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Beschluss

10 W (pat) 707/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 707/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 498 08 872.3 und weitere 29 Geschmacksmusteranmeldungen wegen Verfahrenskostenhilfe hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring sowie die Richterinnen Dr. Schermer und Schuster BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes wird anheimgegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. G r ü n d e Der Anmelder hat zahlreiche Geschmacksmustersammelanmeldungen beim Deut- schen Patentamt eingereicht und hierfür Verfahrenskostenhilfe beantragt. Das Pa- tentamt hält den vorliegenden Antrag, mit dem Verfahrenskostenhilfe für dreißig Geschmacksmusteranmeldungen, darunter auch Sammelanmeldungen, für mut- willig und hat sie deshalb zurückgewiesen. Es begründet seine Auffassung im we- sentlichen damit, daß der Anmelder von insgesamt 308 Anmeldungen in den letz- ten fünf Jahren 225 zurückgenommen habe. Das ergebe eine aktuelle Rücknah- mequote von über 70%. Diese Quote belege die fehlende Ernsthaftigkeit der An- meldungen. Es bestünden deshalb begründete Zweifel an der Absicht des An- melders, die angestrebten Schutzrechte zu verwerten. Dadurch werde der Ein- druck erweckt, daß der Anmelder die staatliche Finanzhilfe mißbrauche. Der Anmelder ist der Auffassung, daß die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für sämtliche von ihm eingereichten Sammelanmeldungen rechtmäßig sei. Die Gesamtzahl der Sammelanmeldungen betrage ca 80. Dabei handele es sich um etwa 200 Möbelserien mit jeweils 10 bis 30 Differenzierungen, deren Art und Wei- se nicht ungewöhnlich sei und den allgemeinen Erfordernissen entspreche. Der Anmelder hat deshalb Beschwerde gegen den Beschluß des Musterregisters vom 19. Januar 2000 eingelegt, durch den die Bewilligung von Verfahrenskosten- hilfe abgelehnt worden ist. Der Senat sieht eine Einladung gemäß § 77 PatG als erforderlich an, weil die zu entscheidenden Rechtsfragen sich zukünftig auf zahlreiche Verfahren bei dem Deutschen Patent- und Markenamt auswirken können. - 3 - Im Verfahren wird insbesondere von Interesse sein, in welchen konkreten Fällen der Anmelder beim Patentamt Verfahrenskostenhilfe beantragt hat bzw diese ihm bewilligt wurde und welchen Ausgang diese Verfahren genommen haben. Bühring Dr. Schermer Schuster be