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Entscheidung

IV ZB 18/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:241025BIVZB18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:241025BIVZB18.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 18/25 vom 24. Oktober 2025 in dem Erinnerungsverfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Rust als Einzelrichter am 24. Oktober 2025 beschlossen: Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 30. September 2025, Kassenzeichen 7…………….., wird zurückgewiesen. Gründe: Der als Widerspruch gegen die Kostenrechnung bezeichnete Antrag der Schuldnerin ist als Erinnerung auszulegen, weil dies der gegen den angegriffenen Kostenansatz (die Abrechnung der Verfahrenskosten) allein in Betracht kommende Rechtsbehelf ist. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über sie ent- scheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter, nach- dem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Senatsbeschluss vom 6. August 2025 - IV ZA 9/23, juris Rn. 1). Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Die Schuldnerin begründet ihren Antrag damit, dass sie keine Klagrücknahme veranlasst habe, ihre Klage begründet und das Verfahren noch nicht beendet sei. Eine Erinne- rung gegen den Kostenansatz kann aber nur auf eine Verletzung des Ko- stenrechts gestützt werden (Senatsbeschlüsse vom 6. August 2025 1 2 - 3 - - IV ZA 9/23, juris Rn. 1; vom 31. Mai 2023 - IV ZR 402/22, juris Rn. 2). Die inhaltliche Richtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses - hier der Verwerfung der Rechtsbeschwerde der Schuldnerin als unzulässig - oder der darin enthaltenen Kostenentscheidung kann dagegen nicht mehr über- prüft werden (BGH, Beschluss vom 8. November 2023 - IX ZB 3/23, juris Rn. 4). Gemessen daran hat die Erinnerung keinen Erfolg, weil die Schuld- nerin keine Verletzung des Kostenrechts, sondern die inhaltliche Unrich- tigkeit der Entscheidung über ihre Rechtsbeschwerde rügt. Die Höhe der angesetzten Kosten entspricht Nr. 1826 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) und ist nicht zu beanstanden. Rust