Entscheidung
VIa ZR 913/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:091225UVIAZR913
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:091225UVIAZR913.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 913/22 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2025 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Messing, Dr. F. Schmidt und die Richterin Pastohr für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2. Juni 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Juli 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht betreffend eine deliktische Schädigung der Klägerin durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zum Nachteil der Klägerin entschieden hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 80.000 € fest- gesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie 1 - 3 - erwarb im Mai 2014 von der Beklagten einen von dieser hergestellten neuen Mer- cedes-Benz E 350 Blue Tec, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 642 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. Das Landgericht hat der auf Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen ab- züglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Her- ausgabe des Fahrzeugs, Zahlung von weiteren Verzugszinsen und vorgerichtli- cher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen sowie die Feststellung des Annahme- verzugs und der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden gerichteten Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Beru- fungsgericht unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin das er- stinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten und ihre Anschluss- berufungsanträge insoweit weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: 2 3 4 - 4 - Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Die für sich genommen unstreitige Verwendung eines "Thermofensters" könne den Vorwurf eines sittenwidrigen Handelns der Beklagten nicht begründen, da die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte für einen bewussten Gesetzesver- stoß der für die Beklagte handelnden Personen dargelegt habe. Auch hinsichtlich der Steuerung der AdBlue-Dosierung anhand zweier verschiedener Modi fehle es an tatsächlichen Anhaltspunkten für ein sittenwidriges Handeln der Beklagten, da eine Prüfstandsbezogenheit dieser Funktion auch unter Berücksichtigung des amtlichen Rückrufs des Kraftfahrt-Bundesamts nicht dargetan sei und die Kläge- rin wiederum keine Anhaltspunkte für einen bewussten Gesetzesverstoß der Beklagten im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des klägerischen Fahrzeugs dar- getan habe. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht erwogen hat. Wie der Senat nach Er- lass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 5 6 7 8 - 5 - Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstim- mungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Kläge- rin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getrof- fen. III. Die angefochtene Entscheidung ist im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil 9 10 - 6 - diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Um- fang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die er- forderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 01.04.2021 - 6 O 121/20 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 02.06.2022 - 11 U 53/21 - 11 - 7 - Verkündet am: 9. Dezember 2025 Neumayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle