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Entscheidung

XII ZB 303/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:051125BXIIZB303
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:051125BXIIZB303.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 303/25 vom 5. November 2025 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2025 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Wert: 9.576 € Gründe: I. Der Antragsgegner wendet sich in einem vereinfachten Unterhaltsverfah- ren gegen die Verwerfung seiner Beschwerde. Der Antragsteller erbrachte und erbringt für zwei von sechs Kindern des Antragsgegners, geboren im Januar 2023 und im Mai 2024, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Er hat beim Amtsgericht beantragt, den An- tragsgegner zur Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt zu verpflichten. Dazu hat der Antragsgegner eine Stellungnahme abgegeben und eingeschränkte Leistungsfähigkeit geltend gemacht. Dies hat das Amtsgericht in seinem noch vor Ablauf der Stellungnahmefrist erlassenen Festsetzungsbe- schluss, mit dem es den Antragsgegner zur Zahlung von Mindestunterhalt für die 1 2 - 3 - beiden Kinder verpflichtet hat, unberücksichtigt gelassen. Die gegen den Fest- setzungsbeschluss gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlan- desgericht mit der Begründung verworfen, das Rechtsmittel sei gemäß § 256 Satz 2 FamFG unzulässig, weil die Einwendung eingeschränkter Leistungsfähig- keit nicht in der gesetzlich vorgegebenen Form erhoben worden sei. Denn der Antragsgegner habe keine Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und sich nicht dazu erklärt, in welcher Höhe er zur Unterhaltsleistung in der Lage sei. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. II. Die nach §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch ohne Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 10. September 2025 - XII ZB 202/25 - juris Rn. 3 mwN) ist unzulässig, weil die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Danach ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere ist eine entscheidungserhebliche Verletzung des Antragsgegners in seinem An- spruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) entgegen § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht dargetan. 1. Die Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nur Erfolg haben, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf der Gehörsverletzung beruht. Zur Darlegung eines Gehörsverstoßes bedarf es dabei unter anderem Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung 3 4 - 4 - rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und welche Folgen sich daraus für die angegriffene Entscheidung ergeben hätten. Dessen bedarf es nur dann nicht, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersicht- lich ist (vgl. zu den Anforderungen im Rahmen einer Berufungsbegründung Se- natsbeschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 445/19 - NJW-RR 2020, 573 Rn. 14 mwN). 2. An der danach erforderlichen Darlegung eines entscheidungserhebli- chen Gehörsverstoßes fehlt es vorliegend. Zwar führt die Rechtsbeschwerde aus, es sei nicht auszuschließen, dass der Antragsgegner ohne die vorzeitige Entscheidung über den Festsetzungsan- trag die Einwendung eingeschränkter Leistungsfähigkeit unter Erteilung von Aus- künften und Vorlage von Einkommensnachweisen bis zum Ablauf der Stellung- nahmefrist erhoben hätte; jedenfalls hätte er dies bei nochmaligem Hinweis des Amtsgerichts getan. Auch dies wäre indes für die Erhebung der Einwendung ein- geschränkter Leistungsfähigkeit unzureichend gewesen, weil § 252 Abs. 2 iVm Abs. 4 FamFG weiter voraussetzt, dass der Antragsgegner erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist, und sich insoweit zur Erfüllung des Unterhalts- anspruchs verpflichtet. Hierzu verhält sich die Rechtsbeschwerde nicht. Vielmehr fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, dass und inwieweit der mit der Zustellung der Antragsschrift gemäß § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FamFG belehrte Antragsgegner eine verpflichtende Erklärung zu seiner Leistungsbereitschaft in konkreter Höhe abgegeben hätte. Seine in erster Instanz pauschal erklärte Bereitschaft zur Un- terhaltszahlung reicht hierfür nicht aus, zumal sich die Einwendung des Antrags- gegners nur darauf stützt, in Anbetracht der Zahl der gleichrangig Unterhaltsbe- rechtigten (§ 1609 Nr. 1 BGB) nicht zur vollständigen Leistung des geforderten Unterhalts in der Lage zu sein. 5 6 - 5 - Eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ist im Übrigen auch deshalb nicht dargetan, weil es an Ausführungen der Rechtsbeschwerde dazu fehlt, welche konkreten Angaben der Antragsgegner im Falle der Entscheidung über den Festsetzungsantrag nach Ablauf der Stellungnahmefrist oder jedenfalls nach einem erneuten Hinweis auf die Anforderungen des § 252 Abs. 2 und 4 FamFG gemacht hätte. Dass es ohne die geltend gemachten Verfahrensfehler aufgrund der in diesem Falle etwa abgegebenen Erklärungen des Antragsgeg- ners zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, der vorgelegten Be- lege und seiner Erklärung, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit sei und sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichte, zu einer anderen Festsetzungsentscheidung durch das Amtsgericht hätte kommen können, ist aus dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht ersichtlich. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.04.2025 - 21 F 72/25 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.05.2025 - 2 WF 60/25 - 7 8