Beschluss
30 W (pat) 83/00
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 83/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Marke 396 27 351 hier: Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Februar 2001 unter Mitwirkung des Richters Dr. Albrecht als Vorsitzendem, des Richters von Zglinitzki sowie der Richterin Klante beschlossen: Das mit Schriftsatz vom 19. Januar 2001 eingelegte Rechts- mittel wird als unzulässig verworfen. G r ü n d e I. Am 24. August 2000 hatte der Antragsteller einen Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters Dr. B…, der Richterinnen M…, W… und S… sowie der Richter S1… und S2… wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 18. Dezember 2000 ohne mündli- che Verhandlung zurückgewiesen. Hinsichtlich dieses Beschlusses hat der An- tragsteller Tatbestandsberichtigung beantragt. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 9. Januar 2001 als unzulässig zurückgewiesen. - 3 - II. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einem nicht näher bezeichneten Rechtsmittel (hilfsweise Gegenvorstellung). Gegen die Zurückweisung des Antrages auf Tatbestandsberichtigung ist kein Rechtsmittel eröffnet (§ 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 319 Abs 2 ZPO); damit ist die Rechtsmitteleinlegung unzulässig. Bezüglich der Gegenvorstellung, die hilfsweise eingelegt wurde, wird eine formlo- se Mitteilung erfolgen. Dr. Albrecht v. Zglinitzki Klante Ko