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Beschluss

30 W (pat) 102/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 102/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Nichtigkeitsklage … betreffend Gegenvorstellung und (erneuter) Antrag nach 8 GKG - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann und der Richterin Winter und des Richters Schramm beschlossen: Die nochmalige Gegenvorstellung des Klägers gibt zu einer erneu- ten Entscheidung keinen Anlaß. Der erneute Antrag nach 8 GKG wird zurückgewiesen. G r ü n d e Die Urteilsvorschriften sind auf Beschlüsse nur zum Teil anwendbar. Insbesondere gelten §§ 314 und 315 ZPO nicht, so dass auch die Unterschrift des Vorsitzenden ausgereicht hätte (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl. § 329 Rdn 11). In den Beschlüssen vom 1. Oktober 2001 und vom 27. Januar 2003 hat der Senat bereits über den Antrag nach § 8 GKG entschieden. In letzterem ist der Kläger auch bereits darüber unterrichtet worden, dass im Rahmen des § 8 GKG die vom Gericht getroffenen Entscheidungen nicht auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen sind. Die Entscheidung vom 1. Oktober 2001 beruht im übrigen nicht auf dem versehentlich falsch angegebenen Einzahlungsdatum der Verfahrens- gebühr. Der Senat hat ausführlich begründet, weshalb gegen die Befangenheits- entscheidung, gegen die die Nichtigkeitsklage angestrengt war, generell weder eine Nichtigkeits- noch eine Restitutionsklage zulässig ist. Im übrigen ist eine 14- tägige Verzögerung der Gebühreneinzahlung durch die Rechtsprechung nur im - 3 - Regelfall als noch unschädlich angesehen worden. Im Einzelfall kann demnach auch ein kürzere Zahlungsverzögerung die Anwendung von § 270 Abs. 3 ZPO ausschließen. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu