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Beschluss

24 W (pat) 512/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 512/10 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 307 54 838.4 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Mai 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters am Oberlandesgericht Heimen beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Nach einer Beschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen wird die Markenanmeldung 307 54 838.4 / 42 FINANCE SECURITY jetzt noch für folgende Waren und Dienstleistungen beansprucht: „Klasse 9: Additionsmaschinen; Analysegeräte, nicht für medizini- sche Zwecke; Anrufbeantworter; Anschlussdosen, -kästen (Elekt- rizität); Anschlussteile für elektrische Leitungen; Anschlussteile; elektrische; Antennen; Anzeigegeräte (elektrisch); Apparate zum Aufzeichnen von Entfernungen; Arbeitskontrollspiegel; Baken, leuchtend; Begrenzer (Elektrizität); Beobachtungsinstrumente; Bildfunkgeräte; Bildtelefone; CD-Player; Chipkartenlesegeräte; Chips (integrierte Schaltkreise); Chronographen (Zeiterfassungs- geräte); Codierer (Datenverarbeitung); codierte Identifikationsarm- bänder, magnetisch; codierte Service- und Identifikationskarten; Compact-Disks (ROM, Festspeicher); Compact-Disks (Ton, Bild); Computer; Computerbetriebsprogramme (gespeichert); Compu- terbildschirme; Computerperipheriegeräte; Computerprogramme (gespeichert) insbesondere Computerprogramme zur Datenver- schlüsselung, Datenübermittlung, Datenspeicherung und Datensi- cherung; Computerprogramme (herunterladbar) insbesondere Computerprogramme zur Datenverschlüsselung, Datenübermitt- lung, Datenspeicherung und Datensicherung; Computersoftware (gespeichert) insbesondere Computersoftware zur Datenver- schlüsselung, Datenübermittlung, Datenspeicherung und Datensi- - 3 - cherung; Computertastaturen; Datenverarbeitungsgeräte; Detekto- ren; Diagnoseapparate, nicht für medizinische Zwecke; Disketten; Diskettenlaufwerke (für Computer); DNA-Chips; DNS-Chips; Dru- cker für Computer; DVD-Spieler, DVD-Player; elektrische Anlagen für die Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge; elektronische Anzeigetafeln; elektronische Publikationen (herunterladbar); elekt- ronische Stifte (für Bildschirmgeräte); elektronische Terminkalen- der; Elektrozäune; Entfernungsmesser (Telemeter); Entfernungs- messgeräte; Entmagnetisiergeräte für Magnetbänder; Entstörgerä- te (Elektrizität); Fahrkartenautomaten; Fernschalter; Fernsehappa- rate; Fernsprechapparate; Fernsteuerungsgeräte; Filme (belich- tet); Filmkameras; Fotoapparate; Fotoelemente; Fotokopiergeräte (fotografische, elektrostatische, thermische); Frankierungskontroll- geräte; Freisprecheinrichtung für Telefone; Funksprechgeräte; Funktelegrafiegeräte; gedruckte Schaltungen; Halbleiter; Hochfre- quenzgeräte; Identifikationskarten, magnetische; Induktoren (Elek- trizität); Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme für Computer); Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards); Kassettenabspielgeräte; Klappenschränke (Elektrizität); Klar- schriftleser (Datenverarbeitung); Klingeln (Alarmanlagen); Kollek- toren (elektrisch); Komparatoren; Kontakte (elektrisch); Kontakte (elektrisch) aus Edelmetall; Kontrollapparate (elektrisch); Kopfhö- rer; Koppler (Datenverarbeitung); Laptops (Computer); Laser, nicht für medizinische Zwecke; Lehren; Lehren (Messinstrumente); Lesegeräte (Datenverarbeitung); Lesegeräte für Karten mit integ- rierten Schaltkreisen (Smartcards); Leuchtschilder; Lichtpausap- parate; Lichtpausapparate (Heliographie); Licht-Zeiger (Laser- Pointer); Magnetbänder; Magnetbandgeräte (Datenverarbeitung); Magnetdatenträger; Magnetdrähte; Magnetkarten; Magnetplatten; Materialprüfinstrumente und -maschinen; mathematische Instru- mente; Mäuse (Datenverarbeitung); Mauspads (Mausmatten); - 4 - Mengenmesser; Messgeräte; Messgeräte (elektrisch); Mikrofone; Mikroprozessoren; Mobiltelefone; Modems; Monitore (Computer- hardware); Monitore (Computerprogramme); Navigationsgeräte für Fahrzeuge (Bordcomputer); Navigationsinstrumente; Notebooks (Computer); optische Apparate und Instrumente; optische Daten- träger; optische Platten (Datenverarbeitung); Personenrufgeräte (Pager); physikalische Apparate und Instrumente; Plattenwechsler (Datenverarbeitung); Plotter; Präzisionsmessgeräte; Präzisions- waagen; Prismen (Optik); Projektionsgeräte; Projektionsschirme; Radargeräte; radiologische Apparate für gewerbliche Zwecke; Ra- dios; Radios für Fahrzeuge; Reinigungsbänder für Tonköpfe; Sa- tellitennavigationsgeräte; Scanner (Datenverarbeitung); Schilder (mechanisch); Sender (Fernmeldewesen); Sender (Telekommuni- kation); Sender für elektronische Signale; Signalanlagen, leuch- tend oder mechanisch; Signalfernsteuergeräte (elektrodynamisch); Signaltafeln, leuchtend oder mechanisch; Siliziumscheiben (für in- tegrierte Schaltkreise); Simulatoren für die Lenkung und die Kon- trolle von Fahrzeugen; Sirenen; Speicher für Datenverarbeitungs- anlagen; Spielprogramme für Computer; Stechuhren (Zeiterfas- sungsgeräte); Strichcodeleser; Summer; Summer (elektrisch); Ta- schenrechner; Taschenübersetzer, elektronische; Telefonappara- te; Telefonhörer; telefonische Übertragungsapparate; Telekopier- geräte; Textverarbeitungsgeräte; Ton- und Bildempfangsgeräte; Tonaufzeichnungsfilme; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonbandgeräte; Tonmessgeräte; Tonträger; Tonübertragungsgeräte; Tonverstär- ker; Tonwiedergabegeräte; Totalisatoren (Addierwerke); tragbare Stereogeräte; tragbares Sprechfunkgerät; Türklingeln, elektrisch; Türöffner, elektrisch; Türschließer, elektrisch; Überspannungs- schutzgeräte; Überwachungsapparate (elektrisch); Unfallschutz- vorrichtungen für den persönlichen Gebrauch; Unterhaltungsgerä- te, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden - 5 - sind; Unterrichtsapparate; Unterrichtsapparate (audiovisuell); Va- kuumröhren (drahtlose Telegrafie und Telefonie); Verbindungsteile (Elektrizität); Vergrößerungsapparate (Foto); Vermessungsappara- te und -instrumente; Vermessungsketten; Verstärkerröhren oder Verstärkerlampen; Verteilerschränke (Elektrizität); Verteilertafeln (Elektrizität); Videobänder; Videobildschirme; Videokameras; Vi- deokassetten; Videorecorder; Wechselsprechapparate; Zähler; Zählwerke; Zeitaufzeichnungsgeräte; Zeitschaltuhren, nicht für Uhrwerke; Zellenschalter (Elektrizität); Zentraleinheiten (für die Datenverarbeitung); Zyklotrons Klasse 35: Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerda- tenbanken; Aktualisierung von Werbematerial; Arbeitnehmerüber- lassung auf Zeit; Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Auskünf- te in Geschäftsangelegenheiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen insbesondere Beratung zur IT- Infrastruktur, Datenschutz und Datensicherheit eines Unterneh- mens; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Beratungsdiens- te in Fragen der Geschäftsführung nämlich Beratung zur Einfüh- rung und Überwachung von Lösungen in den Bereichen Daten- schutz und Datensicherheit; Beschaffungsdienstleistungen für Drit- te (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unterneh- men); Betrieb einer Im- und Exportagentur; Büroarbeiten; Dateien- verwaltung mittels Computer; Dienstleistungen einer Werbeagen- tur; Durchführung von Transkriptionen; Erstellen von Statistiken; Fernsehwerbung; heliografische Vervielfältigungsarbeiten; Her- ausgabe von Werbetexten; kommerzielle Verwaltung der Lizenzie- rung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Kundengewin- nung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Layoutgestal- tung für Werbezwecke; Marketing (Absatzforschung); Marktfor- schung; Meinungsforschung; Nachforschung in Computerdateien - 6 - (für Dritte); Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Online- Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durch- führung von Werbeveranstaltungen; Organisation von Ausstellun- gen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisa- tionsberatung in Geschäftsangelegenheiten; organisatorische Be- ratung; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Outsourcing-Dienste (Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten); Pla- katanschlagwerbung; Planung und Überwachung von Unterneh- mensentwicklungen in organisatorischer Hinsicht; Planung von Werbemaßnahmen; Planungen (Hilfe) bei der Geschäftsführung insbesondere im Bereich der IT-Infrastruktur; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwe- cke; Publikation von Versandhauskatalogen; Rundfunkwerbung; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Pressear- tikeln; Schreibdienste (Textverarbeitung); Schreibmaschinenarbei- ten; Sekretariatsdienstleistungen; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Telefonantwortdienst (für abwesende Teilnehmer); Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbraucherberatung insbesondere im Bereich Datenverschlüsselung, Datensicherheit und Datenschutz; Verbrei- tung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Verkaufs- förderung (Sales Promotion) (für Dritte); Vermietung von Büroma- schinen und -geräten; Vermietung von Fotokopiermaschinen; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbe- zeit in Kommunikations-Medien; Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontak- ten, auch über das Internet; Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte; Vermittlung von Zeitungsabonnements (für Dritte); Ver- - 7 - sandwerbung; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksa- chen, Warenproben); Verteilung von Werbemitteln; Vervielfälti- gung von Dokumenten; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Werbung im Internet für Dritte; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Wa- ren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken Klasse 38: Auskünfte über Telekommunikation; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen; Ausstrahlung von Rundfunk- und Hörfunksendungen; Ausstrah- lung von Teleshoppingsendungen; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommu- nikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennet- zen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Be- reitstellung von Internet-Chatrooms; Dienste von Presseagentu- ren; Durchführung von Videokonferenzen; elektronische Anzei- genvermittlung (Telekommunikation); elektronische Nachrichten- übermittlung; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; E-Mail-Dienste; Funk- dienste; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Kommu- nikationsdienste mittels Computerterminals; Kommunikations- dienste mittels Telefon; Leitungs-, Routing- und Verbindungs- dienstleistungen für die Telekommunikation; Mobiltelefondienste; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Personenruf- dienste (Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektroni- scher Kommunikation); Satellitenübertragung; Sprachübermitt- lungsdienste (Sprachmitteilungsdienste); Telefaxdienste; Telefon- - 8 - dienst; Telefonvermittlung; Telekommunikation; Telekommunikati- on mittels Plattformen und Portalen im Internet; Telekonferenz- dienstleistungen; Teletext-Dienste; Übermittlung von Nachrichten; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Vermie- tung von Faxgeräten; Vermietung von Geräten zur Nachrichten- übertragung; Vermietung von Modems; Vermietung von Telefo- nen; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging) Klasse 42: Aktualisieren von Computersoftware; Aktualisierung (Update) von Software; Aktualisierung von Internetseiten; Benut- zer- und Rechteverwaltung in Computernetzwerken; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Beratung für Telekommunika- tionstechnik; Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet; Computerberatungsdienste; Computerhard- und Softwarebera- tung; Computersoftwareberatung; Computersystemanalysen; De- sign und Erstellung von Homepages und Internetseiten; Design von Computersoftware; Design von Computersystemen; Dienst- leistungen einer Zertifizierungsstelle (Trust-Center), nämlich Aus- gabe und Verwaltung von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen Unterschriften; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Dienstleistungen eines Physikers; Dienstleistungen eines techni- schen Mess- und Prüflabors; Dienstleistungen von Ingenieuren; Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren; Durchführung von technischen Tests; Durchführung wissenschaftlicher Untersu- chungen; Editieren, Formatieren und Übertragen von Daten auf CD-Rohlinge (Premastering); EDV-Beratung; Eichen (Kalibrieren); elektronische Datensicherung; elektronische Datenspeicherung; - 9 - Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellung von Computeranimationen; Erstellung von technischen Gutachten; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Forschungen auf dem Gebiet des Maschinen- baus; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Installati- on und Wartung von Software; Installation und Wartung von Soft- ware für Internetzugänge; Installieren von Computerprogrammen; Kalibrierung und Funktionsprüfung von Messgeräten; Konfigurati- on von Computer-Netzwerken durch Software; Konstruktionspla- nung; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten (ausge- nommen physische Veränderung); Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Kopieren von Computerprogrammen; Materialprüfung; Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Wissenschaft und Forschung; physikalische Forschungen; Qualitätsprüfung; Recher- che- und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte für Dritte; Serveradministration; Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen; technische Beratung; technische Pro- jektplanungen; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Überprüfung von digitalen Signaturen; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (hosting); Vermietung von Computern; Vermietung von Computer- software; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Webservern; Wartung von Computersoftware; Werkstoffprü- fung; Wiederherstellung von Computerdaten; wissenschaftliche Forschung; Zertifizierungen; Zurverfügungstellung oder Vermie- tung von elektronischen Speicherplätzen (Webspace) im Internet Klasse 45: Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen; Lizen- zierung von Computersoftware (juristische Dienstleistungen); Li- zenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Registrierung von - 10 - Domainnamen (juristische Dienstleistung); Überwachungsdienste im Bereich des geistigen Eigentums; Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten; Vergabe von Lizenzen für Franchising-Konzepte; Verwaltung von Urheberrechten“ Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts, vertreten durch einen Beamten des gehobenen Dienstes, hat diese Anmeldung mit Be- schluss vom 8. Dezember 2009 mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem freihaltebedürftigen Zeichen, das ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehe, jegliche Unterscheidungskraft fehle, § 8 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 MarkenG. Die Marke bestehe aus den im Inland verständlichen Wörtern der englischen Sprache "finance" i. S. v. "Finanz-" und "security" i. S. v. "Sicherheit". Finanzsi- cherheit bzw. die finanzielle Sicherheit beispielsweise einer Geldanlage habe ge- rade in der heutigen Zeit, in der die Folgen der Finanzkrise noch nicht ganz bewäl- tigt seien, ebenso wie die Sicherheit des elektronischen Zahlungsverkehrs einen sehr hohen Stellenwert. Für die nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienst- leistungen werde das Zeichen entweder als beschreibend erachtet, oder der an- gesprochene Verkehr werde einen engen sachlichen Bezug zwischen ihnen und „FINANCE SECURITY“ herstellen, die angemeldete Wortkombination jedoch nicht als Herkunftshinweis auffassen. Für sämtliche Dienstleistungen der Klasse 38 sei die Marke deshalb nicht schutzfähig, weil die finanzielle Sicherheit jeweils Inhalt oder Gegenstand dieser Dienstleistungen sein könne. Gleiches gelte für die in Klasse 9 beanspruchten Waren „Software, Datenverarbeitungsprogramme“ und „Datenträger“ sowie für die sich auf diese Waren beziehenden Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 42 und 45. Auch bei Dienstleistungen wie „Werbung, organi- satorische Beratung, Materialprüfung“ und „technische Projektplanungen“ könne die finanzielle Sicherheit Thema sein. Bei Waren, die einen sicheren Zahlungsver- kehr, eine sichere Datenweitergabe und -verarbeitung, sowie die sichere Übertra- gung von Daten etc. ermöglichen sollten, spiele sie ebenfalls eine wichtige Rolle. „Computer“ sollten schließlich ebenso vor Manipulationen und unerlaubten Eingrif- - 11 - fen geschützt werden wie „Chips (integrierte Schaltkreise), Klarschriftleser (Daten- verarbeitung), Telekopiergeräte“ und „Überwachungsapparate (elektrisch)“. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Er verweist auf eine Vielzahl von Bedeutungen der Wortbestandteile seines Zeichens „FINANCE“ und „SECURITY“ und darauf, dass der angemeldete Begriff in seiner konkreten Zusammensetzung auch in der englischen Sprache nicht existiere. Grammatikalisch korrekt werde „finanzielle Sicherheit“ ins Englische mit „financial security“ übersetzt. Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher werde mit „FINANCE SECURITY“ möglicherweise zwar Finanzpro- dukte, jedoch nicht die beantragten Waren und Dienstleistungen verbinden. Ein bloß mittelbar beschreibender Begriffsinhalt reiche zur Verneinung der vom An- melder bejahten Unterscheidungskraft nicht aus. „FINANCE SECURITY“ sei für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen schließlich weder unmittelbar be- schreibend, noch freihaltebedürftig. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 8. Dezember 2009 aufzuheben. Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. II. Die gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1, MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil es sich bei „FINANCE SECURITY“, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, um einen Begriff handelt, dem für sämtliche bean- spruchten Waren und Dienstleistungen das notwendige Mindestmaß an Unter- scheidungskraft fehlt, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. - 12 - Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift bedeutet die Eignung einer Mar- ke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem be- stimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Ver- kehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rn. 45 - Standbeutel; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rn. 62 - Li- bertel). Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f., Rn. 51 - Arse- nal Football Club; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006, m. w. N.). Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das frag- liche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, 610, Rn. 59 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rn. 26 - SAT.2; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rn. 60 – Libertel). Die erforderliche Unterscheidungskraft ist zum einen solchen Angaben und Zeichen abzusprechen, die einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt aufweisen. Aber auch anderen Angaben kann die Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sie sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den bean- spruchten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rdn. 28 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Von diesen Voraussetzungen ausgehend ist „FINANCE SECURITY“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht schutzfähig. Die angemeldete Wortfolge setzt sich aus „Finance“, dem englischen Begriff für „1. Finanzwesen, Finanzwirtschaft, Finanzen, Geldwesen, Geldwirtschaft, Kredit- wesen; 2. Finanzwissenschaft; 3. Finanzierung, Finanzausstattung; 4. (Börse) Fi- nanzwerte“ (vgl. Großwörterbuch Wirtschaftsenglisch, Hamblock/Wessels, 6. Auf. 2006, S. 466) und „security“, dem englischen Begriff für „1. Sicherheit, 2. Kreditsi- cherung, Garantie, Deckung, 3. Sicherstellung, Geheimhaltung; 4. Bürgschaft, Kaution(-ssumme), Pfand; 5. Wertpapier, Anlage(titel)“ (vgl. Großwörterbuch Wirt- schaftsenglisch, ebenda, S. 1024) zusammen. - 13 - Die Wortbildung ist im Englischen wie im Deutschen sprachüblich und entspricht der Begriffsbildung von „finance deficit“ (Finanzschulden), „finance department“ (Finanzabteilung), „finance gap“ (Finanzierungslücke), „finance industry“ (Finanz- wirtschaft) etc. ebenso wie zusammengesetzten Begriffen der deutschen Sprache wie „Finanzmarkt“, Finanztransaktionssteuer“, Finanzkonzept“ und „Finanzwesen“. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich zum einen an den an IT- und Finanzdienstleistungen interessierten Verbraucher. Auszugehen ist dabei vom normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durch- schnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen/Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 29 - Chiemsee; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 30 ff.). Zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören darüber hinaus Finanzdienstleister und Geschäftskunden der IT-Branche. Der aktive wie passive Gebrauch der englischen Fachsprache ist aus dem Berufsalltag dieses inländi- schen Fachverkehrs heutzutage nicht mehr wegzudenken. Die Bedeutung der hier verwendeten Wortbestandteile „FINANCE“ und „SECURITY“ wird nicht nur der Fachverkehr, sondern auch der angesprochene inländische Interessent für IT- und Finanzdienstleistungen ohne Mühe erfassen. Die Bedeutung des Wortbestandteils „FINANCE“ wird er wegen seiner Nähe zum deutschen Wort „Finanz-“ erkennen; und der Wortbestandteil „SECURITY“ ist als Hinweis auf einen Sicherheitsdienst inzwischen in die deutsche Sprache eingegangen (vgl. Duden, Deutsches Univer- salwörterbuch, 7. Aufl. 2011, S. 1579). Auch in seiner Bedeutung „Sicherheit“ wird er in der deutschen Sprache benutzt (vgl. BPatG 33 W (pat) 67/10, Entsch. v. 28. Februar 2012 - Software SecurITy-Police). Der inländische Verbraucher be- gegnet ihm in über 3.000 Einträgen im Branchenbuch „Gelbe Seiten“, im Zusam- menhang mit den hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen der IT-Branche als Bestandteil des Fachbegriffs IPSec, der Internet Protocol Security zur Ver- schlüsselung und Authentifizierung von Daten, sowie allgemein in Fachzeitschrif- ten unter Überschriften wie „Ratgeber Security“ und an der Gepäckkontrolle eines Flughafens im Hinweis „security check“ jeweils als Synonym für das deutsche Wort „Sicherheit“. - 14 - Angesichts dessen werden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Wortkombination ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei „FINANCE SECURITY“ selbst nicht um einen lexikalisch nachweisbaren Begriff handelt, aus- schließlich als schlagwortartigen Hinweis auf einen irgendwie gearteten sachlichen Bezug so gekennzeichneter Waren und Dienstleistungen der beanspruchten Art zu „Finanzsicherheit“ auffassen. Dabei kann es sich um die „Sicherheit im Finanz- wesen“ im Sinne einer Informationssicherheit im Zahlungsverkehr handeln, die u. a. durch den Einsatz von Medien und Technologien zur Verschlüsselung und Authentifizierung von Daten im virtuellen Zahlungsverkehr zu erreichen versucht wird. „Finanzsicherheit“ kann der Verkehr darüber hinaus als Sachhinweis auf „Si- cherheit in finanziellen Angelegenheiten“ auffassen, die in einer Minimierung von finanziellen Risiken der angesprochenen Teilnehmer des Rechtsverkehrs in den hier betroffenen Waren- und Dienstleistungsgebieten bestehen kann. Im Zusammenhang mit Waren der Klasse 9, bei denen es sich um Automaten, die Münzen, Scheine, EC-, Kredit- und andere bezahlte Karten entgegennehmen, prü- fen, zählen oder aufgeladen oder um deren Zubehör handeln kann, vermag „FINANCE SECURITY“ darauf hinzuweisen, dass derartige Geräte über Mecha- nismen zur Gewährleistung einer „Sicherheit im Geld- und Kreditwesen“ verfügen. Im Zusammenhang mit denjenigen in den Klassen 35, 38, 42 und 45 beanspruch- ten Dienstleistungen, die entweder zur Verschlüsselung und Authentifizierung von Daten im virtuellen Zahlungsverkehr oder zur realen Überwachung und Sicherung von Geldmitteln dienen oder sich thematisch mit diesbezüglichen Inhalten ausei- nandersetzen können, wird der Verkehr „FINANCE SECURITY“ ausschließlich als diesbezüglichen Sachhinweis auffassen. So bietet auch die „Finance Security GmbH“, deren Geschäftsführer der Anmelder ist, im Internet Dienstleistungen zur Optimierung unternehmensbezogener Informationssicherheit an, zu denen u. a. technische Lösungen wie z. B. die Verwendung von Verschlüsselungssystemen zählen, und die Wortkombination „FINANCE SECURITY“ vermag insoweit als Sachhinweis auf ihr Tätigkeitsfeld zu dienen. Als Hinweis auf den Erbringer der in - 15 - den Klassen 35, 38, 42 und 45 beanspruchten Dienstleistungen eignet sich „FINANCE SECURITY“ demgegenüber jedoch nicht. Zur Überzeugung des Senats ist „FINANCE SECURITY“ darüber hinaus auch für diejenigen der angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht schutzfähig, die, wie beispielsweise „Zyklotrons“ der Klasse 9 oder die Werbe- und Vermietungs- dienstleistungen der Klasse 35, typischerweise nicht bei der Sicherung von Daten oder Sachwerten zum Einsatz kommen und sich regelmäßig nicht thematisch als Medium mit dem Thema Finanzsicherheit befassen, insbesondere also weder zur Verschlüsselung und Authentifizierung von Daten im virtuellen Zahlungsverkehr bestimmt sein, noch Geldspiel- und Fahrkartenautomaten oder Zubehörteile für elektronische Verschlüsselungssysteme oder Schließsysteme wie beispielsweise für einen Tresor oder Zubehör- und Bestandteile für automatische Zahlungssys- teme, SB-Automaten, Geldwechsler, Münz- oder Banknotenprüfer, Zähl- oder Si- cherungssysteme für Spielautomaten darstellen können. Denn im Zusammenhang mit sämtlichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen vermag „FINANCE SECURITY“ in werbeüblicher Weise hervorzuheben, dass ihr Erwerb bzw. ihre Inanspruchnahme der „Sicherheit des Kunden in finanziellen Angelegenheiten“ dient. Mit „finanzieller Sicherheit“ können der Erwerb der beanspruchten Waren und die Inanspruchnahme der beanspruchten Dienstleistungen verbunden sein, weil der Kunde beim Abschluss des konkreten Geschäfts kein finanzielles Risiko einzugehen braucht. So kann der Anbieter beispielsweise gleichzeitig als Kredit- geber fungieren und mit einer finanziell für den Kunden sicheren Abwicklung des Gesamtgeschäfts werben. Mit „finanzieller Sicherheit“ kann die Eingehung eines Rechtsgeschäfts für den hier angesprochenen Kundenkreis auch deshalb verbun- den sein, weil ihn die Vertragsstimmungen des konkreten Geschäfts vor Leis- tungsausfällen seines Vertragspartners schützen. Insbesondere im Zusammen- hang mit Angeboten einzelner Dienstleistungen wie beispielsweise „Arbeitneh- merüberlassung auf Zeit, Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten“ oder Vermietungsdienstleistungen der Klasse 35 kann das Gesamtgeschäft für einen Kunden zusätzlich deshalb als „finanziell sicher“ erscheinen, weil der Anbie- - 16 - ter dieser Dienstleistungen die mit ihrer Inanspruchnahme verbundenen finanziel- len Ausfallrisiken trägt. Bei einer Vielzahl der in den Klassen 42, 38 und 35 beanspruchten Dienstleistun- gen kann es sich schließlich um Serviceleistungen handeln, die beispielsweise bei Störungen der Funktionsfähigkeit unternehmenseigener IT unverzügliche Abhilfe garantieren oder in einem engen sachlichen Bezug zu diesen Dienstleistungen stehen. Für eine Schutzversagung reicht es bereits aus, wenn ein Wortzeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59, Rn. 21 - Companyline; Mar- kenR 2003, 450, 453, Rn. 32 - Doublemint, MarkenR 2004, 99, 109, Rn. 97 - Postkantoor; MarkenR 2004, 111, 115, Rn. 38 - Biomild). Als ein Markenwort, das der Verkehr ausschließlich als schlagwortartigen Hinweis auf einen irgendwie gearteten sachlichen Bezug der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu „Finanzsicherheit“ auffassen wird, vermag „FINANCE SECURITY“ mithin nicht auf einen bestimmten Hersteller der beanspruchten Wa- ren oder Erbringer der beanspruchten Dienstleistungen hinzuweisen (Abgrenzung zu. BGH GRUR 2010, 825 – 828, Rn. 23 - Marlene-Dietrich-Bildnis II). Der Umstand, dass sich „FINANCE SECURITY“ derzeit nicht lexikalisch nachwei- sen lässt und die konkrete Wortkombination im Verkehr nach dem Ergebnis se- natsinterner Recherchen nur selten verwendet wird, spricht nicht für deren Unter- scheidungskraft. Denn der Verkehr, der ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysieren- den Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 635, Rn. 44 – Dreidi- mensionale Tablettenform II; GRUR Int 2005, 135, Rn. 20 - Maglite; BGH GRUR 1995, 269, 270 – U-KEY; GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl, GRUR 2001, 162,163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 240, 241 - - 17 - SWISS-ARMY; GRUR 2002, 261, 262 - AC), hat in der Regel keinen Anlass für semantische Differenzierungen und linguistische Bewertungen einer neuen Be- zeichnung. Gerade einer ihm in Bruchstücken bekannten Fremdsprache wie der englischen Sprache wird er auch bisher noch nicht verwendete oder grammatika- lisch fehlerhafte, ihm aber gleichwohl verständliche Aussagen durchaus als sol- che, hier demzufolge „FINANCE SECURITY“ im Sinne von „financial security“ und damit ausschließlich als sachbezogene Information (vgl. Ströbele, a. a. O., Rn. 138, 174 zu § 8), jedoch nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen (BGH GRUR 2001,11 51,1152 – Markt frisch; GRUR 2004,7 178,779 – URLAUB DIREKT; BPatG GRUR 1996, 489 - Hautaktiv; BPatGE 40, 57 - Teleorder; Ströbe- le, Ströbele/Hacker, Markenrecht, 10. Aufl. 2011, Rn. 107 zu § 8 m. w. N.). Mit ähnlichen Erwägungen haben bereits in der Vergangenheit weitere Senate des Bundespatentgerichts vergleichbaren Markenanmeldungen wie „SECURITY“, „Software SecurITy-Police“, „Security Data Warehouse“, „TAKE CARE SECU- RITY“, „car security card“, „High Class Finance“, „Competence in Finance“ und „Online Finance“ für die dort beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Ein- tragung in das Markenregister verwehrt (vgl. BPatG 33 W (pat) 67/10, Entsch. v. 28. Februar 2012 - Software SecurITy-Police; 30 W (pat) 139/05, Entsch. v. 2. Juni 2008 - Security Data Warehouse; 25 W (pat) 283/01, Entsch. v. 22. Mai 2003 - TAKE CARE SECURITY; 29 W (pat) 196/98, Entsch. v. 3. Februar 1999 - car security card; 29 W (pat) 289/02, Entsch. v. 25. Juni 2003 - High Class Finan- ce; 33 W (pat) 172/01, Entsch. v. 5. März 2002 - Competence in Finance; 33 W (pat) 284/02, Entsch. v. 2. März 2004 - Online Finance; 26 W 1552/61, Entsch. v. 14. Juli 1964 - SECURITY). Der 24. Senat hat mit einer bislang noch unveröffent- lichten Entscheidung vom 3. Mai 2012 (Az. 24 W (pat) 556/11) die Anmeldung „FINANZCHECK“ ebenfalls zurückgewiesen. - 18 - Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen. Werner Schnurr Heimen Me