Beschluss
30 W (pat) 102/01
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 102/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Nichtigkeitssache … betreffend die Marke 396 27 351 hier: Antrag auf Tatbestandsberichtigung BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Oktober 2001 unter Mitwirkung der Richterin Grabrucker und der Richter Kunze und Voit beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Tatbestandsberich- tigung wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Mit Schriftsatz vom 18. April 2001 hatte der Antragsteller unter anderem einen Antrag auf Ablehnung der Vorsitzenden Richter Dr. B… und S… so- wie der Richterinnen M…, W…, S1… und des Richters S2… wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluß vom 25. Juli 2001 ohne mündliche Ver- handlung verworfen. Mit Schriftsatz vom 16. August 2001, per Telefax am selben Tage bei Gericht ein- gegangen, hat der Antragsteller Tatbestandsberichtigung beantragt und vorgetra- gen, der im Beschluss vom 25. Juli 2001 dargestellte Tatbestand sei unzutreffend und ungenau. Es sei falsch, dass – wie im Tatbestand dargestellt – das Verfahren 30 W (pat) 83/00 rechtskräftig abgeschlossen sei; vielmehr sei in diesem Verfah- ren noch zu entscheiden, ob im Verfahren 30 W (pat) 46/99 ein Verkündungsman- gel vorliege und es stünden noch Nebenentscheidungen im Verfahren 30 W (pat) 83/00 aus. - 3 - II. Der gemäß Abs 2 MarkenG fristgerecht gestellte Antrag auf Berichtigung des Tat- bestandes ist unzulässig. Eine Tatbestandsberichtigung gemäß § 80 Abs. 2 MarkenG, der der Regelung des § 320 ZPO entspricht, kommt nur insoweit in Betracht, als die als unrichtig gerüg- ten Tatbestandsteile für das Verfahren urkundliche Beweiskraft gemäß § 314 ZPO haben (vgl. Thomas/Putzo, TPO, 23. Aufl., § 320 Rdnr. 1). Liefert der Tatbestand nicht den Beweis für das Vorbringen der Beteiligten, besteht auch kein Bedürfnis für eine Berichtigung (BGH NJW 1983, 2030; BayObLG MDR 1989; 650; OLG Köln, MDR 1988, 870; KG NJW 1966, 601). Der Tatbestand besitzt verstärkte Beweiskraft allein für das mündliche Parteivorbringen, nur insoweit kann er gemäß § 314 ZPO durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden und nur insoweit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung eröffnet. Im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung gilt allein der urkundlich belegte Vortrag, so dass dem Tatbestand hier keine Beweisfunktion hinsichtlich des Inhalts der Schriftsätze oder des sonstigen Akteninhalts zukommt, da sich dieser unmittelbar aus den Akten ergibt. Aus diesem Grunde bedarf es der Mög- lichkeit einer Berichtigung in diesem Fall nicht. Daher ist der hier gestellte Antrag auf Tatbestandsberichtigung mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antrag war daher zu verwerfen. - 4 - Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte in entsprechender Anwendung vom § 70 Abs. 2 MarkenG abgesehen werden. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Grabrucker Richter Kunze ist wegen Abordnung an das Bun- desministerium der Justiz an der Unterzeichnung gehindert. Grabrucker Voit Ja