Entscheidung
RiZ (R) 7/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:041125URIZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:041125URIZ.R.7.25.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 7/25 in dem Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - Das Dienstgericht des Bundes hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt und Dr. Recknagel sowie die Richter am Bundessozialgericht Dr. Mecke und Söhngen mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Ver- handlung (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG) am 4. November 2025 für Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen den Beschluss des Dienst- gerichtshofs des Landes Brandenburg vom 15. Januar 2025 (DGH 2/22) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht im Land Brandenburg. Er wendet sich gegen die Aufforderung der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Mai 2015, einen Bericht über die in seiner Kammer anhängigen, vor dem 1. Januar 2011 eingegangenen Verfahren bis zum 30. Juni 2015 vorzulegen. Das Dienstgericht hat seinen Antrag mit Urteil vom 22. Oktober 2021 zurückgewiesen. Das Urteil enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. In ihr werden die Beteiligten - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - dar- über belehrt, dass ihnen gegen das Urteil die Berufung zustehe, diese binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem mit Adresse bezeichneten 1 - 3 - Dienstgericht einzulegen und binnen zwei Monaten nach Zustellung des Urteils bei dem ebenfalls mit Adresse bezeichneten Dienstgerichtshof zu begründen sei, sofern die Begründung nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolge. Das Urteil ist dem Antragsteller am 4. Januar 2022 zugestellt worden. Er hat mit einem an den Dienstgerichtshof adressierten Schreiben bei diesem per Fax am 4. Februar 2022 um 14:39 Uhr Berufung eingelegt. Durch Verfügung vom 27. Au- gust 2024 hat der Vorsitzende des Dienstgerichtshofs den Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne münd- liche Verhandlung zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht beim Dienstgericht eingelegt worden sei. Der Antragsteller hat daraufhin Wiederein- setzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Beschluss vom 15. Januar 2025 hat der Dienstgerichtshof die Beru- fung des Antragstellers als unzulässig verworfen und die Revision zugelassen. Das Rechtsmittel sei nicht innerhalb der Berufungsfrist beim Dienstgericht einge- legt worden. Dem Antragsteller sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, weil die Einlegung eines Rechtsmittels bei dem falschen Ge- richt grundsätzlich schuldhaft erfolge, wenn - wie hier - eine Belehrung über das zutreffende Gericht erteilt worden sei. Der Antragsteller habe auch nicht darauf vertrauen können, dass seine am letzten Tag der Berufungsfrist an den Dienst- gerichtshof übermittelte Berufungsschrift im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch rechtzeitig an das Dienstgericht weitergeleitet werden würde. Der Be- schluss des Dienstgerichtshofs ist dem Antragsteller am 3. Februar 2025 zuge- stellt worden. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 3. März 2025 eingelegten und innerhalb der verlängerten Rechtsmittelbegrün- dungsfrist begründeten Revision. Er hält eine analoge Anwendung des § 519 ZPO für gerechtfertigt und meint, ihm hätte jedenfalls Wiedereinsetzung in den 2 3 - 4 - vorigen Stand gewährt werden müssen. Zum einen hätte sich dem Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs aufdrängen müssen, dass die Frist zur Einlegung der Be- rufung ablaufe, weshalb eine zügige Weiterleitung per Fax an das Dienstgericht veranlasst gewesen wäre. Den Irrtum hinsichtlich der Adressierung erachtet der Antragsteller für entschuldbar, da er nicht anwaltlich vertreten, überlastet und ge- sundheitlich eingeschränkt gewesen sei. Im Übrigen sei das Urteil des Dienstge- richtshofs schon deshalb aufzuheben, weil er im Berufungsverfahren nicht ord- nungsgemäß angehört worden sei. Zudem liege die Besorgnis der Befangenheit bzw. eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Dienstgerichtshofs vor. Im Revisionsverfahren beantragt der Antragsteller, die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an den Dienstgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzu- verweisen. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt und sich zum Rechtsmittel nicht geäußert. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Entscheidungsgründe: Die nach § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 1 VwGO, § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 DRiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Der Dienstgerichtshof hat die Berufung des Antragstellers zu Recht als unzulässig verworfen. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch. 1. Die Berufung des Antragstellers ist unzulässig. 4 5 6 7 8 9 - 5 - a) In richterdienstgerichtlichen Prüfungsverfahren ist die Berufung gegen Urteile des Dienstgerichts - vorbehaltlich eines (im Land Brandenburg nicht er- folgten) landesgesetzlichen Ausschlusses dieses Rechtsmittels - wegen der Be- sonderheiten des dienstgerichtlichen Instanzenzugs (§ 79 Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 2 DRiG) zulassungsfrei statthaft (BGH, Urteil vom 29. März 2000 - RiZ(R) 4/99, BGHZ 144, 123, 128 ff.). Sofern ordnungsgemäß über das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt wurde (§ 58 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG), ist die Berufung gemäß § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG innerhalb eines Monats nach Zustel- lung des vollständigen Urteils bei dem Dienstgericht einzulegen. Die Möglichkeit einer fristwahrenden Einlegung der Berufung beim Rechtsmittelgericht ist - anders als bei der Revision (§ 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und bei der Beschwerde (§ 147 Abs. 2 VwGO) und anders als im Berufungsrecht nach der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung bis zum 31. Dezember 1996 (§ 124 Abs. 2 Satz 2 VwGO aF) - nicht vorgesehen. Für eine analoge An- wendung von § 519 Abs. 1 ZPO, der für Verfahren nach der Zivilprozessordnung die Einlegung der Berufung beim Rechtsmittelgericht vorsieht, ist kein Raum, da das dienstgerichtliche Verfahrensrecht trotz der organisatorischen Anbindung der Dienstgerichte des Landes Brandenburg an die Zivilgerichtsbarkeit im Prüfungs- verfahren eine Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung vorsieht und diese ausdrücklich eine von der Zivilprozessordnung abweichende Regelung trifft (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 - RiZ(R) 1/24, juris Rn. 15). b) Der Antragsteller ist durch die Rechtsbehelfsbelehrung im dienstgericht- lichen Urteil zutreffend darüber belehrt worden, dass die Berufung binnen eines Monats nach Urteilszustellung bei dem Dienstgericht einzulegen ist. Soweit er geltend macht, das Dienstgericht verwende uneinheitliche Rechtsmittelbelehrun- gen und der Dienstgerichtshof sei in der Vergangenheit davon ausgegangen, 10 11 12 - 6 - dass "Einlegung und Begründung beim LG" fristwahrend möglich seien, ist schon nicht erkennbar, dass das Gericht, bei dem die Berufung anzubringen ist, jemals unzutreffend bezeichnet worden wäre. Der Antragsteller hat sein Rechtsmittel am letzten Tag der Berufungsfrist (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG) beim Dienst- gerichtshof angebracht. Eine fristgerechte Einlegung beim empfangszuständigen Dienstgericht ist somit nicht erfolgt. c) Mit Recht hat der Dienstgerichtshof dem Antragsteller eine Wiederein- setzung in den vorigen Stand versagt. Denn dieser hat die Berufungsfrist nicht unverschuldet im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG versäumt. Zudem war sein Verschulden auch ursächlich für die Fristversäumung. aa) Die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist hätte vorausgesetzt, dass der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, diese gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG). Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn der Beteiligte nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (BGH, Beschluss vom 28. März 2024 - AnwZ (Brfg) 3/24, juris Rn. 13 mwN). Diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht genügt, weil er bei der Ein- legung der Berufung die Rechtsbehelfsbelehrung des Dienstgerichts nicht beach- tet hat. Eine solche wird erteilt, damit die Rechtsmitteleinlegung insbesondere anwaltlich nicht vertretener Beteiligter nicht an - in den jeweiligen Verfahrensord- nungen unterschiedlich ausgestalteten und damit fehlerträchtigen - formellen An- forderungen scheitert. Ihre Missachtung begründet Verschulden. Soweit der An- tragsteller eine Überlastungssituation sowie gesundheitliche Einschränkungen 13 14 15 - 7 - bzw. eine Dienstunfähigkeit geltend macht, ist nicht ersichtlich, dass diese Um- stände den Antragsteller, der sich zur Fertigung und Übersendung der Rechts- mittelschrift in der Lage sah, darin hätten beeinträchtigen können, der Rechts- behelfsbelehrung Rechnung zu tragen und die Berufung beim hierfür empfangs- zuständigen Dienstgericht einzulegen. bb) Die Kausalität des Verschuldens für die Fristversäumung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich das Verschulden wegen einer nachfolgenden Verletzung von Verfahrensgrundrech- ten durch den Dienstgerichtshof nicht mehr ausgewirkt hätte. (1) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Anspruch der Rechtsu- chenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprin- zip) die Gerichte zur Rücksichtnahme auf die Beteiligten verpflichtet. Geht ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz anstatt bei dem für seine Entgegen- nahme zuständigen Ausgangsgericht beim Rechtsmittelgericht ein, hat dieses die Rechtsmittelschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Ausgangsgericht weiterzuleiten, wenn dessen Empfangszuständigkeit ohne Weiteres erkennbar und - damit regelmäßig - die Bestimmung des empfangszuständigen Gerichts möglich ist. Geht der Schriftsatz so zeitig beim unzuständigen Gericht ein, dass eine rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Ge- schäftsgang erwartet werden kann, darf der Beteiligte darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch fristgerecht dort eingehen wird. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten nicht mehr aus, so dass dem Beteilig- ten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. etwa BGH, Be- schlüsse vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 576/23, NJW-RR 2025, 119 Rn. 14, und vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571/12, NJW-RR 2014, 699 Rn. 14 mwN). 16 17 - 8 - Dagegen ist das unzuständige Gericht nicht verpflichtet, zu prüfen, wann die in Rede stehende Frist ablaufen wird, und den Schriftsatz als besonders eilig oder sogar per Fax weiterzuleiten (BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 14, und vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504/15, NJW-RR 2017, 386 Rn. 18). Es besteht von Verfassungs wegen auch keine Verpflichtung des unzuständigen Gerichts, den Rechtsmittelführer telefo- nisch oder per Fax über seinen Fehler zu informieren. Denn andernfalls würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (BVerfG, NJW 2001, 1343; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571/12, NJW-RR 2014, 699 Rn. 15 mwN). Wenn die Rechtsmittel- schrift bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim empfangszuständigen Gericht eingeht, liegt dies im Risi- kobereich des Beteiligten, der die Rechtsmittelschrift trotz ordnungsgemäßer Be- lehrung an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Au- gust 2017, aaO, Rn. 14 mwN, und vom 25. Januar 2017, aaO, Rn. 18 mwN). (2) Hieran gemessen bestand keine Pflicht des Dienstgerichtshofs zu einer eiligen Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das Dienstgericht. Selbst wenn der Dienstgerichtshof den drohenden Fristablauf hätte erkennen können, wäre er nur zu einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang - hier per Post - ver- pflichtet gewesen. Die am letzten Tag der Berufungsfrist an den in Brandenburg an der Havel ansässigen Dienstgerichtshof übermittelte Berufungsschrift wäre in diesem Fall erst nach Fristablauf bei dem Dienstgericht in Cottbus eingegangen. Auf einen fristgerechten Eingang konnte der Antragsteller somit nicht vertrauen, weshalb sein Verschulden ursächlich für die Fristversäumung war. cc) Wiedereinsetzung war entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb zu gewähren, weil zwischen der Einlegung der Berufung und 18 19 20 - 9 - dem Hinweis des Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs knapp zwei Jahre verstri- chen sind. Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die Zulässig- keitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels nicht zeitnah nach dessen Eingang, sondern erst bei der Bearbeitung des Falles und gegebenenfalls nach Ablauf der Fristen überprüft (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - VIII ZB 37/21, NJW-RR 2022, 346 Rn. 14). Allein durch eine verzögerte Bearbeitung des Ver- fahrens bei Gericht entsteht kein schutzwürdiges Vertrauen des Rechtsmittelfüh- rers auf die Zulässigkeit seines Rechtsmittels. 2. Der angefochtene Beschluss unterliegt auch nicht deshalb der Aufhe- bung und Zurückverweisung, weil er an einem Verfahrensmangel leiden würde. a) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, er sei nicht ordnungsge- mäß zu der beabsichtigten Verwerfung seiner Beschwerde durch Beschluss an- gehört worden. aa) Nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG sind die Betei- ligten vorher zu hören, wenn beabsichtigt ist, die Berufung als unzulässig zu ver- werfen. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass die Mitteilung an die Beteiligten das beabsichtigte Entscheidungsergebnis unmissverständlich erken- nen lässt (BVerwG, NVwZ-RR 2018, 787 Rn. 14 mwN) und die Beteiligten Gele- genheit erhalten, sich hierzu binnen einer angemessenen Frist zu äußern. Eine bestimmte Äußerungsfrist muss nicht zwingend gesetzt werden. Unterbleibt eine Fristsetzung, muss das Gericht jedoch einen angemessenen Zeitraum abwarten, bevor es durch Beschluss entscheidet, und jede Äußerung berücksichtigen, die bis zur Herausgabe seiner Entscheidung zur Versendung an die Beteiligten ein- geht (BVerwG, NVwZ 2005, 466 mwN). 21 22 23 24 - 10 - bb) Diesen Anforderungen ist hier Genüge getan worden. Der Antragstel- ler ist durch die Verfügung vom 27. August 2024 darauf hingewiesen worden, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhand- lung zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht beim Dienstgericht ein- gelegt worden sei. Dadurch war für den Antragsteller eindeutig erkennbar, dass der Dienstgerichtshof eine Verwerfung der Berufung als unzulässig in Betracht zieht. Hierauf hat der Antragsteller am 30. September 2024 mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reagiert. Zwar meint er, ihm sei gemes- sen an der Verfahrensdauer und angesichts des Umstands, dass nahezu zeit- gleich in elf Verfahren eine Anhörung erfolgt sei, nur eine vergleichsweise knappe Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Zudem habe der Dienstgerichtshof einen abstrakt-pauschalen Textbaustein ohne Benennung konkreter Daten (etwa des Datums des Eingangs bei welcher Stelle) verwendet und die Zuordnung teil- weise dadurch erschwert, dass er weder das vom Dienstgericht noch das vom Antragsteller verwendete Aktenzeichen angegeben habe. Das Eingangsdatum seines Faxes beim Dienstgerichtshof war dem Antragsteller indes bekannt, und wie sein Wiedereinsetzungsantrag zeigt, ist ihm eine Zuordnung auch möglich gewesen. Jedenfalls hätte der Antragsteller noch bis zum Erlass des Verwer- fungsbeschlusses am 15. Januar 2025 Gelegenheit gehabt, sich ergänzend zu äußern, so dass ihm hinreichend rechtliches Gehör zu der beabsichtigten Ent- scheidung gewährt worden ist. b) Auch die Verfahrensrüge, der Dienstgerichtshof wegen Befangenheit seiner Richter nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen, weil er nicht zugunsten des Antragstellers unterstellt habe, dass dieser aufgrund einer psychischen Er- krankung an der fristgemäßen Rechtsmitteleinlegung gehindert gewesen sei, greift nicht durch. 25 26 - 11 - aa) Die Rüge des § 138 Nr. 2 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG ist begrün- det, wenn an der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Aus § 138 Nr. 2 VwGO ergibt sich, dass die Besorgnis der Befangenheit der Richter, die eine Entscheidung gefällt haben, mit Blick auf deren Prozessordnungsmäßigkeit nach Erlass der Entschei- dung und Eintritt der Bindungswirkung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO) nicht mehr geltend gemacht werden kann. Der in § 138 Nr. 2 VwGO sanktionierte Verfahrensfehler ist demnach nur gegeben, wenn ein Ablehnungsgesuch in der Vorinstanz tatsächlich Erfolg gehabt hat (BVerwG, Buchholz 310 § 138 Ziff. 2 VwGO Nr. 5 [juris Rn. 7 mwN]). Dies ist hier nicht der Fall. bb) Ein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 1 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG liegt ebenfalls nicht vor. Danach ist eine Entscheidung stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn das erkennende Ge- richt nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Eine Abweichung von der nach dem Ge- schäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung behauptet der Antragsteller nicht. Demzufolge könnte die Verfahrensrüge nur Erfolg haben, wenn der Spruchkörper der Vorinstanz als in materieller Hinsicht nicht vorschriftsmäßig be- setzt anzusehen wäre, also die Richter tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hätten vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene; dann läge zugleich unmittelbar ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 138 Ziff. 2 VwGO Nr. 5 [juris Rn. 8 mwN]). Hierfür ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nichts ersichtlich, denn der Verwer- fungsbeschluss verlässt in keinem der vom Antragsteller gerügten Punkte den Rahmen einer vertretbaren Rechtsanwendung. 27 28 - 12 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG. Pamp Harsdorf-Gebhardt Recknagel Mecke Söhngen Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 22.10.2021 - DG 9/15 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.01.2025 - DGH 2/22 - 29 - 13 - Zugestellt an Verkündungsstatt: dem Antragsteller am 13. November 2025 dem Antragsgegner am 11. Dezember 2026 Heinekamp, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle