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Leitsatz

XII ZB 576/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:231024BXIIZB576
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:231024BXIIZB576.23.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 576/23 vom 23. Oktober 2024 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein FamFG §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 85 Abs. 2, 130 a Abs. 3 Satz 1, 233 Satz 1 Fd a) Hat der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten die Anfertigung einer Rechts- mittelschrift seinem angestellten Büropersonal übertragen, ist er verpflichtet, das Arbeitsergebnis vor Versendung über das besondere elektronische Anwaltspost- fach sorgfältig auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 42/22 - NJW 2023, 1969). Dazu ge- hört auch die Prüfung, ob das für die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift zu- ständige Gericht richtig bezeichnet ist. b) Reicht ein Beteiligter eine Rechtsmittelschrift bei einem unzuständigen Gericht ein, so entspricht es regelmäßig dem ordentlichen Geschäftsgang, dass die Geschäfts- stelle die richterliche Verfügung der Weiterleitung des Schriftsatzes an das zustän- dige Gericht am darauffolgenden Werktag umsetzt (im Anschluss an BGH Be- schluss vom 20. April 2023 - I ZB 83/22 - ZIP 2023, 1614). Geht ein fristgebundener Schriftsatz erst einen (Werk-)Tag vor Fristablauf beim unzuständigen Gericht ein, ist es den Gerichten daher regelmäßig nicht anzulasten, dass die Weiterleitung des Schriftsatzes im ordentlichen Geschäftsgang nicht zum rechtzeitigen Eingang beim zuständigen Gericht geführt hat (im Anschluss an BGH Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 42/22 - NJW 2023, 1969). BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 576/23 - OLG Koblenz AG Mainz ECLI:DE:BGH:2024:231024BXIIZB576.23.1 - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. November 2023 wird auf Kosten des Antragsgegners ver- worfen. Wert: 709.900 € Gründe: I. Der Antragsgegner begehrt Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner in einer vom Verbund abgetrenn- ten Folgesache unter Abweisung des weitergehenden Antrags verpflichtet, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 709.900,21 € nebst Zinsen zu zahlen. Dieser Beschluss ist dem Antragsgegner am 1. September 2023 zu- gestellt worden. Am 29. September 2023 (Freitag) ist um 8:58 Uhr beim Oberlan- desgericht eine Beschwerdeschrift eingegangen, die ausweislich des Prüfver- merks mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Verfahrensbevollmäch- tigten des Antragsgegners versehen ist. Am selben Tag hat der Urkundsbeamte 1 2 - 4 - der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts die Akte beim Amtsgericht angefor- dert und dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners eine Eingangs- bestätigung übersandt. Mit taggleich ausgeführter Verfügung vom 2. Oktober 2023 (Montag) hat die Vorsitzende Richterin des zuständigen Senats die Über- sendung der Beschwerdeschrift an das Amtsgericht angeordnet. Dort ist die Rechtsmittelschrift auf dem Postweg am 4. Oktober 2023 eingegangen. Am 10. Oktober 2023 ist der Antragsgegner darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde unzulässig sei, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist beim Amtsgericht eingegangen sei. Daraufhin hat der Antrags- gegner am 13. Oktober 2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung ausgeführt, sein Verfahrensbevollmächtigter habe sich in der Zeit vom 27. September bis zum 9. Oktober 2023 im Urlaub befunden. Noch vor Urlaubsantritt habe er gegenüber seiner langjährigen und stets zuverlässigen Mitarbeiterin verfügt, gegen den Beschluss des Amtsgerichts fristgerecht Be- schwerde einzulegen. Dies beinhalte auch, dass die Beschwerde beim zuständi- gen Gericht eingelegt werde. Gleichwohl sei die Beschwerde fehlerhaft an das Oberlandesgericht geschickt worden. Zudem hätten zwischen der am 29. Sep- tember 2023 um 9:52 Uhr versandten Eingangsbestätigung des Oberlandesge- richts und dem Ablauf der Beschwerdefrist anderthalb Werktage gelegen. Es sei somit mehr als genug Zeit gewesen, um die Zuständigkeit zu prüfen und die Be- schwerdeschrift noch innerhalb der Beschwerdefrist im Wege des ordentlichen Geschäftsgangs elektronisch an das Amtsgericht weiterzuleiten. Keinesfalls habe das Oberlandesgericht den Schriftsatz auf dem Postweg weiterleiten dür- fen, weil ihm hätte bewusst sein müssen, dass er auf diesem Weg mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht fristgerecht beim Amtsgericht eingehen würde. Das für das Beschwerdeverfahren ohnehin zuständige Oberlandesgericht habe eine deutlich erhöhte prozessuale Fürsorgepflicht getroffen. Diese hätte es geboten, dem Antragsgegner zumindest mitzuteilen, dass die Beschwerdeschrift 3 - 5 - fälschlicherweise an das Oberlandesgericht geschickt worden sei und von dort ein rechtzeitiger Eingang des weitergeleiteten Schriftsatzes beim Amtsgerichts nicht sichergestellt werden könne. Mit Schreiben vom 3. November 2023 ist der Antragsgegner darauf hinge- wiesen worden, dass die Beschwerdeschrift nach seinem eigenen Vorbringen nicht von seinem Verfahrensbevollmächtigten, sondern von dessen Mitarbeiterin „unterzeichnet“ worden sei. Die Beschwerde sei somit nicht wirksam eingelegt worden und daher unzulässig. Der Antragsgegner hat hierauf erwidert, es sei klar und auch nach außen erkennbar gewesen, dass der Schriftsatz im Namen seines Verfahrensbevollmächtigten habe eingereicht werden sollen. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbegrün- det zurückgewiesen und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts. Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss den An- tragsgegner im Ergebnis weder in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in seinem Grundrecht auf effektiven Rechts- schutz (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG). 4 5 6 - 6 - 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, dass der Antragsgegner die Beschwerdefrist versäumt habe, weil die Be- schwerdeschrift erst am 4. Oktober 2023 beim Amtsgericht eingegangen sei. Die Fristversäumung beruhe auf einem dem Antragsgegner zuzurechnenden Ver- schulden seines Verfahrensbevollmächtigten, denn dieser habe die Rechtsmit- telschrift nicht selbst überprüft, sondern seine Mitarbeiterin damit beauftragt, Be- schwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts einzulegen. Dieses Verschul- den habe sich auch ausgewirkt, weil der Antragsgegner nicht darauf habe ver- trauen können, dass der einen Arbeitstag vor Ablauf der Beschwerdefrist beim unzuständigen Gericht eingereichte Schriftsatz noch rechtzeitig an das zustän- dige Gericht weitergeleitet werden würde. Denn es sei im ordnungsgemäßen Ge- schäftsgang nicht damit zu rechnen gewesen, dass am selben Tag die Zulässig- keit der Beschwerde geprüft, die Versendung der Beschwerdeschrift an das Amtsgericht verfügt und diese Verfügung auch ausgeführt werden würde. Die Kommunikation mit dem Amtsgericht erfolge im ordentlichen Geschäftsgang auf postalischem Weg. Eine Hinweispflicht habe nicht bestanden, da eine solche die Anforderungen an die richterliche Fürsorgepflicht überspannen würde. Daher sei auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren. Zudem sei die Beschwerde nicht nur verfristet, sondern auch nicht wirksam eingelegt worden. 2. Dies hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Es kann dahinstehen, ob das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, dass die Beschwerde schon nicht wirksam eingelegt wurde, weil die Be- schwerdeschrift nicht vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners selbst, sondern von dessen Kanzleimitarbeiterin mit einer qualifizierten elektroni- schen Signatur des Rechtsanwalts versehen worden sei. Denn das Beschwerde- gericht hat die Beschwerde jedenfalls deshalb zu Recht für unzulässig erachtet, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Die Beschwerdeschrift ist nicht 7 8 9 - 7 - innerhalb der am 2. Oktober 2023 abgelaufenen Beschwerdefrist beim Amtsge- richt eingegangen (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Das Beschwerdege- richt ist auch davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Wieder- einsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt sind, weil die Beschwerdefrist nicht unverschuldet im Sinne von § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 233 Satz 1 ZPO ver- säumt ist. Vielmehr beruht dieses Versäumnis auf einem dem Antragsgegner nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten. Dieses Verschulden ist entgegen der Auf- fassung der Rechtsbeschwerde auch ursächlich für die Fristversäumung gewor- den. a) Nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 233 Satz 1 ZPO ist auf Antrag Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Beteiligter ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG ein- zuhalten. Ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten wird dem Beteilig- ten zugerechnet (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Deshalb hindern Fehler des Büropersonals eine Wiedereinsetzung nicht, solange den Verfahrensbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft. Der Beteiligte hat gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen, der ein Verschul- den an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt. Verbleibt die Mög- lichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wie- dereinsetzung unbegründet (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2023 - XII ZB 31/23 - NJW-RR 2024, 197 Rn. 9 mwN). So liegt der Fall hier. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Ver- fahrensbevollmächtigter dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz 10 11 - 8 - rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht ein- geht. Dabei gehört die Erstellung einer fristwahrenden Rechtsmittelschrift zu den Aufgaben, die ein Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertra- gen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit selbst sorgfältig zu überprüfen. Insbesondere hat er die Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung (vgl. etwa BGH Beschluss vom 20. April 2023 - I ZB 83/22 - ZIP 2023, 1614 Rn. 11 mwN) bzw. vor der Versendung über das beA (vgl. BGH Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 42/22 - NJW 2023, 1969 Rn. 16 f.) auch auf die richtige Bezeichnung des für die Entgegennahme zuständigen Gerichts zu kontrollieren und eine fehlerhafte Angabe zu berichtigen. bb) Das Beschwerdegericht hat richtig erkannt, dass der Verfahrensbe- vollmächtigte des Antragsgegners diesen Sorgfaltsanforderungen nicht genügt hat. Bei sorgfältiger Überprüfung der Beschwerdeschrift hätte er die fehlerhafte Adressierung der Beschwerdeschrift an das Oberlandesgericht bemerken und die Angabe des Amtsgerichts als Empfänger veranlassen müssen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob er die Beschwerdeschrift selbst qualifiziert elektronisch signiert hat, wie es die Rechtsbeschwerde andeutet, oder ob er hier- mit seine Mitarbeiterin beauftragt hat, wovon das Beschwerdegericht ausgegan- gen ist. Denn auch im letzteren Fall hätte der Verfahrensbevollmächtigte die Be- schwerdeschrift jedenfalls vor ihrer Versendung über das beA auf die richtige Bezeichnung des für die Entgegennahme zuständigen Gerichts kontrollieren müssen. Dies zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel. b) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die weitere An- nahme des Beschwerdegerichts, das Verschulden des Verfahrensbevollmächtig- ten sei auch ursächlich für die Versäumung der Beschwerdefrist geworden. Das Beschwerdegericht hat dem Antragsgegner den Zugang zur Beschwerdeinstanz nicht in unzumutbarer Weise erschwert. 12 13 - 9 - aa) Wird in einer Familienstreitsache die Beschwerde anstatt bei dem ge- mäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG für ihre Entgegennahme zuständigen Amtsge- richt beim Beschwerdegericht eingelegt, hat das angerufene Gericht die Be- schwerdeschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Amtsgericht weiterzulei- ten, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ohne Weiteres erkenn- bar und - damit regelmäßig - die Bestimmung des zuständigen Gerichts möglich ist. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip). Geht der Schriftsatz so zeitig beim angerufenen Gericht ein, dass eine rechtzeitige Weiterleitung an das Amtsgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres erwartet werden kann, darf ein Verfahrensbeteiligter darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch fristgerecht dort eingehen wird. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtig- ten im Hinblick auf die unrichtige Bezeichnung des Gerichts bei der Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht mehr aus, so dass dem Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571/12 - FamRZ 2014, 550 Rn. 14 mwN). Der Wiedereinsetzung begeh- rende Beteiligte hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sein Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgerecht an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können (vgl. BGH Beschluss vom 20. April 2023 - I ZB 83/22 - ZIP 2023, 1614 Rn. 16 mwN). bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht zu Recht ange- nommen, der Antragsgegner habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwer- deschrift im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgerecht an das Amtsgericht hätte weitergeleitet werden können. Dabei kann dahinstehen, ob das Beschwerdegericht die Beschwerdeschrift elektronisch an das Amtsgericht hätte weiterleiten müssen, weil - wie die Rechtsbeschwerde meint - nur eine solche Weiterleitung zu einer formgerechten Einreichung des qualifiziert signierten 14 15 - 10 - Schriftsatzes geführt hätte. Denn selbst wenn dem Beschwerdegericht eine elekt- ronische Weiterleitung an das Amtsgericht technisch möglich gewesen sein sollte und man insoweit eine aktive Nutzungspflicht des Elektronischen Gerichts- und Behördenpostfachs annehmen würde (dies verneinend BGH Beschluss vom 19. Juli 2023 - AnwZ (Brfg) 31/22 - NJOZ 2024, 54 Rn. 26), war nach den vorlie- genden Umständen eine fristgerechte Weiterleitung im normalen ordnungsgemä- ßen Geschäftsgang nicht zu erwarten. Daher besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch kein Rechtsfortbildungsbedarf hinsichtlich der Art und Weise der vorzunehmenden Weiterleitung. Das unzuständige Gericht ist nicht verpflichtet, dem zuständigen Gericht den fristgebundenen Schriftsatz unter höchster Beschleunigung zukommen zu lassen (vgl. BGH Beschluss vom 19. Juli 2023 - AnwZ (Brfg) 31/22 - NJOZ 2024, 54 Rn. 26). Im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs ist üblicherweise damit zu rechnen, dass eine bei der zuständigen Geschäftsstelle eingegangene Rechtsmittelschrift dem zuständigen Richter am nächsten Werktag vorgelegt wird. Es kann nicht erwartet werden, dass die richterliche Verfügung der Weiter- leitung der Rechtsmittelschrift noch am selben Tag zur Geschäftsstelle gelangt und dort ausgeführt wird. Vielmehr entspricht es dem ordentlichen Geschäfts- gang, dass die Geschäftsstelle die richterlich verfügte Weiterleitung am darauf- folgenden Werktag umsetzt (vgl. BGH Beschluss vom 20. April 2023 - I ZB 83/22 - ZIP 2023, 1614 Rn. 18 und Rn. 22 mwN). Geht ein fristgebundener Schriftsatz erst einen (Werk-)Tag vor Fristablauf beim unzuständigen Gericht ein, ist es den Gerichten daher regelmäßig nicht anzulasten, dass die Weiterleitung des Schriftsatzes im ordentlichen Geschäftsgang nicht zum rechtzeitigen Ein- gang beim zuständigen Gericht geführt hat (vgl. BGH Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 42/22 - NJW 2023, 1969 Rn. 21 mwN). 16 - 11 - Der Antragsgegner konnte nach diesen Maßstäben nicht darauf vertrauen, dass die einen Werktag nach Eingang der Beschwerdeschrift richterlich verfügte elektronische Weiterleitung der Beschwerdeschrift noch am selben Tag von der Geschäftsstelle elektronisch ausgeführt werden würde. Vielmehr war eine Um- setzung der Verfügung vom 2. Oktober 2023 erst am darauffolgenden Werktag, dem 4. Oktober 2023, zu erwarten, was nicht mehr zu einem fristwahrenden Ein- gang der Beschwerdeschrift beim Amtsgericht hätte führen können. Nichts anderes folgt hier aus dem Umstand, dass die richterliche Weiter- leitungsverfügung tatsächlich taggleich von der Geschäftsstelle umgesetzt wor- den ist. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, im normalen ord- nungsgemäßen Geschäftsgang sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass am selben Tag die Zulässigkeit der Beschwerde geprüft, die Versendung der Be- schwerdeschrift an das Amtsgericht verfügt und diese Verfügung auch umgesetzt werden würde. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Antragsgegner 17 18 - 12 - dargelegt und glaubhaft gemacht hätte, richterliche Verfügungen würden von der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts üblicherweise taggleich ausgeführt (vgl. BGH Beschluss vom 20. April 2023 - I ZB 83/22 - ZIP 2023, 1614 Rn. 23). Guhling Günter RiGBH Dr. Nedden-Boeger ist wegen Urlaubs an der Signatur gehindert. Guhling Pernice Recknagel Vorinstanzen: AG Mainz, Entscheidung vom 29.08.2023 - 37 F 181/14 GÜ - OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.11.2023 - 11 UF 480/23 -