Leitsatz
XII ZB 503/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:081025BXIIZB503
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:081025BXIIZB503.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 503/24 vom 8. Oktober 2025 in dem familiengerichtlichen Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein GVG §§ 17 a Abs. 2 Satz 3, Abs. 6; FamFG §§ 111 Nr. 6, 210; GewSchG § 1; BGB § 823 G, L, § 1004 a) Stützt der Anspruchsteller einen Verletzungsunterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB auf einen Sachverhalt, der den Tatbestand von § 1 GewSchG erfüllt, ergibt sich hieraus nach §§ 111 Nr. 6, 210 FamFG die zwin- gende funktionelle Zuständigkeit des Familiengerichts. Es besteht für den An- spruchsteller im persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Ge- waltschutzgesetzes kein Wahlrecht, den Erlass von im Gewaltschutzverfahren - 2 - möglichen Schutzanordnungen entweder vor den Familiengerichten oder - un- ter Verzicht auf die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Gewaltschutz- gesetzes - vor den allgemeinen Zivilgerichten geltend zu machen. b) Wird dem Familiengericht durch eine fehlerhafte, aber nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 GVG bindende Verweisung eine allgemeine Zivilsache auf- gedrängt, hat es die volle Rechtsschutzfunktion zu übernehmen, die eigentlich der verweisende Spruchkörper für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten wahrzu- nehmen gehabt hätte. Es hat den geltend gemachten Anspruch - unter An- wendung der dem Rechtsschutzbedürfnis des Anspruchstellers und dem Ver- fahrensgegenstand am ehesten gerecht werdenden Verfahrensvorschrif- ten seiner eigenen Gerichtsbarkeit - materiell-rechtlich zu prüfen und zu be- scheiden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 18. September 2024 - XII ZR 116/23 - FamRZ 2025, 42). BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2025 - XII ZB 503/24 - KG Berlin AG Kreuzberg - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des 13. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 27. September 2024 und des Amtsgerichts Kreuzberg vom 2. Mai 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die hilfs- weise gestellten Unterlassungsanträge des Antragstellers aus der Antragsschrift vom 16. Juni 2022 abgewiesen worden sind und die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfah- ren, an das Amtsgericht - Abteilung für Familiensachen - Kreuzberg zurückverwiesen. Wert: 2.000 € Gründe: A. Der Antragsteller ist Hauptpächter einer Kleingartenparzelle auf dem Ver- einsgelände eines Gartenvereins. Er nimmt den Antragsgegner, den ehemaligen 1 - 4 - Pächter einer anderen Parzelle auf dem Gelände des Gartenvereins, auf Unter- lassung in Gestalt von Betretungs- und Näherungsverboten in Anspruch. Am 19. Februar 2021 verschaffte sich der Antragsgegner unbefugten Zu- tritt zur Parzelle des Antragstellers, begoss dort mehrere Pflanzenkübel und frei- stehende Pflanzen mit einer schädlichen Substanz und beschädigte ein auf dem Grundstück abgestelltes Fahrrad. Der Antragsteller erwirkte - ebenso wie die Un- terpächter seines Kleingartens - gegen den Antragsgegner am 24. Februar 2021 bei dem Familiengericht K. eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutz- gesetz, die ein bis zum 24. August 2021 befristetes Betretungs- und Näherungs- verbot in Bezug auf die Kleingartenparzelle des Antragstellers aussprach. Am 27. Februar 2021 schlossen die Beteiligten als Ergebnis einer im Gartenverein durchgeführten „Schlichtungsverhandlung“ eine von ihnen und von Vertretern des Gartenvereins unterzeichnete Vereinbarung, die unter anderem das Aus- scheiden des Antragsgegners aus dem Gartenverein zum 1. März 2021 beinhal- tete und in der es dem Antragsgegner untersagt wurde, die Parzelle des Antrag- stellers zu betreten oder sich ihr ohne vorherige Zustimmung „auf mehr als“ 20 Meter zu nähern, solange der Antragsteller oder seine Unterpächter Nutzer dieser Parzelle seien. Im Hinblick auf diese Vereinbarung sprach das Familien- gericht K. am 7. April 2021 die Erledigung des einstweiligen Anordnungsverfah- rens aus. In der Folgezeit kam es innerhalb des Gartenvereins zu Meinungsver- schiedenheiten im Hinblick auf einen möglichen Wiedereintritt des Antragsgeg- ners. In einem an die Unterpächterin des Antragstellers gerichteten Schreiben vom 7. Juni 2022 teilte der Antragsgegner mit, dass die gerichtliche Anordnung im August 2021 ausgelaufen sei und er sich durch das „Schreiben zum Vereins- ausschluss“ nicht gebunden fühle, da dieses einen unverhältnismäßigen Inhalt habe. 2 - 5 - Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 16. Juni 2022 vor der Zivilabtei- lung des Amtsgerichts L. Klage erhoben und den Ausspruch von ordnungsmittel- bewehrten Betretungs- und Näherungsverboten in Bezug auf sein Kleingarten- grundstück beantragt. Das Amtsgericht L. hat mit Beschluss vom 15. Septem- ber 2022 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Familiengericht K. verwiesen, welches seinerseits mit Beschluss vom 24. November 2022 die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Kammergericht zur „Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts“ vorge- legt hat. Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 die an- getragene Zuständigkeitsbestimmung mit der Begründung abgelehnt, dass der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts L. mangels Zustellung nicht in Rechts- kraft habe erwachsen können, so dass die Sache dort anhängig geblieben sei; im Übrigen hat das Kammergericht auf die Anfechtbarkeit von Rechtswegverwei- sungen hingewiesen. Gegen den anschließend vom Amtsgericht L. förmlich zu- gestellten Verweisungsbeschluss vom 15. September 2022 hat sich der Antrag- steller mit der sofortigen Beschwerde gewendet, die das Landgericht mit Be- schluss vom 10. März 2023 zurückgewiesen hat. Im Erörterungstermin vor dem Familiengericht K. am 28. Februar 2024 hat der Antragsteller die Verweisung des Verfahrens an die Zivilprozessabteilung des örtlich zuständigen Amtsgerichts beantragt und hilfsweise den Antrag aus seinem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 16. Juni 2022 gestellt. Das Familienge- richt hat die Anträge durch Beschluss vom 2. Mai 2024 insgesamt zurückgewie- sen und dies im Hinblick auf die hilfsweise gestellten Unterlassungsanträge damit begründet, dass Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz mangels Wieder- holungsgefahr ersichtlich nicht mehr zu ergreifen und die auf die Schlichtungs- vereinbarung vom 27. Februar 2021 gestützten Ansprüche vor den Zivilgerichten geltend zu machen seien. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist vor dem Kam- mergericht ohne Erfolg geblieben. 3 4 - 6 - Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen auf den Ausspruch von Betretungs- und Näherungsverboten gerichteten Hilfsan- trag weiter. B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der Beschlüsse von Beschwerdegericht und Familiengericht und zur Zurückverweisung der Sache an die Familienabteilung des Amtsgerichts. I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Fol- gende ausgeführt: Die Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich der Ablehnung einer (Weiter-)Verweisung des Verfahrens an ein Zivilgericht sei nicht zu beanstanden. Die Verweisung der Zivilabteilung des Amtsgerichts an das örtlich zuständige Fa- miliengericht sei nach Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das Landgericht bindend geworden. Die Entscheidung des Landgerichts sei nicht ob- jektiv willkürlich gewesen, sondern maßgeblich auf den verwirrenden Vortrag des Antragstellers in seiner Antragsschrift zurückzuführen. Soweit der Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Verweisungsbeschluss klar- gestellt habe, dass es um die Durchsetzung der Schlichtungsvereinbarung gehe, hätte die Berücksichtigung dieses Vortrags möglicherweise zu einer anderen Ein- schätzung des Landgerichts geführt und es sei deshalb anzuerkennen, dass des- 5 6 7 8 - 7 - sen Entscheidung fehlerhaft gewesen sei. Eine Anhörungsrüge habe der Antrag- steller aber nicht eingelegt. Die erneute Verweisung an ein Zivilgericht habe auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Antragsänderung erfolgen kön- nen, denn dem Begehren des Antragstellers liege auch nach der Verweisungs- entscheidung des Landgerichts ein unveränderter Lebenssachverhalt zugrunde. Schließlich habe das Amtsgericht ebenfalls mit Recht abgelehnt, zivilrecht- liche Ansprüche des Antragstellers „im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens“ zu prüfen. Dabei sei umstritten, ob die Prüfung auch zivilrechtlicher Ansprüche nach §§ 823, 1004 BGB jedenfalls dann geboten sei, wenn sich der Antrag neben ei- nem Antrag nach § 1 GewSchG auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt be- ziehe. Im vorliegenden Fall habe der Antragsteller indessen zu keinem Zeitpunkt Ansprüche nach dem Gewaltschutzgesetz dargelegt, sondern in der Antrags- schrift allenfalls in losem Zusammenhang auf eine Wiederholungsgefahr im Sinne des Gewaltschutzgesetzes hingewiesen. Wäre das Verfahren nur deshalb nach den Vorschriften des Familienverfahrensrechts zu führen, hätte es der An- spruchsteller in der Hand, durch bloße Benennung des Gewaltschutzgesetzes die erleichterten Verfahrensvorschriften in Familiensachen - insbesondere den Amtsermittlungsgrundsatz und die erleichterten Beweismöglichkeiten - für sich zu nutzen. Die Voraussetzungen dafür seien nicht gegeben. II. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 9 10 - 8 - 1. Das Beschwerdegericht geht ersichtlich selbst davon aus, dass das Ver- fahren keine in die Zuständigkeit der Familiengerichte fallende Gewaltschutzsa- che im Sinne von §§ 111 Nr. 6, 210 FamFG zum Gegenstand hat. Gegen diese Beurteilung lassen sich keine durchgreifenden Bedenken erheben. a) Nach § 1 GewSchG hat das Gericht auf Antrag die zum Schutz des Geschädigten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn der Täter vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung ei- ner anderen Person widerrechtlich verletzt hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG). Dem steht es gleich, wenn der Täter mit einer solchen Verletzungshandlung wi- derrechtlich gedroht hat (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG) oder in die Woh- nung oder in das befriedete Besitztum einer anderen Person widerrechtlich und vorsätzlich eingedrungen ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a GewSchG) oder eine andere Person durch wiederholtes Nachstellen oder die Nutzung von Fernkom- munikationsmitteln unzumutbar belästigt hat (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b GewSchG). Stützt der Geschädigte seinen Anspruch auf einen Sachverhalt, der den Tatbestand des § 1 GewSchG erfüllt, ergibt sich hieraus nach §§ 111 Nr. 6, 210 FamFG die Zuständigkeit des Familiengerichts, das sein Verfahren nach den Regeln zu führen hat, die sich aus dem allgemeinen Teil des Familienverfahrens- gesetzes und ergänzend aus den §§ 211 bis 216 a FamFG ergeben. Es besteht für den Anspruchsteller im persönlichen und sachlichen An- wendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes kein Wahlrecht, den Erlass von im Gewaltschutzverfahren möglichen Schutzanordnungen entweder vor den Fa- miliengerichten oder - unter Verzicht auf die verfahrensrechtlichen Besonderhei- ten des Gewaltschutzgesetzes - vor den allgemeinen Zivilgerichten geltend zu machen (aA Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck Familienrecht 7. Aufl. § 210 FamFG Rn. 7; Schwab FS Picker S. 743, 759). Zwar hat der Gesetzgeber § 1 GewSchG als ausschließlich verfahrensrechtliche Vorschrift konzipiert 11 12 13 - 9 - (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 373/11 - FamRZ 2014, 825 Rn. 13) und die dort regelbeispielhaft genannten Schutzanordnungen könnten beim Vorliegen eines materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruchs analog §§ 823, 1004 BGB - wie vor dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes - ohne weiteres auch von einem allgemeinen Zivilgericht ausgesprochen werden (vgl. MünchKommBGB/Duden 9. Aufl. § 3 GewSchG Rn. 4; Cirullies/Cirullies Schutz bei Gewalt und Nachstellung 3. Aufl. Rn. 20; Löhnig/Gietl Zivilrechtlicher Gewaltschutz 3. Aufl. Rn. 80). Der Gesetzgeber hat indessen die Frage nach der funktionellen Zuständigkeit im Verhältnis der Spruchkörper für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen untereinander durch § 17 a Abs. 6 GVG ausdrücklich den Regeln über die Rechtswegzuständigkeit unterstellt. Der Rechtsweg unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten (vgl. BGH Beschluss vom 7. November 1996 - IX ZB 15/96 - NJW 1997, 328) und ein Wahlrecht des Anspruchstellers in Bezug auf den eröffneten Rechtsweg ist dem Gesetz da- her grundsätzlich fremd. Im Übrigen kann ein Beteiligter den Verfahrensgegen- stand und damit auch die Rechtsanwendung durch das Gericht grundsätzlich nicht auf eine bestimmte rechtliche Bewertung eines Sachverhalts begrenzen (vgl. Stein/Jonas/Kern ZPO 23. Aufl. vor § 128 Rn. 190); ebenso wenig kann dem Anspruchsteller ohne eine besondere gesetzliche Grundlage zugestanden wer- den, gegen die Anwendung eines eigentlich einschlägigen Verfahrensrechts zu optieren. b) Ob bei Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Zusammen- hang mit Gewalt oder Nachstellungen eine Gewaltschutzsache oder eine allge- meine Zivilsache vorliegt, ist nach allgemeinen Grundsätzen durch Ausle- gung des Antrags zu ermitteln (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 251; Cirullies in Dutta/Jacoby/Schwab FamFG 4. Aufl. § 210 Rn. 6). 14 - 10 - Die von dem Antragsteller einleitend auf „§§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 303, 123 StGB i.V.m. 1004 BGB, §§ 241, 311 BGB“ gestützte Begründung seiner Klage vom 16. Juni 2022 hat für sich genommen allerdings mehrere Deutungen zugelassen. Einerseits hat sich der Antragsteller darauf bezogen, dass der Antragsgegner am 19. Februar 2021 widerrechtlich in die von ihm gepachtete Kleingartenparzelle eingedrungen sei, und insoweit auf obergerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach die Verwirklichung des Tatbestandes von § 1 Abs. 1 und 2 GewSchG die Wiederholungsgefahr indiziere. Andererseits hat der Antragsteller auf den Inhalt der „Schlichtungsvereinbarung“ vom 27. Februar 2021 und darauf verwiesen, dass in jedem Fall der dort „ver- gleichsweise geregelte Abstand von 20 Metern vollstreckungsfähig“ ausgestaltet werden müsse, weil der Antragsgegner sich an die von ihm unterschriebene Ver- einbarung ausweislich seines Schreibens vom 7. Juni 2022 nicht mehr gebunden fühle. Bei dem auf die Anlasstat vom 19. Februar 2021 gegründeten Verlet- zungsunterlassungsanspruch wegen Wiederholungsgefahr (der als Gewalt- schutzsache in die Zuständigkeit der Familiengerichte fallen würde) und dem auf die Vereinbarung vom 27. Februar 2021 gestützten vertraglichen Unterlassungs- anspruch (der vor den allgemeinen Zivilgerichten zu verfolgen wäre) handelt es sich schon deshalb um verschiedene Verfahrensgegenstände und damit um ver- schiedene prozessuale Ansprüche, weil sie auf unterschiedlichen Lebenssach- verhalten beruhen. Welcher der beiden in Betracht kommenden prozessualen Ansprüche von dem Antragsteller geltend gemacht werden sollte oder ob mög- licherweise sogar eine Anspruchshäufung - mit der Folge, dass das angegan- gene Gericht für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten (nur) den rechtswegfremden Anspruch abzutrennen und an das zuständige Familiengericht zu verweisen ge- habt hätte (vgl. auch Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2021 - XII ZB 276/20 - FamRZ 2021, 113 Rn. 13 ff.) - beabsichtigt war, lässt sich der Klagebegründung 15 16 - 11 - selbst nicht eindeutig entnehmen. Die zulässige (Mit-)Verfolgung eines in die fa- miliengerichtliche Zuständigkeit fallenden Verletzungsunterlassungsanspruchs vor der angerufenen Zivilprozessabteilung des Amtsgerichts aufgrund eines von dem Antragsteller möglicherweise ausgeübten Wahlrechts kommt - wie bereits dargelegt - aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Das Beschwerdegericht hat indessen zur Auslegung des Rechtsschutzbe- gehrens ergänzend auch die im Schriftsatz vom 14. Februar 2023 enthaltene Stellungnahme des Antragstellers im Rechtswegbeschwerdeverfahren herange- zogen, wonach es ihm „um die Umsetzung bzw. Durchsetzung der Schlichtungs- vereinbarung vom 27. Februar 2021“ gehe und insofern die „Angelegenheit in den Bereich der ordentlichen Gerichte fallen“ dürfte. Die darauf beruhende Beur- teilung des Beschwerdegerichts, dass der Antragsteller mit seinem Antrag nur einen schuldrechtlichen Unterlassungsanspruch und keinen als Gewaltschutzsa- che in die Zuständigkeit der Familiengerichte fallenden Verletzungsunterlas- sungsanspruch verfolgt, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Auch die Rechtsbeschwerde hält dies für richtig. 2. Das Beschwerdegericht hat ebenfalls zutreffend angenommen, dass der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts L. vom 15. September 2021 nach seiner rechtskräftigen Bestätigung im Rechtswegbeschwerdeverfahren durch den Beschluss des Landgerichts vom 10. März 2023 nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 GVG hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit der Familiengerichte bindend geworden ist. Ein Beschluss zur Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines an- deren Rechtswegs unter Erklärung der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechts- wegs ist dabei der nochmaligen Überprüfung im weiteren Verfahren des Emp- 17 18 19 - 12 - fangsgerichts entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Sofern das zuläs- sige Rechtsmittel nicht eingelegt oder zurückgenommen worden oder erfolglos geblieben ist, wird die Verweisung für das Empfangsgericht hinsichtlich des er- öffneten Rechtswegs gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend; dies gilt gemäß § 17 a Abs. 6 GVG für das Verhältnis der für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zuständigen Spruchkörper zu den Familiengerichten entsprechend. Diese Bin- dungswirkung entfällt - anders als bei Verweisungsbeschlüssen nach § 281 ZPO oder § 3 FamFG - wegen der nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 bis 6 und Abs. 6 GVG gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten auch dann nicht ohne weiteres, wenn sich die Verweisung als objektiv willkürlich erweist (vgl. BGH Beschlüsse vom 19. Mai 2015 - X ARZ 61/15 - NJW-RR 2015, 957 Rn. 9 und vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14 - NJW 2014, 2125 Rn. 12). Zutreffend ist die Beurteilung des Be- schwerdegerichts, dass selbst ein Gehörsverstoß im Rechtswegverweisungsver- fahren, der dort durch eine Anhörungsrüge hätte geltend gemacht werden kön- nen, die Bindungswirkung der Verweisung nicht in Frage stellen kann (vgl. auch BGH Beschluss vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 - NJW 2003, 2990, 2991 zu Gehörsverstößen des Ausgangsgerichts). 3. Indessen hat das Beschwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde zu- treffend beanstandet - die (weiteren) Rechtswirkungen einer zu Unrecht ausge- sprochenen, für das Empfangsgericht aber bindenden Verweisung nicht in ihrem vollen Umfang erkannt. a) Wie der Senat bereits entschieden hat, führt eine fehlerhafte, aber ge- mäß § 17 a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 GVG bindende Rechtswegverweisung je- denfalls im Verhältnis der für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Familiensa- chen zuständigen Spruchkörper der ordentlichen Gerichtsbarkeit untereinander dazu, dass das Empfangsgericht bei der Fortführung des Verfahrens grundsätz- 20 21 - 13 - lich die Prozess- oder Verfahrensordnung seiner eigenen Gerichtsbarkeit („Haus- verfahrensordnung“) anzuwenden hat, und zwar nicht nur in der ersten Instanz, sondern auch in den Rechtsmittelinstanzen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Sep- tember 2024 - XII ZR 116/23 - FamRZ 2025, 42 Rn. 20 ff.). Wird danach - wie hier - eine in die Zuständigkeit der Spruchkörper für bürgerlich-rechtliche Strei- tigkeiten fallende allgemeine Zivilsache rechtsfehlerhaft, aber bindend an die Fa- miliengerichtsbarkeit verwiesen, haben die Familiengerichte ihr weiteres Verfah- ren nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu führen. Dem ent- spricht das Verfahren der Instanzgerichte grundsätzlich, wenn auch das Famili- engericht in erster Instanz möglicherweise der irrigen Auffassung war, ihm sei als Verfahrensgegenstand (auch) ein als Gewaltschutzsache zu behandelnder Ver- letzungsunterlassungsanspruch angefallen. b) Das Beschwerdegericht hat indessen verkannt, dass mit der rechtsfeh- lerhaften, aber bindenden Verweisung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht eine Erweiterung der Prüfungskompetenz des Empfangsgerichts verbunden ist. Die- ses hat als Folge der bindenden Verweisung die volle Rechtsschutzfunktion zu übernehmen, die eigentlich das verweisende Ausgangsgericht wahrzunehmen gehabt hätte. Insbesondere hat das Empfangsgericht - im Rahmen seiner eige- nen Verfahrensordnung - das für den Verfahrensgegenstand tatsächlich ein- schlägige materielle Recht anzuwenden (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Septem- ber 2024 - XII ZR 116/23 - FamRZ 2025, 42 Rn. 26; vgl. auch BVerwG NJW 1967, 2128, 2130; BFH Rpfleger 1992, 82; OLG Hamm OLGZ 1990, 291, 295 f.; OLG Karlsruhe OLGZ 1986, 129, 131). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass das Beschwerdegericht den an sich „rechtswegfremden“ schuldrechtlichen Unterlassungsanspruch des Antragstellers materiell-rechtlich zu prüfen und zu bescheiden gehabt hätte. Um dem Rechtsschutzanspruch des Anspruchstellers 22 - 14 - trotz der fehlerhaften Verweisung gerecht werden zu können, durfte das Be- schwerdegericht von dieser Prüfung nicht mit der Begründung absehen, dass der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt Ansprüche nach dem Gewaltschutzgesetz dar- gelegt habe und ihm daher die Verfahrenserleichterungen des Familienverfah- rensrechts nicht zugutekommen dürften. Auf die vom Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang für entschei- dungserheblich und zulassungsrelevant erachtete Rechtsfrage, ob und gegebe- nenfalls unter welchen Voraussetzungen das Familiengericht in einer Gewalt- schutzsache unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der rechtswegübergreifenden Entscheidungskompetenz entsprechend § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG berechtigt ist, (auch) über einen in die Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte fallenden Un- terlassungsanspruch zu entscheiden, wenn sich dieser Anspruch und der von dem Anspruchsteller im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens geltend ge- machte Unterlassungsanspruch auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt be- ziehen, kommt es nicht an. Denn die Kompetenz der Familiengerichte, über den von dem Antragsteller (allein) geltend gemachten vertraglichen Unterlassungs- anspruch zu befinden, ergibt sich unter den hier obwaltenden Umständen bereits aus der Bindungswirkung der Verweisung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 GVG. 4. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an die Familienabteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, das Verfahren nach den Regeln über die Familienstreitsachen unter weitgehender Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG) zu führen, weil dies dem Wesen des Rechtsstreits bei einer irrtümlich an die Familiengerichte verwiesenen allgemeinen Zivilprozesssache am ehesten 23 24 - 15 - gerecht wird (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 18. September 2024 - XII ZR 116/23 - FamRZ 2025, 42 Rn. 23 und 26). Der Senat sieht entsprechend dem Rechtsgedanken von § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 ZPO und §§ 128 Abs. 4, 577 Abs. 6 Satz 1 ZPO von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren der Rechtsbeschwerde ab, weil über den vom Antragsteller geltend gemachten vertraglichen Unterlassungsanspruch bis- lang noch keine Sachentscheidung ergangen ist. Guhling Nedden-Boeger Botur Krüger Recknagel Vorinstanzen: AG Kreuzberg, Entscheidung vom 02.05.2024 - 149 F 6082/23 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2024 - 13 UF 65/24 -