Entscheidung
II ZB 20/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:151225BIIZB20
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:151225BIIZB20.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 20/24 vom 15. Dezember 2025 in der Handelsregistersache - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter Born als Einzelrichter beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: 1. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG. a) Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. So liegt es hier, weil für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten des Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der Handelsregistergebührenordnung zu erheben sind, Gerichts- gebühren nur entstehen, wenn die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückge- wiesen wird, und sich ihre Höhe ohnehin nach den wertunabhängigen Festge- bühren der Handelsregistergebührenverordnung (Nr. 19123 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG) bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2024 - II ZB 15/22, NJW-RR 2024, 735 Rn. 4; Beschluss vom 23. Mai 2025 - II ZB 1/24, BeckRS 2025, 11606 Rn. 3). 1 2 3 - 3 - b) Der für die Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwer- deverfahren maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG. Diese Regelungen gelten für Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht er- hoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten. Sie sind auf Rechtsbe- schwerdeverfahren als besondere Beschwerdeverfahren anzuwenden, soweit dort Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, oder sich, wie hier, nicht nach dem Wert richten (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2024 - II ZB 15/22, NJW-RR 2024, 735 Rn. 5; Beschluss vom 23. Mai 2025 - II ZB 1/24, BeckRS 2025, 11606 Rn. 4). Nach diesen Vorschriften ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätig- keit unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen, wird jedoch durch den Wert des zugrundeliegenden Verfahrens begrenzt (§ 23 Abs. 2 RVG). In Ermangelung genügender tatsächli- cher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000 €, nach Lage des Falls niedri- ger oder höher, jedoch nicht über 500.000 € anzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG). Bei dieser Bestimmung sind die Bedeutung, der Umfang und der Schwierigkeitsgrad der Sache zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2025 - II ZB 1/24, BeckRS 2025, 11606 Rn. 4; BAG, NZA 2017, 514, 518). Danach ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit hier auf 5.000 € festzusetzen. aa) Genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des Interesses der Beteiligten an der Eintragung der Auflösung bestehen nicht. bb) Im Rahmen der Ausübung des billigen Ermessens kommt eine Orien- tierung an § 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG nicht in Betracht. Dagegen spricht, dass andernfalls die in § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG, der nicht auf § 105 GNotKG verweist, zum Ausdruck kommende Wertung umgangen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2024 - II ZB 15/22, NJW-RR 2024, 735 Rn. 7; Beschluss vom 23. Mai 2025 - II ZB 1/24, BeckRS 2025, 11606 Rn. 6). 4 5 6 - 4 - cc) Ein Grund, nach Lage des Falls von einem höheren Gegenstandswert als dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG genannten Wert auszugehen, be- steht nicht. Die Sache hatte keinen besonderen Umfang und wies auch keine besondere Schwierigkeit auf. 2. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halb- satz 1 RVG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. 3. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG). Born Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 10.09.2023 - HRB 207420 - OLG Celle, Entscheidung vom 04.12.2024 - 9 W 70/24 - 7 8 9