Entscheidung
VIa ZR 1393/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:091225UVIAZR1393
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:091225UVIAZR1393.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 1393/22 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2025 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Messing, Dr. F. Schmidt und die Richterin Pastohr für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. August 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin betreffend ihre deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen hat. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 155.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im Jahr 2015 von der Beklagten einen als Krankentransportwagen aus- gebauten Mercedes-Benz Sprinter, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 ausgerüstet ist. 1 - 3 - Die Klägerin hat die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangt. Das Landgericht hat die Klage abge- wiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Berufungs- antrag insoweit weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Klägerin stünden keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 826, 31 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu. Dabei könne zugunsten der Klägerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass das Thermofenster als temperaturbeeinflusste Steuerung der Ab- gasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren sei. Denn der dann vorliegende Gesetzesverstoß wäre auch unter Berücksichtigung einer damit ein- hergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte han- delnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür be- dürfe es vielmehr weiterer Umstände, die von der Klägerin nicht dargelegt worden seien. 2 3 4 5 - 4 - II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB dem Grunde nach verneint hat. Dagegen erhebt die Revision auch keine konkreten Einwände. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht erwogen hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeug- hersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögensein- buße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch 6 7 8 9 - 5 - hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getrof- fen. III. Die angefochtene Entscheidung ist im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Um- fang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die er- forderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nach- dem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berech- nen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 01.04.2021 - 19 O 41/19 - KG Berlin, Entscheidung vom 01.08.2022 - 12 U 75/21 - 10 11 - 6 - Verkündet am: 9. Dezember 2025 Neumayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle