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Beschluss

33 W (pat) 172/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 172/01 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 3. April 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 25 731.7 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 3. April 2000 die Wortmarke Competence in Finance für ungenannte Dienstleistungen der Klasse 35 sowie die Dienstleistungen der Klasse 36 "Finanzwesen, Versicherungswesen, Geldgeschäfte" zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch den von einem Hilfsmit- glied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 19. Februar 2001 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Be- gründung zurückgewiesen, der angemeldete sprachüblich gebildete englische Slogan "Competence in Finance" werde vom angesprochenen Verkehr ohne wei- teres im Sinne von "Kompetenz in Finanzdingen" verstanden und stelle bezüglich der beanspruchten Dienstleistungen ausschließlich eine beschreibende produktbezogene Aussage über die Qualifikation des Anbieters sowie folglich die Qualität der Dienstleistungen dar. Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde ein- gelegt und – in der mündlichen Verhandlung – das Dienstleistungsverzeichnis auf die Dienstleistungen der Klasse 36 "Finanzwesen, Versicherungswesen, Geldgeschäfte" - 3 - eingeschränkt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, und trägt im wesentlichen vor, bei dem Ausdruck "Competence", der auch in eini- gen Drittmarken enthalten sei, handele es sich bereits um einen selbständig kenn- zeichnenden Bestandteil der Anmeldemarke. Das englische und französische Wort "Competence" könne, wie sich aus Wörterbüchern ergebe, nicht nur "Kom- petenz, Sachkunde, Fähigkeit", sondern auch "Verständigung, Einigung, körperli- che Eignung, rechtliche Möglichkeit, Vollmacht, Zuständigkeit" bedeuten, so daß es für die beanspruchten Dienstleistungen keinen eindeutig beschreibenden Inhalt aufweise. Der Werbeslogan der Anmeldemarke besitze insgesamt wegen der un- terschiedlichen Bedeutungen der Begriffe "Competence" und "Finance" einen erheblichen phantasievollen Überschuß in der Aussage und auch die sprachliche Form sei eigentümlich. Durch die Betonungen, die Konsonanten "n" und die Klangdoppelung der Endsilben "-tence"/"-ance" entstehe eine einprägsame eigen- artige Sprechmelodie. Zwar sei "Competence in ...." ebenso sprachüblich wie "Competence for ....", aber für den deutschen Verkehr klänge eher "Competence for Finance" korrekt. Im übrigen sei der Werbeslogan der Anmeldemarke nicht rein dienstleistungsbeschreibend, denn die von der Markenstelle zugrundegelegte Bedeutung sei nicht die allein zwingende Interpretationsmöglichkeit. Die ange- sprochenen Verkehrskreise verstünden die Anmeldemarke zwar sprachregelmä- ßig in der wörtlichen Übersetzung "Kompetenz in Finanzen", der Anmelderin gehe es jedoch nicht um Finanzen, sondern um Finanzierungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Anmelderin wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. - 4 - II Die Beschwerde ist unbegründet. Der Senat muß – im Ergebnis ebenso wie die Markenstelle des Patentamts – fest- stellen, daß der als Marke angemeldeten Wortfolge "Comptence in Finance" je- denfalls hinsichtlich der nunmehr noch verbliebenen beanspruchten Dienstleistun- gen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung, so- weit sie aufrechterhalten worden ist, somit zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Die Wortfolge der Anmeldemarke "Comptence in Finance" stellt ohne weiteres er- sichtlich – wie von der Anmelderin auch vorgetragen – einen Werbeslogan dar. Die Unterscheidungskraft sloganartiger Wortfolgen ist aber grundsätzlich nach den gleichen Anforderungen wie bei sonstigen Wortmarken zu beurteilen (vgl BGH GRUR 2000, 323f – Partner with the Best; BGH GRUR 2000, 321f – Radio von hier, Radio wie wir; BGH GRUR 2000, 720f – Unter Uns; BGH WRP 2001, 672f - Test it; EuG GRUR 2002, 258ff – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; Be- schlüsse des Senats, zB: BPatGE 43, 253ff – Energie mit Esprit – und vom 10. April 2001 Az 33 W (pat) 245/00 – So vermehrt sich Geld!) Bei Werbeslogans wird der Verkehr zwar häufig eine Werbeaussage annehmen, die nicht der Her- kunftsidentifizierung des Produktes, sondern ausschließlich seiner Beschreibung dient; die Werbewirkung schließt aber eine Identifizierungsfunktion nicht von vorn- herein aus (vgl BGH aaO). Deshalb ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Wer- beslogan einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder er zumin- dest noch eine gewisse Unterscheidungskraft aufweist. Werbeslogans, die ledig- lich beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten, mangelt es jedoch an jeglicher Unterscheidungskraft (vgl BGH aaO). Dies trifft auch auf die im vorliegenden Fall angemeldete Marke "Competence in Finance" zu (vgl dagegen zB BPatGE 43, 253ff – Energie mit Esprit). - 5 - Die angemeldete einfache englische Wortfolge "Competence in Finance" verste- hen die angesprochenen Verkehrskreise – wie die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung letztlich auch eingeräumt hat – ohne weiteres im Sinne von "Kom- petenz im Finanzwesen". Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen wird der Verkehr diese Wortfolge als Werbeslogan auffassen, der lediglich eine anprei- sende Werbeaussage mit rein beschreibendem Inhalt darstellt und keineswegs mehrdeutig erscheinen kann. Der Ausdruck "Competence" bedeutet hier im Zusammenhang der Gesamtaus- sage "Competence in Finance" – ebenso wie der deutsche Begriff "Kompetenz" - offensichtlich "Fähigkeit, Qualifikation, Sachkunde" (vgl v. Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Englisch-Deutsch, Bd I, 1990, S 339; Duden, Deutsches Universal- wörterbuch, 3. Auflage 1996, S 866). Da es sich bei der Sachkunde, Qualifikation oder Kompetenz des Anbieters in Finanzangelegenheiten um ein besonders ver- kehrswesentliches und für Kunden wichtiges Merkmal der Erbringung der bean- spruchten – dem sogenannten Allfinanzbereich angehörenden – Dienstleistungen handelt, werden die angesprochen Verkehrskreise den Werbespruch "Compe- tence in Finance" bloß für eine beschreibende Qualitätsangabe halten, die im Prinzip auf jeden Finanzdienstleister zutreffen kann und sollte. Soweit die Anmelderin meint, die Ausdrucksform des Slogans "Competence in Finance" wirke ungewöhnlich, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu fol- gen. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nicht mehr in Abrede ge- stellt, daß die Aussage "Competence in Finance" sprachüblich formuliert ist, wie beispielsweise die lexikalisch nachweisbare Wendung "competence in handling money" zeigt (vgl Die Sprache unserer Zeit, aaO). Da auch im Deutschen die Ausdruckweise "Kompetenz in ...." gebräuchlich ist (vgl Duden aaO), erscheint die Annahme der Anmelderin, der deutsche Verkehr empfinde eher "Competence for Finance" als sprachüblich, nicht nachvollziehbar. Auch der von der Anmelderin als Eigentümlichkeit angeführte Endreim der Begriffe "Competence" und "Finance" vermag keine noch so geringe Unterscheidungskraft zu begründen. Denn kurze, - 6 - prägnante und in ihrem Sprechrhythmus oder ihrer Klangmelodie ansprechende Aussagen sind keine deshalb schon unternehmenskennzeichnend individualisie- rende Unterscheidungsmittel, sondern insbesondere aus den Medien, der Journa- listik und der Werbesprache allgemein geläufige Stilmittel (vgl BPatGE 43, 253, 256 – Energie mit Esprit). Winkler Richterin Dr. Hock ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Winkler v. Zglinitzki Hu