gewaltschutzsa- che im Sinne von §§ 111 Nr. 6, 210 FamFG zum Gegenstand hat. Gegen diese Beurteilung lassen sich keine durchgreifenden Bedenken erheben. a) Nach § 1 GewSchG hat das Gericht auf Antrag die zum Schutz des Geschädigten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn der Täter vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung ei- ner anderen Person widerrechtlich verletzt hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG). 9 10 11 12 - 7 - Dem steht es gleich, wenn der Täter mit einer solchen Verletzungshandlung wi- derrechtlich gedroht hat (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG) oder in die Wohnung oder in das befriedete Besitztum einer anderen Person widerrechtlich und vor- sätzlich eingedrungen ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a GewSchG) oder eine an- dere Person durch wiederholtes Nachstellen oder die Nutzung von Fernkommu- nikationsmitteln unzumutbar belästigt hat (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b GewSchG). Stützt der Geschädigte seinen Anspruch auf einen Sachverhalt, der den Tatbestand des § 1 GewSchG erfüllt, ergibt sich hieraus nach §§ 111 Nr. 6, 210 FamFG die Zuständigkeit des Familiengerichts, das sein Verfahren nach den Regeln zu führen hat, die sich aus dem allgemeinen Teil des Familienverfahrens- gesetzes und ergänzend aus den §§ 211 bis 216 a FamFG ergeben. Es besteht für den Anspruchsteller im persönlichen und sachlichen An- wendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes kein Wahlrecht, den Erlass von im Gewaltschutzverfahren möglichen Schutzanordnungen entweder vor den Famili- engerichten oder - unter Verzicht auf die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Gewaltschutzgesetzes - vor den allgemeinen Zivilgerichten geltend zu ma- chen (aA Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck Familienrecht 7. Aufl. § 210 FamFG Rn. 7; Schwab FS Picker S. 743, 759). Zwar hat der Gesetzgeber § 1 GewSchG als ausschließlich verfahrensrechtliche Vorschrift konzipiert (vgl. Se- natsbeschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 373/11 - FamRZ 2014, 825 Rn. 13) und die dort regelbeispielhaft genannten Schutzanordnungen könnten beim Vor- liegen eines materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruchs analog §§ 823, 1004 BGB - wie vor dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes - ohne weiteres auch von einem allgemeinen Zivilgericht ausgesprochen werden (vgl. Münch- KommBGB/Duden 9. Aufl. § 3 GewSchG Rn. 4; Cirullies/Cirullies Schutz bei Ge- walt und Nachstellung 3. Aufl. Rn. 20; Löhnig/Gietl Zivilrechtlicher Gewaltschutz 3. Aufl. Rn. 80). Der Gesetzgeber hat indessen die Frage nach der funktionellen Zuständigkeit im Verhältnis der Spruchkörper für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten 13 - 8 - und Familiensachen untereinander durch § 17 a Abs. 6 GVG ausdrücklich den Regeln über die Rechtswegzuständigkeit unterstellt. Der Rechtsweg unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten (vgl. BGH Beschluss vom 7. November 1996 - IX ZB 15/96 - NJW 1997, 328) und ein Wahlrecht des Anspruchstellers in Bezug auf den eröffneten Rechtsweg ist dem Gesetz daher grundsätzlich fremd. Im Üb- rigen kann ein Beteiligter den Verfahrensgegenstand und damit auch die Rechts- anwendung durch das Gericht grundsätzlich nicht auf eine bestimmte rechtliche Bewertung eines Sachverhalts begrenzen (vgl. Stein/Jonas/Kern ZPO 23. Aufl. vor § 128 Rn. 190); ebenso wenig kann dem Anspruchsteller ohne eine beson- dere gesetzliche Grundlage zugestanden werden, gegen die Anwendung eines eigentlich einschlägigen Verfahrensrechts zu optieren. b) Ob bei Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Zusammen- hang mit Gewalt oder Nachstellungen eine Gewaltschutzsache oder eine allge- meine Zivilsache vorliegt, ist nach allgemeinen Grundsätzen durch Auslegung des Antrags zu ermitteln (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 251; Cirullies in Dutta/ Jacoby/Schwab FamFG 4. Aufl. § 210 Rn. 6). Die von den Antragstellern einleitend auf „§§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 303, 123 StGB i.V.m. 1004 BGB, §§ 241, 311 BGB“ gestützte Begründung ihrer Klage vom 16. Juni 2022 hat für sich genommen al- lerdings mehrere Deutungen zugelassen. Einerseits haben sich die Antragsteller darauf bezogen, dass der Antragsgegner am 19. Februar 2021 widerrechtlich in die von ihnen genutzte Kleingartenparzelle eingedrungen sei, und insoweit auf obergerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach die Verwirklichung des Tatbestandes von § 1 Abs. 1 und 2 GewSchG die Wiederholungsgefahr indiziere. Andererseits haben die Antragsteller auf den Inhalt der „Schlichtungsvereinba- rung“ vom 27. Februar 2021 und darauf verwiesen, dass in jedem Fall der dort 14 15 - 9 - „vergleichsweise geregelte Abstand von 20 Metern vollstreckungsfähig“ ausge- staltet werden müsse, weil der Antragsgegner sich an die von ihm unterschrie- bene Vereinbarung ausweislich seines Schreibens vom 7. Juni 2022 nicht mehr gebunden fühle. Bei dem auf die Anlasstat vom 19. Februar 2021 gegründeten Verlet- zungsunterlassungsanspruch wegen Wiederholungsgefahr (der als Gewalt- schutzsache in die Zuständigkeit der Familiengerichte fallen würde) und dem auf die Vereinbarung vom 27. Februar 2021 gestützten vertraglichen Unterlassungs- anspruch (der vor den allgemeinen Zivilgerichten zu verfolgen wäre) handelt es sich schon deshalb um verschiedene Verfahrensgegenstände und damit um ver- schiedene prozessuale Ansprüche, weil sie auf unterschiedlichen Lebenssach- verhalten beruhen. Welcher der beiden in Betracht kommenden prozessualen Ansprüche von den Antragstellern geltend gemacht werden sollte oder ob mög- licherweise sogar eine Anspruchshäufung - mit der Folge, dass das angegan- gene Gericht für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten (nur) den rechtswegfremden Anspruch abzutrennen und an das zuständige Familiengericht zu verweisen ge- habt hätte (vgl. auch Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2021 - XII ZB 276/20 - FamRZ 2021, 113 Rn. 13 ff.) - beabsichtigt war, lässt sich der Klagebegründung selbst nicht eindeutig entnehmen. Die zulässige (Mit-)Verfolgung eines in die fa- miliengerichtliche Zuständigkeit fallenden Verletzungsunterlassungsanspruchs vor der angerufenen Zivilprozessabteilung des Amtsgerichts aufgrund eines von den Antragstellern möglicherweise ausgeübten Wahlrechts kommt - wie bereits dargelegt - aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Das Beschwerdegericht hat indessen zur Auslegung des Rechtsschutzbe- gehrens ergänzend auch die im Schriftsatz vom 14. Februar 2023 enthaltene Stellungnahme der Antragsteller im Rechtswegbeschwerdeverfahren herange- 16 17 - 10 - zogen, wonach es ihnen „um die Umsetzung bzw. Durchsetzung der Schlich- tungsvereinbarung vom 27. Februar 2021“ gehe und insofern die „Angelegenheit in den Bereich der ordentlichen Gerichte fallen“ dürfte. Die darauf beruhende Be- urteilung des Beschwerdegerichts, dass die Antragsteller mit ihrem Antrag nur einen schuldrechtlichen Unterlassungsanspruch und keinen als Gewaltschutzsa- che in die Zuständigkeit der Familiengerichte fallenden Verletzungsunterlas- sungsanspruch verfolgen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Auch die Rechtsbeschwerde hält dies für richtig. 2. Das Beschwerdegericht hat ebenfalls zutreffend angenommen, dass der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts L. vom 15. September 2021 nach seiner rechtskräftigen Bestätigung im Rechtswegbeschwerdeverfahren durch den Beschluss des Landgerichts vom 10. März 2023 nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 GVG hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit der Familiengerichte bindend geworden ist. Ein Beschluss zur Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines an- deren Rechtswegs unter Erklärung der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechts- wegs ist dabei der nochmaligen Überprüfung im weiteren Verfahren des Emp- fangsgerichts entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Sofern das zuläs- sige Rechtsmittel nicht eingelegt oder zurückgenommen worden oder erfolglos geblieben ist, wird die Verweisung für das Empfangsgericht hinsichtlich des er- öffneten Rechtswegs gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend; dies gilt gemäß § 17 a Abs. 6 GVG für das Verhältnis der für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zuständigen Spruchkörper zu den Familiengerichten entsprechend. Diese Bin- dungswirkung entfällt - anders als bei Verweisungsbeschlüssen nach § 281 ZPO oder § 3 FamFG - wegen der nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 bis 6 und Abs. 6 GVG gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten auch dann nicht ohne weiteres, wenn sich die Verweisung als objektiv willkürlich erweist (vgl. BGH Beschlüsse vom 19. Mai 18 19 - 11 - 2015 - X ARZ 61/15 - NJW-RR 2015, 957 Rn. 9 und vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14 - NJW 2014, 2125 Rn. 12). Zutreffend ist die Beurteilung des Beschwer- degerichts, dass selbst ein Gehörsverstoß im Rechtswegverweisungsverfahren, der dort durch eine Anhörungsrüge hätte geltend gemacht werden können, die Bindungswirkung der Verweisung nicht in Frage stellen kann (vgl. auch BGH Be- schluss vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 - NJW 2003, 2990, 2991 zu Gehörsver- stößen des Ausgangsgerichts). 3. Indessen hat das Beschwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde zu- treffend beanstandet - die (weiteren) Rechtswirkungen einer zu Unrecht ausge- sprochenen, für das Empfangsgericht aber bindenden Verweisung nicht in ihrem vollen Umfang erkannt. a) Wie der Senat bereits entschieden hat, führt eine fehlerhafte, aber ge- mäß § 17 a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 GVG bindende Rechtswegverweisung je- denfalls im Verhältnis der für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Familiensa- chen zuständigen Spruchkörper der ordentlichen Gerichtsbarkeit untereinander dazu, dass das Empfangsgericht bei der Fortführung des Verfahrens grundsätz- lich die Prozess- oder Verfahrensordnung seiner eigenen Gerichtsbarkeit („Haus- verfahrensordnung“) anzuwenden hat, und zwar nicht nur in der ersten Instanz, sondern auch in den Rechtsmittelinstanzen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Sep- tember 2024 - XII ZR 116/23 - FamRZ 2025, 42 Rn. 20 ff.). Wird danach - wie hier - eine in die Zuständigkeit der Spruchkörper für bürgerlich-rechtliche Strei- tigkeiten fallende allgemeine Zivilsache rechtsfehlerhaft, aber bindend an die Fa- miliengerichtsbarkeit verwiesen, haben die Familiengerichte ihr weiteres Verfah- ren nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu führen. Dem ent- spricht das Verfahren der Instanzgerichte grundsätzlich, wenn auch das Famili- engericht in erster Instanz möglicherweise der irrigen Auffassung war, ihm sei als 20 21 - 12 - Verfahrensgegenstand (auch) ein als Gewaltschutzsache zu behandelnder Ver- letzungsunterlassungsanspruch angefallen. b) Das Beschwerdegericht hat indessen verkannt, dass mit der rechtsfeh- lerhaften, aber bindenden Verweisung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht eine Erweiterung der Prüfungskompetenz des Empfangsgerichts verbunden ist. Die- ses hat als Folge der bindenden Verweisung die volle Rechtsschutzfunktion zu übernehmen, die eigentlich das verweisende Ausgangsgericht wahrzunehmen gehabt hätte. Insbesondere hat das Empfangsgericht - im Rahmen seiner eige- nen Verfahrensordnung - das für den Verfahrensgegenstand tatsächlich ein- schlägige materielle Recht anzuwenden (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Septem- ber 2024 - XII ZR 116/23 - FamRZ 2025, 42 Rn. 26; vgl. auch BVerwG NJW 1967, 2128, 2130; BFH Rpfleger 1992, 82; OLG Hamm OLGZ 1990, 291, 295 f.; OLG Karlsruhe OLGZ 1986, 129, 131). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass das Beschwerdegericht den an sich „rechtswegfremden“ schuldrechtlichen Unterlassungsanspruch der Antragsteller materiell-rechtlich zu prüfen und zu be- scheiden gehabt hätte. Um dem Rechtsschutzanspruch der Anspruchsteller trotz der fehlerhaften Verweisung gerecht werden zu können, durfte das Beschwerde- gericht von dieser Prüfung nicht mit der Begründung absehen, dass die Antrag- steller zu keinem Zeitpunkt Ansprüche nach dem Gewaltschutzgesetz dargelegt hätten und ihnen daher die Verfahrenserleichterungen des Familienverfahrens- rechts nicht zugutekommen dürften. Auf die vom Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang für entschei- dungserheblich und zulassungsrelevant erachtete Rechtsfrage, ob und gegebe- nenfalls unter welchen Voraussetzungen das Familiengericht in einer Gewalt- schutzsache unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der rechtswegübergreifenden Entscheidungskompetenz entsprechend § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG berechtigt ist, 22 23 - 13 - (auch) über einen in die Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte fallenden Un- terlassungsanspruch zu entscheiden, wenn sich dieser Anspruch und der von dem Anspruchsteller im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens geltend ge- machte Unterlassungsanspruch auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt be- ziehen, kommt es nicht an. Denn die Kompetenz der Familiengerichte, über den von den Antragstellern (allein) geltend gemachten vertraglichen Unterlassungs- anspruch zu befinden, ergibt sich unter den hier obwaltenden Umständen bereits aus der Bindungswirkung der Verweisung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 GVG. 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an die Familienabteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, das Verfahren nach den Regeln über die Familienstreitsachen unter weitgehender Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG) zu führen, weil dies dem Wesen des Rechtsstreits bei einer irrtümlich an die Familiengerichte verwiesenen allgemeinen Zivilprozesssache am ehesten gerecht wird (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 18. September 2024 - XII ZR 116/23 - FamRZ 2025, 42 Rn. 23 und 26). Der Senat sieht entsprechend dem 24 - 14 - Rechtsgedanken von § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 ZPO und §§ 128 Abs. 4, 577 Abs. 6 Satz 1 ZPO von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren der Rechtsbeschwerde ab, weil über den von den Antragstellern geltend gemachten vertraglichen Unterlassungsanspruch bislang noch keine Sachentscheidung ergangen ist. Guhling Nedden-Boeger Botur Krüger Recknagel Vorinstanzen: AG Kreuzberg, Entscheidung vom 16.04.2024 - 150 F 6832/23 - KG Berlin, Entscheidung vom 25.09.2024 - 13 UF 70/24 -