Beschluss
25 W (pat) 145/01
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 145/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die angegriffene Marke 2 044 534 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Knoll und Brandt beschlossen: Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klas- se 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. März 1999 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund der Widersprüche aus den Marken 2 100 379, 1 189 309 und 2 037 175 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 17. März 1999 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deut- schen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffe- nen Marke und den Widerspruchsmarken jeweils für einen Teil der Waren gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und insoweit die Löschung der angegriffenen Mar- ke angeordnet. - 3 - Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be- schwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im We- ge der Teillöschung beantragt. Die aus den oben bezeichneten Marken Wider- sprechenden haben ihre Widersprüche zurückgenommen. Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilwei- sen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG. Das Verfahren ist hinsichtlich des Widerspruchs aus der Marke 736 549 fortzuset- zen. Kliems Knoll Brandt Pü