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Beschluss

29 W (pat) 5/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 5/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 01 421.7 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Pagenberg BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 18. Oktober 1999 wird aufgehoben, so- weit die Anmeldung für die Waren „Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel)“ zu- rückgewiesen wurde. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Wortmarke „MultiCom“ ist für die Waren und Dienstleistungen Klasse 9: elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klas- se 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; ma- schinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsauto- maten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Daten- verarbeitungsgeräte und Computer; Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder ge- prägte Karten aus Gattung oder Plastik; Lehr- und Unter- - 3 - richtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausge- nommen Möbel); Klasse 35: Werbung und Geschäftsführung; Klasse 36: Finanzwesen; Immobilienwesen; Klasse 37: Bauwesen; Installation, Wartung und Reparatur von Einrichtungen für die Telekommunikation; Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtun- gen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienst- leistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sam- meln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Com- putern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 18. Oktober 1999 die Anmeldung für alle Waren und Dienst- leistungen mit Ausnahme von „Werbung und Geschäftsführung; Finanzwesen; Immobilienwesen; Bauwesen“ zurückgewiesen, da das angemeldete Zeichen in- soweit eine freihaltebedürftige, nicht unterscheidungskräftige beschreibende Aus- sage darstelle. Die aus der im Deutschen äußerst gebräuchlichen Vorsilbe „Multi-“ (Vielfach, mehrer..., Viel...“) und dem Kürzel „Com“ sprachüblich gebildete Wort- - 4 - kombination sei als beschreibende Bezeichnung etwa im Sinne von „Mehrfach-, vielfältige Kommunikation“ für den Verkehr ohne weiteres verständlich. Andere theoretisch denkbare Bedeutungen lägen im Zusammenhang mit den bean- spruchten Waren fern und schieden von der Art der Wortbildung aus. Der vorliegende Warensektor werde in besonderem Maße durch Englisch als Fach- Werbe- und Umgangssprache geprägt. An dem erkennbaren Sinngehalt der Wort- kombination ändere auch die Großschreibung des zweiten Wortbestandteils nichts, da es sich insoweit um eine werbeübliche Gestaltung handle. In Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen besage „MultiCom“ lediglich, dass sie die Kommunikation in vielfältiger, vielfacher Weise ermöglichten und in den verschiedensten Bereichen der Kommunikationstechnik Anwendung finden könnten. Bei den Waren der Klasse 9 handle es sich um eine Beschaffenheitsan- gabe, bei den vom Oberbegriff „Druckereierzeugnissen“ erfassten Karten, die zur Benutzung von Multi-Kommunikationseinrichtungen dienen könnten, um eine Be- stimmungsangabe. Auch für die Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen, ohne die moderne technische Kommunikationsvorgänge undenkbar seien, handle es sich um eine Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe. Hinsichtlich des Be- reichs der Telekommunikation erübrigten sich weitere Ausführungen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, dass ein beschreibender Gehalt des lexikalisch nicht nachweisbaren Phantasieworts „MultiCom“ nur anhand grammatikalischer Überlegungen und durch Überset- zungsvorgänge konstruiert werden könne, weshalb es kein Hinweis auf die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen sei. Für die aus dem Englischen stam- menden Bestandteile „Multi“ und „Com“ kämen nämlich jeweils mehrere Überset- zungsvarianten in Betracht. Es fehle auch an einem Nachweis für ein Freihaltungsbedürfnis. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Mitbewerber den fremdsprachigen Begriff beim inländischen Waren- und Dienstleistungsverkehr benötigen müssten. - 5 - Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2001, in der auch das Ergebnis der Internet-Recherche des Senats Gegenstand der Erörterung war, wurde auf Antrag der Anmelderin in das schriftliche Verfahren übergegangen. Seither hat sie sich zur Sache nicht mehr geäußert. II 1. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache im wesentlichen keinen Erfolg. Der Eintragbarkeit des Begriffs „MultiCom“ stehen mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG entgegen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die ange- meldete Wortverbindung neu ist oder nicht. Denn zur Beschreibung von Ei- genschaften von Waren oder Dienstleistungen können im Verkehr nicht nur bereits existierende Bezeichnungen dienen, sondern auch solche Worte, de- ren Verwendung als Sachangabe in Zukunft erfolgen kann (EuGH GRUR 1999, 723, 726 - Chiemsee). Die Tatsache, dass aufgrund der Inter- net-Recherche eine mehrfache Verwendung von „Multicom“ als Bestandteil von Firmennamen erscheint, sagt nichts darüber aus, dass es sich dennoch um ein nicht als Marke schutzfähiges Wort handeln kann. Hinsichtlich der Un- terscheidungskraft von Firmennamen bestehen nämlich geringere Anforde- rungen als bei Marken. 2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen - 6 - können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE; BGH MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH GRUR 1999, 988, 989; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU). Dies ist bei den Waren der Klasse 9 und den in Klasse 16 beanspruchten Druckereierzeugnissen sowie den Tele- kommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 und den Dienstleistungen „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation". der Klasse 42 der Fall. Für die angesprochenen Verkehrskreise, die zum einen aus Fachleuten be- stehen und zum anderen – da überwiegend Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen der Elektronik, der Datenverarbeitung und der Telekommuni- kation beansprucht sind – aus entsprechend überdurchschnittlich interessier- ten und informierten Endverbrauchern stellt das angemeldete Zeichen einen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf die Art, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der genannten Waren und Dienstleistungen dar. „MultiCom“ setzt sich, wegen der Großschreibung des jeweils ersten Buchsta- ben der einzelnen Wortteile, deutlich erkennbar aus den beiden Bestandteilen „Multi" und „Com" zusammen. „Multi“ ist eine im Deutschen geläufige Vorsilbe, die „Vielfach, mehrer..., Viel...“ bedeutet (vgl. z.B. Duden, Deutsches Univer- salwörterbuch, 4. Aufl.2001, Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Auflage 2000) und die in Zusammensetzungen wie „multifunktional, multikulturell, multilateral, Multimedia, multimedial, multinational, Multimillionär“ etc. (Wahrig a.a.O.) Be- standteil der Alltagssprache ist. Bei „Com“ handelt es sich um die gebräuchli- che Abkürzung für „Kommunikation“, die auch in Deutschland verwendet wird (Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl.; Winkler, M + T Computerlexi- kon, Heyne Verlag 2000; Rosenbaum, Abkürzungslexikon ET/EDV/IT, Verlag Technik Berlin). Die Bedeutung „Kommunikation“ entspricht dem spontanen Verständnis des Kürzels „Com“ innerhalb des Gesamtzeichens „MultiCom“. Dies folgt neben dem lexikalischen Beleg und der überragend bekannten Ver- wendung durch diverse Telekommunikationsunternehmen wie z.B. auch der Anmelderin selbst, wobei die Schreibweisen „c“ oder „k“ gleichberechtigt - 7 - nebeneinander stehen, vor allem aus dem Waren- und Dienstleistungs- zusammenhang, innerhalb dessen die weiteren nachweisbaren Bedeutungen keinen vernünftigen Sinn ergeben. Es besteht also vorliegend keine Mehr- deutigkeit des Zeichens „MultiCom“, sondern die Verwendung des fraglichen Ausdrucks lässt in Verbindung mit den beanspruchten Waren zwangsläufig nur einen bestimmten beschreibenden Hinweis erkennen (vgl BGH GRUR 1996, 634, 635 - Turbo II). Der sprachüblich zusammengesetzte Begriff „MultiCom“ entspricht nämlich in seinem Aufbau den o.g. sowie weiteren auf dem hier relevanten Gebiet der Elektronik, der Datenverarbeitung und der Telekommunikation mit der Vorsilbe „Multi- oder multi-“ gebildeten Verbindungen. Beispiele dafür sind: „Multimedia“ für die Kombination und Verwendung mehrerer Medien; „Multiprogramming“ für ein parallel statt- findendes, in zeitlicher Hinsicht auf den Ablauf hin koordiniertes Arbeiten von mehreren Programmen innerhalb eines einzelnen Computers; „Multitask“ für die gleichzeitige Verarbeitung mehrerer Befehle (Wahrig a.a.O.); „Multilink“ für Anwendungen, Dienste, Protokolle und Kommunikationsbeziehungen, die sich auf mehrere, teilweise auch unterschiedliche Kanäle abstützen; (Unter- richtsblätter der Anmelderin 54. Jahrgang Februar 2001). „MultiCom“ wird daher von den angesprochenen fachkundigen Verkehrskreisen ohne weiteres und nur im Sinn von „Mehrfachkommunikation, mehrfachkommuni- kationsfähig“ verstanden. Dies umso mehr, als diese Fähigkeit zunehmend an Bedeutung gewinnt. Kommunikation bedeutet auf den Gebieten Elektronik, IT-Technik und Telekommunikation Informationsübertragung, z.B. von einem Computer zu einem anderen, über ein Kommunikationsmedium wie Telefon- leitung, Kabel, Richtfunk oder Satellitenverbindung (vgl. Microsoft Com- puterlexikon Ausgabe 2001, Stichwort „Kommunikation“), wobei gerade im Zu- sammenhang mit den sich durch die technische Entwicklung in der Computer- technologie, von Multimedia, Internet und Telekommunikation, insbesondere Mobilfunk eröffnenden Möglichkeiten die Anforderungen an die Fähigkeit, mehrfach und übergreifend Daten auszutauschen, wachsen. Dem wird durch entsprechende Angebote diverser Hersteller Rechnung getragen, in dem auf - 8 - dem Markt z.B. Organisationsprogramme („Manager“) zur mobilen oder stationären Anbindung von technischen Systemen an GMS, GPS, an das Internet oder an Kommunikationsvorrichtungen zur Verfügung gestellt werden, oder die z.B. durch sogenannte Router die beschleunigte Bereitstellung der erforderlichen Daten z.B. für die Verbindung innerhalb eines Netzwerks oder aus einem Netzwerk ins Internet gewährleisten. Die hierfür erforderlichen Eigenschaften werden gebündelt mit „multi communication“ bezeichnet. So bietet u.a. die Firma Siemens unter dem Motto „gemeinsam multimedial kommunizieren“ eine PC-Karte an, die mit „multifunktionale Kommuni- kationsbausteinen“ zum Einsatz kommt, in Verbindung mit der Video- kommunikation u.a. auch den sog. „MCU Multi Communication Units“ (vgl. siemens-consult.com/de). Im Zusammenhang mit drahtlosen Telemetrie- und Telematic-Fernwirksystemen zur Fernüberwachung und -steuerung von technischen Geräten, Einrichtungen und Anlagen (GSM-/GPS-Controllern) hat die Fa. LiTEC einen „M.C.M.“ genannten Multi Communication Manager entwickelt, eine Kombination von Hard- und Software auf der Basis eines Multiplattform Betriebssystems, mit dessen Hilfe über Mobilfunknetz oder Internet rund um den Globus eine gezielte Logistik für Produktion, Unterhalt/Service, Sicherheit und Ortung ermöglicht wird (vgl. LiTEC Ltd. - PRESSINFO). Das neue Mittelklassemodell A 4 des Automobilherstellers Audi wird als „Kommunikationszentrum auf vier Rädern“ mit integrierter Antennenanlage „Multi Communication Bar“ auf dem Markt eingeführt. Vor diesem Hintergrund weist die Kurzform „MultiCom“ keinen anderen Sinngehalt auf als „multi communication“, was übereinstimmt mit den Eigenschaften der beanspruchten Produkte, nämlich vielfältigen Datenaustausch zu ermöglichen oder zu verwalten, wie beispielsweise bei „MultiCom Router“ von comtes, „Pocket MultiCom“ von aboutIT, „Lightning MULTICOM Ethernet 2“ oder „Multicom 2“ von CoCoNet. Hier hat „MultiCom“ die kontextbezogene sachbeschreibende Bedeutung. - 9 - In der Bedeutung „Mehrfachkommunikation, mehrfachkommunikationsfähig“ dient „MultiCom“ daher zur Beschreibung verkehrswesentlicher Eigen- schaften der angemeldeten Waren aus der Elektronik, der IT-Technik und der Telekommunikation. Bei den beanspruchten elektrischen, elektroni- schen und optischen Meß-, Signal-, Kontrollapparaten und -instrumenten (soweit in Klasse 9 enthalten) kann es sich um die schon erwähnten Router handeln oder um Module, die für die Multikommunikationsfähigkeit sorgen. Ebenso können dies die unter die Druckereierzeugnisse fallenden Karten sein (vgl. die o.ä. Ausführungen der Fa. Siemens). Gleiches gilt bezüglich der Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wieder- gabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbaren Datenaufzeichnungs- träger, erst recht für die Datenverarbeitungsgeräte und Computer der Klasse 9. Auch Unterrichtsapparate und –instrumente können Teile eines Netzwerks sein, ebenso Verkaufsautomaten (vgl. die Presseinformation der Fa. LiTEC). Bei der Telekommunikation, dem Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und der Projektierung und Planung von Einrichtun- gen für die Telekommunikation beschreibt das angemeldete Zeichen die Bestimmung sowie deren Art bzw. Zuschnitt. 3. Soweit „MultiCom“ jedoch hinsichtlich der weiteren Dienstleistungen, unmittelbar keine Merkmale beschreibt, fehlt dem Zeichen dennoch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, denn bei diesen sämtlich mehrfach kommunikationsfähige Gegenstände betreffenden Dienstleistungen „Installation, Wartung und Reparatur von Einrichtungen für die Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Dienstleistun- gen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Com- putern“ ist der o.g. Sachbezug derart eng, dass auf Grund des im Vorder- grund stehenden sachbeschreibenden Begriffsinhalts hier der angemelde- - 10 - ten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH MarkenR 2001, 480 f - LOOK mwN). 4. Bezüglich der „Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel)“ weist die Bezeichnung „MultiCom“ kei- nen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt im oben dar- gestellten Sinn auf noch kann das angemeldete Zeichen insoweit zur Be- zeichnung wesentlicher Eigenschaften dienen. Grabrucker Baumgärtner Pagenberg Cl