Leitsatz
XII ZR 116/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:180924BXIIZR116
5mal zitiert
14Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:180924BXIIZR116.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 116/23 vom 18. September 2024 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein GVG § 17 a Abs. 2 Satz 3, Abs. 5, Abs. 6, § 119 Abs. 1, Abs. 2, § 23 b a) Der Grundsatz der formellen Anknüpfung in § 119 Abs. 1 GVG greift im Ver- hältnis von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen auf die funk- tionelle Zuständigkeit der Senate bei dem Oberlandesgericht dergestalt durch, dass selbst bei einer fehlerhaften Qualifikation des Verfahrensgegenstands durch die erste Instanz eine vom Landgericht entschiedene Sache nur vom Senat für allgemeine Zivilsachen und umgekehrt eine von der Familienabtei- lung des Amtsgerichts entschiedene Sache nur vom Familiensenat entschie- den werden kann (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 14. Juli 1993 - XII ARZ 16/93 - FamRZ 1994, 25). b) Der Grundsatz der formellen Anknüpfung setzt sich demgegenüber bei der Anwendung des Verfahrensrechts grundsätzlich nicht fort. Jedenfalls im Ver- hältnis zwischen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen wird das Rechtsmittelgericht selbst durch eine fehlerhafte, aber nach § 17 a Abs. 5 und 6 GVG bindende Beurteilung der funktionellen Zuständigkeit durch das vorinstanzliche Gericht nicht daran gehindert, das Rechtsmittelverfahren nach - 2 - den korrekten, d.h. für den familienrechtlichen oder bürgerlich-rechtlichen Ver- fahrensgegenstand tatsächlich einschlägigen Verfahrensvorschriften zu füh- ren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Juli 2024 - XII ZR 63/23 - juris und BGHZ 215, 139 = FamRZ 2017, 1602). c) Etwas anderes gilt aber dann, wenn das erstinstanzliche Gericht seine funkti- onelle Zuständigkeit nicht irrtümlich selbst angenommen hat, sondern ihm diese durch eine rechtsfehlerhafte, aber nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 GVG bindende Verweisung aufgedrängt worden ist. In diesen Fällen hat das erstinstanzliche Empfangsgericht bei der Fortführung des Verfahrens die dem Rechtsschutzbedürfnis des Anspruchstellers und dem Verfahrensgegenstand am ehesten gerecht werdenden Verfahrensvorschriften seiner eigenen Ge- richtsbarkeit anzuwenden; die durch die Verweisung erzeugte Bindung an die eigene Verfahrensordnung wirkt dann auch in den Rechtsmittelinstanzen fort. BGH, Beschluss vom 18. September 2024 - XII ZR 116/23 - OLG Dresden LG Leipzig - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ur- teil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Juli 2023 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Wert: bis 80.000 € Gründe: I. Die Parteien waren verheiratet und wurden im Mai 2017 geschieden. Sie verfügten über drei gemeinschaftliche Immobilien, über die sie sich im Juni 2016 im Rahmen der Ehescheidung durch eine Reihe von notariellen Verträgen aus- einandersetzten. Dabei wurde durch wechselseitige Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile einerseits dem Kläger das Alleineigentum an einem Haus- grundstück in L. verschafft, während andererseits die Beklagte alleiniges Eigen- tum an einer Immobilie in N. erhielt. Ein gemeinschaftliches Mehrfamilienhaus in M. wurde in drei Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt, wobei dem Kläger nach der Teilung zwei kleinere - später von ihm veräußerte - Wohnungen mit Mit- eigentumsanteilen von insgesamt 300/1000 und der Beklagten eine größere Wohnung mit einem Miteigentumsanteil von 700/1000 zugewiesen wurden. 1 - 4 - Im Zusammenhang mit dem Erwerb des Miteigentumsanteils der Beklag- ten an dem Hausgrundstück in L. hatte sich der Kläger im notariellen Übertra- gungsvertrag verpflichtet, die Beklagte im Innenverhältnis von gemeinschaftli- chen Kreditverbindlichkeiten freizustellen. Der Beklagten wurde für den Fall eines Verstoßes gegen die Freistellungsverpflichtung ein Rücktrittsrecht vom Übertra- gungsvertrag eingeräumt und zur Sicherung dieses Rechts eine auf ihren hälfti- gen Miteigentumsanteil bezogene Rückauflassungsvormerkung in das Grund- buch eingetragen. Der Kläger tilgte die Kredite vollständig und verlangte von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung. Die Be- klagte verweigerte dies und berief sich auf verschiedene Zurückbehaltungs- rechte, unter anderem im Zusammenhang mit Grundbuchberichtigungs- und Zahlungsansprüchen betreffend die beiden anderen Immobilien in N. und M. Der Kläger hat die auf Zustimmung zur Löschung der Rückauflassungs- vormerkung bezüglich der Immobilie in L. gerichtete Klage gegen die Beklagte zunächst als Antrag bei dem Amtsgericht - Familiengericht - eingereicht. Dieses hat sich für funktionell unzuständig erklärt und das Verfahren an das Landgericht verwiesen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dass die Geltendmachung der Zurückbehaltungsrechte gegen den klägerischen Anspruch wegen fehlender Konnexität der betroffenen Forderungen und darüber hinaus auch wegen der Natur des Löschungsanspru- ches ausgeschlossen sei. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im zweiten Rechtszug hat sie ihre Verteidigung umgestellt und einige ihrer bis dahin geltend gemachten Zurückbehaltungsrechte mit mehreren Anträgen zum Gegen- stand einer Widerklage gemacht, die sie im Laufe des Berufungsverfahrens teil- weise wieder für erledigt erklärt hat. Das Oberlandesgericht hat die angefochtene Entscheidung abgeändert und - unter Aufrechterhaltung der Verurteilung der Be- klagten zur Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung bezüglich der 2 3 - 5 - Immobilie in L. - der Widerklage stattgegeben. Insoweit hat es den Kläger verur- teilt, der Löschung einer zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragenen Rück- auflassungsvormerkung bezüglich der Immobilie in N. zuzustimmen sowie an die Beklagte 20.191,98 € nebst Zinsen als Beteiligung an vertraglich übernommenen Sanierungskosten für die Immobilie in M. zu bezahlen. Ferner hat das Oberlan- desgericht die Erledigung von zwei weiteren Widerklageanträgen auf Zustim- mung des Klägers zur Löschung eines zu seinen Gunsten bestehenden Vor- kaufsrechts und zur Löschung von zwei Grundschulden im Wohnungsgrundbuch für das Wohnungseigentum der Beklagten in der Immobilie in M. festgestellt. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen rich- tet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der er weiterhin eine vollständige Abweisung der Widerklage erstrebt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig. Anders als die Beschwerdeerwiderung meint, steht der Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entgegen, dass der Rechtsstreit eine Famili- enstreitsache im Sinne von §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zum Gegen- stand hat und ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof gegen eine zweitinstanz- liche Entscheidung in Familienstreitsachen nach § 70 Abs. 1 FamFG nur dann gegeben ist, wenn es - was hier nicht der Fall ist - in dieser Entscheidung zuge- lassen wurde. 1. Zutreffend hat allerdings bereits das Berufungsgericht erkannt, dass es sich bei dem hiesigen Verfahren um eine sonstige Familiensache im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handelt. 4 5 6 - 6 - a) Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Ver- fahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals mitei- nander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt. Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Fa- miliengerichte deutlich erweitert („Großes Familiengericht“). Damit sollten be- stimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensa- chen werden. Ordnungskriterium ist dabei nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse al- ler Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu ent- scheiden. In den Fällen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG muss ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Ein inhaltlicher Zu- sammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflech- tung der (vormaligen) Ehegatten betrifft. Bei dieser Prüfung sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern ist auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen. Dabei ist im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfas- sende Zuständigkeit der Familiengerichte für die Beurteilung, ob ein Zusammen- hang mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft besteht, generell ein groß- zügiger Maßstab anzulegen. Auszuscheiden sind nur die Fälle, in denen ein vor- handener familienrechtlicher Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Ent- 7 8 - 7 - scheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 17. April 2024 - XII ZB 454/23 - FamRZ 2024, 1381 Rn. 12 mwN und vom 21. Februar 2024 - XII ZR 41/22 - FamRZ 2024, 1135 Rn. 7 mwN). b) Gemessen daran ist unter den hier obwaltenden Umständen vom Vor- liegen einer sonstigen Familiensache auszugehen. Das vorliegende Verfahren stellt sich inhaltlich als Begleiterscheinung der Auflösung der Ehe der Parteien dar. Sein Ausgangspunkt ist die Übertragung des Miteigentumsanteils der Beklagten an einer vormals ehelichen Immobilie auf den Kläger durch einen notariellen Vertrag, der im Gesamtkontext einer umfassenden Vermögensauseinandersetzung der Parteien aus Anlass ihrer Scheidung und der Regelung der gesetzlichen Scheidungsfolgen steht. Die von dem Kläger er- strebte Löschung der (noch) zugunsten der Beklagten im Grundbuch eingetrage- nen Rückauflassungsvormerkung würde zu einer weiteren wirtschaftlichen Ent- flechtung der ehemaligen Ehegatten in Bezug auf die Verhältnisse an dem vor- mals gemeinsamen Hausgrundstück in L. führen. Dabei hat der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Löschung der Rückauflassungsvormerkung, den er mit dem Wegfall ihres Sicherungszwecks nach Erfüllung seiner im Übertra- gungsvertrag übernommenen Verpflichtung zur Tilgung des gemeinschaftlichen Darlehens begründet, in den Bestimmungen des im Rahmen der Scheidung ab- geschlossenen Übertragungsvertrages selbst seinen Rechtsgrund. Unter sol- chen Umständen ist der erforderliche Zusammenhang mit der Scheidung trotz des zeitlichen Abstands von rund vier Jahren zwischen der Rechtskraft der Schei- dung und der Einleitung des streitgegenständlichen Verfahrens gegeben. Dage- gen erinnert letztlich auch die Beschwerde nichts. 9 10 - 8 - 2. Obwohl das vorliegende Verfahren hiernach eine Familienstreitsache zum Gegenstand hat, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO gegen das von dem Oberlandesgericht erlassene Urteil statthaft. a) Unabhängig von der familienrechtlichen Qualifikation des Streitgegen- stands war der Senat für allgemeine Zivilsachen des Oberlandesgerichts nach dem Grundsatz der formellen Anknüpfung zur Entscheidung über das Rechtsmit- tel gegen die Entscheidung des Landgerichts berufen. aa) Dabei ergibt sich zunächst aus § 119 Abs. 1 GVG, dass die Rechts- mittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts besteht, wenn die erstinstanzliche Entscheidung durch die Familienabteilung eines Amtsgerichts (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. a GVG) oder - wie hier - durch ein Landgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG) er- lassen worden ist (sog. formelle Anknüpfung). bb) Nach der früheren Rechtsprechung des Senats erstreckte sich der Grundsatz der formellen Anknüpfung allerdings nicht auf das Verhältnis zwischen den allgemeinen Zivilsenaten des Oberlandesgerichts und den dort gebildeten Senaten für Familiensachen; diese Abgrenzung sollte gemäß § 119 Abs. 2 GVG iVm § 23 b Abs. 1 GVG ausschließlich davon abhängen, ob es sich bei dem Ver- fahrensgegenstand inhaltlich um eine Familiensache handelt oder nicht (sog. ma- terielle Anknüpfung; vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1993 - XII ARZ 16/93 - FamRZ 1994, 25, 26 mwN und vom 13. Juli 1988 - IVb ARZ 35/88 - FamRZ 1988, 1035). Diese Rechtsprechung ist angesichts der jüngeren Rechtsentwicklungen allerdings überholt. Die damalige Senatsrechtsprechung beruhte auf dem recht- lichen Ausgangspunkt, dass die Berufungsgerichte die in der ersten Instanz vor- genommene Behandlung des Verfahrens als Familiensache oder Nichtfamilien- sache zwar nicht von Amts wegen, aber nach § 529 Abs. 3 Satz 2 ZPO aF (ggf. 11 12 13 14 15 - 9 - iVm § 621 e Abs. 4 Satz 1 ZPO) jedenfalls dann inhaltlich nachprüfen durften, wenn in der zweiten Instanz von einer Partei die unrichtige Qualifikation des Ver- fahrensgegenstands in zulässiger Weise mit der Zuständigkeitsrüge beanstandet worden war. Die früher einschlägige Sonderregelung des § 529 Abs. 3 ZPO aF für Familiensachen ist im Zuge des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) mit Wirkung zum 31. Dezember 2001 außer Kraft getreten. Nach dem geltenden Recht kann weder eine Berufung nach der Zivil- prozessordnung (§ 513 Abs. 2 ZPO) noch eine Beschwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli- gen Gerichtsbarkeit (§ 65 Abs. 4 FamFG) darauf gestützt werden, dass sich das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht für zuständig gehalten hat. Dies lässt es nun- mehr sachgerecht erscheinen, den Grundsatz der formellen Anknüpfung auch auf die funktionelle Zuständigkeit der Senate bei dem Oberlandesgericht derge- stalt durchgreifen zu lassen, dass selbst bei einer fehlerhaften Qualifikation des Verfahrensgegenstands durch die Vorinstanz eine vom Landgericht entschie- dene Sache nur vom Senat für allgemeine Zivilsachen und umgekehrt eine von der Familienabteilung des Amtsgerichts entschiedene Sache nur vom Familien- senat entschieden werden kann (vgl. Kissel/Mayer GVG 10. Aufl. § 119 Rn. 9; Musielak/Voit/Wittschier ZPO 21. Aufl. § 119 GVG Rn. 4; Zöller/Lückemann ZPO 35. Aufl. § 119 GVG Rn. 6; Wieczorek/Schütze/Schreiber ZPO 5. Aufl. § 119 GVG Rn. 4; MünchKommZPO/Pabst 6. Aufl. § 119 GVG Rn. 4; Bergerfurth FamRZ 2001, 1493, 1494; vgl. auch Bacher MDR 2018, 649, 650). b) Eine davon zu unterscheidende Frage ist es, welches Verfahrensrecht der zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Spruchkörper seinem Ver- fahren zugrunde zu legen hat. Der Grundsatz der formellen Anknüpfung setzt sich insoweit bei der Anwendung des Verfahrensrechts nicht fort. 16 - 10 - aa) Das Rechtsmittelgericht ist nach ständiger Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs auch unter Berücksichtigung des Schutzgedankens der Meist- begünstigung nicht dazu verpflichtet, einen vom vorinstanzlichen Gericht einge- schlagenen falschen verfahrensrechtlichen Weg weiterzugehen. Vielmehr hat es das Verfahren in seinem Rechtszug so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach ge- gebenen Rechtsmittel geschehen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezem- ber 2008 - XII ZB 125/06 - MDR 2009, 1000, 1001 mwN; BGHZ 115, 162 = NJW 1991, 3279 mwN; BGH Beschluss vom 24. November 1965 - VIII ZR 168/65 - MDR 1965, 232). An dieser Verfahrensweise ist das Rechtsmittelgericht - jeden- falls innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Verhältnis zwischen bürgerli- chen Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen - selbst durch eine fehlerhafte, aber nach § 17 a Abs. 5 und 6 FamFG bindende Beurteilung der funktionellen Zuständigkeit durch das vorinstanzliche Gericht nicht gehindert. Auch in diesem Fall hat das Rechtsmittelgericht sein Verfahren nach den korrekten, d.h. für den familienrechtlichen oder bürgerlich-rechtlichen Verfahrensgegenstand tatsäch- lich einschlägigen Verfahrensvorschriften zu führen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2024 - XII ZR 63/23 - juris Rn. 17; BGHZ 215, 139 = FamRZ 2017, 1602 Rn. 14; vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 2019, 1316, 1317 f.; Bergerfurth FamRZ 2001, 1493, 1494). Dieser Beurteilung stehen Wortlaut und Normzweck von § 17 a Abs. 5 GVG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 17 a Abs. 6 GVG auf das Verhältnis der für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und An- gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit innerhalb der ordentlichen Ge- richtsbarkeit zuständigen Spruchkörper zueinander entsprechend anzuwenden ist, hat das Rechtsmittelgericht nicht zu prüfen, ob „der beschrittene Rechtsweg zulässig“ ist. Schon begrifflich bezieht sich die damit verbundene Beschränkung 17 18 - 11 - der Überprüfungsbefugnisse des Rechtsmittelgerichts allein auf die Rechtsweg- zuständigkeit. Insoweit haben die Rechtsmittelgerichte die ausdrücklich oder still- schweigend getroffene Entscheidung der Instanzgerichte über die eigene Rechtswegzuständigkeit als bindend hinzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2024 - XII ZR 63/23 - juris Rn. 17). Die Vorschrift hat dabei in erster Linie eine Abkürzung der Verfahrensdauer im Blick (vgl. BT-Drucks. 11/7030 S. 38). Der in der Hauptsache bereits in eine Rechtsmittelinstanz gelangte Rechtsstreit soll in diesem Verfahrensstadium nicht mehr mit dem Verzögerungsrisiko eines nachträglich erkannten Mangels des gewählten Rechtswegs belastet werden. Dieser Normzweck gebietet es indessen grundsätzlich nicht, dass das Rechts- mittelgericht seinem weiteren Verfahren ein von den Instanzgerichten angewen- detes inkorrektes Verfahrensrecht zugrunde legen müsste. Auch der Bundesge- richtshof ist folglich durch § 17 a Abs. 5 und 6 FamFG nicht an der Überprüfung gehindert, ob die vorinstanzlichen Gerichte zutreffend das für den Verfahrensge- genstand - Familiensache oder bürgerliche Rechtsstreitigkeit - einschlägige Ver- fahrensrecht angewendet haben. bb) Hat demnach eine Zivilkammer des Landgerichts rechtsirrtümlich ihre funktionelle Zuständigkeit für eine Familiensache angenommen und die Sache in einem zivilprozessualen Erkenntnisverfahren durch Urteil entschieden, ist der mit dem Rechtsmittel gegen das landgerichtliche Urteil befasste Senat für allgemeine Zivilsachen des Oberlandesgerichts gehalten, das Rechtsmittelverfahren in das für den familienrechtlichen Verfahrensgegenstand einschlägige Beschwerdever- fahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den An- gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit überzuleiten. Das Oberlandesge- richt hat seine Instanz folglich durch eine Endentscheidung in Beschlussform (§§ 38 Abs. 1 Satz 1, 69 Abs. 3 FamFG) abzuschließen, welche nach § 70 Abs. 1 FamFG nur im Falle einer Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Be- 19 - 12 - schwerdegericht mit einem Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof angegriffen wer- den kann. Verfährt das Oberlandesgericht nicht auf diese Weise, sondern führt es das Rechtsmittelverfahren als Berufungsverfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 511 ff. ZPO) fort und beendet dieses durch Urteil oder Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO, ohne darin die Revision zum Bundesgerichts- hof zuzulassen, findet eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO gegen diese Entscheidung nicht statt. Denn diese Entscheidung wäre von dem Ober- landesgericht unter Perpetuierung des in der ersten Instanz unterlaufenen Rechtsirrtums bei der Qualifikation des Verfahrensgegenstands auf einem fal- schen verfahrensrechtlichen Weg erlassen worden. Auch der Meistbegünsti- gungsgrundsatz soll die beschwerte Partei insoweit (nur) vor solchen Nachteilen schützen, die auf einer unrichtigen Entscheidungsform beruhen, nicht aber zu ei- ner dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzugs führen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2024 - XII ZR 41/22 - FamRZ 2024, 1135 Rn. 11 und vom 28. Februar 2018 - XII ZR 87/17 - FamRZ 2018, 839 Rn. 14; vgl. auch BGH Beschluss vom 16. Mai 2024 - V ZR 213/23 - juris Rn. 9). c) Der hier zur Beurteilung stehende Sachverhalt weist indessen die Be- sonderheit auf, dass das Landgericht seine funktionelle Zuständigkeit nicht irr- tümlich selbst angenommen hat, sondern ihm diese durch eine rechtsfehlerhafte, aber bindende Verweisung (§ 17 a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 GVG) durch die Fa- milienabteilung des Amtsgerichts aufgedrängt worden ist. Die Beschwerdebe- gründung macht zu Recht geltend, dass dieser Unterschied auch eine abwei- chende Beurteilung der Frage rechtfertigt, welches Verfahrensrecht von den In- stanzgerichten im vorliegenden Fall anzuwenden war. aa) Im rechtlichen Ausgangspunkt entfaltet der Verweisungsbeschluss des Ausgangsgerichts seine sich aus § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG ergebende Bin- dungswirkung für das Empfangsgericht zunächst nur hinsichtlich des eröffneten 20 21 - 13 - Rechtswegs (bzw. im Fall des § 17 a Abs. 6 GVG hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit im Verhältnis der Spruchkörper für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen untereinander) sowie hinsichtlich der örtlichen und sachli- chen Zuständigkeit des Ausgangsgerichts (vgl. BGHSt 62, 22 = NJW 2017, 2631 Rn. 26). Eine gesetzliche Regelung über das vom Empfangsgericht anzuwen- dende Verfahrensrecht bei einer fehlerhaften, aber gleichwohl nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG bindenden Rechtswegverweisung besteht nicht. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. (1) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass (auch) das aufgrund feh- lerhafter, aber nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG bindender Rechtswegverweisung zuständig gewordene Empfangsgericht bei der Fortführung des Verfahrens das- jenige Verfahrensrecht anzuwenden hat, das bei richtiger Rechtswegentschei- dung für das materiell-rechtliche Begehren des Anspruchstellers einschlägig ge- wesen wäre (vgl. Musielak/Voit/Wittschier ZPO 21. Aufl. § 17 b GVG Rn. 3; Fritzsche NJW 2015, 586, 587 f.; Heintzmann FamRZ 1983, 957, 960 f.). (2) Die wohl überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum hält demgegenüber in diesen Fällen dafür, dass das Empfangsgericht bei der Fort- führung des Verfahrens grundsätzlich die Prozess- oder Verfahrensordnung sei- ner eigenen Gerichtsbarkeit („Hausverfahrensordnung“) anzuwenden hat (vgl. BGHSt 62, 22 = NJW 2017, 2631 Rn. 26 und BGH Beschluss vom 14. Dezember 1989 - IX ZB 40/89 - NJW 1990, 1794, 1795; BVerwG NJW 1967, 2128, 2130; BFH DStRE 2006, 440, 441 und RPfleger 1992, 82; Stein/Jonas/Jacobs ZPO 23. Aufl. § 17 b GVG Rn. 5; Sternal/Sternal FamFG 21. Aufl. § 1 Rn. 64; Schoch/ Schneider/Ehlers GVG [Stand: März 2023] § 17 a Rn. 19; Gräber/Herbert FGO 9. Aufl. Anh. zu § 33 Rn. 35; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO/FGO [Stand: August 2019] § 34 FGO Rn. 145; Sodan/Ziekow VwGO 5. Aufl. § 17 a 22 23 - 14 - GVG Rn. 21; Gummer DNotZ 1991, 689, 693 f.; Häfele Die Auswirkung der Neu- fassung der §§ 17 bis 17 b GVG auf das gerichtliche Verfahren einschließlich hierzu ergangener Rechtsprechung [2002] S. 111 f.; offengelassen in Senatsbe- schluss vom 26. Januar 2022 - XII ZB 227/21 - FamRZ 2022, 647 Rn. 5). Stehen dem Empfangsgericht nach seiner eigenen Verfahrensordnung mehrere Verfah- rensarten zur Verfügung, muss es diejenige auswählen, die dem Rechtsschutz- bedürfnis des Anspruchstellers und dem Wesen des Rechtsstreits am ehesten gerecht wird (vgl. BFH DStRE 2006, 440, 441 und RPfleger 1992, 82; BVerwG NJW 1967, 2128, 2130; Stein/Jonas/Jacobs ZPO 23. Aufl. § 17 b GVG Rn. 5; Zöller/Lückemann ZPO 35. Aufl. § 17 b GVG Rn. 2; Sternal/Sternal FamFG 21. Aufl. § 1 Rn. 64). (3) Der letztgenannten Auffassung ist - jedenfalls für das hier interessie- rende Verhältnis von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen - zu folgen. (a) Der gesetzlichen Konzeption des § 17 a Abs. 2 GVG liegt der Gedanke zugrunde, die Rechtswegfrage bereits zu einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz vor dessen Hauptsacheentscheidung verbindlich zu klären (vgl. BT-Drucks. 11/7030 S. 36 f.). Diesem Zweck dient auch die in § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG angeordnete Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses. Ins- besondere soll ein etwaiger Rechtswegstreit der Parteien damit in einem mög- lichst frühen Verfahrensstadium beendet werden. Die streitbeendende Funktion der dem Verweisungsbeschluss beigelegten Bindungswirkung würde letztlich wieder in Frage gestellt werden, wenn sich ein vor dem Ausgangsgericht ausge- tragener Streit der Parteien um die Zulässigkeit des von dem Anspruchsteller be- schrittenen Rechtswegs vor dem Empfangsgericht in der Gestalt eines Streits um die anwendbare Verfahrensordnung fortsetzen könnte (vgl. Sternal/Sternal 24 25 - 15 - FamFG 21. Aufl. § 1 Rn. 64; Gummer DNotZ 1991, 689, 693). Wäre das Aus- gangsgericht frei in seiner rechtlichen Beurteilung, welches Verfahrensrecht nach seiner Ansicht auf den Verfahrensgegenstand angewendet werden müsse, liefe dies in der Sache auf eine mittelbare und dem Gesetz fremde Richtigkeitskon- trolle des - gegebenenfalls sogar in dem besonderen Beschwerdeverfahren nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 bis 6 GVG bestätigten - Verweisungsbeschlusses hinaus (vgl. Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO/FGO [Stand: August 2019] § 34 FGO Rn. 145). Unabhängig davon bietet die Anwendung der eigenen Ver- fahrensordnung durch das erstinstanzliche Empfangsgericht grundsätzlich auch bei rechtswegfremden Verfahrensgegenständen sowohl den Vorteil der Rechts- sicherheit für die Parteien als auch eine hinreichende Gewähr für ein fehlerfreies Verfahren (vgl. Häfele Die Auswirkung der Neufassung der §§ 17 bis 17 b GVG auf das gerichtliche Verfahren einschließlich hierzu ergangener Rechtsprechung [2002] S. 111). (b) Richtig ist der Hinweis der Beschwerdeerwiderung darauf, dass das Empfangsgericht auch bei einer rechtsfehlerhaften Verweisung die volle Rechts- schutzfunktion zu übernehmen hat, die an sich das verweisende Ausgangsge- richt wahrzunehmen gehabt hätte. Daraus folgt zunächst aber nur, dass das Aus- gangsgericht in materiell-rechtlicher Hinsicht nunmehr auch rechtswegfremde Anspruchsgrundlagen prüfen muss (vgl. BVerwG NJW 1967, 2128, 2130). Allein mit der Übernahme der Rechtsschutzfunktion geht bei einer rechtsfehlerhaften Verweisung noch nicht die Verpflichtung des Empfangsgerichts einher, das Ver- fahren auch nach den Verfahrensregeln des Ausgangsgerichts zu führen. Allen- falls dann, wenn die Verfahrensordnung des Empfangsgerichts keine angemes- sene Ausgestaltung des Verfahrens gewährleisten kann und dies praktisch zu einer Vereitelung des durchzusetzenden prozessualen Anspruchs führen würde, wird es ausnahmsweise für möglich erachtet, dass von dem Empfangsgericht Verfahrensvorschriften analog angewendet werden, die der Verfahrensordnung 26 - 16 - des an sich richtigen, aber durch die Verweisung ausgeschlossenen Rechtswegs entstammen (vgl. Stein/Jonas/Jacobs ZPO 23. Aufl. § 17 b GVG Rn. 5; Zöller/ Lückemann ZPO 35. Aufl. § 17 b GVG Rn. 2; Häfele Die Auswirkung der Neufas- sung der §§ 17 bis 17 b GVG auf das gerichtliche Verfahren einschließlich hierzu ergangener Rechtsprechung [2002] S. 112). Dies bedarf aber keiner näheren Er- örterung, weil sich eine solche Notwendigkeit im Verhältnis zwischen den Spruch- körpern für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und für Familiensachen regelmäßig nicht ergeben wird, und zwar vor allem dann nicht, wenn - wie hier - die rechtliche Einordnung des Verfahrensgegenstands als allgemeine Zivilprozesssache oder als sonstige Familiensache im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG in Rede steht. Denn die für Familienstreitsachen maßgebliche Verfahrensordnung ge- währleistet infolge der weitgehenden Anwendbarkeit der Vorschriften der Zivil- prozessordnung (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG) auch die Einhaltung von deren wesentlichen Verfahrensgrundsätzen. bb) Die Bindungswirkung eines Beschlusses nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG betrifft allerdings nur die Zuständigkeit des Gerichts der ersten Instanz. Folglich verpflichtet ein rechtsfehlerhafter, aber bindender Verweisungsbe- schluss auch nur das erstinstanzliche Empfangsgericht zur grundsätzlichen An- wendung seiner eigenen Verfahrensordnung. Da dem erstinstanzlichen Emp- fangsgericht in Verweisungsfällen in Bezug auf die Anwendung seiner "Hausver- fahrensordnung" nicht der Vorwurf einer inkorrekten Verfahrensgestaltung ge- macht werden kann, ist es letztlich konsequent, die Bindung an die Verfahrens- ordnung der eigenen Gerichtsbarkeit auch in den Rechtsmittelinstanzen eintreten zu lassen. Zwar führt dies dazu, dass dem Anspruchsteller in dem - zur vorliegenden Sachverhaltsgestaltung spiegelbildlich gelagerten - Fall der fehlerhaften, aber bindenden Verweisung einer allgemeinen Zivilsache an das Familiengericht die 27 28 - 17 - Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO verloren geht. Hierdurch entsteht dem Anspruchsteller jedoch kein beachtenswerter Nachteil. Dringt er auch mit den ihm nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 bis 6 iVm Abs. 6 GVG er- öffneten Rechtsbehelfen gegen eine nach seiner Ansicht fehlerhafte Verwei- sungsentscheidung nicht durch, ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, für den wei- teren Verlauf des Rechtsstreits das Ergebnis dieses Zwischenverfahrens hinzu- nehmen, zumal ihm auch das Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4 GG nur den Rechts- weg schlechthin gewährt, nicht aber auch die Möglichkeit einräumt, einen be- stimmten Rechtsweg zu wählen (vgl. Kissel NJW 1991, 945, 949). - 18 - III. In der Sache ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfra- gen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Guhling Klinkhammer Günter Botur Pernice Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 27.10.2021 - 4 O 1610/21 - OLG Dresden, Entscheidung vom 14.07.2023 - 22 U 2509/21 - 29 30