Entscheidung
VIa ZR 138/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:121125UVIAZR138
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:121125UVIAZR138.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 138/23 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 21. Oktober 2025 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richter Messing, Dr. Katzenstein, Dr. F. Schmidt und Dr. Ostwaldt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung hinsichtlich der Anträge zu 1, zu 3 und zu 4 zurückgewiesen hat, hinsichtlich des Antrags zu 1 nur, soweit die Berufung auch in Höhe von 60.248,31 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs- gericht zurückverwiesen. Der Streitwert für die Revision wird auf bis 65.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. 1 - 3 - Er erwarb im Februar 2015 bei einem Dritten einen von der Beklagten her- gestellten mit einem Dieselmotor ausgestatteten Audi SQ5 3.0 TDI (Schadstoff- klasse Euro 5) und hat im Wesentlichen verlangt, ihn im Wege des Schadenser- satzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Land- gericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der von dem Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge im Wesentlichen weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus §§ 826, 31 BGB. Es fehle schon an der Darlegung einer objektiv sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte. Die Beklagte hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Das Interesse, nicht zu Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 2 3 4 5 6 - 4 - 1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Inter- esse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Diffe- renzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungs- bescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klä- gers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darle- gung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer de- liktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus ei- ner unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. 7 8 9 - 5 - III. Die Berufungsentscheidung ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist inso- weit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück- zuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu ei- ner Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit ge- geben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Ostwaldt Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 21.07.2020 - 33 O 1642/19 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 19.01.2023 - 24 U 5037/20 - 10 - 6 - Verkündet am: 12. November 2025 Wendt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle