Entscheidung
VIa ZR 992/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:051125UVIAZR992
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:051125UVIAZR992.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 992/22 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 15. Oktober 2025 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Katzenstein, Dr. Ostwaldt und Dr. Tausch für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juni 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 50.000 € fest- gesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im August 2015 einen - mittlerweile abgemeldeten - Neuwagen VW Touareg 3.0, in dem ein V6-Turbodieselmotor des Typs EA897 evo (Schadstoff- klasse Euro 6) verbaut ist. 1 - 3 - Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen abzüglich einer bezifferten Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Über- gabe und Übereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie Zahlung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Be- rufungsanträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin folge nicht aus §§ 826, 31 BGB. Es könne nicht festgestellt werden, dass ein Repräsentant der Beklagten diesen Tatbestand verwirklicht habe. Die Beklagte sei nicht die Herstellerin des streitge- genständlichen Motors. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass die Beklagte bei der Entwicklung der Motorsteuerung für das streitgegenständliche Fahrzeug- modell - konkret bei der Entwicklung der Abschalteinrichtungen - mitgewirkt habe. Allerdings komme ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten ebenso in Betracht, wenn die für die Beklagte handelnden Personen gewusst hätten, dass 2 3 4 5 - 4 - die von der Konzerntochter gelieferten Motoren mit einer auf arglistige Täu- schung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) abzielenden Abschalteinrichtung be- ziehungsweise Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet gewesen seien und die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstands mit diesem Motor versehen und in den Verkehr gebracht hätten. Erforderlich sei in- soweit, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter, für deren Verhalten die Beklagte entsprechend § 31 BGB einzustehen habe, ein derartiges Vorstellungs- bild habe. Ein solches Vorstellungsbild könne jedoch nicht festgestellt werden. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 stehe der Klägerin nicht zu, weil das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit ver- anlasst zu werden, nicht zum Schutzbereich dieser Bestimmungen gehöre. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB verneint hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die 6 7 8 - 5 - Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahr- zeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögens- einbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entge- gen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Kläge- rin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu ei- ner deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Ein- baus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil er sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung 9 10 - 6 - reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entschei- dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die er- forderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nach- dem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berech- nen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Katzenstein Ostwaldt Tausch Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 10.09.2021 - 10 O 226/20 - OLG Köln, Entscheidung vom 13.06.2022 - 24 U 212/21 - 11 - 7 - Verkündet am: 5. November 2025 Sutter-Stumm, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle