OffeneUrteileSuche
Beschluss

25 W (pat) 167/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
4mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 167/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 45 543.7 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Brandt und Engels BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 42 vom 11. Dezember 2000 insoweit aufgeho- ben, als die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen "Büro- artikel; Finanzwesen, Geldgeschäfte" zurückgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung smartbuilding.de ist am 26. Juni 2000 für die Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse, Büroartikel, Lehr- und Unterrichtsmaterial; Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobi- lienwesen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere im Bauwesen" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Beanstandung die Markenanmeldung wegen bestehender Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Bezeichnung setzte sich aus dem insbesondere im Bereich der EDV für "intelligent" verwende- ten Ausdruck "smart" und dem Wort "building" für Gebäude zusammen und sei für jedermann, der über passable Englischkenntnisse verfüge, im Sinne von "intelli- gentes Gebäude" verständlich. Gemeinsam mit dem vom Verkehr nur als Top-Le- vel angesehenen weiteren Markenbestandteil "de" stelle die angemeldete Ge- samtbezeichnung deshalb nur eine in Form einer Internet-Adresse gebildete, un- mittelbar beschreibende Angabe in Bezug auf die beanspruchten Waren und - 3 - Dienstleistungen dar, die besage, dass diese auf die Errichtung und den Betrieb von intelligenten Gebäuden gerichtet seien bzw intelligente Gebäude zum thema- tisch-inhaltlichen Gegenstand hätten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sich im Beschwerde- verfahren nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar- kenstelle sowie der Anmelderin übersandte Internetrecherche Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. Im übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen, da auch nach Auffassung des Se- nats der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmaterial; Immo- bilienwesen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere im Bauwesen" absolute Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegenstehen. Wie die der Anmelderin übersandte Internet-Recherche belegt, wird der Aus- druck "smartbuilding" als Sachbegriff zur Bezeichnung von Gebäuden verwendet, welche eine Ausstattung mit modernen Technologien, insbesondere im Telekom- munikationsbereich, aber auch in der Gebäudeverwaltung zB dem Energiemana- gement, der Sicherheit oder der Emissionsreduzierung und des Recyclings auf- weisen und insbesondere den Mietern oder sonstigen Bewohnern durch eine ent- sprechende Verkabelung auch einen Hochgeschwindigkeitszugang zum Internet oder sonstigen Datennetzen ermöglichen. Der Begriff "smartbuilding" bezeichnet hierbei gleichzeitig auch die mit dieser materiellen Ausstattung verbundenen Steuerungssysteme und -programme. Insoweit lassen sich bereits zahlreiche In- ternetseiten, insbesondere aus den Vereinigten Staaten von Amerika nachweisen, - 4 - welche die Vorzüge eines derartigen "Smartbuilding Systems" erläutern und die "Smart Building-Technology" als eine bestimmte Art und Entwicklung des Bauma- nagements bzw der Bauadministration erläutern bzw anpreisen. Aus diesen tatsächlichen Feststellungen folgt auch nach Ansicht des Senats, dass die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmaterial; Immobilienwesen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere im Bauwesen" eine be- schreibende, freihaltebedürftige Sachangabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 Mar- kenG darstellt. Denn in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen enthält die durch Anhängen der Top-Level-Bezeichnung "de" wie eine Internetadresse gebil- dete Bezeichnung "smartbuilding.de" lediglich eine für den Verkehr wichtige, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar selbst betreffende Sachin- formation im Sinne von "intelligentes Gebäude" über die Art und Bestimmung der Gebäude bzw deren "intelligente" Anbindung an moderne Datensysteme. Handelt es sich um ein Waren- und/oder Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend durch einzelne Oberbegriffe wie zB "Druckereierzeugnisse" oder "Er- stellen von Programmen für die Datenverarbeitung" eine Vielzahl unterschiedlicher Waren und/oder Dienstleistungen umfasst, so ist das angemeldete Zeichen von der Eintragung für den beanspruchten Oberbegriff bereits ausgeschlossen, wenn sich auch nur für eine spezielle hierunter fallende Ware bzw Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (BGH WRP 2002, 91, 93-94 – AC - unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II – zum Löschungsverfahren). Auch insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass es andernfalls möglich wäre, ein für bestimm- te Waren und/oder Dienstleistungen bzw Waren-/Dienstleistungsbereiche beste- hendes Eintragungshindernis dadurch zu umgehen, dass in das Verzeichnis ein entsprechend weit gefasster Waren- oder Dienstleistungsbegriff aufgenommen wird. - 5 - Die angemeldete Bezeichnung reduziert sich deshalb in Bezug auf die Waren "Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmaterial" auf eine verständliche Be- schreibung des möglichen Inhalts und in Bezug auf die Dienstleistungen "Immobi- lienwesen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere im Bauwesen" auf den möglichen Gegenstand dieser Dienstleistungen bzw eine ver- ständliche Beschreibung des Inhalts der Werke, die Gegenstand dieser Dienstlei- stungen sein können - wie zB Programme für Smartbuildings - (vgl auch BGH MarkenR 2001, 2001, 363, 365 - REICH UND SCHOEN; MarkenR 2001, 368, 370 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten) und ist in dieser Bedeutung als Fachbegriff auch nachweislich jedenfalls in den Vereinigten Staaten von Amerika bereits fest etabliert. Selbst wenn man im Hinblick auf die nur im Inland vereinzelt nachzuweisende Ver- wendung des Begriffs "smartbuilding" Bedenken an der hinreichenden Feststel- lung eines bereits gegenwärtigen inländischen Gebrauchs als Fachbegriff haben sollte, so steht auch dies der Annahme eines aktuellen Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegen. Denn nach ständiger Recht- sprechung ist ein aktuelles Freihaltebedürfnis auch dann anzunehmen, wenn die fragliche Bezeichnung gegenwärtig zwar noch nicht als Sachangabe verwendet wird, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft zu erwarten ist (vgl EuG MarkenR 2001, 324, 326 Tz 29 ff - UNIVERSALTELEFONBUCH -; BGH Mar- kenR 2001, 363, 365 - REICH UND SCHOEN - mit weiteren Nachweisen) und hierfür hinreichend sichere Anhaltspunkte bestehen. Daran kann aber vorliegend nicht ernsthaft gezweifelt werden, da die entsprechende bauliche Konzeption ei- nes als "smartbuilding" bezeichneten Gebäudes im Ausland bereits fest etabliert ist und im Inland schon vereinzelt hierfür unter diesem Begriff geworben wird, zu- mal auch eine zukünftige Realisierung derartiger, so benannter baulicher Systeme im Inland aufgrund der sich zunehmend ausbreitenden Datennetze und -systeme, insbesondere auch des Internets offensichtlich ist. - 6 - Unerheblich ist auch, ob der angemeldeten Bezeichnung bereits ein konkreter Aussagegehalt über die Art bzw den genauen Inhalt der "intelligenten Gebäude" entnommen werden kann. Denn unabhängig hiervon stellt der Begriff "smartbuil- ding" eine - wenn auch allgemeine - Sachbezeichnung dar. Auch mangelt es nicht an der für eine freihaltebedürftige Sachbezeichnung wesentlichen Eigenschaft der Eindeutigkeit als Fachwort. Denn die mit einer verallgemeinernden Aussagen ein- hergehende "Unbestimmtheit" steht der Eignung als freihaltebedürftiger Sachbe- griff nicht entgegen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" BGH MarkenR 2000, 330, 332), zumal wenn wie hier bei der Verwendung des beliebten englischen Modeworts "smart" für "intelligent" als Wortbestandteil nicht ausschließlich ein fachsprachliches, sondern zugleich auch ein Verwen- dungsinteresse der Unternehmen als verbraucherorientierte werbewirksame Sach- information im Vordergrund steht und deshalb selbst begrifflich eher unbestimmte Angaben zur Beschreibung geeignet und freihaltebedürftig sein können (vgl zur Bedeutung des Verkehrsverständnisses auch Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 26, 69). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der angemeldeten Bezeichnung in Be- zug auf die zu Recht von der Markenstelle beanstandeten Waren und Dienstlei- stungen auch die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 1 Nr 1 MarkenG ab- zusprechen ist, was voraussetzen würde, dass bereits heute jedenfalls hinrei- chend große Teile des inländischen Verkehrs die Fachbezeichnung "smartbuil- ding" kennen. Soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen "Büroartikel; Finanzwe- sen, Geldgeschäfte" erfolgt ist, stehen der Eintragung dagegen keine Schutzhin- dernis entgegen. Denn "smartbuilding.de" erweist sich in Bezug auf diese Waren und Dienstleistung weder als eine beschreibende Sachangabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG noch bestehen sonstige Anhaltspunkte für die Annahme, der inländische Verkehr werde hierin nur ein sonstiges gebräuchliches Wort und nicht auch einen individualisierenden betrieblichen Herkunftshinweis für die Ware selbst - 7 - oder die Dienstleistung sehen, zumal bei der Beurteilung des Schutzhindernisses des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab aus- zugehen ist (vgl zur ständigen Rechtsprechung des BGH MarkenR 2000, 420, 421 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH MarkenR 1999, 349, 351 – YES; BGH GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE). Auf die Beschwerde der Anmelderin war deshalb der angefochtene Beschluss teil- weise aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen. Kliems Brandt Engels Pü