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Entscheidung

VIa ZR 497/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:281025UVIAZR497
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:281025UVIAZR497.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 497/21 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2025 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Messing, Dr. F. Schmidt und die Richterin Pastohr für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. September 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Der Streitwert für die Revision wird auf bis 45.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im August 2018 von einem Dritten einen gebrauchten Mer- cedes-Benz Marco Polo, der mit einem Motor des Typs OM 651 (Schadstoff- klasse Euro 6) ausgestattet ist. Mit seiner in beiden Vorinstanzen erfolglosen Klage begehrt der Kläger im Wesentlichen so gestellt zu werden, als hätte er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben. Mit seiner vom Senat zugelas- senen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. 1 2 - 3 - Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Anspruch nach §§ 826, 31 BGB bestehe nicht. Der Kläger habe - das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt des Thermofensters unterstellt - keine greifbaren Anhaltspunkte aufgezeigt, die den Schluss einer sit- tenwidrig vorsätzlichen Schädigung durch die Beklagte tragen könnten. Gleiches gelte für die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, die im realen Betrieb unter den- selben Bedingungen wie im Prüfstandsbetrieb arbeite. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheide aus, weil den Bestimmungen der EG-FGV kein drittschützender Charakter zukomme. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 3 4 5 6 7 8 - 4 - BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Über- einstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klä- gers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von sei- nem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Dar- legung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 9 10 - 5 - Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die er- forderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nach- dem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berech- nen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 10.08.2020 - 3 O 176/19 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.09.2021 - I-34 U 103/20 - 11 - 6 - Verkündet am: 28. Oktober 2025 Neumayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle