Beschluss
30 W (pat) 54/01
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
9mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 54/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. Oktober 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 71 086.4 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung ETrade mit dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis "Elektrische Apparate und Instrumente, soweit in Klasse 9 ent- halten, Computer, Software; Programmdokumentationen, Bedie- nungs- und Benutzeranleitungen und Handbücher und anderes schriftliches Begleitmaterial für Programme; Entwicklung, Erstel- lung, Wartung und Aktualisierung von Programmen für die Daten- verarbeitung". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren er- gangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Frei- haltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das ange- meldete Zeichen sei eine sprachübliche Kombination aus dem Buchstaben "E" und dem englischsprachigen Begriff "trade". Letzterer sei den inländischen Ver- kehrskreisen in seiner Bedeutung "Handel" geläufig. Der Buchstabe "E" stehe, wenn er einen Substantiv vorangestellt werde, regelmäßig für "elektronisch". Die angemeldete Bezeichnung sei dementsprechend ein sprachüblich gebildetes, oh- ne weiteres verständliches Synonym für den Begriff "elektronischer Handel". In - 3 - dieser Bedeutung stelle die angemeldete Bezeichnung eine beschreibende Sach- bzw Bestimmungsangabe für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen dar. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, die Bestandteile "E" und "Trade" seien nicht getrennt, sondern als einheitliches Kunstwort zu beurteilen. Im übrigen könne die Bedeutung "elektronischer Handel" keine Bestimmungsangabe für elektronische Hardware oder Waren der Klasse 16 sein. Zudem weise der Buchstabe "E" vielfältige Bedeutungen auf. Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Be- zeichnung ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach § 8 Ab- satz 2 Nr 2 Markengesetz von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht aus- schließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaf- fenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen zu können. Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den Bestandteilen "E" und "Trade" zusammen. Entgegen der Auffassung der Anmelderin wird der Verkehr die einzel- nen Bestandteile des Zeichens auch ohne einen Zwischenraum zu dem vorange- stellten Vokal erkennen und die Bezeichnung nicht als Kunstwort ansehen. Dies beruht im wesentlichen darauf, daß der Bestandteil "Trade" mit einem großen "T" eingeleitet wird. Durch diese sogenannte Binnengroßschreibung erkennt der Ver- kehr auch bei flüchtiger Betrachtungsweise, daß es sich um eine zusammenge- setzte Bezeichnung handelt (BPatG PAVIS PROMA-Kliems, 24 W (pat) 237/96 - 4 - - HomeHandy; 33 W (pat) 142/00 - EasyTrade; 33 W (pat) 122/00 - EasyTrade; 30 W (pat) 21/00 - eLines). Der Buchstabe "E" ist dem hier einschlägigen Bereich der Elektronik und Compu- tertechnik die gängige Abkürzung für "electronic" (Loskant, Trendwörterlexikon, S 50) bzw "elektronisch" (HABM PAVIS PROMA-Bender R 974/00-1 - eCHARGE). Insoweit hat die Markenstelle im Erstbeschluß zutreffend auf "e-banking, e- bussiness, E-cash, e-commerce, e-community, e-mail, E-Post, E-Publishing" und weitere derartige Verbindungen hingewiesen. Ergänzen läßt sich diese Aufzählung durch die Bezeichnung "eGovernment", mit der eine Initiative des Bundesministe- riums des Inneren für eine internetgestützte Verwaltung beschrieben wird. Der zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende Zeichenbestandteil "Trade" steht für "Gewerbe, Handel, Geschäft" und ist insoweit weitgehend mit dem Begriff "commerce" bedeutungsgleich (Duden Oxford, Großwörterbuch Eng- lisch, 1990). Insgesamt stellt damit in Übereinstimmung mit den angefochtenen Beschlüssen, die angemeldete Bezeichnung ein Synonym für "elektronischen Handel" dar. In dieser Bedeutung ist die Bezeichnung auch im Internet nachweisbar, so findet sich unter "eTrade" eine Angabe für "Handel im web". Ähnliches gilt für die Be- zeichnungen "e-Trade" und "E-Trade". Auf diesen Umstand ist die Anmelderin auch vorterminlich hingewiesen worden. Die angemeldete Bezeichnung stellt daher, wovon die Markenstelle zutreffend ausgegangen ist, für die Waren der Klasse 9 eine Bestimmungsangabe, für die in - 5 - der Klasse 16 beanspruchten Waren eine Inhaltsangabe und für die Dienstlei- stungen der Klasse 42 eine Inhalts- oder Bestimmungsangabe dar. Sie ist damit als freihaltungsbedürftige Angabe von der Eintragung ausgeschlossen. Dr. Buchetmann Voit Schramm Hu