Urteil
IX ZR 315/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein unterbrochener Rechtsstreit über eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung ist nach § 180 Abs. 2 InsO aufzunehmen, auch wenn der Widerspruch allein insolvenzrechtliche Einwendungen betrifft.
• Der Insolvenzverwalter hat bei formell ordnungsgemäßer Anmeldung nach § 174 InsO die Forderung in die Tabelle einzutragen; die Klärung insolvenzrechtlicher Einwendungen erfolgt im Feststellungsprozess.
• Forderungen, die von einer Zug-um-Zug-Leistung abhängen und sich nicht in einen bestimmbaren Geldbetrag umrechnen lassen, sind ihrer Art nach nicht zur Insolvenztabelle feststellungsfähig (nicht feststellungsfähig).
Entscheidungsgründe
Aufnahme unterbrochener Prozesse bei bestrittenen Insolvenzanmeldungen; Unfeststellbarkeit Zug-um-Zug-Forderung • Ein unterbrochener Rechtsstreit über eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung ist nach § 180 Abs. 2 InsO aufzunehmen, auch wenn der Widerspruch allein insolvenzrechtliche Einwendungen betrifft. • Der Insolvenzverwalter hat bei formell ordnungsgemäßer Anmeldung nach § 174 InsO die Forderung in die Tabelle einzutragen; die Klärung insolvenzrechtlicher Einwendungen erfolgt im Feststellungsprozess. • Forderungen, die von einer Zug-um-Zug-Leistung abhängen und sich nicht in einen bestimmbaren Geldbetrag umrechnen lassen, sind ihrer Art nach nicht zur Insolvenztabelle feststellungsfähig (nicht feststellungsfähig). Der Kläger erwarb 2000 eine Kommanditbeteiligung an einem Filmfonds und machte daraus Schadensersatzansprüche gegen mehrere Verantwortliche geltend. Die Beklagte zu 1 war Treuhandkommanditistin; deren Haftpflichtversicherer ist die Beklagte zu 6. Nach erstinstanzlicher Abweisung und teilweisem Erfolg in der Berufung wurde in der Revisionsinstanz über das Vermögen der Beklagten zu 1 Insolvenz eröffnet. Der Kläger meldete im Insolvenzverfahren seine Forderung zur Tabelle an und bot Zug um Zug die Abtretung seiner Ansprüche aus dem Treuhandvertrag an. Die Beklagte zu 6 widersprach der Anmeldung. Der Kläger nahm den durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Revisionsprozess wieder auf; die Beklagte zu 6 verteidigt die Einwände vor allem mit insolvenzrechtlichen Argumenten. Streitgegenstand ist, ob der Prozess aufzunehmen ist und ob die angemeldete Forderung zur Tabelle festgestellt werden kann. • Rechtsgrundlage für Aufnahme des Prozesses ist § 180 Abs. 2 InsO; Voraussetzungen liegen vor, weil die Forderung zur Tabelle angemeldet und von einer Insolvenzgläubigerin bestritten wurde (§§ 174 ff., 176, 178 InsO). • Die Insolvenzordnung verweist auf das Anmelde- und Feststellungsverfahren; eine Aufnahme des unterbrochenen Prozesses ist auch dann geboten, wenn der Widerspruch ausschließlich insolvenzrechtliche Einwendungen betrifft, um effektiven Rechtsschutz und klärende Rechtskraft für das Insolvenzverfahren zu gewährleisten (§§ 179, 180 InsO). • Der Insolvenzverwalter hat bei formell ordnungsgemäßer Anmeldung die Forderung in die Tabelle einzutragen; er darf eine Eintragung nicht mit einer materiellen Vorprüfung insolvenzrechtlicher Einwendungen verweigern (§§ 174, 175 InsO). • Ist eine Forderung ihrer Art nach nicht zur Tabelle geeignet, weil sie sich nicht in einem bestimmbaren Geldbetrag umrechnen lässt (etwa gebundene Zug-um-Zug-Forderung), so ist sie nicht feststellungsfähig; nach § 45 InsO müssten Forderungen zur Quote geeignet und bewertbar sein. • Im vorliegenden Fall hat der Kläger seine Schadensersatzforderung ausdrücklich nur Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligungsansprüche angemeldet; diese Art der Anmeldung macht die Feststellung zur Tabelle ihrer Art nach unmöglich, sodass die Klage auf Feststellung abzuweisen ist. Der Senat hebt das Berufungsurteil insoweit auf, als die Beklagte zu 1 betroffen ist, und weist die vom Kläger auf Feststellung zur Insolvenztabelle gerichtete Klage ab. Die Aufnahme des unterbrochenen Prozesses war zulässig; die Beklagte zu 6 konnte wirksam widersprechen. Die angemeldete Forderung ist ihrer Art nach nicht feststellungsfähig, weil sie lediglich Zug um Zug gegen Abtretung verlangt wurde und sich nicht in einen bestimmbaren Geldbetrag für die Quotenermittlung umrechnen ließ. Damit kann der Kläger keine Feststellung zur Tabelle erreichen. Die Kostenentscheidung trifft, dass der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 6 zu tragen hat; insoweit bleibt die Verteilung der restlichen Kosten der Schlussentscheidung vorbehalten.