Entscheidung
IX ZB 14/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:161025BIXZB14
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:161025BIXZB14.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 14/24 vom 16. Oktober 2025 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, Weinland und Kunnes am 16. Oktober 2025 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 23. Februar 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Ent- scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Gründe: A. Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Beteiliger zu 1) ist Gläubiger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Er begehrt die Aufhe- bung eines nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffenen Beschlusses über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger sowie über dessen Vergütung und (beschränkte) Haftung. Die Schuldnerin war im Immobiliengeschäft tätig. Ihre Geschäftstätigkeit finanzierte sie über Inhaberschuldverschreibungen. Unter anderem begab sie am 1. Oktober 2019 die " Anleihe 2019/2024" mit einem Emissionsvolu- 1 2 - 3 - men von bis zu 40.000.000 €, einer Laufzeit von fünf Jahren und einem Zinsku- pon von 5,5 % pro Jahr. Der Beteiligte zu 1 hält Teilschuldverschreibungen im Nennwert von 193.000 €. Am 30. Oktober 2023 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom gleichen Tage berief das Insolvenzgericht eine Ver- sammlung der Anleihegläubiger ein. Die Tagesordnung sah eine Beschlussfas- sung "über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters (…), die Vergütung des gemeinsamen Vertreters und dessen Haftung" vor. Einzige Bewerberin für das Amt des gemeinsamen Vertreters war die weitere Beteiligte zu 3 (fortan: Betei- ligte zu 3), eine Gesellschaft mit nach Schweizer Recht beschränkter Haftung und Sitz in Genf. In der Versammlung der Anleihegläubiger am 27. November 2023 waren Inhaber von Teilschuldverschreibungen im Nennwert von gut 14.000.000 € er- schienen oder vertreten, darunter der Beteiligte zu 1. Mit einer Mehrheit von 59,01 % der abgegebenen Stimmen (absolut 7.724.000 €) bestellte die Ver- sammlung die Beteiligte zu 3 zur gemeinsamen Vertreterin. Zudem wurde die Vergütung der Beteiligten zu 3 in Anlehnung an das Rechtsanwaltsvergütungs- gesetz geregelt und ihre Haftung inhaltlich und der Höhe nach begrenzt. Noch in der Versammlung der Anleihegläubiger beantragte der Beteiligte zu 1 die Aufhe- bung des getroffenen Beschlusses. Das Insolvenzgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1 abgelehnt. Des- sen sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 1 weiterhin die Aufhebung des Be- schlusses über die Bestellung der Beteiligten zu 3 zur gemeinsamen Vertreterin der Anleihegläubiger sowie über deren Vergütung und (beschränkte) Haftung. 3 4 5 - 4 - B. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefoch- tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzge- richt. I. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 sei unbegründet. Die Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung nach § 78 Abs. 1 InsO komme nur in Betracht, wenn der Beschluss dem gemeinsamen In- teresse der Insolvenzgläubiger widerspreche. Die Frage, ob der Beschluss dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspreche, obliege der Beur- teilung durch das Insolvenzgericht. Ein Beschluss, der für alle Gläubigergruppen ähnliche Chancen und Risiken enthalte, solle nicht mit Erfolg angegriffen werden können. Ein Widerspruch zum gemeinsamen Gläubigerinteresse liege aber im- mer dann vor, wenn der Beschluss einseitig dem Sonderinteresse eines Gläubi- gers oder einer Gläubigergruppe auf Kosten des Gesamtinteresses aller Gläubi- ger Rechnung trage. Voraussetzung für einen Antrag nach § 78 InsO sei ein wirksamer Be- schluss der Gläubigerversammlung. Einen solchen habe das Insolvenzgericht zutreffend bejaht. Insbesondere könne ein gemeinsamer Vertreter in der Insol- venz des Schuldners gemäß § 19 Abs. 2 SchVG auch ohne Verankerung in den Anleihebedingungen bestellt werden. Auch führe die fehlende Vorabveröffentli- chung des konkreten Beschlussvorschlags im Rahmen des Einberufungsbe- schlusses nicht zur Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit der Beschlussfassung. 6 7 8 9 - 5 - Die bekanntgemachte Tagesordnung habe den Gläubigern die Wahrnehmung ihrer Rechte und die Vorbereitung einer sachgerechten Entscheidung in hinrei- chendem Maße ermöglicht. Schließlich sei der in Rede stehende Tagesord- nungspunkt auch nicht zu weitgehend. Eine Erweiterung um Fragen der Vergü- tung und Haftung des gemeinsamen Vertreters sei in höchstem Maße sinnvoll und prozessökonomisch. Der Beschwerde könne nicht darin gefolgt werden, die Beteiligte zu 3 sei für die Amtsführung schon deshalb ungeeignet, weil es sich bei dieser nicht um eine inländische juristische Person handele und das verwendete Verfahren der Quotenverteilung für die Anleihegläubiger nachteilig sei. Gleiches gelte für den Einwand, die Sachkunde der Beteiligten zu 3 sei nicht nachgewiesen worden. Zu den seitens der Beschwerde benannten angeblichen Beispielsfällen einer "unge- eigneten" Amtsführung der Beteiligten zu 3 in der Vergangenheit habe sich das Amtsgericht zutreffend positioniert. Dem sei nichts hinzuzufügen. Schließlich seien die getroffene Vergütungsregelung und die Haftungsbe- grenzung auch inhaltlich zutreffend. Der Gesetzgeber schreibe in § 7 Abs. 6 SchVG lediglich vor, dass die Vergütung des gemeinsamen Vertreters angemes- sen zu sein habe und überlasse es den Parteien, die Höhe des Anspruchs inner- halb dieser Grenzen zu konkretisieren. Dies könne nach dem Vorbild der Rege- lungen des RVG erfolgen. Dass die Gläubiger die Haftung des gemeinsamen Vertreters beschränken könnten, folge unmittelbar aus § 7 Abs. 3 SchVG. Aus- weislich der Gesetzesmaterialien solle dies auch die Möglichkeit eines gänzli- chen Haftungsausschlusses beinhalten. 10 11 - 6 - II. Das hält rechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Soweit der Beteiligte zu 1 die Eignung der Beteiligten zu 3 für das Amt der ge- meinsamen Vertreterin in verschiedener Hinsicht in Abrede gestellt und geltend gemacht hat, die Beteiligte zu 3 biete keine Gewähr dafür, dass sie ihr Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausüben werde, hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 rechtsfehlerhaft zurückgewiesen. Im Übrigen bleiben die Angriffe der Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Dies hat der Senat im hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses und den zugrundeliegen- den Anleihebedingungen gleich gelagerten Fall der " Anleihe 2020/2025" mit Beschluss vom heutigen Tage näher ausgeführt und begründet (IX ZB 10/24, zVb Rn. 12 ff.). Diese Ausführungen gelten auch hier. III. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Eine eigene abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht mög- lich; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzu- verweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2019 - IX ZB 7/17, NZI 2019, 457 Rn. 24 mwN). Dieses wird erneut zu prüfen haben, ob sich ein Widerspruch zum ge- meinsamen Interesse der Anleihegläubiger daraus ergibt, dass die Beteiligte zu 3 für das Amt des gemeinsamen Vertreters ungeeignet ist. Dabei werden im Rah- men einer Gesamtwürdigung auch die weiteren, gegen die Eignung der Beteilig- 12 13 - 7 - ten zu 3 vorgebrachten Umstände (insbesondere irreführende Werbung eines mit der Beteiligten zu 3 verbundenen Unternehmens und ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen) zu berücksichtigen sein. Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 13.12.2023 - 1509 IN 2357/23 - LG München I, Entscheidung vom 23.02.2024 - 14 T 1353/24 -