Beschluss
33 W (pat) 189/00
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 189/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 70 252.7 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters Dr. Albrecht und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 5. Dezember 1998 die Wort/Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden: "Klasse 35: Unternehmensberatung im Zusammenhang mit der Nutzung von Multimedia für Werbe- und Informa- tionszwecke, insbesondere Handel und Werbung über elektronische Kommunikationsnetze wie dem Internet, Erstellung von Internetseiten, Bildern, Fil- men (Web-Design), Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Hilfsmitteln zur Verbreitung von Infor- mationen im Internet, Erstellung und Betreuung von wirtschaftlichen Lösungen zum Internet-Handel und Internet-Zahlungsverkehr. - 3 - Klasse 42: Technische Umsetzung von Werbe- und Informa- tionskonzepten über das Internet, insbesondere Dienstleistungen eines Providers, nämlich Bereit- stellung und Vermittlung von Zugängen und Nut- zungsberechtigungen zu/von elektronischen Kom- munikationsnetzen wie dem Internet, Bereitstellung und Pflege von Mail-Diensten und von Diensten zum Zahlungsverkehr einschl. Entwicklung und Be- reitstellung von geeigneter Software zur Umsetzung von Unternehmensvorgaben in netzwerktaugliche Formate und Präsentationen." Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 28. Juni 2000 zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß für das angemeldete Zeichen ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bestehe. Es handle sich um einen beschreibenden Sachhinweis, der in werbeüblicher Art darauf hinweise, daß die von der Anmelderin angebotenen Dienstleistungen im Rahmen eines Daten- netzes erbracht würden und durch sie Verbindungen über das Internet hergestellt würden. Auch aus der schriftbildlichen Gestaltung könne eine Schutzfähigkeit der Marke nicht hergeleitet werden, da diese sich lediglich in der Wiedergabe des Wortes in werbeüblicher Schrift erschöpfe. Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde ein- gelegt. Sie beantragt die Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle vom 28. Juni 2000. - 4 - Sie trägt vor, daß die Markenbestandteile als solche zwar freihaltebedürftig seien, nicht jedoch der angemeldete Gesamtbegriff. Die Anmeldemarke würde von den angesprochenen Verkehrskreisen als Phantasiewort empfunden, dem bestenfalls eine Andeutung auf die angebotenen Dienstleistungen zu entnehmen sei und des- sen untypische und nicht sinnvoll übersetzbare Inhalte ausreichend seien, um im geschäftlichen Verkehr als Herkunftshinweis für die angebotenen Dienstleistungen zu dienen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistung ein Freihaltungsbedürfnis besteht (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die aus- schließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Anga- ben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch sol- che, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkreten Bezug auf die betreffenden Wa- ren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 – Change; BGH GRUR 1999, 1093 – For You). - 5 - Der Markenbestandteil "Link" hat neben seiner allgemein geläufigen Bedeutung von "Verbindung" speziell im Bereich der Datenverarbeitung die Bedeutung von "Programmverknüpfung, Verbindungsleitung" (vgl bspw Schulze, Computer-En- zyklopädie, Rowolth Verlag, 1. Auflage, Band 4, Stichwort "Link") und, wie die Markenstelle unter Hinweis auf zahlreiche Fundstellen zu Recht ausgeführt hat, im Bereich des Internets die Bedeutung von "Verbindungen innerhalb eines Netzes zwischen verschiedenen Rechnern". Der Ausdruck hat auch in die juristische Fachliteratur Eingang gefunden (vgl bspw NJW-CoR 1997, 224; 1997, 300, 301), wo etwa die Ausdrücke "Link", "Hyperlink" oder "Link-Herstellung" ohne nähere Erläuterung gebraucht werden. Das englische Substantiv "factory" steht – wie im Deutschen "Fabrik" – in erster Linie für den gewerblichen mit Maschinen ausgerüsteten Produktionsbetrieb. Auch insoweit hat die Markenstelle zutreffend unter Berufung auf ihre Internetrecherche erläutert, daß der Ausdruck "Factory" begriffserweiternd als Bezeichnung für den Herkunfts- bzw Erbringungsort von Dienstleistungen verwendet wird. Die angemeldeten Dienstleistungen stehen sämtlich im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets, so daß nach der Auffassung des Senats die Angabe "LinkF@ctory" einen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt dahingehend hat, daß die Dienstleistungen der Anmelderin im Rahmen eines Datennetzes erbracht werden und durch sie Verbindungen über das Internet hergestellt werden. Daß die streitgegenständliche Marke aus fremdsprachigen Wörtern zusammenge- setzt ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar dürfen fremdsprachige Be- griffe nicht schematisch ihrer deutschen Übersetzung gleichgesetzt werden. Eine Gleichbehandlung ist aber gerechtfertigt, wenn die beschreibende Bedeutung auch von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres er- kannt wird oder die Mitwerber den fraglichen Begriff beim inländischen Warenver- trieb bzw Import oder Export der Waren benötigen (BGH GRUR 1988, 379 - 6 - - RIGIDITE, BGH GRUR 1994, 730 – Value). Dies ist hier der Fall. Die angespro- chenen Verkehrskreise, hier das allgemeine Publikum, werden die angemeldete Marke "LinkF@ctory" ohne weiteres verstehen. Das Wort "Factory" gehört zum englischen Grundwortschatz und hat durch die öffentliche Diskussion über die Zulässigkeit von "Factory-Outlet-Centern" eine zusätzliche Verbreitung im Deut- schen erfahren. Zu berücksichtigen ist im übrigen, daß im Bereich der elektroni- schen Datenverarbeitung Englisch als Fachsprache anzusehen ist. Dies gilt, wie die Markenstelle auch insoweit zutreffend ausgeführt hat, insbesondere für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Internet, da das Internet als welt- weites Netz, international ausgerichtet ist und Englisch die diesbezügliche Kom- munikationssprache ist. Schließlich ergibt sich eine Schutzfähigkeit der Marke auch nicht aus ihrer bildli- chen Gestaltung. Der Ausdruck "LinkF@ctory" ist in einer werbeüblichen Schriftart wiedergegeben, wobei die Wortbestandteile "Link" und "F@ctory" unmittelbar an- einandergefügt sind. Die Ausgestaltung des "@" in "F@ctory" ist, wie auch die Markenstelle unter Hinweis auf zahlreiche Nachweise festgestellt hat, als allge- meiner Hinweis auf den Bereich "Internet" Bestandteil der Werbung auf diesem Dienstleistungssektor. Dahingestellt bleiben kann, ob die angemeldete Bezeichnung als solche bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung als beschreibende Angabe verwendet worden ist (vgl BGH GRUR 1996, 770 – Mega). Es ist insoweit ausreichend, daß es den Mit- bewerbern der Anmelderin möglich bleiben muß, für ihre Dienstleistungen eben- falls mit dieser Wortkombination als beschreibendem Sachhinweis zu werben. Winkler Dr. Albrecht Dr. Hock Cl - 7 - Abb. 1