Leitsatz
XII ZB 445/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:120220BXIIZB445
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:120220BXIIZB445.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 445/19 vom 12. Februar 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Die Berufungsbegründung hat, wenn sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers darzulegen, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung des Erstgerichts geführt hätte. Dieser Darlegung bedarf es nur dann nicht, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich ist (im Anschluss an BGH Beschluss vom 28. Juli 2016 - III ZB 127/15 - NJW 2016, 2890). BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 445/19 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. Juli 2019 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Wert: 87.880 € Gründe: I. Die Klägerin begehrt Nutzungsentgelt für die Nutzung von Operations- sälen durch die Beklagte zu 1. Die Klägerin ist eine Managementgesellschaft, die bis zum 31. Dezember 2015 eine Praxisklinik mit vier Operationssälen betrieb. Hierzu vermietete sie die Operationssäle nebst Personal an im Großraum tätige niedergelassene Ärzte, damit diese dort ihre ambulanten Operationen durchführen konnten. Die Beklagte zu 1 betreibt eine Gemeinschaftspraxis für Anästhesiologie; die Beklagten zu 2 und 3 sind ihre Gesellschafter. Die Parteien schlossen am 30. März 2012 einen schriftlichen "Vertrag zur Hausanästhesie in der Praxiskli- nik S.". In § 14 Abs. 5 dieses Vertrags heißt es unter anderem: "Die Hausanäs- thesie zahlt der Praxisklinik ein Nutzungsentgelt für ambulante Operationen, die Abrechnung erfolgt ebenfalls monatlich. Näheres ist in Anlage 1 geregelt." 1 2 - 3 - Die Klägerin legte in der Zeit vom 3. Juni 2014 bis zum 2. November 2014 gegenüber den Beklagten Rechnung über die Nutzung des Operations- zentrums. Nachdem die Beklagten nicht gezahlt hatten, hat die Klägerin bean- tragt, diese als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 87.879,51 € nebst Zin- sen zu zahlen. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben be- stritten, dass die von der Klägerin abgerechneten Nutzungen stattgefunden ha- ben und dass diese auf der Basis der vertraglichen Vereinbarung abgerechnet worden seien. Im Übrigen haben sie die Einrede der Verjährung im Hinblick auf die Rechnungen vom 20. Februar 2014 erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe zwar zum Anspruchsgrund schlüssig vorgetragen, nicht jedoch zur Höhe des verlangten Nutzungsentgelts. Da die Beklagten Grund und Höhe des Nutzungsentgelts bestritten hätten, habe es der Klägerin oblegen, darzulegen, welche Nutzungs- überlassung den mit der Anlage K2 eingereichten Rechnungen jeweils zugrun- de gelegen habe. Diesem Erfordernis habe sie nicht genügt. Darüber hinaus seien die Forderungen der Klägerin, die sie mit den Rechnungen vom 20. Feb- ruar 2014 über 8.575 €, 4.998 € und 7.056 € geltend gemacht habe, verjährt. Die von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht mangels hinreichender Begründung verworfen. Hiergegen wendet sich die Klä- gerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 3 4 5 6 - 4 - Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwer- degerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin weder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in ihrem verfahrens- rechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung auch unter Bezugnahme auf seinen Hinweis vom 21. Mai 2019 ausgeführt, dass die Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet worden sei. Zur von der Klägerin allein erhobenen Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Form der Verletzung der aus § 139 Abs. 1 und 2 ZPO folgende Hinweispflichten gehöre auch die Darlegung, was bei Gewährung rechtlichen Gehörs auf den Hinweis des Gerichts vorgetra- gen worden wäre und dass nicht auszuschließen sei, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung der ersten Instanz geführt hätte. Daran fehle es der Berufungsbegründung der Klägerin. Es genüge nicht, pauschal auf Anlagen zu verweisen. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Klägerin die Entscheidung des Landge- richts in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und damit die Grundvo- raussetzung für eine sinnvolle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ur- teil erfüllt habe. Ihr Hinweis auf die zumindest geschuldete übliche Vergütung verkenne, dass die Begründung des Landgerichts gleichermaßen für die ver- traglich bestimmte und für die übliche Vergütung gelte. Ohne nähere Darlegung der konkreten Nutzung der Einrichtungen der Klägerin durch die Beklagten im Zusammenhang mit ambulanten Operationen lasse sich weder die eine noch die andere Vergütung bestimmen. Die Klägerin lasse auch in zweiter Instanz dazu jede nachvollziehbare Einzelheit vermissen, so dass nicht im Ansatz zu 7 8 9 - 5 - ihren Gunsten deutlich werde, welchen Effekt ein rechtzeitiger und inhaltlich konkreter Hinweis des Landgerichts in Bezug auf das Klagevorbringen gehabt und wie sich dies möglicherweise auf das prozessuale Ergebnis der ersten In- stanz ausgewirkt hätte. Dafür reiche der Einwand nicht aus, das Landgericht habe es der Klägerin nicht ermöglicht, weiter zu den Nutzungen und den ver- einbarten Entgelten vorzutragen. Spätestens nach dem Erkennen dieses Defi- zits habe die Klägerin in der Berufungsbegründung zu ihren Ansprüchen inhalt- lich vortragen müssen, um die Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensman- gels deutlich zu machen. Unmittelbar und zweifelsfrei ergebe sich die Entschei- dungserheblichkeit aus dem bisherigen Prozessstoff gerade nicht. Soweit das Landgericht für die am 20. Februar 2014 abgerechneten For- derungen Verjährung angenommen habe, fehle zusätzlich ein tauglicher Beru- fungsangriff. Stütze die erste Instanz ihre Entscheidung auf mehrere selbst- ständig tragende Gründe, müsse die Berufungsbegründung jeden dieser Grün- de infrage stellen. Andernfalls sei das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Die Auffassung der Berufung, die Beklagten hätten nicht einfach bestrei- ten können, setze sich genauso wenig mit dem Urteil des Landgerichts ausei- nander. Unabhängig davon, dass die Erheblichkeit dieser vermeintlichen Rechtsverletzung des Landgerichts für die angefochtene Entscheidung nicht ersichtlich werde, gehe dessen Urteil von einem substantiierten Bestreiten der Beklagten aus. Die Berufung lege nicht dar, dass dieser Feststellung Anhalts- punkte für Zweifel entgegenstünden. 2. Das hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs. a) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des 10 11 12 13 - 6 - Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die ange- fochtene Entscheidung ergeben. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser – zugeschnitten auf den konkreten Streitfall und aus sich heraus verständlich – diejenigen Punkte recht- licher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Er- heblichkeit für die angefochtene Entscheidung folgt. Zur Darlegung der Fehler- haftigkeit ist somit die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforde- rungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbeson- dere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH Beschluss vom 28. Juli 2016 - III ZB 127/15 - NJW 2016, 2890 Rn. 10 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 12/14 - NJW-RR 2016, 80 Rn. 6 mwN). Hiernach muss die Berufungsbegründung, wenn sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, zur Entscheidungs- erheblichkeit des Verfahrensfehlers darlegen, was bei Gewährung des rechtli- chen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Dieser Darlegung bedarf es nur dann nicht, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bis- herigen Prozessstoff ersichtlich ist (BGH Beschluss vom 28. Juli 2016 - III ZB 127/15 - NJW 2016, 2890 Rn. 11 mwN). b) Diesen Grundsätzen entspricht die angefochtene Entscheidung. Den hiergegen geführten Angriffen der Rechtsbeschwerde bleibt der Erfolg versagt. 14 15 - 7 - aa) Zu Recht hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass sich auch der Berufungsbegründung nicht entnehmen lässt, in welchem konkreten Umfang die Beklagten die Einrichtungen der Klägerin genutzt haben. Allein der Hinweis der Klägerin darauf, dass die Einrichtungen genutzt worden seien und dass dies nicht unentgeltlich erfolgt sein könne, genügt für eine im Rahmen der Gehörs- rüge erforderliche Substantiierung nicht, weil sich daraus auch keine konkrete Mindestvergütung ergibt. bb) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, die Zweifel des Oberlandesge- richts, ob die Klägerin die Entscheidung des Landgerichts in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen habe, rechtfertigten allenfalls eine Zurückwei- sung der Berufung als unbegründet, nicht aber eine Verwerfung, geht fehl. Sie verkennt, dass das Oberlandesgericht damit zum Ausdruck bringen wollte, dass es die Klägerin trotz ausdrücklichen Hinweises des Oberlandesgerichts nicht darzulegen vermochte, was sie im Falle eines Hinweises durch das Landgericht vorgetragen hätte. cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich die Ent- scheidungserheblichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch nicht unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff. Unbeschadet der Frage, ob die Beklagten Leistungen der Klägerin in An- spruch genommen haben, verkennt auch die Rechtsbeschwerde, dass die Be- klagten bestritten haben, die abgerechneten Nutzungen hätten stattgefunden. Das Landgericht hat sich darauf gestützt, dass die Klägerin zwar zum An- spruchsgrund, nicht aber zur Höhe des verlangten Nutzungsentgelts schlüssig vorgetragen hat. Weil aus ihrem erstinstanzlichen Vortrag nicht zu erkennen ist, wie und in welchem Umfang die Beklagten die Einrichtungen der Klägerin im Zusammenhang mit den ambulanten Operationen im Einzelnen genutzt haben, 16 17 18 19 - 8 - fehlt es zugleich an einer Grundlage für die Bemessung einer üblichen Vergü- tung. dd) Darauf, dass die Berufung sich auch nicht zur Frage der Verjährung verhalten hat, kommt es nach alledem nicht an. Dose Klinkhammer Schilling Guhling Krüger Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 08.02.2019 - 31 O 67/18 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.07.2019 - 1 U 29/19 - 20