Leitsatz
IX ZR 127/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:131125UIXZR127
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:131125UIXZR127.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 127/24 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: ja ZPO § 256 Abs. 2; InsO § 180 Der Streit um die Einordnung von Ansprüchen als einfache Insolvenzforderungen stellt ein Rechtsverhältnis dar, auf dessen Feststellung im Rahmen einer Tabel- lenfeststellungsklage Klage erhoben werden kann. InsO §§ 38, 39 Abs. 1 Satz Nr. 5, § 199; BGB § 823 Abs. 2 L, § 826 A; AktG § 400; WpHG §§ 97, 98 Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzforderungen von Aktionären, die ihnen aufgrund ihrer Beteiligung als Aktionär entstehen, genießen im Insolvenzverfah- ren über das Vermögen der Gesellschaft nicht den Rang einfacher Insolvenzfor- derungen BGH, Urteil vom 13. November 2025 - IX ZR 127/24 - OLG München LG München I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, Weinland und Kunnes für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten werden das Zwischen- und Teilurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Sep- tember 2024 aufgehoben, soweit festgestellt wird, dass die Klage die unter lfd. Nr. ……. im Insolvenzverfahren über das Vermögen der AG zur Tabelle angemeldeten kapitalmarktrechtli- chen Schadensersatzforderungen als Insolvenzforderungen nach § 38 InsO geltend macht, die Zwischenfeststellungsklage der Klä- gerin abgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 23. Novem- ber 2022 zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das vorbezeich- nete Urteil - hinsichtlich der Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten zu 1 mit der Maßgabe, dass diese als unzulässig abge- wiesen wird - zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließ- lich der Kosten der Streithelfer der Beklagten. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die AG (fortan: Schuldnerin) war eine börsennotierte Aktienge- sellschaft. Sie stellte am 25. Juni 2020 Insolvenzantrag. Das Amtsgericht Mün- chen - Insolvenzgericht - eröffnete das Insolvenzverfahren am 25. August 2020 und bestellte den Beklagten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Die Klägerin ist eine deutsche Kapitalanlagegesellschaft. Sie kaufte im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 12. Juni 2020 wiederholt Aktien der Schuldnerin auf dem Sekundärmarkt und verkaufte diese zum großen Teil wie- der. Am 18. Juni 2020 hielt die Klägerin noch 73.345 Aktien der Schuldnerin. Sie meint, ihr stünden kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche gegen die Schuldnerin zu, weil sie bei Kenntnis der wahren Sachlage keine Aktien erworben hätte. Die Schuldnerin habe insbesondere ein tatsächlich nicht vorhandenes Ge- schäftsmodell vorgetäuscht und über ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage getäuscht. Es liege eine vorsätzliche Insolvenzverschleppung vor. Dies begründe Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs der Aktien. Die Klägerin meldete deshalb - soweit im Revisionsverfahren noch von In- teresse - Ansprüche in Höhe von insgesamt 9.836.098,79 € als einfache Insol- venzforderungen nach § 38 InsO zur Insolvenztabelle an. Im Prüfungstermin vom 15. April 2021 bestritten der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 als gemeinsame Vertreterin von Gläubigern einer von der Schuldnerin ausgegebenen Schuldver- schreibung die von der Klägerin angemeldeten Forderungen. Sie meinen insbe- sondere, dass es sich bei den Ansprüchen der Klägerin nicht um einfache Insol- venzforderungen handele. Aktionäre seien mit ihren Ansprüchen aus dem täu- schungsbedingten Erwerb der Aktien nachrangig gegenüber den Insolvenzgläu- bigern. Ihre Forderungen seien nur zu berücksichtigen, soweit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ein Überschuss vorhanden sei. 1 2 3 - 4 - Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle. Mit seiner Zwischenfeststellungswiderklage möchte der Be- klagte zu 1 festgestellt wissen, dass es sich bei den Forderungen der Klägerin um Ansprüche handelt, die allein im Rahmen einer Überschussverteilung nach § 199 Satz 2 InsO berücksichtigt werden können. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet und die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen haben die Klägerin und der Beklagte zu 1 Be- rufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat mit Zwischen- und Teilurteil die Be- rufung des Beklagten zu 1 zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin ausgesprochen, dass die zulässige Klage die zur Tabelle angemeldeten kapital- marktrechtlichen Schadensersatzforderungen als Insolvenzforderungen nach § 38 InsO geltend mache. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte zu 1 seine Widerklage weiter und erstreben beide Beklagte eine Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Landgerichts. Entscheidungsgründe: Die Revision hat im tenorierten Umfang Erfolg. A. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in NZI 2024, 969 ff veröffentlicht ist, hat gemeint, der Streit, ob eine angemeldete Forderung eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO) darstelle, sei als prozessuale Vorfrage der Tabellenfeststellungsklage einem Zwischenurteil nach § 280 Abs. 2 ZPO zu- gänglich. Bilde die Rangfrage den zentralen Streit des Prozesses und komme 4 5 6 7 - 5 - eine unterschiedliche Beurteilung in Betracht, sei es geboten, der Klägerin eine für das weitere Verfahren bindende Entscheidung (§§ 303, 318 ZPO) zu ermög- lichen. Die Klage sei auch im Übrigen zulässig. Die von der Klägerin zur Tabelle angemeldeten kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche seien Insolvenzforderungen nach § 38 InsO. Sie stell- ten keine Beteiligung der Klägerin an der Schuldnerin nach § 199 Satz 2 InsO dar. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur insolvenzrechtlichen Einord- nung der Ansprüche existiere zwar nicht. Für die Behandlung als Insolvenzforde- rungen spreche jedoch der bisherige Stand der höchstrichterlichen Rechtspre- chung. Für die werbende Gesellschaft sei entschieden, dass der Aktionär mit sol- chen Ansprüchen der Gesellschaft wie ein Dritter gegenüberstehe. Dies gelte auch in der Insolvenz der Gesellschaft, wie sich aus dem Beschluss des Bundes- gerichtshofs vom 19. Mai 2022 (IX ZR 67/21) ergebe. Es überzeuge nicht, dass die Klägerin als geschädigte Aktionärin das Re- sidualrisiko trage und gesellschaftsrechtliche Bindungen wiederauflebten. Zwi- schen dem Schadensersatzanspruch der getäuschten Anleger und einer beste- henden Aktionärsstellung bestehe kein zwingender Zusammenhang. Die Kläge- rin mache keine mitgliedschaftlichen Rechte der Aktionäre, sondern Schadens- ersatzansprüche aufgrund deliktischen Verhaltens der Organe der Schuldnerin bei Erwerb der Aktien geltend. Die mitgliedschaftlichen Bindungen der Ersatzfor- derungen der auf dem Weg zur Aktionärsstellung geschädigten Aktionäre seien aufgehoben. Jedenfalls die auf § 823 Abs. 2, §§ 826, 31 BGB gestützten Scha- densersatzansprüche seien von der Aktionärsstellung der Klägerin entkoppelt, weil sie bereits mit der schädigenden Handlung begründet worden seien. Der Schaden trete durch den schuldrechtlichen Erwerb der Kapitalanlage ein, bevor die Klägerin die Aktionärsstellung erlange. Er bestehe in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit. 8 9 - 6 - Für die auf §§ 97, 98 WpHG gestützten Schadensersatzansprüche sei keine abweichende Beurteilung der Rangfrage geboten. Die Schadensersatz- pflicht wegen Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung einer In- siderinformation diene dem Vermögensschutz der Anleger. Sie wurzele nicht in der mitgliedschaftlichen Stellung des Geschädigten als Aktionär. Aus der Ausle- gung des § 199 InsO ergebe sich nichts anderes. Es handele sich nicht primär um eine gesetzliche Nachrangregelung, sondern um eine Verlagerung der Über- schussverteilung an die Gesellschafter in das Insolvenzverfahren. Dies werde gestützt durch die Möglichkeit, dass Schadensersatzansprüche einen Gesell- schafter zum Drittgläubiger machen könnten. Das Insolvenzrecht müsse die im materiellen Recht begründeten Rechte hinnehmen. Als Schadensersatzgläubi- gerin sei die Klägerin nicht Teil der Gesellschaft. Eine Einordnung der kapitalmarktrechtlichen Ansprüche in den Nach- Nachrang des § 199 Satz 2 InsO führe zu ungelösten Widersprüchen. Die Durch- setzung der Ansprüche könne zur Insolvenz der Gesellschaft führen, in dieser aber keine Berücksichtigung finden. Diese Inkonsistenz wirke sich auf die Über- schuldungsbilanz der Gesellschaft gemäß § 19 InsO aus. Es stelle einen Bruch dar, Forderungen, welche die Insolvenz einer Gesellschaft auslösen könnten, wegen des Nach-Nachrangs des § 199 Satz 2 InsO nicht in die Überschuldungs- bilanz aufzunehmen. Ebenso entstünde ein Wertungswiderspruch, wenn Forde- rungen durchsetzbar wären, jedoch nicht die Insolvenz auslösen könnten. Schließlich sei nicht begründbar, warum die Verteilung nach § 199 Satz 2 InsO auch für Erwerber gelten solle, die ihre Aktien bei Insolvenzeröffnung bereits ver- äußert hätten. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft geböten keine Einordnung in den Nach-Nachrang des § 199 Satz 2 InsO. Der Schadensersatzanspruch des getäuschten Aktionärs stehe wertungsmäßig einem Beteiligungsrecht an einer 10 11 12 - 7 - (fehlerhaften) Gesellschaft nicht gleich. Der Bundesgerichtshof habe dem im Ur- teil vom 9. Mai 2005 (II ZR 287/02) keine Bedeutung beigemessen. Dies habe sich durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2006 (II ZR 334/05) und vom 19. Mai 2022 (IX ZR 67/21) verfestigt. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union stehe auf dem Standpunkt, dass im Fall des getäuschten Aktienkäufers das Kriterium einer gerechten Risikoverteilung zwischen den Be- teiligten keine Rolle spiele. Dies müsse erst recht für den Aktienerwerb auf dem Sekundärmarkt gelten. Dass die Forderung der Klägerin die Insolvenzforderungen der übrigen In- solvenzgläubiger massiv verwässere, sei nur der wirtschaftliche Reflex der Zu- sammensetzung der Gläubiger dieses Insolvenzverfahrens. Eine Zurücksetzung der Ansprüche gegenüber solchen der von der Beklagten zu 2 vertretenen Gläu- bigern lasse sich nicht allein im Wege der Auslegung gewinnen. Ein Nachrang bedürfe begleitender Regelungen zum Einfluss auf die Insolvenzreife und zur In- solvenzanfechtung. Die Ansprüche der Klägerin unterfielen nicht dem Nachrang des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO analog. Es fehle an der Vergleichbarkeit, weil keiner der Normzwecke des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO eingreife. Bei den derivativen Aktienkäufen der Klägerin handele es sich weder um Gesellschafterdarlehen noch um Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen gleichstünden. Die Widerklage des Beklagten zu 1 sei jedenfalls unbegründet. Die kapi- talmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche seien im Rang des § 38 InsO zu befriedigen und nicht als Forderungen gemäß § 199 Satz 2 InsO einzuordnen. 13 14 15 - 8 - B. Die Revision ist insgesamt zulässig. Dies gilt auch, soweit das Berufungs- gericht über die Einordnung der geltend gemachten Forderungen als Insolvenz- forderungen nach § 38 InsO entschieden hat. I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision ist statthaft und zulässig, soweit das Berufungsgericht mit Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage und mit Teilurteil über die Zwischenfeststellungwiderklage des Beklagten zu 1 entschieden hat. Das Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage ist gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Bei dem Teilurteil über die Zwischenfeststellungswiderklage handelt es sich um ein anfechtbares Endurteil (§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Die Revision ist weiter zulässig, soweit das Berufungsgericht ausgespro- chen hat, dass die Klage die unter lfd. Nr. ....... im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zur Tabelle angemeldeten kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzforderungen als Insolvenzforderungen nach § 38 InsO geltend macht. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht über diese Vorfrage durch Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO entschieden hat. Denn insoweit hat das Berufungsgericht trotz der Bezeichnung als Zwischenurteil der Sache nach ein Zwischenfeststellungsurteil gemäß § 256 Abs. 2 ZPO gefällt. 16 17 18 - 9 - 1. Die Revision findet gemäß § 542 Abs. 1 ZPO nur gegen in der Beru- fungsinstanz erlassene Endurteile statt. Zwischenurteile stellen kein Endurteil dar, weil sie einen Zwischenstreit betreffen (§ 303 ZPO). a) Ein Zwischenurteil ist - wenn nicht das Gesetz das Zwischenurteil einem Endurteil gleichstellt wie in den Fällen des § 280 Abs. 2 ZPO und des § 304 Abs. 2 ZPO - nicht gesondert, sondern nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar. Dies gilt auch dann, wenn das Zwischenurteil gar nicht hätte ergehen dürfen, weil es nicht über einen Zwischenstreit im Sinne von § 303 ZPO, sondern über eine materiell-rechtliche Vorfrage entschieden hat (BGH, Urteil vom 5. Fe- bruar 1953 - III ZR 105/51, BGHZ 8, 383, 385; vom 8. Februar 1994 - KZR 2/93, NJW 1994, 1651, 1652; Beschluss vom 18. September 1996 - VIII ZB 28/96, NJW 1996, 3345, 3346). Daran ändert auch die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nichts. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung nach § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO umfasst nur die in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ge- nannten Zulassungsvoraussetzungen. Dagegen kann die Zulassung des Rechts- mittels nicht dazu führen, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 50/18, BGHZ 221, 278 Rn. 15 mwN). b) Anders liegt der Fall, wenn ein als Zwischenurteil bezeichnetes Urteil die Voraussetzungen eines anfechtbaren Sachurteils erfüllt. Ein fälschlicher- weise als Zwischenurteil bezeichnetes Urteil ist, sofern es seinem Inhalt nach ein Teil- oder Endurteil über einen materiellen Streitgegenstand trifft, als solches zu behandeln und nach den für das tatsächlich getroffene Sachurteil geltenden Re- geln anfechtbar (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1953 - III ZR 105/51, BGHZ 8, 383, 384; Urteil vom 8. Februar 1994 - KZR 2/93, NJW 1994, 1651, 1652; Be- schluss vom 18. September 1996 - VIII ZB 28/96, NJW 1996, 3345, 3346; Be- schluss vom 5. Dezember 2005 - II ZB 2/05, WM 2006, 932 Rn. 6). Dabei ist nicht 19 20 21 - 10 - die Bezeichnung oder die Ansicht des erlassenden Gerichts maßgebend (Münch- Komm-ZPO/Musielak/Hüntemann, 7. Aufl., § 303 Rn. 8). 2. Nach diesen Maßstäben ist die Revision auch insoweit zulässig, als das Berufungsgericht über die Einordnung der Schadensersatzforderungen als Insol- venzforderungen nach § 38 InsO entschieden hat. a) Allerdings war der Entscheidungsausspruch über die insolvenzrechtli- che Einordnung der Schadensersatzforderung durch Zwischenurteil unzulässig. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteilstenor sowohl über die Zulässigkeit der Klage als auch über einen Streit hinsichtlich einer materiell-rechtlichen Vorfrage entschieden. Als Zwischenurteil ist diese Entscheidung nur anfechtbar, soweit sie die Zulässigkeit der Klage betrifft. Hingegen eröffnet das Gesetz auch dann keine Anfechtbarkeit eines solchen Zwischenurteils, wenn das Gericht im Urteilsaus- spruch über die Feststellung der Zulässigkeit der Klage hinaus Feststellungen zur Begründetheit trifft. Dass das Berufungsgericht gemeint hat, seine Entschei- dung über die Einordnung der Forderung als Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO betreffe die Zulässigkeit der Klage gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO, ist unerheblich. § 280 Abs. 2 ZPO ermächtigt nicht dazu, einen Zwischenstreit über eine materiell-rechtliche Vorfrage durch Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden. b) Jedoch hat das Berufungsgericht mit dem Ausspruch der Sache nach ein Zwischenfeststellungsurteil gemäß § 256 Abs. 2 ZPO getroffen, weil die Ein- ordnung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche als Insolvenzforde- rung gemäß § 38 InsO ein streitiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien dar- stellt. Urteile über eine Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO 22 23 24 25 - 11 - stellen Endurteile dar (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 162/04, ZIP 2006, 87 Rn. 7). aa) Die Behandlung als anfechtbares Zwischenfeststellungsurteil kommt nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht mit seinem Entscheidungsausspruch über ein streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO entschieden hat. Dies ist der Fall. Unter Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verste- hen. Dies kann auch einzelne auf einem Rechtsverhältnis beruhende Ansprüche und Rechte erfassen (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 16 mwN). Die rechtliche Qualifikation einer angemeldeten Forderung als Insolvenzforderung stellt ein Rechtsverhältnis dar und kann durch eine (allge- meine) Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO geklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - IX ZR 15/04, BGHZ 168, 112 Rn. 21 mwN; Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl., § 256 Rn. 13). Danach erfüllt die Einordnung bestimmter Ansprüche als Insolvenzforde- rung im Rang des § 38 InsO die Anforderungen an ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO. Ob eine Insolvenzforderung vorliegt, betrifft nicht nur ein Element der materiell-rechtlichen Begründetheit, sondern begründet durch die Art der Forderung eine Rechtsbeziehung, die eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO ermöglicht. Feststellungsfähig ist insbe- sondere, wie ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis rechtlich einzuordnen ist (Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl., § 256 Rn. 33). Daher hat der Bun- desgerichtshof etwa die Klage auf Feststellung, dass eine Forderung aus vor- sätzlich begangener unerlaubter Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO be- stehe, stets als zulässig angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 26 27 28 - 12 - - IX ZR 124/08, ZIP 2009, 389 Rn. 6 ff; vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337 Rn. 6 ff; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/13, ZIP 2013, 2265 Rn. 6 ff). bb) Damit handelt es sich beim Urteilsausspruch des Berufungsgerichts zur insolvenzrechtlichen Einordnung der Ansprüche der Klägerin der Sache nach um ein Teilurteil (§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO) über eine Zwischenfeststellung. Zwar muss das Gericht über die Einordnung der Ansprüche der Klägerin als Insolvenz- forderungen im Rang des § 38 InsO im Rechtsstreit als Vorfrage ohnehin ent- scheiden. Trotz dieses Abhängigkeitsverhältnisses kann das Gericht aus Zweck- mäßigkeitsgründen über eine Zwischenfeststellungs-(wider-)klage durch Teilur- teil vorab entscheiden, ohne die Entscheidungsreife der Hauptfrage abzuwarten (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1960 - III ZR 80/58, NJW 1961, 75). C. Soweit das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Tabellenfeststellungs- klage bejaht hat, ist die Revision unbegründet. I. Gemäß § 180 Abs. 1 InsO ist auf die Feststellung einer Forderung im or- dentlichen Verfahren Klage zu erheben, wenn gegen die zur Tabelle angemel- dete Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger Wi- derspruch erhoben worden ist (§ 178 Abs. 1 Satz 1, § 179 Abs. 1 InsO). Eine solche Klage ist nur zulässig, wenn der Gläubiger seine Forderung im Insolvenz- 29 30 31 - 13 - verfahren angemeldet hat, die Forderung geprüft worden und bestritten geblie- ben ist (BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 47/19, ZIP 2020, 1561 Rn. 10 mwN; vom 19. Dezember 2024 - IX ZR 114/23, ZIP 2025, 152 Rn. 8, 24). Zudem muss die Feststellung nach Grund, Betrag und Rang der Forderung in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist (§ 181 InsO). Weitere Anforderungen an eine Feststel- lungsklage stellen die §§ 179 bis 181 InsO nicht (BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - IX ZR 315/14, BGHZ 213, 362 Rn. 13). II. Nach diesen Maßstäben ist die Tabellenfeststellungsklage zulässig. 1. Die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen für eine Tabellenfeststel- lungsklage sind im Streitfall erfüllt. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung ihrer ordnungsgemäß im Rang des § 38 InsO angemeldeten Forde- rungen zur Tabelle, nachdem die Beklagten der Forderungsanmeldung im Prü- fungstermin widersprochen haben. 2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, dass die Einordnung einer For- derung als Insolvenzforderung eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Forde- rungsfeststellungsklage sei. Ob es sich bei der verfolgten Forderung um eine In- solvenzforderung handelt, ist allein eine Frage der Begründetheit. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof Klagen auf Feststellung einer Forderung auch dann stets für zulässig gehalten, wenn der Gläubiger damit keine Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO verfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - II ZR 10/19, BGHZ 224, 235 Rn. 11; implizit etwa BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 137/13, ZIP 2014, 1087 Rn. 4, 27). 32 33 34 - 14 - D. Hinsichtlich des als Zwischenfeststellungsurteil zu behandelnden Aus- spruchs über die Einordnung als Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO hat die Revision Erfolg. Die Zwischenfeststellungsklage der Klägerin ist unbe- gründet. I. Die Zwischenfeststellungsklage der Klägerin ist zulässig. Die Vorausset- zungen des § 256 Abs. 2 ZPO sind erfüllt. 1. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz beantragt, im Wege der Zwi- schenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass die von der Klägerin unter der lfd. Nr. …… zur Insolvenztabelle der AG angemeldeten Forderungen in Höhe von insgesamt 9.836.098,79 € Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind. 2. Die Frage, ob geltend gemachte Ansprüche Insolvenzforderungen ge- mäß § 38 InsO darstellen, begründet ein Rechtsverhältnis (siehe oben, Rn. 27 f). Dieses Rechtsverhältnis stellt im Streitfall eine Vorfrage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO dar. Denn die auf Feststellung zur Tabelle gerichtete Klage hat nur Erfolg, wenn es sich bei den Forderungen der Klägerin um Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO handelt. Eine Feststellung der von der Klägerin verfolgten Ansprüche als nachrangige Insolvenzforderungen im Rang des § 39 InsO schei- det aus. Nachrangige Insolvenzforderungen sind nur anzumelden, wenn das In- solvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert (§ 174 Abs. 3 Satz 1 InsO). Daran fehlt es bislang. Ohne eine solche Aufforderung kön- nen nachrangige Insolvenzforderungen nicht zur Tabelle festgestellt werden. 35 36 37 38 - 15 - 3. Der Klägerin steht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Zwischen- feststellung zu. Sie ermöglicht es der Klägerin, neben einer rechtskräftigen Ent- scheidung über die Tabellenfeststellungsklage auch eine solche über nach § 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft nicht fähige streitige Rechtsverhältnisse herbeizu- führen, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt. Diese Zuläs- sigkeitsvoraussetzungen sind von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 25. Januar 2023 - VIII ZR 230/21, NZM 2023, 322 Rn. 53 mwN). a) Die begehrte Feststellung muss sich allerdings grundsätzlich auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht. Es reicht aus, wenn das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitge- genstand hinaus Bedeutung erlangen kann (BGH, Urteil vom 25. Januar 2023 - VIII ZR 230/21, NZM 2023, 322 Rn. 57 mwN). Hingegen ist für eine Zwischen- feststellungsklage kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2006 - VII ZR 247/05, BGHZ 169, 153 Rn. 12; vom 25. Ja- nuar 2023, aaO). Danach ist eine positive Zwischenfeststellungsklage des Klägers zulässig, wenn mit der Hauptklage mehrere selbständige Ansprüche aus dem streitigen Rechtsverhältnis verfolgt werden, auch wenn sie in ihrer Gesamtheit die Ansprü- che erschöpfen, die sich aus diesem ergeben können (BGH, Urteil vom 28. Ja- nuar 2020 - EnZR 99/18, WM 2021, 989 Rn. 18 mwN). Dies beruht darauf, dass in diesen Fällen Teilurteile ergehen können und deshalb die Entscheidungen über das zugrundeliegende Rechtsverhältnis für nachfolgende Teilurteile und das Schlussurteil von Bedeutung sein können (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 19; vom 28. Januar 2020, aaO mwN). 39 40 41 - 16 - b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die von der Klägerin begehrte Zwischenfeststellung ermöglicht es, Teilurteile über einzelne von der Klägerin geltend gemachte Ansprüche zu erlassen. c) Dem steht nicht entgegen, dass eine allgemeine Feststellungsklage, be- stimmte Ansprüche seien als Insolvenzforderungen geltend zu machen, unzuläs- sig ist, wenn sie gegen die Insolvenzmasse gerichtet ist (BGH, Urteil vom 23. Ok- tober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429, 2432). Dies beruht darauf, dass § 87 InsO, nach dem Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen können, abschließend ist. Dieser Einwand trifft auf eine im Rahmen einer Tabellenfeststellungsklage erhobene Zwischen- feststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO nicht zu, weil damit das Verfahren nach §§ 174 ff InsO nicht entwertet wird. II. Die Zwischenfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die zur Tabelle angemeldeten Forderungen stellen keine Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO dar. 1. Welchen Rang auf den Erwerb von Aktien zurückgehende kapitalmarkt- rechtliche Forderungen eines (ehemaligen) Aktionärs (fortan: kapitalmarktrecht- liche Schadensersatzforderungen) im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft einnehmen, ist umstritten. a) In der Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten, die Ansprüche der Aktionäre seien im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Aktiengesell- schaft nach § 199 Satz 2 InsO als mitgliedschaftliche Rechte zu behandeln und kämen nur dann zum Zuge, wenn nach der Schlussverteilung ein Überschuss 42 43 44 45 46 - 17 - verbliebe (Thole, ZIP 2020, 2533; ders., ZRI 2024, 1032; Madaus, ZRI 2022, 1; ders., ZIP 2023, 1273; Paulus, EWiR 2023, 54; ders., ZIP 2024, 2737; Liebscher/ Rickelt, ZIP 2024, 717; Gehrlein, WM 2021, 763; ders., WM 2021, 805; Baumert, NZG 2023, 111; Habersack, ZIP 2025, 1307; Schönfelder/Zuleger, NZI 2025, 673; Holzer in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2025, § 199 Rn. 2; HmbKomm- InsO/Lüdtke, 10. Aufl., § 38 Rn. 10). Der Schlussrang der Aktionärsforderungen nach § 199 Satz 2 InsO sei die Konsequenz des mit dem Investment in die Aktie als Eigenkapitalinstrument eingegangenen Risikos (Madaus, ZRI 2022, 1, 13 f). An dieser Investitionsentscheidung müsse sich auch der getäuschte Aktionär festhalten lassen (HmbKomm-InsO/Lüdtke, aaO; Madaus, aaO S. 13). Der Ak- tionär stünde der Gesellschaft nicht wie ein Dritter gegenüber, weil eine Haftung der Emittentin ohne (zeitweilige) Aktionärsstellung nicht denkbar sei. Der kapital- marktrechtliche Schutz werde gerade wegen der Stellung als Aktionär gewährt (Thole, ZIP 2020, 2533, 2543). Der getäuschte Anleger könne auch nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft Schadensersatz lediglich als Be- standteil seines in der Insolvenz nicht durchsetzbaren Abfindungsanspruchs gel- tend machen (Gehrlein, WM 2021, 805, 817). b) Die Gegenansicht verneint einen insolvenzrechtlichen Nachrang der Schadensersatzansprüche der Aktionäre und meint, es handle sich um Insol- venzforderungen gemäß § 38 InsO. Die Aktionäre seien wie Drittgläubiger zu be- handeln (Brinkmann/Richter, AG 2021, 489; Bitter/Jochum, ZIP 2021, 653; dies., ZIP 2023, 277; Becker, NZI 2021, 302; ders., NZI 2022, 319; ders., NZI 2023, 116; Mock, BKR 2023, 127; ders., NZI 2024, 969; Richter, BKR 2024, 1033; Gott- wald/Haas/Mock, Insolvenzrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 91 Rn. 129; Graf-Schlik- ker/Bremen/Neußner, InsO, 6. Aufl., § 39 Rn. 87; Holzer in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2023, § 38 Rn. 20; Gundlach/Frenzel/Schmidt, ZInsO 2006, 1316, 1319; MünchKomm-AktG/Bayer, 6. Aufl., § 57 Rn. 45 f; Bürgers/Lieder/Lieder, AktG, 6. 47 - 18 - Aufl., § 57 Rn. 40; Hellgardt in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandels- recht, 8. Aufl., § 98 WpHG Rn. 53a; K. Schmidt/Lutter/Fleischer, AktG, 5. Aufl., § 57 Rn. 67a; Koch, AktG, 19. Aufl., § 57 Rn. 12; Großkomm-AktG/Arnold/Notz, 5. Aufl., § 57 Rn. 53). Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche setzten keine Beteiligung am Eigenkapital voraus (Brinkmann/Richter, aaO S. 496; Bek- ker, NZI 2021, 302, 303). Die Kapitalmarktinformationshaftung genieße Vorrang vor dem mit den Kapitalerhaltungsgrundsätzen bezweckten Gläubigerschutz (Bit- ter/Jochum, ZIP 2021, 653, 668). Ein insolvenzrechtlicher Nachrang der Scha- densersatzansprüche würde sich negativ auf die Funktionsfähigkeit des Kapital- markts auswirken, er hätte regelmäßig einen vollständigen Ausfall der Ansprüche zur Folge. Die mit der Haftung für fehlerhafte Kapitalmarktinformationen be- zweckte verhaltenssteuernde Wirkung ginge verloren. Die Kapitalmarktinforma- tionshaftung liefe leer (Bitter/Jochum, aaO S. 665 f; Großkomm- AktG/Arnold/Notz, aaO). c) Eine weitere Auffassung befürwortet eine Behandlung getäuschter Ak- tionäre als nachrangige Insolvenzgläubiger gemäß § 39 InsO (KölnKomm- AktG/Drygala, 3. Aufl., § 57 Rn. 33; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 16. Aufl., § 11 Rn. 205A; Hirte in Festschrift Kirchhof, 2003, S. 223, 242; Langenbucher, ZIP 2005, 239, 244 f; ablehnend Wachter/Servatius, AktG, 4. Aufl., Anhang zu § 57 Rn. 9; Zimmer, WM 2004, 9, 11 f; für einen Nachrang de lege ferenda Baums, ZHR 167, 139, 167, 170; Möllers, BB 2005, 1637, 1642; Hellgardt, Kapitalmarkt- deliktsrecht, 2008, S. 408; vgl. auch Fleischer, ZIP 2005, 1805, 1811). Es gehöre zur Ausstattung des Eigenkapitaltitels "Aktie", dass der Überschuss dem Aktionär zustehe, er aber auch - vor den Fremdkapitalgebern - das endgültige Ausfallrisiko trage (Baums, aaO). 48 - 19 - 2. Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass kapitalmarktrechtliche Schadensersatzforderungen (ehemaliger) Aktionäre in der Insolvenz der Gesell- schaft im Rang hinter den einfachen Insolvenzforderungen des § 38 InsO zurück- treten. Ob diese Forderungen gemäß § 199 Satz 2 InsO erst nach einer Schluss- verteilung aus dem verbleibenden Überschuss zu bedienen oder ob sie in ent- sprechender Anwendung im Rang des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO als nach- rangige Insolvenzgläubiger zu befriedigen sind, kann im Streitfall offen bleiben. a) Die Insolvenzordnung enthält - soweit es um die Befriedigung aus dem Vermögen des Schuldners geht - eine Verteilungsordnung und zugleich eine Rangordnung (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 83 f). Die Insolvenzordnung regelt da- mit, wie das nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichende Vermögen des Schuldners zu verteilen ist (BT-Drucks. 12/2443, S. 108; Thole, ZIP 2020, 2533, 2538). Hierzu unterscheidet die Insolvenzordnung Aussonderungsberechtigte, Massegläubiger, Absonderungsberechtigte, einfache und nachrangige Insol- venzgläubiger, Neugläubiger und am Schuldner beteiligte Personen. Diese insolvenzrechtlichen Maßstäbe bestimmen darüber, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein Anspruch aus dem Vermögen des Schuldners in einem Insolvenzverfahren zu befriedigen ist. Die unterschiedliche Behandlung der Ansprüche begründet eine insolvenzrechtliche Rangordnung. Der Rang ergibt sich nicht allein daraus, ob materiell-rechtlich ein Anspruch (§ 194 Abs. 1 BGB) besteht oder ob ein Forderungsrecht vorhanden ist. Die In- solvenzordnung geht von der materiell-rechtlichen Position des Forderungsinha- bers aus, unterwirft jedoch die einzelnen Forderungen einer insolvenzrechtlich geschaffenen Rangfolge. Eine der grundlegenden Entscheidungen der Insol- venzordnung betrifft die Unterscheidung zwischen Forderungen von Gläubigern, die sich als Eigenkapitalgeber an dem Schuldner beteiligt haben, und solchen 49 50 51 - 20 - Gläubigern, deren Forderungen unabhängig von einem Entschluss sind, sich an dem Schuldner als Gesellschafter und Eigenkapitalgeber zu beteiligen. b) Die bisherigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs verhalten sich nicht zur Frage, welcher Rang kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzforderun- gen von Aktionären in der Insolvenz der Aktiengesellschaft zukommt. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen des Europäischen Gerichts- hofs und des Bundesgerichtshofs betrafen entweder Schadensersatzansprüche von Aktionären gegen werbende Gesellschaften außerhalb der Insolvenz (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-174/12, Hirmann, ZIP 2014, 121; BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, WM 2005, 1358) oder Schadensersatzansprüche von Genussrechtsgläubigern als Fremdkapitalgeber, die nicht an dem Schuldner beteiligt waren (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - II ZR 334/05, nicht veröffent- licht; vom 19. Mai 2022 - IX ZR 67/21, ZIP 2022, 1932). c) Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzforderungen von Aktionären, die ihnen aufgrund ihrer Beteiligung als Aktionär an der Schuldnerin entstehen, ge- nießen nicht den Rang einfacher Insolvenzforderungen nach § 38 InsO. Dies ergibt sich aus § 199 Satz 2 InsO und den gesetzgeberischen Wertungen. aa) Es besteht keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zum Rang sol- cher Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft. Dies gilt sowohl für kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche auf delikti- scher Grundlage, wie etwa die im Streitfall von der Klägerin behaupteten Ansprü- che aus § 826 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 400 AktG und § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB, als auch für Schadensersatzansprüche aus spezi- algesetzlichen Regelungen (anders etwa § 236 HGB für den Anspruch des stillen Gesellschafters auf seine Einlage). Auch die Gesetzesmaterialien der - häufig geänderten - spezialgesetzlichen Regelungen erörtern die Rangfrage nicht. 52 53 54 - 21 - bb) Weder das Bestehen eines Anspruchs noch die Stellung des Gläubi- gers als Aktionär entscheiden für sich genommen darüber, wie die Forderung in die insolvenzrechtliche Verteilungsordnung einzuordnen ist. (1) Eine Einordnung als Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO folgt nicht allein daraus, dass den Aktionären kapitalmarktrechtliche Schadensersatz- ansprüche gegen die Schuldnerin zustehen. Auch ist für die Rangfrage nicht ent- scheidend, dass deliktische Schadensersatzansprüche - etwa aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 400 AktG oder § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB sowie aus § 826 BGB - ebenso wie Schadensersatzansprüche nach §§ 97, 98 WpHG unter- schiedslos für Eigen- und Fremdkapitalgeber gelten (vgl. Hellgardt in Assmann/ Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl., § 98 WpHG Rn. 53a). Nicht der Anspruch entscheidet über die insolvenzrechtliche Einordnung, sondern die Insolvenzordnung bestimmt über den Rang der jeweiligen Ansprüche nach Maß- gabe der insolvenzrechtlichen Verteilungsordnung. Demgemäß sehen die allgemeinen Bestimmungen der Insolvenzordnung eine unterschiedliche Behandlung der Gläubiger bei der Verteilung des Vermö- gens vor. § 38 InsO bestimmt, dass die persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben, Insolvenzgläubiger sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründe- ten Vermögensansprüche im Insolvenzverfahren mit dem gleichen Rang zu be- dienen sind. Vielmehr ordnet das Gesetz an, dass bestimmte Forderungen im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt werden (§ 39 Abs. 1, § 327 Abs. 1 InsO). Dabei werden selbst Forderungen eines einfa- chen Insolvenzgläubigers teilweise dem Nachrang zugewiesen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 InsO). Zu den nachrangigen Insolvenzforderungen zählen insbe- 55 56 57 - 22 - sondere Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder For- derungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich ent- sprechen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO). Weiter bestimmt die Insolvenzordnung, dass den am Schuldner beteiligten Personen nur sofern bei der Schlussvertei- lung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe befriedigt werden der Teil des Überschusses zusteht, der ihnen bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde (§ 199 Satz 2 InsO). (2) Umgekehrt folgt allein daraus, dass der Gläubiger zugleich Aktionär der Schuldnerin ist, nicht, dass die Forderung deshalb gemäß § 39 InsO nach- rangig oder erst im Rahmen des § 199 Satz 2 InsO zu befriedigen ist. Die Stellung des Gläubigers als Gesellschafter ist für sich genommen kein hinreichender Grund, Ansprüche in der Insolvenz der Gesellschaft in einen bestimmten Rang zu verweisen (vgl. Brinkmann/Richter, AG 2021, 489, 490). cc) Jedoch schützt die Verteilungsordnung der Insolvenzordnung den Fremdkapitalgeber vor Ansprüchen der Eigenkapitalgeber aufgrund ihrer Beteili- gung an der Gesellschaft. Daher treten kapitalmarktrechtliche Schadensersatz- ansprüche der Aktionäre, die ihnen aufgrund des Erwerbs von Aktien gegen die Gesellschaft zustehen, hinter den Ansprüchen einfacher Insolvenzgläubiger zu- rück. Denn sie sind derart mit der Stellung als Aktionär verknüpft, dass sie nur gemäß § 199 Satz 2 InsO oder allenfalls - in entsprechender Anwendung - im Rang des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO zu befriedigen sind. Dies ergibt sich aus dem mit dem Inhalt des Geschäfts erstrebten Zweck, der tatsächlich erfolgten Beteiligung als Aktionär und dem rechtlich und wirtschaftlich auf eine Rückab- wicklung dieser Beteiligung gerichteten Schadensersatzanspruch. (1) Aktionäre, die von bewusst unwahren, kursrelevanten Ad-hoc-Mittei- lungen der Vorstandsmitglieder über die Geschäftsentwicklung der Gesellschaft 58 59 60 - 23 - zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft vorsätzlich veranlasst wurden, können von der Gesellschaft Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder - sofern diese we- gen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - gegen Anrech- nung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises beanspruchen (BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, WM 2005, 1358, 1359). Die dabei als Scha- densausgleich gemäß § 249 BGB vorrangig geschuldete Naturalrestitution ist nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 AktG) begrenzt oder gar ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 9. Mai 2005, aaO S. 1359 f). Dies gilt sowohl für deliktische wie aus §§ 97, 98 WpHG folgende Schadensersatzansprüche. (2) In der Insolvenz der Schuldnerin stehen diese Ansprüche jedoch nicht im Rang des § 38 InsO. Dem steht entgegen, dass der Zweck des Rechtsge- schäfts der Erwerb einer Beteiligung an der Schuldnerin war, die Ansprüche auf der Beteiligung als Aktionär an der Schuldnerin beruhen und wirtschaftlich dem Aktionär den Wert verschaffen, den er der Aktie beim Erwerb zumaß, und somit die Beteiligung rückabwickeln. Damit unterscheiden sich diese Schadensersatz- ansprüche sowohl in der Rechtsstellung des Gläubigers als auch in der Art ihrer Begründung und der Zielrichtung der Entschädigung grundlegend von denen ein- facher Insolvenzgläubiger. Der Gesetzgeber ordnet Forderungen der Gesell- schafter, wie § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO und § 199 Satz 2 InsO zeigen, im Rang hinter den einfachen Insolvenzgläubigern des § 38 InsO ein, wenn die For- derungen hinreichend mit der Beteiligung an der Schuldnerin verknüpft sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - IX ZR 188/09, BGHZ 185, 206 Rn. 25). (a) Der Rang des § 38 InsO beruht darauf, dass diese Gläubiger ihre An- sprüche nicht aus ihrer Beteiligung an der Schuldnerin herleiten. Der Verteilungs- 61 62 - 24 - und Rangordnung der Insolvenzordnung liegt die klare Unterscheidung zwischen Gläubigern zugrunde, deren Forderungen unabhängig von einem Entschluss sind, sich an der Schuldnerin als Gesellschafter zu beteiligen, und solchen For- derungen, die aus dem Beteiligungsentschluss und der anschließenden Beteili- gung entspringen. Die Insolvenzordnung bezweckt die gemeinschaftliche Ver- wirklichung der Vermögenshaftung (BT-Drucks. 12/2443, S. 83). Ziel der Haf- tungsverwirklichung ist die Abwicklung oder der planmäßige Umbau der gesam- ten Finanzstruktur des Schuldners unter Wahrung der haftungsrechtlichen Rang- folge der Finanzbeiträge der gesicherten Gläubiger, der einfachen Insolvenzgläu- biger, der nachrangigen Insolvenzgläubiger und der Eigenkapitalgeber (BT- Drucks. 12/2443, aaO). Anders als bei Konkurs- und Vergleichsverfahren sind nach der Insolvenzordnung auch Inhaber nachrangiger Forderungen und Eigen- kapitalgeber Beteiligte des Insolvenzverfahrens und mit ihren Forderungen in eine insolvenzrechtliche Rangordnung gestellt (BT-Drucks. 12/2443, S. 84). Da- mit verwirklicht die Insolvenzordnung das vorinsolvenzlich übernommene Risiko (Madaus, ZRI 2022, 1, 15). (b) Der kapitalmarktrechtliche Schadensersatzanspruch eines Aktionärs besteht gerade wegen seiner Beteiligung als Aktionär (vgl. Fleischer in Assmann/ Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 6. Aufl., § 6 Rn. 51; Möllers, BB 2005, 1637, 1640; Habersack, ZIP 2025, 1307, 1310 f). Das Erwerbs- geschäft des Aktionärs - gleichgültig ob auf dem Sekundärmarkt oder dem Pri- märmarkt - betrifft die Aktie. Wie § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO und § 199 Satz 2 InsO zeigen, ist der Bezug zur Mitgliedschaft ein wesentlicher Gesichtspunkt, der für den Nachrang der Forderung spricht (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - IX ZR 188/09, BGHZ 185, 206 Rn. 25). 63 64 - 25 - Bei der Haftung gegenüber dem getäuschten Aktionär geht es um den Ausgleich von Schäden, die notwendig mit der Aktionärsstellung des Anspruchs- stellers zusammenhängen (BeckOGK/Cahn/v. Spannenberg, § 57 AktG Rn. 53; GroßKomm-AktG/Arnold/Notz, 5. Aufl., § 57 Rn. 49; Thole, ZIP 2020, 2533, 2539; Madaus, ZRI 2022, 1, 9). Im Ausgangspunkt besteht daher der für die Ein- lagenrückgewähr typische mitgliedschaftliche Bezug (BeckOGK/Cahn/v. Span- nenberg, aaO; vgl. auch Baumert, NZG 2023, 111, 115). Dass die Stellung als Aktionär erst erlangt wird, nachdem das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen worden ist, stellt - anders als das Berufungsgericht meint - keinen erheblichen Gesichtspunkt dar. Von Bedeutung ist nicht, wann ein im Sinne des § 38 InsO begründeter Vermögensanspruch vorliegt, sondern die mit dem Ge- schäft angestrebte und für die Schadensbemessung erhebliche Erlangung der Stellung eines Aktionärs. Dass kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche auch solchen Ak- tionären zustehen, welche ihre Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder veräußert haben, steht dem nicht entgegen. Insbe- sondere § 199 Satz 2 InsO erfasst auch solche Gesellschafter, die vor der Insol- venz ausgeschieden sind (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - II ZR 10/19, BGHZ 224, 235 Rn. 30). Auch im Streitfall ändert die Veräußerung von Aktien vor Eröff- nung des Insolvenzverfahrens nichts daran, dass die Klägerin Schadensersatz- ansprüche geltend macht, die wegen des Aktienerwerbs entstanden sind. (c) Der Schadensersatzanspruch erfüllt nicht die Voraussetzungen einer von der Stellung als Aktionär losgelösten Drittgläubigerforderung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - II ZR 10/19, BGHZ 224, 235 Rn. 27). Vielmehr knüpft der Schadensersatzanspruch gerade an den nach dem schuldrechtlichen Geschäft zugrundegelegten Wert der Aktie an. Wirtschaftlich verschafft die Na- turalrestitution dem Aktionär den Wert der Aktie, den er ihr nach Maßgabe des 65 66 - 26 - Erwerbspreises zumaß. Der Schadensausgleich betrifft die falsche Preisbildung für die Beteiligung als Eigenkapitalgeber (vgl. Thole, ZIP 2020, 2533, 2544; Madaus, ZRI 2022, 1, 15). Allein die rechtliche Verselbständigung von Ansprüchen, die aus dem Ge- sellschaftsverhältnis stammen, vermag ihre generelle Einordnung als Insolvenz- forderung im Sinne von § 38 InsO nicht zu begründen (BGH, Urteil vom 28. Ja- nuar 2020 - II ZR 10/19, BGHZ 224, 235 Rn. 29). Das gilt insbesondere für et- waige haftungs- oder kapitalerhaltungsrechtliche Bindungen, die ihrer gleichran- gigen Befriedigung der Abfindungsforderung mit den Forderungen der übrigen Gläubiger der Gesellschaft entgegenstehen. Andernfalls würde der Zweck dieser materiell-rechtlichen Bindungen unterlaufen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020, aaO). Dies gilt in entsprechender Weise für den kapitalmarktrechtlichen Scha- densersatzanspruch des Aktionärs. Die Schadensersatzhaftung der Gesellschaft führt dazu, dass wirtschaftlich Altaktionäre die Neuaktionäre entschädigen (Klöhn, ZIP 2015, 53, 57; Brinkmann/Richter, AG 2021, 489, 494; Madaus, ZRI 2022, 1, 14; Habersack, ZIP 2025, 1307, 1312). Im Insolvenzfall betrifft die Durch- setzung der kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche nicht mehr die Haftung der Gesellschaft, sondern einen Verteilungskonflikt zwischen Fremd- gläubigern und den an der Gesellschaft beteiligten Gläubigern; aus der gesell- schaftsinternen Konkurrenz wird eine Gläubigerkonkurrenz (Thole, ZIP 2020, 2533, 2538; Madaus, aaO S. 14 f; Habersack, aaO). In diesem Verteilungskonflikt weist die Gläubigerstellung der Aktionäre die notwendige Nähe zur Beteiligung an der Gesellschaft auf; die insolvenzrechtliche Rangfolge ordnet solche auf den Erwerb der Aktie bezogene Forderungen grundsätzlich § 199 Satz 2 InsO zu und setzt sie hinter diejenigen der einfachen Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO zu- rück. Dass der Bundesgerichtshof einer Freistellung der Gesellschaft von einer 67 68 - 27 - Haftung eine Absage erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, WM 2005, 1358, 1360), entscheidet nicht den Verteilungskonflikt zwischen Fremdgläubigern und geschädigten Aktionären in der Insolvenz über das Vermö- gen der Gesellschaft. Für einen Gleichrang mit einfachen Insolvenzgläubigern genügt es nicht, dass die Aktionäre als (getäuschte) Käufer auftreten, weil dies den Erwerbszweck ausblendet. Die Gesellschafter stehen, weil sie sich an der Gesellschaft beteiligt haben, den unternehmerischen Risiken allemal näher als irgendeiner der Gesell- schaftsgläubiger (Schäfer, ZHR 170 (2006), 373, 394). Diese Nähe zu den unter- nehmerischen Risiken liegt auch § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO zugrunde (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 243/18, BGHZ 226, 125 Rn. 28 mwN). Es widerspricht der Verteilungsordnung der Insolvenzordnung, denjenigen, die sich an der Schuldnerin als Aktionär beteiligt haben, einen Schaden aufgrund des Er- werbs von Aktien im gleichen Rang wie Forderungen einfacher Insolvenzgläubi- ger zu ersetzen. Der Aktionär liquidiert mit dem kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzan- spruch die - täuschungsbedingt - falsche Erwartung an den Wert seiner Beteili- gung an der Schuldnerin. Der erwartete Wert setzt sich letztlich aus dem mit der Aktie verknüpften Anteil am Eigenkapital der Gesellschaft sowie der (zukünftigen) Rendite zusammen. Auch der Schadensersatzanspruch bemisst sich an dem Ri- siko, welches dem Wert der Aktie und der in ihr verkörperten Rechte folgt. Der Aktionär erhält im Wege des Schadensersatzes den nach dem Erwerbspreis be- messenen Wert der Aktie; damit wird er im Insolvenzfall letztlich so berücksich- tigt, als ob seine Beteiligung einen solchen Wert aufwiese. Materiell-rechtlich geht es darum, die tatsächlich erfolgte Beteiligung als Aktionär wirtschaftlich ex nunc rückabzuwickeln. Dass Schadensersatzansprüche bestehen, beseitigt die er- 69 70 - 28 - folgte Beteiligung als Aktionär im Verteilungskonflikt nach Eröffnung des Insol- venzverfahrens nicht (vgl. HmbKomm-InsO/Lüdtke, 10. Aufl., § 38 Rn 10). Denn die Beteiligung als Aktionär und die erlangte mitgliedschaftliche Stellung bleiben wirksam. Demgemäß hat der Aktionär auch die mit dieser Stellung verbundenen Risiken zu tragen. (d) In dem Ausgleich des letztlich die falsche Erwartung an den Wert der Aktie betreffenden Verlustes liegt der Unterschied zu vertraglichen Rangrück- trittsvereinbarungen. Vertragliche Rangrücktrittsvereinbarungen zielen nicht auf eine Beteiligung an der Schuldnerin. Welchen Rang der Schadensersatzan- spruch hat, den der Anleger auf eine fehlerhafte Information durch den Emitten- ten im Vorfeld der Kapitalanlage stützt, ist nicht unabhängig von der Art der an- gestrebten Kapitalanlage (aA Bitter/Jochum, ZIP 2021, 653, 654 f). Darin unter- scheiden sich rechtsgeschäftliche Vereinbarungen über den Rang und die Betei- ligung als Gesellschafter an der Schuldnerin. dd) Die Einordnung kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzansprüche der Aktionäre einer Gesellschaft als nach den Vorgaben der Insolvenzordnung ge- genüber Insolvenzforderungen nach § 38 InsO - sei es gemäß § 199 Satz 2 InsO oder im Rang des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO - nachrangigen Forderungen bedarf keiner ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung. Es ist vielmehr Aufgabe der Rechtsprechung, die unterschiedlichen Regelungen aufeinander abzustim- men. (1) Auf der Grundlage der gesetzlichen Wertungen hat die Rechtspre- chung vor allem solche Forderungen, die ihren Ursprung in der Beteiligung des Gläubigers als Gesellschafter an der Schuldnerin haben, als nachrangig einge- ordnet. Eine entsprechende Forderung konnte nur entstehen, weil der Gläubiger 71 72 73 - 29 - Gesellschafter war. Weiter ist den Forderungen gemeinsam, dass ihr wirtschaft- licher Wert aus dem Erfolg oder Misserfolg der eigenen Gesellschaft folgt. Sie sind wirtschaftlich und rechtlich Ausfluss der Beteiligung des Gesellschafters an der eigenen Geschäftstätigkeit. (a) So beschränkt etwa § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG das Insolvenzanfech- tungsrecht nicht und unterliegt die rechtsgrundlose Bezahlung von Dividenden an einen Aktionär verschiedenen Rückforderungsansprüchen (BGH, Urteil vom 30. März 2023 - IX ZR 121/22, ZIP 2023, 1031 Rn. 37 ff). Ebenso hat der Bun- desgerichtshof wiederholt angenommen, dass schuldrechtliche Ansprüche aus insolvenzrechtlichen Gründen in einen Rang nach den nachrangigen Forderun- gen des § 39 Abs. 1 InsO verwiesen werden können. Danach wird selbständigen Nachzahlungsansprüchen von Vorzugsaktio- nären eine Befriedigungsmöglichkeit lediglich im Rang nach den nachrangigen Forderungen des § 39 Abs. 1 InsO zuerkannt (BGH, Urteil vom 15. April 2010 - IX ZR 188/09, BGHZ 185, 206 Rn. 29). Sie sind im Falle eines Insolvenzplans dem Regelungsregime des § 225 Abs. 1 InsO zugewiesen, wonach die Forde- rungen nachrangiger Insolvenzgläubiger als erloschen gelten (BGH, Urteil vom 15. April 2010, aaO Rn. 14, 29); dies ist eine zulässige Rechtsfortbildung (BGH, Urteil vom 15. April 2010, aaO Rn. 34). Ebenso tritt eine Rückabwicklungsanord- nung nach § 37 KWG jedenfalls in der Insolvenz der Gesellschaft hinter eine fort- bestehende gesellschaftsvertragliche Einbindung der Einlage zurück. In der In- solvenz kommt der - vom Kreditwesengesetz nicht berührte und dagegen nicht verstoßende - gesellschaftsrechtliche Charakter der Einlage als haftendes Kapi- tal zum Tragen, der vorrangig vor der Rückzahlungsanordnung zu berücksichti- gen ist und diese insoweit überlagert (BGH, Urteil vom 4. August 2020 - II ZR 174/19, BGHZ 226, 329 Rn. 53, 65). 74 75 - 30 - Schließlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ab- findungsforderung eines vor der Insolvenz ausgeschiedenen Gesellschafters ei- ner GmbH & Co. KG nicht als Insolvenzforderung zur Tabelle festzustellen, son- dern erst bei der Schlussverteilung nach § 199 InsO zu berücksichtigen, wenn ihre Auszahlung gegen §§ 30, 31 GmbHG analog verstoßen würde (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - II ZR 10/19, BGHZ 224, 235 Rn. 10). Danach steht eine kapitalerhaltungsrechtliche Bindung nach §§ 30, 31 GmbHG der Feststellung der Abfindungsforderung als einfache Insolvenzforderung entgegen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020, aaO Rn. 17, 25 ff, 36 ff). (b) Dies zeigt sich in ähnlicher Weise bei der Festlegung, ob Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder Forderungen aus Rechtshand- lungen vorliegen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen. Auch bei § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO handelt es sich um insolvenzrechtliche Bestimmungen über den Rang schuldrechtlicher Forderungen. Hier liegt der tra- gende Grund der Nachrangigkeit im Insolvenzfall darin, dass der Gesellschafter mit seiner Finanzierungsentscheidung die Kapitalausstattung der eigenen Ge- sellschaft verbessert hat (BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283 Rn. 24). Ein solcher Gesellschafter finanziert damit eine Geschäftstä- tigkeit, die ihm mittelbar über seine Stellung als Gesellschafter zugute kommt. Hätte der Gesellschafter selbst diese Geschäfte betrieben, wären die eigenen Mittel in der Insolvenz des Gesellschafters verloren. § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO ordnet an, dass gleiches in der Insolvenz "seiner" Gesellschaft gilt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2019, aaO Rn. 25). Für diesen Nachrang genügt der von Anfang an vorliegende Wille beider Vertragsparteien, der Gesellschaft zusätzliche finanzielle Mittel von vornherein nur auf Zeit zu überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283 Rn. 30). Auf den Rechtsgrund kommt es nicht an (BGH, Urteil 76 77 78 - 31 - vom 27. Juni 2019, aaO Rn. 29). Welche Forderungen diesem Nachrang unter- worfen sind, entscheidet sich nach den Wertungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO. Daher können etwa auch - trotz der Regelung in § 236 HGB - Ansprüche eines stillen Gesellschafters auf Rückgewähr seiner Einlage erfasst sein, wenn in einer Gesamtbetrachtung seine Stellung nach dem Beteiligungsvertrag der ei- nes Kommanditisten im Innenverhältnis weitgehend angenähert ist (BGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - IX ZR 191/11, BGHZ 193, 378 Rn. 17). (2) Diese Erwägungen treffen ebenfalls auf den kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzanspruch des Aktionärs zu. Auch dieser entsteht nur aufgrund der Beteiligung als Aktionär. Wirtschaftlich kompensiert er die - täuschungsbe- dingt - fehlgeschlagene Investition in eine eigene Geschäftstätigkeit, nämlich die der Gesellschaft, an der sich der Aktionär beteiligt. Dies rechtfertigt es, einen solchen Schadensersatzanspruch in der Insolvenz der Gesellschaft aufgrund von § 199 Satz 2 InsO oder in entsprechender Anwendung von § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO im Rang erst nach den Forderungen einfacher Insolvenzgläubiger ge- mäß § 38 InsO zu befriedigen. ee) Die mit den kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen ange- strebte Steuerungswirkung erfordert keinen Gleichrang mit einfachen Insolvenz- gläubigern. Die Steuerungswirkung zielt auf das Verhalten der Schuldnerin und ihrer leitenden Organe. Sie tritt - ex ante - ein, indem Schadensersatzansprüche drohen und gegen die Schuldnerin durchgesetzt werden können. Fällt die Schuldnerin hingegen in Insolvenz, ist die Befriedigung dieser Forderungen für die Steuerungswirkung unerheblich (vgl. Madaus, ZRI 2022, 1, 9 f; Habersack, ZIP 2025, 1307, 1312). Das insolvenzrechtliche Ausfallrisiko gefährdet die Steue- rungswirkung nicht. Sie erklärt sich aus der angestrebten Haftungsvermeidung, nicht aus dem Ausmaß der Befriedigung im Insolvenzfall. Die Kompensationswir- kung (so Bitter/Jochum, ZIP 2023, 277, 285) ist eine Frage der Kompensation auf 79 80 - 32 - wessen Kosten, nicht des Ob einer Haftung. Der Gesetzgeber verweist Beteili- gungen am Risikokapital in der Gesellschaftsinsolvenz in den Nach-Nachrang des § 199 Satz 2 InsO, offenbar ohne dass dadurch aus seiner Sicht das Ver- trauen in den Kapitalmarkt nachhaltig gestört wird (BGH, Urteil vom 30. März 2023 - IX ZR 121/22, ZIP 2023, 1031 Rn. 42). Der mit den kapitalmarktrechtlichen Vorschriften verfolgte Anlegerschutz läuft bei einer Einordnung der Schadensersatzansprüche von Aktionären als in der Insolvenz nachrangig zu erfüllende Forderungen auch nicht leer (aA Groß- komm-AktG/Arnold/Notz, 5. Aufl., § 57 Rn. 53). Weder beschränken sich die Vor- schriften auf den Schutz des Aktionärs noch steht von vornherein fest, dass die Gesellschaft in Insolvenz fällt und die geschädigten Aktionäre wegen der Nach- rangigkeit mit ihren Forderungen vollständig ausfallen. Zudem zeigen die häufig geringen Quoten auch einfacher Insolvenzgläubiger, dass die Befriedigungsfunk- tion nicht im Vordergrund der kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzhaftung steht (vgl. Madaus, ZRI 2022, 1, 9 f). 3. Die Einordnung von kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprü- chen in einen Rang nach den einfachen Insolvenzforderungen fügt sich auch im Übrigen in die insolvenzrechtlichen Regelungen ein. a) Anders als die Revisionserwiderung meint, hindert eine Behandlung der kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzforderungen als nachrangige Insolvenz- forderungen oder als Ansprüche, die erst gemäß § 199 Satz 2 InsO zu bedienen sind, nicht die Anfechtbarkeit nach §§ 130, 131 InsO von Zahlungen der Schuld- nerin. Das Merkmal des Insolvenzgläubigers dient der Abgrenzung, insbeson- dere gegenüber Massegläubigern und Aussonderungsberechtigten (vgl. Schopp- meyer in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2013, § 130 Rn. 44). Es ist für die Anfecht- barkeit nach §§ 130, 131 InsO nicht erforderlich, dass die befriedigte Forderung 81 82 83 - 33 - einen bestimmten Rang als Insolvenzforderung aufweist. Eine Deckungsanfech- tung ist danach nur dann ausgeschlossen, wenn der Forderungsgläubiger eine andere Stellung - nämlich die eines bevorzugten Gläubigers - innehatte als die eines (möglichen) Insolvenzgläubigers (Schoppmeyer, aaO, 2014, § 131 Rn. 25). So ist auch die Befriedigung einer Abfindungsforderung eines ausgeschiedenen Gesellschafters nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar, auch wenn sie in der Insol- venz der Gesellschaft nur im Rahmen eines Überschusses nach § 199 Satz 2 InsO zu befriedigen wäre. b) Ebensowenig hindert dies die Berücksichtigung der Ansprüche in der Überschuldungsbilanz der Gesellschaft. Maßgebend ist nicht die Rang- und Ver- teilungsordnung in der Insolvenz, sondern ob die Schuldnerin eine Erfüllung der entsprechenden Ansprüche außerhalb der Insolvenz verweigern kann. Dies ist - unabhängig davon, ob der insolvenzrechtliche Rang der kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche der Aktionäre sich aus § 39 InsO oder aus § 199 Satz 2 InsO ergibt - nicht der Fall. Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche sind schon deshalb zu passivieren, weil die Gesellschaft diese Forderungen zu erfüllen hat. Nachran- gige Verbindlichkeiten sind nach allgemeiner Meinung jedenfalls dann in der Überschuldungsbilanz der Gesellschaft zu berücksichtigen, wenn sich die Nach- rangabrede auf den Fall der Insolvenz beschränkt (Madaus, ZRI 2022, 1, 17; Uhlenbruck/Mock, InsO, 16. Aufl., § 19 Rn. 161; Schmidt/Schmidt/Herchen, InsO, 20. Aufl., § 19 Rn. 35). Erst im eröffneten Insolvenzverfahren wirkende Rangän- derungen ändern an der grundsätzlichen Passivierungspflicht nichts (Schmidt/ Schmidt/Herchen, aaO). Entscheidend ist die fehlende Durchsetzungssperre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Da die Gesellschaft kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche ihrer Aktionäre außerhalb der Insolvenz zu erfüllen hat, sind solche Ansprüche geeignet, die Überschuldung zu begründen. 84 85 - 34 - 4. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den Gerichts- hof der Europäischen Union ist nicht geboten. Die Parteien machen nicht geltend, dass eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union bestehe. Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kom- mission (ABl. EU L 173 S. 1; fortan Marktmissbrauchsverordnung) erfordert in der Insolvenz der Gesellschaft, die zu ihrer Liquidation führt, keine Gleichbehand- lung von kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen der Aktionäre mit einfachen Insolvenzgläubigern. Dies ist angesichts des Wortlauts auch der ande- ren Sprachfassungen, insbesondere der Art. 17, 23, 30 Abs. 1 Marktmiss- brauchsverordnung, und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi- schen Union zu Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Par- laments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Trans- parenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wert- papiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Ände- rung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie, ABl. EG L 390 S. 38) und zu Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie 2003, ABl. EU L 96 S. 16), derart offenkundig zu be- antworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81, C.I.L.F.I.T., DVBl 1983, 267, 268; vom 9. Septem- ber 2015 - C-160/14, EuZW 2016, 111 Rn. 38 f; vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, Consorzio Italian Management ua/Rete Ferroviaria Italiana SpA, NJW 2021, 3303 Rn. 47). Nach dieser Rechtsprechung ist die Wahl zivilrechtlicher Abhilfe- maßnahmen bei einer Haftung des Aktienemittenten Sache der Mitgliedstaaten (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-174/12, Hirmann, ZIP 2014, 121 86 - 35 - Rn. 42). Auch der Umfang des Schadensersatzes ist in Ermangelung einschlägi- ger Unionsvorschriften Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mit- gliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 40). Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. Mai 2022 (C-410/20, Banco San- tander, WM 2022, 1366 Rn. 45 ff) folgt nichts anderes. E. Unbegründet ist die Revision hinsichtlich der Feststellungswiderklage des Beklagten zu 1. I. Die Widerklage ist unzulässig. Sie erfüllt für keine der vom Beklagten zu 1 begehrten Feststellungen die Voraussetzungen des § 256 Abs. 2 ZPO. 1. Soweit der Beklagte zu 1 festgestellt wissen will, dass es sich bei den von der Klägerin angemeldeten Schadensersatzforderungen um keine Insolvenz- forderungen im Rang des § 39 InsO, sondern um aus der Mitgliedschaft der Klä- gerin an der Schuldnerin wurzelnde Ansprüche handelt, die allein im Rahmen der Überschussverteilung (§ 199 Satz 2 InsO) berücksichtigt werden können, fehlt es an der Vorgreiflichkeit. Diese ist zu verneinen, wenn die Klage zur Hauptsache unabhängig davon abgewiesen wird, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis besteht (BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, NJW 2008, 69 Rn. 17; vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 110/09, WM 2010, 331 Rn. 19; 87 88 89 - 36 - Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl., § 256 Rn. 117). Da der Rechtsstreit allein die Feststel- lung der Forderungen der Klägerin als Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO zur Tabelle betrifft, stellt nur diese Einordnung das Rechtsverhältnis dar, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt. Hingegen ist es für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, ob es sich bei den Forderungen der Klägerin um nachrangige Insolvenzforderungen im Rang des § 39 InsO oder Ansprüche handelt, die allein im Rahmen der Über- schussverteilung (§ 199 Satz 2 InsO) berücksichtigt werden können. 2. Soweit der Beklagte zu 1 mit der Zwischenfeststellungswiderklage zu- dem festgestellt wissen will, dass die von der Klägerin zur Tabelle angemeldeten Schadensersatzansprüche keine Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO darstellen, fehlt es an einem rechtlichen Interesse an dieser Zwischenfeststel- lung. Wenn im Fall der Begründetheit der Zwischenfeststellungsklage zugleich die Hauptsacheklage ohne Weiteres in vollem Umfang entscheidungsreif ist, hat ein Ausspruch über den Zwischenfeststellungsantrag keine weitergehende recht- liche Bedeutung (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - EnZR 99/18, WM 2021, 989 Rn. 19 mwN). So liegt der Streitfall hinsichtlich der Einordnung der Forderungen als Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO: wird diese verneint, ist die Hauptsacheklage insgesamt abweisungsreif. II. Die Feststellungswiderklage des Beklagten zu 1 ist nicht als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Beklagte zu 1 zeigt nicht auf, dass ein Feststellungsinteresse besteht. Angesichts der vorhandenen Masse ist nicht zu erwarten, dass die Insolvenzgläubiger im Rang des § 38 InsO 90 91 - 37 - befriedigt werden. Damit ist die Frage, ob die Ansprüche der Klägerin nachran- gige Insolvenzforderungen im Rang des § 39 InsO darstellen oder erst gemäß § 199 Satz 2 InsO aus einem Überschuss zu befriedigen sind, für das Insolvenz- verfahren über das Vermögen der Schuldnerin ohne Bedeutung. Zudem ist zweifelhaft, ob dem Insolvenzverwalter die allgemeine Feststel- lungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für die Feststellung offensteht, ob be- stimmte Ansprüche Insolvenzforderungen darstellen oder nicht. Denn insoweit besteht grundsätzlich der Vorrang des insolvenzrechtlichen Forderungsfeststel- lungsverfahrens (§ 87 InsO). F. Die Revision gegen das die Zulässigkeit der Klage feststellende Zwischen- urteil ist zurückzuweisen, die Revision gegen die Abweisung der Zwischenfest- stellungswiderklage ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Zwischenfest- stellungwiderklage als unzulässig abgewiesen wird. Im Übrigen ist das Beru- fungsurteil aufzuheben und die Klage - da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO) - insgesamt abzuweisen. I. Der Senat kann über die Klage insgesamt entscheiden, auch wenn in der Rechtsmittelinstanz nur ein Teil des Rechtsstreits angefallen ist. § 563 Abs. 3 ZPO bringt den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz, von einer Zurückver- weisung abzusehen, wenn der Rechtsstreit bereits zur Endentscheidung reif ist, 92 93 94 - 38 - im Revisionsrecht zur Geltung. Das Revisionsgericht kann auf die sachliche Be- rechtigung der Klage eingehen, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 438 mwN zu § 565 ZPO aF; vom 29. September 2017 - V ZR 19/16, WM 2018, 1714 Rn. 43, insoweit in BGHZ 216, 83 nicht abgedruckt). Dies hat der Bundesge- richtshof wiederholt für vom Berufungsgericht als unzulässig angesehene Klagen angenommen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991, aaO mwN; vom 29. Septem- ber 2017, aaO). Ergibt die aufgrund der zulässigen Revision anzustellende Prü- fung, dass die materiell-rechtliche Untersuchung der Beziehungen der Parteien zu einem endgültigen und abschließenden Ergebnis führt, könnte auch das Be- rufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis gelangen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 324/94, WM 1996, 822, 823). In einem solchen Fall hat nunmehr das Revisionsgericht die Entscheidung zu treffen, die an sich schon in der Berufungsinstanz hätte ergehen müssen; es kann daher eine un- schlüssige Klage als unbegründet abweisen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2017, aaO). II. So liegt der Streitfall. Auch wenn das Berufungsgericht die mündliche Ver- handlung gemäß § 146 ZPO auf das Angriffsvorbringen der Klägerin, wonach die mit der Klage verfolgten Schadensersatzansprüche als Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) durch Anmeldung zur Tabelle geltend gemacht werden können, und auf das kontradiktorische Verteidigungsvorbringen der Beklagten zu diesem 95 - 39 - Punkt beschränkt hat, besteht eine ausreichende und im Revisionsverfahren un- eingeschränkt verwertbare tatsächliche Entscheidungsgrundlage, die dem Revi- sionsgericht ermöglicht, insgesamt eine Entscheidung über die Sache zu treffen. Die Klage ist unbegründet. Die von der Klägerin zur Tabelle angemeldeten Forderungen stellen keine Insolvenzforderungen nach § 38 InsO dar (siehe oben Rn. 53, 59 ff). Ob diese Forderungen nach § 199 Satz 2 InsO erst nach einer Schlussverteilung aus dem verbleibenden Überschuss zu bedienen sind, oder ob sie in entsprechender Anwendung im Rang des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO als nachrangige Insolvenzgläubiger zu befriedigen sind, kann offenbleiben. Diese Abgrenzung ist nicht entscheidungserheblich. Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 23.11.2022 - 29 O 7754/21 - OLG München, Entscheidung vom 17.09.2024 - 5 U 7318/22 e - 96 - 40 - IX ZR 127/24 Verkündet am: 13. November 2025 Kluckow, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle