Beschluss
27 W (pat) 145/00
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 145/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Anmeldemarke 398 45 464.7 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. September 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsit- zenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Wortmarke STARLINK für die folgenden Waren und Dienstleistungen: Geräte und Komponenten für die optische, opto-elektrische und elektrische Nachrichtentechnik und Datenübertragung, insbeson- dere für Telekommunikation, Rechnersysteme, Datennetzwerke und Bussysteme, beispielsweise zur Anwendung in der Automati- sierungstechnik, Maschinenbau, Kraftfahrzeugen und Flugzeugen; Geräte und Komponenten für optische, opto-elektrische und elek- trische Backplanes (Rückwandverdrahtungen) und Anschlußkom- ponenten hierfür; integriert optische und faseroptische Komponenten, beispielswei- se optische Verzweiger, optische Sternkoppler, optische Richt- koppler, optische Spleiße, optische Multiplexer, Demultiplexer, op- tische und opto-elektrische Steckverbinder und Vorformen solcher Komponenten, insbesondere aus Kunststoff; Geräte zur Montage integriert optischer und faseroptischer Kom- ponenten und zum Aufbau von Systemen der optischen, opto- elektrischen und elektrischen Nachrichtentechnik und Datenüber- tragung; - 3 - Geräte und Komponenten für die optische und opto-elektrische Sensorik, insbesondere Strömungssensoren, Geschwindigkeits- messer und Refraktometer; Berechnung und Simulation von Geräten und Komponenten für die optische, opto-elektrische und elektrische Nachrichtentechnik und Datenübertragung, von integriert optischen und faseropti- schen Komponenten sowie von Geräten und Komponenten für die optische und opto-elektrische Sensorik. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmel- dung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebe- dürfnisses zurückgewiesen. Das Anmeldezeichen sei zwar weder als Begriff der Umgangssprache noch als Fachwort auf dem in Rede stehenden Warengebiet le- xikalisch nachweisbar, seine Benutzung als Sachangabe sei jedoch in Zukunft zu erwarten, da sich das Zeichen in der Vermittlung eines eindeutigen warenbe- schreibenden Sinngehalts erschöpfe. Das Gesamtzeichen "STARLINK", welches völlig sprachüblich aus zwei schutzunfähigen Bestandteilen ohne neuen Phanta- siegehalt gebildet sei, stelle im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienst- leistungen eine werbesprachlich formulierte Anpreisung dar, derzufolge die so ge- kennzeichneten Waren und Dienstleistungen, die allesamt mit der Datenübertra- gung in engem Zusammenhang stünden, die hierzu erforderlichen Verbindungen in hervorragender Qualität schaffen würden. Der angesprochene Verkehr werde die angemeldete Bezeichnung deshalb ohne weiteres als beschreibende Bezeich- nung etwa im Sinne von "Star-Verbindung, Verbindung von besonders hervorste- chender Qualität" verstehen. Eine solche Angabe stelle aber kein Betriebskennzei- chen dar und müsse den Mitbewerbern zur ungehinderten Verwendung offenge- halten werden. - 4 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, die nicht begründet wurde. Im Erinnerungsverfahren hatte sie ausgeführt, anders als das Anmeldezei- chen seien die nachweisbaren Kombinationswörter, in denen der Bestand- teil "LINK" enthalten sei, überwiegend technische, immer jedoch glatt beschreiben- de Begriffe. Die sprachliche Wortneuschöpfung "STARLINK", die einen unge- nauen Bedeutungsinhalt aufweise, sei daher zur Verwendung in einer Fachspra- che ungeeignet, so daß ein zukünftiges Freihaltebedürfnis an ihr nicht zu erwarten sei. Die Anmeldemarke sei auch unterscheidungskräftig, da ihr kein im Vorder- grund stehender, beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden könne und es sich auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer anderen Welthandelssprache handele. Darüber hinaus würden sich die beanspruchten Wa- ren und Dienstleistungen an ein spezialisiertes Fachpublikum richten, dem auch bekannt sei, daß der Begriff des "Verbinders" auf diesen Bereichen üblicherweise mit "Kuppler" oder "Connector" übersetzt werde, nicht aber mit "LINK". Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde ist unbegründet, da das ange- meldete Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ungeachtet eines möglichen Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) jedenfalls man- gels Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) nicht schutzfähig ist. Selbst wenn es sich bei angesprochenen Verkehrskreisen, wie die Markeninhabe- rin behauptet, ausschließlich um Fachleute handeln sollte, werden diese der An- meldemarke lediglich eine warenbeschreibende Aussage, nicht aber einen Her- kunftshinweis entnehmen. Denn der Bestandteil "STAR" ist ihnen nicht nur in sei- ner unmittelbaren Bedeutung "Stern", sondern auch in seiner symbolischen Ver- wendung als Hinweis auf eine Spitzenstellung geläufig und unmittelbar verständ- lich. Auch den weiteren Bestandteil "LINK" werden sie unschwer mit "Verbindung" - 5 - übersetzen. Insbesondere im Computerbereich und auf dem Gebiet der Telekom- munikation wird dieser Begriff nämlich üblicherweise zur Bezeichnung der Herstel- lung von Verbindungen gebraucht (vgl hierzu auch die Entscheidungen des HABM vom 19. Januar 2000 - Rapid Link - und vom 21. Januar 2000 – Tasklink, beide veröffentlicht auf der PAVIS-CD-ROM), wobei diese Bedeutung spätestens seit seiner Aufnahme in die Internet-Sprache, in welcher er die Herstellung einer Ver- bindung zu einer Webseite bezeichnet, allgemein bekannt sein dürfte. Die Zusam- mensetzung beider Worte werden die Verkehrskreise daher im Sinne "Star- (dh Spitzen-) Verbindung" auffassen. In dieser Bedeutung ist das Anmeldezeichen aber im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die sich schlagwortartig als opto-elektrische Nachrichtentechnik und Datenübertragung zu- sammenfassen lassen, ohne weiteres warenbeschreibend. Denn das technische Hauptproblem auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik und Datenübertragung be- steht darin, die schnelle und möglichst fehlerfreie Übermittlung von Daten sicher- zustellen, was entweder eine besonders gute Verbindung oder geeignete techni- sche Maßnahmen zur Korrektur aufgetretener Übermittlungsfehler voraussetzt. Die Bezeichnung "STARLINK" in der Bedeutung "Spitzenverbindung" werden die angesprochenen Verkehrskreise in Verbindung mit nachrichtentechnischen Gerä- ten und Dienstleistungen daher so auffassen, daß diese das vorerwähnte Grund- problem der Nachrichtentechnik in besonderer Art und Weise lösen. Da eine sol- che Sachaussage jedoch keinen Herkunftshinweis enthält, fehlt dem Anmeldezei- chen die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft. Da die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist schließlich auch nicht erkennbar, aus welchen sonstigen Gründen sie den Beschluß der Markenstelle für anfechtbar hält. - 6 - Nach alldem war die Beschwerde zurückzuweisen. Albert Friehe-Wich Schwarz Pü