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Beschluss

24 W (pat) 215/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 215/01 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 22 026.7 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Mar- kenamts vom 20. Oktober 1999 und vom 20. Juni 2001 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Wortmarke JURAWEB sollte ursprünglich für die Waren und Dienstleistungen "Auf Datenträger aufgezeichnete Computersoftware, soweit in Klasse 09 enthalten; gedrucktes Schulungsmaterial und Handbü- cher; Beratung von Rechtsanwaltskanzleien, Rechtsabteilungen und Inkassounternehmen auf dem Gebiet der Organisation; Erstel- len von Programmen für die Datenverarbeitung, Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben bezüglich der Automation von EDV-Prozessen, technische Konzeption und Entwicklung von EDV-Anwendungen im Bereich Finanzbuchhaltung und Forde- rungsmanagement, Durchführung von EDV-Servicediensten als Rechenzentrum, organisatorische und technische Beratungs- dienstleistungen als Know-How-Transfer im Bereich der EDV, vor- genannte Dienstleistungen soweit in Klasse 42 enthalten" in das Markenregister eingetragen werden. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit zwei Beschlüssen zurückgewiesen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, weil der Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle und sie – so der Erstprüfer - als beschrei- bende Angabe für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Die angemeldete Kennzeichnung bestehe aus den breiten Verkehrskreisen verständlichen Wortelementen "JURA" (= Hinweis auf juristisches Gebiet, Rechtswesen) und "WEB" (= Kurzwort für "world wide web", "Internet" oder überhaupt "Netzwerk") und wirkte als sprachübliche, schlagwortar- tige Wortzusammensetzung, die klar erkennbar darauf hinweise, daß es sich bei den Waren und Dienstleistungen um solche handele, deren Gegenstand juristi- sche Tätigkeiten oder juristische Informationen in Verbindung mit dem Internet oder durch das Internet seien. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die im Verfahren vor dem Bundespatentgericht das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nach der mündlichen Verhandlung auf "Organisatorische und technische Beratungsdienstleistung als Know-How-Transfer im Bereich der EDV, vorgenannte Dienst- leistungen soweit in Klasse 42 enthalten." beschränkt hat. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, es handele sich bei der angemeldeten Wortzusammensetzung nicht um einen klaren be- schreibenden Hinweis. Jura habe neben "Rechtswissenschaft" noch weitere Be- deutungen, ebenso wie der im deutschen Wörterbüchern nicht nachweisbare Begriff "Web", so daß sich eine Sachangabe nicht aufdränge. Eventuellen Mißbrauchsfällen könnte durch § 23 Nr. 2 MarkenG begegnet werden. - 4 - Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf eine Internet-Recherche des Senats, die der Anmelderin übersandt worden ist, Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und nach Einschränkung des Verzeichnisses der Wa- ren und Dienstleistungen in der Sache auch in vollem Umfang begründet. Die an- gemeldete Marke ist nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt für "organisatorische und technische Beratungsdienstleistung als Know-How-Transfer im Bereich der EDV, vorgenannte Dienstleistungen soweit in Klasse 42 enthalten" weder jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch kann der Senat ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) an ihr feststellen. 1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eig- nung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaß- ten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 "LOOK"; GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG we- gen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zu- kommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer be- kannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr vgl. BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten – Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"; BGH GRUR 2002, 64 - 5 - "INDIVIDUELLE"; BGH MarkenR 2002, 338 "Bar jeder Vernunft"). Dies ist hier nicht der Fall. Es ist zwar richtig, daß das Wort das Wort "Web" allgemein im Sinne von "Internet", aber auch im Sinne von "Netzwerk" - etwa als Synonym zu "net" bzw. "Netz" allgemein gebräuchlich ist. Dabei kann " Web" auch ein Teilnetz im Bereich des Internet bezeichnen. "Jura" bedeutet soviel wie "Rechtswis- senschaft", hat aber noch weitere Bedeutungen wie "mittlere Formation des Mesozoikums" oder als Bezeichnung für eine besondere Art von Gebirge (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch; Wahrig, Deutsches Fremdwörterlexi- kon, Stichwörter "Jura" und "Web"). Diese weiteren Bedeutungen liegen je- doch in Verbindung mit Dienstleistungen, die die elektronische Datenverar- beitung oder Netzwerke und das Internet betreffen und sich an Rechtsan- waltskanzleien, Steuerkanzleien, Rechtsabteilungen, Inkassounternehmen, Universitäten mit juristischen Fakultäten, juristische Verlage, Anbieter ju- ristischer Datenbanken usw. richten können, sehr fern. Das Zeichen ist analog ähnlichen Bezeichnungen für Netze einer bestimmten Fachrichtung oder eines bestimmten Themenkreises gebildet (vgl. Entscheidungen zu vergleichbar gebildeten Zeichen HABM R 209/98-3 "PHARMWEB"; BPatG 27 W (pat) 93/00 "AGRARNET.de"; 29 W (pat) 346/00 "BOSnet"; 33 W (pat) 22/97 "GASTRONET"; Zusammenfassung jeweils veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Insgesamt ist darum die angemeldete Wortverbindung ohne weiteres als Hinweis auf ein Netzwerk, das die Rechtswissenschaft zum Gegenstand hat bzw. auf ein Netzwerk auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft verständlich. Das Wort wird auch tatsächlich bereits von verschiedenen Anbietern im Internet als Bezeichnung für Netzwerke mit juristischen Inhalten verwendet. Nach der Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistun- gen, die auch noch nach Schluß der mündlichen Verhandlung möglich ist, sofern sie wie hier lediglich eine ersatzlose Streichung von Waren- oder - 6 - Dienstleistungsbegriffen darstellt (vgl. BPatG Mitt. 2003, 82 "Waldschlöß- chen"), handelt es sich bei der Marke um keinen konkret und eindeutig be- schreibenden Hinweis auf eine hinreichend eng mit der Dienstleistung zu- sammenhängende Eigenschaft (vgl dazu BGH GRUR 2001, 1043, 1045, 1046 "Gute Zeiten – schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 "REICH UND SCHOEN"). Zwar ist es möglich, daß organisatorische und technische Beratungsdienstleistungen als Know-How-Transfer im Bereich der EDV u.a. auch Netzwerke auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft mit- telbar betreffen. Beratungsdienstleistungen als Know-How-Transfer im Be- reich der EDV stellen jedoch Dienstleistungen dar, die in der Art der Erbrin- gung, den verwendeten Mitteln, Methoden und sonstigen Eigenschaften und der betrieblichen Ausrichtung des Anbieters in der Regel nicht abhän- gig vom Netzwerk und dessen Inhalten sind, auf das sich die Beratung be- zieht. Der Senat konnte nicht feststellen, daß technische und organisato- rische Beratung, deren Gegenstand ein Netzwerk mit juristischen Inhalten ist, speziellen Erfordernissen genügen und besondere Eigenschaften auf- weisen muß, die sie von Beratung für Netzwerke mit anderen Inhalten grundsätzlich unterscheidet oder daß es eine besondere Sparte in der Be- ratung gibt oder geben könnte, die sich auf "JURAWEBS" spezialisiert hat und für die eine Beschreibung mit "JURAWEB" naheliegt. 2. Der angemeldeten Kennzeichnung steht auch nicht der Eintragungsversa- gungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Da der Ausdruck "JURAWEB" wie oben erläutert keine eindeutige Sachangabe für die ver- bliebenen Dienstleistungen der Anmeldung darstellt, ist dieses Wort auch nicht geeignet, für diese Dienstleistungen als beschreibende Angabe zu dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH MarkenR 2000, - 7 - 420 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"; BGH GRUR 1999, 988, 989 "HOUSE OF BLUES"; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU"). Ströbele Hacker Guth Bb