Beschluss
30 W (pat) 50/17
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:171019B30Wpat50.17.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:171019B30Wpat50.17.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 50/17 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. Oktober 2019 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge- richts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser beschlossen: I. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Be- schluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 2017 insoweit aufgeho- ben, als der Widerspruch aus der Unionsmarke 006 035 554 zurückgewiesen worden ist. Wegen des genannten Widerspruchs wird die Löschung der angegriffenen Marke 30 2012 043 377 angeordnet. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 27. August 2012 angemeldete Wort-/Bildmarke ist am 21. September 2012 unter der Nummer 30 2012 043 377 für die Waren - 3 - „Klasse 09: Computer-Programme (gespeichert), Interfaces, Computer- Software (gespeichert)“ in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen wor- den. Die Veröffentlichung erfolgte am 26. Oktober 2012. Gegen die Eintragung ist Widerspruch erhoben worden aus der u.a. für die Waren „Klasse 09: Computerprogramme (elektronisch herunterladbare Computer- software); Computerprogramme (gespeichert), insbesondere für Navigations- geräte (GPS) und Ortungsgeräte“ am 25. Juni 2007 angemeldeten und seit dem 22. Dezember 2010 eingetragenen Unionsmarke 006 035 554 sowie aus der für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 09: Wissenschaftliche, elektrische, Leuchtsignal- oder mechani- sche Signalapparate und -instrumente und elektrische und elektronische Kon- trollapparate und -instrumente; Detektoren, Rauchdetektoren, elektronische Signalgeber, Alarmgeräte, elektrische Umschaltapparate, elektrische An- schlüsse und Leitungen, elektrische Verteilerschränke, Klemmen und elektri- sche Druckklemmen, elektrische Kabel und Leiter, Anschlusskästen, elektri- sche Zähler und Kollektoren, elektrische Kontakte und Stromunterbrecher, elektrische Steuer-, Verteiler- und Schalttafeln, elektrische Stromunterbrecher, Funkenfänger, Relais und Transformatoren, Thermostate, Steckdosen, elekt- rische Summer, gespeicherte Computerbetriebssystemprogramme; - 4 - Klasse 11: Beleuchtungsapparate und -installationen; Heizungs- und Dampferzeugungsgeräte; Fassungen für elektrische Lampen, Stecker für elektrische Lampen, Handlaternen und Lampions, elektrische Lampen, De- ckenlampen, Reflektoren für Lampen, Leuchtröhren für Beleuchtungszwecke; Klasse 37: Installation, Reparatur und Wartung, insbesondere von elektri- schen und elektronischen Apparaten und Geräten sowie von Beleuchtungsap- paraten und –geräten“ seit dem 18. Mai 2006 eingetragenen Unionsmarke 003 046 539 und der für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 06: Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; Transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Nä- gel, Holzschrauben und Puffer aus Metall; Muttern, Dichtungen und Klemmen aus Metall; Metallrohre; Leitungen aus Metall für Lüftungs- Zentralheizungs- und Klimaanlagen; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Lötmittel; Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Pfähle aus Metall; Stromlei- tungsmasten aus Metall; Straßenleitplanken aus Metall; Klasse 09: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wege-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsap- parate und Instrumente; Warninstrumente, akustische Alarmgeräte und Sire- nen, Diebstahlwarngeräte und Feuermelder, elektrische Alarmglocken, Was- serstandsanzeiger, Strom- und Gasverlustanzeiger, Temperaturanzeiger, elektrische Summerthermostate; Blinker als Lichtsignale; Detektoren, elektri- sche Überwachungsapparate; Elektrische Apparate uns Instrumente zum Lei- ten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und kontrollieren von Elektrizi- - 5 - tät; Elektrische Sonden; Elektrische Fernzündungsgeräte, Geräte für die Ge- bäudeautomatisierung (Haustechnik), Wechselsprechapparate; Batterien und elektrische Relais; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Fernsprechapparate; Funksprechgeräte; Tragbare Funk- sender; Anrufbeantworter; Magnetdatenträger; Codierer [Datenverarbeitung], Chips (integrierte Schaltkreise), Magnetkarten, Karten für integrierte Schalt- kreise oder für Mikroprozessoren; Videokassetten, CD-Is; Compact-Disks [ROM, Festspeicher]; DVDs und Schallplatten, Kabel und Drähte für elektri- sche Zwecke, Optische Faserkabel, Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate, Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbei- tungsgeräte, Computerprogramme (elektronisch herunterladbare Software) und Computer; Feuerlöschgeräte; Klasse 11: Beleuchtungsapparate und -anlagen; Lampen [elektrisch]; Lampen und Glühbirnen, Fassungen für elektrische Lampen, Stecker für Lam- pen; Reflektoren für Lampen, Laternen und Handlaternen, Deckenlampen, Leuchtröhren für Beleuchtungszwecke; Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Fassungen für elektrische Lampen; Lampengläser; Lichtverteiler; Lam- penkugeln; Reflektoren für Lampen; Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, so- weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Formulare, Kataloge, Bücher, Veröffentlichungen, Karten, Pläne, Kalender, Schreibunterlagen, Rundschrei- ben; Fotografien; Schreibwaren, Lehr- und Unterrichtsmittel, ausgenommen Apparate; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Plakate; Klasse 17: Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Schalldämmungs- materialien; Isolatoren für elektrische Leiter; Waren aus Kunststoffen (Halb- fabrikate); Schläuche (nicht aus Metall); Rohrmuffen {nicht aus Metall}; - 6 - Klasse 35: Import, Export und Vertretungen; Verteilung von Werbematerial wie Faltblätter, Drucksachen, Prospekte, Warenproben; Unternehmensver- waltung; Unterstützung beim Betrieb oder der Führung von gewerblichen oder Handelsunternehmen; Sammlung und Systematisierung von Daten in einem Zentralcomputer; Datenverarbeitung für kommerzielle und Werbezwecke; Ver- kauf im Einzelhandel; Klasse 37: Installation, Reparatur und Wartung, insbesondere von elektri- schen und elektronischen Apparaten und Vorrichtungen, Datenverarbeitungs- geräten und -anlagen, Telefonapparaten und -anlagen sowie Beleuchtungs- geräten; Klasse 38: Telekommunikation, Bereitstellung des Zugangs zu einem welt- weiten Computerinformationsnetz; Telefonische und telegrafische Dienstleis- tungen, Satellitenübertragung; Nachrichten- und Bildübermittlung, insbeson- dere mittels Computer; Funkrufdienste (über Funktelefon oder andere elektro- nische Kommunikationsmedien); Klasse 41: Unterricht, Bildung; Herausgabe von Texten (ausgenommen Wer- betexte); Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwe- cke; Organisation und Leitung von Kolloquien, Konferenzen, Kongressen, Se- minaren, Symposien und Workshops; Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie entsprechende Forschungs- und Entwurfsleistungen für Datensysteme, in- dustrielle Analysen und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computern und Software; Ingenieurtechnische Dienstleistungen (Erstel- lung von Gutachten); Durchführung von technischen Projektplanungen“ seit dem 1. März 2007 eingetragenen Unionsmarke 003 048 949 Inhaberin sämtlicher Widerspruchsmarken ist die Widersprechende. - 7 - Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat vor der Markenstelle mit Schriftsätzen vom 12. April 2013 eine rechtserhaltende Benutzung - der Widerspruchsmarke UM 006 035 554 für die Waren „Computerpro- gramme (elektronisch herunterladbare Computersoftware); Computerpro- gramme (gespeichert)“, - der Widerspruchsmarke UM 003 046 539 für die Waren „gespeicherte Com- puterbetriebssystemprogramme“ und - der Widerspruchsmarke UM 003 048 949 für die Waren „Computerpro- gramme (elektronisch herunterladbare Computersoftware)“ bestritten. Mit Schreiben vom 24. April 2013 hat die Markenstelle darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsmarke UM 006 035 554 am 22. Dezember 2010 eingetragen wor- den sei, daher die fünfjährige Benutzungsschonfrist noch nicht abgelaufen und die erhobene Einrede insoweit unzulässig sei. Die Widersprechende hat zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benut- zung der Widerspruchsmarke UM 003 046 539 die Anlagenkonvolute MH 1-1 – MH 1-3 sowie zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der WiM UM 003 048 949 die Anlagenkonvolute MH 2_1 bis MH 2_3 vorgelegt (welche sich nicht mehr in der elektronischen Akte befinden; jedoch durch die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2019 erneut zur Akte gereicht wurden). Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat sämtliche Widersprüche mit Beschluss vom 19. September 2017 zurückgewiesen. - 8 - Hinsichtlich der Widerspruchsmarke 006 035 554 scheide eine Verwechslungsge- fahr unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Wi- derspruchsmarke mangels hinreichender Ähnlichkeit der Vergleichszeichen auch insoweit aus, als sich beide Marken nach der Registerlage – welche mangels wirk- samer Erhebung einer Nichtbenutzungseinrede maßgeblich sei – auf identischen Waren begegnen könnten. Aufgrund des zusätzlichen Wortbestandteils „LINK“ sowie der graphischen Ausge- staltung der angegriffenen Marke komme eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nur dann in Betracht, wenn der Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch den mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Wortbestandteil „SIMON“ geprägt werde. Dies sei jedoch nicht der Fall, da der Verkehr die Kombination des Wortbe- standteils „SIMON“ mit dem gebräuchlichen Familiennamen „LINK“ als Vor- und Fa- miliennamen und damit als einheitlichen Gesamtbegriff verstehe, so dass er keine Veranlassung habe, sich nur an „SIMON“ zu orientieren. Der Verkehr sehe in „LINK“ aufgrund dieser Verbindung mit dem geläufigen Vorna- men „SIMON“ auch keinen Hinweis auf einen Hyperlink, zumal ohnehin fraglich sei, inwieweit „LINK“ in der Bedeutung von „Hyperlink“ in Kombination mit dem Bestand- teil „SIMON“ die geschützten Waren und Dienstleistungen beschreiben könne. Da der Verkehr in der jüngeren Marke einen einheitlichen, aus Vor- und Familien- namen zusammengesetzten Gesamtbegriff sehe, fehle es auch an einer mittelbaren Verwechslungsgefahr. Für den Ausnahmefall der Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sine ergäben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte. Hinsichtlich der Widersprüche aus den Unionsmarken 003 046 539 und 003 048 949 fehle es bereits an einer aufgrund der insoweit wirksam erhobenen Benutzungseinreden notwendigen Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Be- - 9 - nutzung dieser Marken. Die Widersprüche könnten daher bereits mangels berück- sichtigungsfähiger Waren und Dienstleistungen auf Seiten der Widerspruchsmar- ken keinen Erfolg haben und seien zurückzuweisen. Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, dass der Gesamteindruck der angegriffenen Marke von dem Wortbestandteil „SIMON“ geprägt werde. Die Auffassung der Markenstelle, dass der Verkehr den Wortbestandteil der angegriffenen Marke „SIMON LINK“ als Vor- und Familienna- men und damit als einheitlichen Gesamtbegriff verstehe, sei bei den vorliegend maßgeblichen Waren wirklichkeitsfern. Denn diese würden durch den Begriff „LINK“, bei dem es sich um eine Abkürzung für „Hyperlink“ handele und der darüber hinaus – wie das BPatG bereits in mehreren Entscheidungen festgestellt habe - allgemein in der Kommunikationstechnik, insbesondere bei Netzwerken, eine Ver- bindung von zwei Komponenten bezeichne, unmittelbar beschrieben. Die Inhaberin der angegriffenen Marke habe selbst vorgetragen, dass die angegriffene Marke ei- nerseits den Firmennamen enthalte und andererseits den Zusatz „LINK“ als Hinweis auf die Konnektivität der von der Marke umfassten Waren zum Zwecke der Wartung und Parametrisierung. Der Verkehr werde die Marke auch genauso sehen. Aufgrund der Identität bzw. Nähe der zugrundeliegenden Waren sei der Abstand der gegenüberstehenden Marken dann aber zu gering, um eine Verwechslungsge- fahr mit den Widerspruchsmarken zu verneinen. - 10 - Die Widersprechende beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 2017 die angegriffene Marke zu löschen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie macht geltend, dass eine Verwechslungsgefahr bereits angesichts der deutli- chen Unterschiede bei den Vergleichsmarken nicht in Betracht komme. Kollisions- mindernd wirke sich ferner aus, dass bei den vorliegend relevanten Waren der schriftliche Geschäftsverkehr im Vordergrund stehe, so dass der abweichenden gra- phischen Ausgestaltung gegenüber einer klanglichen Ähnlichkeit eine besondere Bedeutung zukomme. Soweit sich die Widersprechende auf eine beschreibende Bedeutung des Bestand- teils „LINK“ berufe, sei zu beachten, dass die von der Widersprechenden dazu ge- nannten Entscheidungen den Bereich der Computer- und Nachrichtentechnik be- träfen, nicht jedoch die hier angemeldeten Waren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als zwischen der ange- griffenen Marke und der Widerspruchsmarke UM 006 035 554 eine Ver- wechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Der angefoch- - 11 - tene Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 19. September 2017 ist daher aufzuheben, soweit der Widerspruch aus dieser Marke zurückgewiesen wurde, und die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 006 035 554 anzuordnen. Die weitergehende Beschwerde der Widersprechenden ist hingegen unbegründet, da zwischen der angegriffenen Marke und den weiteren Widerspruchsmarken UM 003 046 539 und 003 048 949 keine Verwechslungsgefahr besteht, so dass die Markenstelle die Widersprüche insoweit zu Recht zurückge- wiesen hat (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). A. Widerspruch aus der Marke UM 006 035 554 Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke UM 006 035 554 besteht entgegen der Auffassung der Markenstelle eine unmittelbare markenrecht- liche Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Eu- ropäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2010, 1098, Nr. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933, Nr. 32 – BARBARA BECKER; GRUR 2011, 915, Nr. 45 – UNI; BGH GRUR 2012, 1040, Nr. 25 – pjur/ pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 9 – Maalox/Melox- GRY; GRUR 2010, 235, Nr. 15 – AIDA/AIDU). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren (oder Dienstleistungen). Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und – davon abhängig – der dieser im Ein- zelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei im- pliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwi- schen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr.30 – Culinaria/VillaCulinaria; GRUR 2012, 1040, Nr.25 – pjur/pure; GRUR 2012, 930, - 12 - Nr. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 9 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 1103, Nr. 37 - Pralinenform II; EuGH GRUR 2008, 343 Nr. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM). Nach diesen Grundsätzen ist eine markenrechtlich relevante unmittelbare Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken zu besorgen. 1. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren ist von der Registerlage und nicht von der tatsächlichen Benutzungslage auszugehen, da die mit Schriftsatz vom 12. April 2013 erhobene Einrede der Nichtbenutzung gemäß §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 125 b Nr. 4 MarkenG (in der vorliegend nach § 158 Abs. 3 MarkenG anzuwenden- den, bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung) wegen der zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufenen Benutzungsschonfrist der am 22. Dezember 2010 einge- tragenen Widerspruchsmarke nicht wirksam erhoben worden ist, worauf die Mar- kenstelle mit Schreiben vom 24. April 2013 hingewiesen hat. Die insoweit verfrüht erhobene Einrede entfaltet auch mit dem Ablauf der maßgeb- lichen Frist nicht die Rechtswirkung einer zulässigen Einrede (BPatG GRUR 2005, 773, 775 – Blue Bull/RED BULL). Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat nach Ablauf der „Benutzungsschonfrist“ auch nicht in irgendeiner Form ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie an der verfrüht erhobenen Einrede festhalten wolle. 2. Ausgehend von der danach maßgeblichen Registerlage können sich die Ver- gleichsmarken auf identischen Waren begegnen. So werden „Computerprogramme (gespeichert)“ von beiden Marken beansprucht. Identität besteht auch zwischen den Waren „Computerprogramme (elektronisch herunterladbare Computersoftware)“ der Widerspruchsmarke und der „Computer-Software (gespeichert)“, für die die an- gegriffene Marke Schutz beansprucht. Auch bei den auf Seiten der angegriffenen Marke beanspruchten „Interfaces“ handelt es sich der Sache nach um „Computer- - 13 - software“, so dass auch insoweit eine Identität, zumindest aber eine enge Ähnlich- keit zu den für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren „Computerprogramme (elektronisch herunterladbare Computersoftware)“ besteht. 3. Mit der Markenstelle ist weiterhin davon auszugehen, dass die Widerspruchs- marke von Haus aus über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt. Für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft in Bezug auf einzelne Waren liegen keine Anhaltspunkte vor. Dabei ist in rechtlicher Hinsicht zudem zu beachten, dass bei der Beurteilung der Erhöhung der Kennzeichnungskraft nicht vom Unionsgebiet als maßgeblichem Benutzungsgebiet auszugehen ist; abzustellen ist vielmehr auf die Bekanntheit der Marke im Kollisionsgebiet. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft kann daher bei Unionsmarken nur dann berücksichtigt werden, wenn diese auch in Deutschland vorliegt (Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 9 Rdnr. 175). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. 4. Die Vergleichszeichen weisen ferner eine mittlere (durchschnittliche) Ähnlich- keit auf. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamt- eindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 – pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 23 – MIXI). Dabei ist von dem allge- meinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 – ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Nr. 28 – THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 – MATRATZEN; BGH GRUR 2015, 1009 Nr. 24 – BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, - 14 - Nr. 15 – AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 – METROBUS; GRUR 2006, 60, Nr. 17 – coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 – Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 – Springender Pudel; GRUR 2010, 235, Nr. 18 – AIDA/AIDU m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO., § 9 Rdn. 268 m. w. N.). Gehören – wie vorliegend – zu den angesprochenen Verkehrskreisen sowohl Fach- kreise als auch das allgemeine Publikum (Endverbraucher), kann der Gesamtein- druck, den die verschiedenen Verkehrskreise von den Marken haben, unterschied- lich ausfallen. Dies kann etwa darauf beruhen, dass die Fachkreise eine größere Aufmerksamkeit bei der Erfassung der Marken aufwenden und Unterschiede zwi- schen den kollidierenden Marken besser in Erinnerung behalten als die Endverbrau- cher. Eine unterschiedliche Erfassung des Gesamteindrucks der Marken durch ver- schiedene Verkehrskreise kann auch darauf zurückzuführen sein, dass die Fach- kreise über detailliertere Kenntnisse als die Endverbraucher im Hinblick auf Kenn- zeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Produktsektor verfügen. Kann aufgrund einer gespaltenen Verkehrsauffassung nur bei einem der verschie- denen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bejaht werden, reicht dies für die Verwirklichung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG aus (vgl. zu Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV EuGH GRUR Int. 2007, 718 Nr. 90 TRAVATAN/TRIVASTAN; ferner BGH GRUR 2012, 64, Nr. 9 – Maalox/Melox-GRY). Ausgehend davon kommen sich beide Marken jedenfalls aus Sicht der Fachver- kehrskreise, an die sich die vorliegend maßgeblichen Waren der Klasse 09 beider Marken zumindest in erster Linie richten, in ihrem Gesamteindruck so nahe, dass eine mittlere (durchschnittliche) Zeichenähnlichkeit nicht verneint werden kann a. Zwar scheidet wegen des weder zu übersehenden noch zu überhörenden zu- sätzlichen Bestandteils „LINK“ auf Seiten der angegriffenen Marke sowie der bei - 15 - dieser Marke vorhandenen graphischen Elemente eine unmittelbare Verwechs- lungsgefahr bei einem Vergleich der Markenwörter in ihrer Gesamtheit bei einiger- maßen gleichmäßiger Berücksichtigung sämtlicher Bestandteile offensichtlich aus. b. Jedoch ergibt sich eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit aus der weitrei- chenden Übereinstimmung des Zeichenbestandteils „SIMON“ der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke , welche klanglich identisch sind und sich schriftbildlich nur geringfügig durch die Schreibweise der Widerspruchsmarke in Kleinbuchstaben sowie der drucktechnischen Hervorhebung der Buchstaben un- terscheiden. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks zwingt nicht dazu, die Ver- gleichsmarken stets in ihrer Gesamtheit miteinander zu vergleichen. Vielmehr ist nicht ausgeschlossen, dass ein oder mehrere Bestandteile eines zusammengesetz- ten Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein und insoweit eine rechtlich re- levante Verwechslungsgefahr begründen können (vgl. m. w. N. BGH GRUR 2013, 1239, Nr. 32 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; GRUR 2013, 833, Nr. 45 – Culi- naria/Villa Culinaria; GRUR 2009, 772, Nr. 57 – Augsburger Puppenkiste). Voraus- setzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile für die angesprochenen Verkehrs- kreise weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (vgl. BGH GRUR 2012, 64, Nr. 15 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 31 – MIXI; GRUR 2009, 1055, Nr. 23 - airdsl), so dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. EuGH GRUR 2016, 80, Nr. 37 – BGW/Scholz; GRUR 2007, 700, Nr. 42 – HABM/Shaker, GRUR Int. 2010, 129, Nr. 62 – Carbonell/La Espanola; GRUR 2010, 1098, Nr. 56 – Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2004, 778, 779 – URLAUB DIREKT; GRUR 2008, 719, Nr. 37 – idw Informationsdienst Wissenschaft; GRUR 2010, 828, Nr. 45 – DiSC). Ausgehend davon wird der rechtlich maßgebliche Gesamteindruck des angegriffe- nen Zeichens allein durch den von Haus aus in seiner Kennzeichnungskraft nicht eingeschränkten Wortbestandteil „SIMON“ geprägt, da sowohl das Bildelement wie - 16 - auch der weitere Wortbestandteil „LINK“ für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können. aa. Das Bildelement der angegriffenen Marke in Form eines die Wortbestandteile „SIMON LINK“ zu etwa ¾ umfassenden roten Kreises wird lediglich als einfaches dekoratives Element wahrgenommen, dem der Verkehr keine kennzeichnende Be- deutung beimessen wird. Insoweit gilt der Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr bei einer Wort-/Bildmarke an dem Wortbestandteil orientiert, wenn - wie vorliegend - der Bildbestandteil keine ins Gewicht fallende graphische Gestaltung aufweist (vgl. BGHZ 167, 322, Nr. 30 - Malteserkreuz; BGH GRUR 2008, 258, Nr. 23 - INTERCONNECT/T-InterConnect; MarkenR 2008, 405, 407 Tz. 25 - SIERRA ANTIGUO). bb. Ebenso tritt der weitere Wortbestandteil „LINK“ im Gesamteindruck der ange- griffenen Marke hinter dem Bestandteil „SIMON“ zurück. aaa. Zwar ist dieser Zeichenbestandteil neben „SIMON“ in gleicher Größe und mit identischem Schriftbild angeordnet. Zudem weisen beide Wortbestandteile auch in- soweit einen Bezug zueinander auf, als sie sich bei isolierter Betrachtung zu einer aus dem dem Vornamen „SIMON“ und dem Nachnamen „LINK“ zusammengesetz- ten Namensbezeichnung ergänzen. bbb. Allerdings handelt es sich bei dem Bestandteil „LINK“ nicht nur um einen im Inland durchaus häufig anzutreffenden Nachnamen, sondern auch um den engli- schen Begriff für „Verbindung“. Im inländischen Sprachgebrauch ist dieser Begriff vor allem im IT-Bereich als fachumgangssprachliches Kurzwort für „Hyperlink“, also für Verbindungen zu Dokumenten innerhalb des Internets bekannt und gebräuchlich (vgl. Immler/Immler, Das große Computerlexikon, 2017 zu „Link“; ferner BPatG 29 W (pat) 64/00 v 20. Februar 2002 – Linkservice; 27 W (pat) 145/00 v. 18. September 2001 – STARLINK). Darüber hinaus und weitgehend - 17 - gleichbedeutend bezeichnet der Begriff „Link“ in der Kommunikationstechnik, insbesondere bei Netzwerken, ganz allgemein eine Verbindung zweier Komponenten (https://de.wikipedia.org /wiki/Link_Kommunikationstechnik). Dies ist jedenfalls dem Fachverkehr, an den sich die vorliegend in Rede stehenden Waren in erster Linie richten, bekannt. Von einem solchen Verständnis geht nicht zuletzt auch die Markeninhaberin selbst aus, da ausweislich ihres Vorbringens im Schriftsatz vom 12. April 2013 der Zusatz „LINK“ iS von „Datenlink“ ein Hinweis „für die Konnektivität der von der Marke umfassten Waren zu den sonstigen Produkten des Markeninhabers zum Zwecke der Wartung und Parametrisierung“ sein soll. Mit dieser Bedeutung kann dem Bestandteil „LINK“ dann aber ein beschreibender Aussagegehalt in Bezug auf die vorliegend relevanten Waren nicht abgesprochen werden. Denn sowohl die von der Widerspruchsmarke beanspruchten „Computer- programme (elektronisch herunterladbare Computersoftware); Computerpro- gramme (gespeichert), insbesondere für ..“ als auch die dazu identischen Waren der angegriffenen Marke „Computer-Programme (gespeichert), Interfaces, Compu- ter-Software (gespeichert)“ können sich ihrem Bestimmungs- und Verwendungs- zweck nach mit dem (schnellen) Aufbau, der Einrichtung und der Aufrechterhaltung von „Verbindungen“ und damit von „Links“ beschäftigen (zB in Form sog. „Linkas- sistenten“). Auch zu den von der angegriffenen Marke beanspruchten „Interfaces“ ( = Schnittstellen) weist der Bestandteil „Link“ insoweit einen beschreibenden Bezug auf, als „Interfaces“ bzw. „Schnittstellen“ in der Computertechnik die Verbindung von verschiedenen Komponenten bezeichnet. Diese können sowohl hardware- als auch softwareseitig ausgestaltet sein (siehe auch https://de.wikipe- dia.org/wiki/Schnittstelle_(UML). Jedenfalls der Fachverkehr wird daher in dem Bestandteil „LINK“ des angegriffenen Zeichens lediglich einen glatt beschreibenden Hinweis auf die Art und/oder den Be- stimmungszweck der jeweiligen Waren erkennen, nämlich dass diese dem (schnel- len) Aufbau, der Einrichtung und der Aufrechterhaltung von „Verbindungen“ und da- mit von „LINKS“ dienen. - 18 - ccc. Zumindest der Fachverkehr, an welche sich die in Rede stehenden Waren in erster Linie richten, wird „LINK“ innerhalb der angegriffenen Marke auch allein mit dieser Bedeutung erfassen, darin jedoch nicht den Nachnamen „LINK“ einer ein- heitlichen Namensbezeichnung „SIMON LINK“ erkennen. Zwar sind die Zeichenbestandteile „SIMON“ und „LINK“ innerhalb des Zeichens ne- beneinander in gleicher Größe und mit identischem Schriftbild angeordnet, ferner bezieht sich auch das hinter „LINK“ angeordnete ® im Zweifel auf beide Wortbe- standteile. Jedoch hat die Inhaberin der angegriffenen Marke, wie erwähnt, selbst vorgetragen, dass die angegriffene Marke den Firmennamen der Markeninhaberin beinhalte, ergänzt um den Zusatz „LINK“ als Hinweis „für die Konnektivität der von der Marke umfassten Waren zu den sonstigen Produkten des Markeninhabers zum Zwecke der Wartung und Parametrisierung“ (vgl. Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 12. April 2013). Handelt es sich damit bei dem weiteren Wortbestandteil „SIMON“ nach dem eigenen Vorbringen der Inhaberin der angegriffenen Marke um deren Fir- menschlagwort bzw. den Firmennamen, ist davon auszugehen, dass dies jedenfalls für branchenkundige Fachleute ohne weiteres erkennbar ist (vgl. BGH GRUR 1997, 897, 898 – IONOFIL; GRUR 1998, 25 – Bisotherm-Stein). Diese werden daher in „SIMON LINK“ nicht eine aus Vor- und Familiennamen zusammengesetzte Na- mensbezeichnung, sondern eine Kombination des Firmennamens „SIMON“, er- gänzt um den produktbezogenen Zusatz „LINK“ erkennen. cc. Als rein produktbeschreibender Bestandteil tritt „LINK“ dann aber im Gesamt- eindruck der angegriffenen Marke gegenüber „SIMON“ so in den Hintergrund, dass er für den Gesamteindruck vernachlässigt werden kann. aaa. Für die Frage der Stellung einer Herstellerangabe gegenüber einem produkt- bezogenen Bestandteil innerhalb eines Gesamtzeichens ist neben der Bekanntheit oder Erkennbarkeit der Herstellerangabe vor allem die Kennzeichnungskraft der Produktbezeichnung maßgeblich (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O, § 9 Rdnr. 435 m. w. N). - 19 - So tritt bei einer Kombination eines innerhalb eines Zeichens erkennbaren Firmen- zeichens bzw. –schlagworts mit einem von Haus aus durchschnittlich kennzeich- nungskräftigen produktbezogenen Bestandteil oftmals der Firmenbestandteil neben der speziellen Produktkennzeichnung in den Hintergrund, weil der Verkehr in diesen Fällen nicht in der Herstellerangabe, sondern in den abweichenden Bestandteilen die Produktkennzeichnung und damit den kennzeichnungsmäßigen Schwerpunkt sieht (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1996, 404, 405 – Blendax Pep; GRUR 1997, 897, 898 – IONOFIL; GRUR 2001, 164, 166 – Wintergarten; zuletzt BGH GRUR 2012, 64, Nr. 18 – Maalox/Melox-GRY). Anders verhält es sich aber bereits, wenn dem produktbezogenen Bestandteil le- diglich eine geringe Kennzeichnungskraft zukommt. In diesem Fall kann nicht mehr von einem kennzeichnungsmäßigen Zurücktreten des Firmenbestandteils hinter dem anderen Bestandteil ausgegangen werden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O, § 9 Rdnr. 435 m. w. N). Vielmehr wird der Verkehr den jeweiligen Firmen- bestandteil wegen des beschreibenden Anklangs des produktkennzeichnenden Zeichenbestandteils zur sicheren Unterscheidung der Produkte grundsätzlich nicht vernachlässigen (vgl. z. B. BGH GRUR 2002, 342, 344 – ASTRA/ESTRA-Puren; GRUR 2008, 905, Rn. 27 – Pantohexal; GRUR 2012, 64, Nr. 18 – Maalox/Melox- GRY). In diesem Fall kommt dem Firmenbestandteil daher grundsätzlich eine den Gesamteindruck jedenfalls mitbestimmende Bedeutung zu. Dies verdeutlicht, dass innerhalb solcher Zeichen ein bekanntes oder zumindest als solches erkennbares Firmenzeichen im Gesamteindruck eines Kombinationszei- chens umso stärker im Gesamteindruck hervortritt, je kennzeichnungsschwächer der weitere produktbezogene Zeichenbestandteil ist. bbb. Vor diesem Hintergrund kann dann aber dem Zeichenbestandteil „SIMON“ in- nerhalb des angegriffenen Zeichens gegenüber dem Bestandteil „LINK“ eine den Gesamteindruck allein prägende Stellung und Bedeutung nicht abgesprochen wer- den. Denn bei dem weiteren Bestandteil „LINK“ der angegriffenen Marke handelt es - 20 - weder um einen von Haus aus durchschnittlich kennzeichnungskräftigen noch um einen zwar in seiner Kennzeichnungskraft eingeschränkten, aber zur Kennzeich- nung noch geeigneten „sprechenden“ Zeichenbestandteil, sondern um eine glatt beschreibende Angabe, welche nur für einen Sachhinweis zur Unterrichtung des Publikums und nicht für eine Individualisierung geeignet gehalten wird und daher gänzlich schutzunfähig ist. Der Verkehr wird daher innerhalb der angegriffenen Marke allein den Bestandteil „SIMON“ als individualisierenden betrieblichen Herkunftshinweis auffassen und die Widerspruchsmarke somit als „SIMON“-Marke, ergänzt um die warenbeschrei- bende Angabe „LINK“, wahrnehmen und verstehen. Diesem Bestandteil kommt da- mit aber eine den Gesamteindruck des Zeichens prägende Stellung zu, so dass aufgrund der fast vollständigen Übereinstimmung mit der Widerspruchsmarke eine zumindest durchschnittliche Zeichenähnlichkeit gegeben ist. 5. In Anbetracht dessen kann in der Gesamtabwägung angesichts der Identität und ansonsten engen Ähnlichkeit der obengenannten Waren, der durchschnittli- chen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der zumindest durch- schnittlichen Ähnlichkeit der Kollisionszeichen eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken nicht verneint werden. B. Die beiden Widersprüche aus der seit dem 18. Mai 2006 eingetragenen Uni- onsmarke 003 046 539 sowie der seit dem 1. März 2007 eingetragenen Unionsmarke 003 048 949 - 21 - sind hingegen unbegründet. a. Einer Entscheidung über die Widersprüche aus diesen beiden Unionsmarken steht dabei zunächst nicht die aus den Gründen zu A. angeordnete Löschung der angegriffenen Marke 30 2012 043 377 aufgrund des Widerspruchs aus der Unionsmarke 006 035 554 entgegen. Der Senat hält eine einer Aussetzung des Widerspruchsverfahrens entsprechend § 148 ZPO gleichkommende Erklärung des Widerspruchs als „derzeit gegenstands- los“ jedenfalls dann nicht für nicht angezeigt, wenn – wie vorliegend – aufgrund der nach § 83 Abs. 3 MarkenG möglichen zulassungsfreien Rechtsbeschwerde eine Rechtskraft der angeordneten Löschung noch nicht eingetreten ist und nach dem Sach- und Streitstand über beide Widersprüche abschließend entschieden werden kann, was vorliegend aus nachfolgenden Gründen möglich ist. In diesem Fall ist der Senat berechtigt und aus prozessökonomischen Gründen entsprechend § 31 Abs. 1, Abs. 2 MarkenV auch gehalten, über den Widerspruch aus den weiteren Wider- spruchsmarken aus den Unionsmarken 003 046 539 und 003 048 949 in vollem Umfang zu entscheiden. b. Danach hat die zulässige Beschwerde der Widersprechenden gegen die Zu- rückweisung der Widersprüche aus den Unionsmarken 003 046 539 und 003 048 949 in der Sache keinen Erfolg, da zwischen den Vergleichsmarken keine Ver- wechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Daher hat die Markenstelle zu Recht die Widersprüche aus diesen Marken zurückgewiesen (§ 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG). - 22 - aa. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen ist zu beachten, dass die Widersprechende vor der Markenstelle mit Schriftsätzen vom 12. April 2013 die rechtserhaltende Benutzung dieser beiden Widerspruchsmarken in zulässiger Weise bestritten hat, wobei die sich mangels Dif- ferenzierung auf beide Benutzungszeiträume gemäß §§ 43 Abs. 1 Satz 1 und 2, 125 b Nr. 4 MarkenG a. F. beziehenden und auf die Waren „gespeicherte Compu- terbetriebssystemprogramme“ der Widerspruchsmarke UM 003 046 539 sowie „Computerprogramme (elektronisch herunterladbare Computersoftware)“ der Wi- derspruchsmarke UM 003 048 949 beschränkten Einreden der Nichtbenutzung in- soweit auch statthaft waren, weil beide Widerspruchsmarken zum Zeitpunkt der Ver- öffentlichung der angegriffenen Marke bereits seit mehr als fünf Jahren eingetragen waren. Der Widersprechenden oblag es demnach, für die von den Einreden betroffenen Waren eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarken für den Zeitraum innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Eintragung der Marke, gegen die sich der Widerspruch richtet, glaubhaft zu machen (§§ 43 Abs. 1 Satz 1, 125 b Nr. 4 MarkenG), nämlich für den Zeitraum von Oktober 2007 bis Oktober 2012 sowie für die Zeit innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über die Widersprüche (§§ 43 Abs. 1 Satz 2, 125 b Nr. 4 MarkenG) und damit von Oktober 2014 bis Oktober 2019, wobei die Glaubhaftmachungsregeln des § 43 Abs. 1 Mar- kenG entsprechend anzuwenden sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Be- nutzung der Marke mit älterem Zeitrang gemäß § 26 MarkenG (a. F.) die Benutzung der Unionsmarke gemäß Artikel 15 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (jetzt: Artikel 18 UMV) tritt. Danach muss die Marke in der Union ernsthaft benutzt worden sein (vgl. hierzu im Einzelnen Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 125 b Rn. 41 ff.). Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören vor allem Dauer und Intensität der Benut- zung sowie die Art der Waren bzw. Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2003, 425, 428, Rn. 38 – Ajax/Ansul; GRUR 2006, 582, 584, Rn. 70 – VITAFRUIT). - 23 - aaa. Hinsichtlich des nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG maßgeblichen Zeitraums fehlt es daran bereits deshalb, weil die vor der Markenstelle eingereichten und im Beschwerdeverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2019 erneut vorgelegten Unterlagen allein einen Zeitraum bis 2012 und daher nicht mehr den nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG maßgeblichen Zeitraum Oktober 2014 bis Okto- ber 2019 betreffen. bbb. Aber auch für den nach § 43 Abs. 1 Satz 1, 125 b Nr. 4 MarkenG maßgeblichen Zeitraum kann den vorgelegten Unterlagen keine für eine rechtserhaltende Benut- zung nach Art, Zeit, Ort und Umfang hinreichende Benutzung der beiden Wider- spruchsmarken entnommen werden. Den vorgelegten Katalogen ist nicht zu ent- nehmen, für welche konkreten Waren, in welcher Form und vor allem in welchem Umfang die Widerspruchsmarken in der Union benutzt worden sind. Nähere Anga- ben dazu hat die Widersprechende auch sonst nicht gemacht. Naheliegend sind solche tatsächlichen, den eingereichten Benutzungsunterlagen nicht entnehmbare Angaben insbesondere zu Ort und Zeit der Benutzung in aller Regel durch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung einer geeigneten Person als wahr be- kräftigen zu lassen, was vorliegend auch im Beschwerdeverfahren nicht geschehen ist. ccc. Daher können auf Seiten der Widerspruchsmarke die obengenannten, von den Benutzungseinreden umfassten und im Identitätsbereich zu den von der ange- griffenen Marke liegenden Waren nicht berücksichtigt werden (§ 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG). bb. Hinsichtlich der weiteren, nach der Registerlage zu berücksichtigenden Waren auf Seiten der Widerspruchsmarken besteht aber ein so deutlicher Abstand zu den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren, dass im Rahmen der Gesamt- abwägung auch unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungs- kraft der beiden Widerspruchsmarken sowie einer durchschnittlichen Zeichenähn- lichkeit – die allerdings im Hinblick auf das Widerspruchszeichen 003 046 539 - 24 - wegen des zusätzlichen Bestandteils „VIT@“ zudem noch fraglich sein dürfte - eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen nicht angenom- men werden kann. C. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der ge- setzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 25 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Prof. Dr. Hacker Dr. Meiser Merzbach Pr