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Beschluss

20 W (pat) 35/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 35/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. Mai 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 197 43 283 … - 2 - hat der 20. Senat des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner beschlossen: Der Beschluß des Patentamts vom 5. April 2001 wird aufge- hoben. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 9, Beschreibung Spalten 1 bis 5, 8 Blatt Zeichnungen (Figuren 1-9), jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zu- rückgewiesen. G r ü n d e I. Das Patentamt hat das auf die am 30. September 1997 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 197 43 283 im Einspruchsverfahren durch Beschluß vom 5. April 2001 in vollem Umfang aufrechterhalten. Die Patentinhaberin verteidigt das Patent mit in der mündlichen Verhandlung über- reichten neuen Patentansprüchen 1 bis 9. Der Patentanspruch 1 lautet: - 3 - "1. Multifunktionale Bedieneinheit, die ein mit einem Arbeits- fenster (3) verbundenes Dialogsystem (1) mit einem Track- point (4), der die Funktionen Berühren, Verschieben, Markie- ren und Loslassen realisiert, und mit einer Auslöse/Enter- Taste (8) aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß das Dialogsystem (1) weiterhin ein den Trackpoint (4) umge- bendes Anzeigefeld (7) aufweist, welches als eine vom Ar- beitsfenster (3) separate Komponente ausgebildet ist und zur dynamischen Anzeige der auszuwählenden und ausgewähl- ten Funktionen dient." Wegen der Patentansprüche 2 bis 9 wird auf den Akteninhalt verwiesen. Erörtert wurde in der mündlichen Verhandlung nur die Druckschrift (1) DE 42 05 875 A1. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Erfindung sei hinsichtlich des Merkmals im Anspruch 1 "daß das Dialogsystem ... ein Anzei- gefeld aufweist, welches ... zur dynamischen Anzeige der auszuwählenden und ausgewählten Funktionen dient" nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen könne. Auch würde die im Streitpatent durchgängig verwendete Bezeichnung "Trackpoint" den Fachmann auf eine marktgängige Aus- führungsform einer Zeigervorrichtung festlegen, die auf eine Entwicklung der Firma I… zurückgehe. Bei einem solchen Trackpoint – für den die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung ein Ausführungsbeispiel in Form einer Fernsteuerung für elektrische Geräte vorlegt – werde die vom Finger eines Benutzers ausgeübte Kraft gemessen und die Richtung der Kraft ermittelt, wodurch ein Zeiger auf einem Display entsprechend dieser Kraft bewegt werde. Die begriffliche Festlegung auf - 4 - einen solcherart ausgestalteten Trackpoint stelle die Ausführbarkeit der Erfindung ebenfalls in Frage. Werde die Ausführbarkeit trotzdem unterstellt, sei der Anspruchsgegenstand gegenüber dem Stand der Technik nach (1) jedenfalls nicht erfinderisch. Die Einsprechende beantragt, den – angefochtenen – Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt wie entschieden. II. 1. Der Gegenstand des erteilten und mit Beschluß der Patentabteilung 31 vom 5. April 2001 aufrechterhaltenen Anspruchs 1, der mit dem Merkmal "daß das ... mit einem Arbeitsfenster verbundene ... Dialogsystem ein den Trackpoint umge- bendes Anzeigefeld aufweist, welches ... zur dynamischen Anzeige der auszuwäh- lenden und ausgewählten Funktionen dient" ua auch Ausführungsformen umfaßte, bei denen das Dialogsystem (Dialogeinheit) in dem Arbeitsfenster eingebettet ist, ist durch den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anspruch 1 zulässig be- schränkt worden, indem das den Trackpoint umgebende Anzeigefeld als eine vom Arbeitsfenster separate Komponente ausgebildet ist. Dieser Beschränkung wurde auch durch Streichung des erteilten Unteranspruchs 9, der sich darauf bezog, daß die Dialogeinheit in dem Arbeitsfenster eingebettet ist, und durch die entsprechen- de Änderung der Beschreibung Rechnung getragen. Das beschränkende Merkmal ist vom zuständigen Fachmann, einem Physiker oder einem Hochschul-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Praxiserfahrung auf dem Gebiet multifunktio- naler Bedieneinheiten und deren Benutzerschnittstellen, als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen und der Patentschrift und an entsprechender Stelle den ursprünglichen Unterlagen entnehmbar, vgl die Patentschrift Spalte 5 Zeilen 60 bis 64. - 5 - 2. Der Fachmann kann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 ausführen. Ein zum Widerruf führender Offenbarungsmangel im Sinne fehlender Ausführbar- keit läge vor, wenn der Fachmann unter Heranziehung seines Fachwissens und der Offenbarung des Patents als Ganzes den beanspruchten Gegenstand nur mit großen Schwierigkeiten und nicht ohne vorherige Mißerfolge praktisch verwirkli- chen könnte. Dies ist hier nicht der Fall. a) Das von der Einsprechenden vorrangig angegriffene Merkmal, daß "das Dialog- system ... ein Anzeigefeld aufweist, welches ... zur dynamischen Anzeige der aus- zuwählenden und ausgewählten Funktionen dient", bereitet dem verständigen, nicht am Wortlaut haftenden Fachmann keine Schwierigkeiten. Er erkennt schon anhand des Begriffs "dynamische Anzeige der auszuwählenden und ausgewähl- ten Funktionen" aus dem Anspruchsinhalt heraus, daß damit eine zeitlich wech- selnde Anzeige der mittels der multifunktionalen Bedieneinheit ausführbaren Funk- tionen in dem den Trackpoint umgebenden Anzeigefeld in Betracht kommt. Diese Erkenntnis wird durch einen Blick auf die Patentfigur 3, die ein Anwendungsbei- spiel des Leistungsmerkmals "Tastenwahlblock Ziffern" zeigt, ohne weiteres bestä- tigt. Gemäß Figur 3 wechselt vom 3. Schritt zum 4. Schritt die Anzeige des den Trackpoint umgebenden Anzeigefeldes 7 dynamisch entsprechend den damit aus- zuwählenden und ausgewählten Funktionen vom Leistungsmerkmal "Tastwahl- block Ziffern" (Anzeige von Ziffern, vgl. auch Fig 2b) zum Leistungsmerkmal "Liste" (Anzeige zweier Dreiecke, vgl. Fig 2d). Sie ergibt sich außerdem aus der Beschreibung des funktionalen Ablaufs und der zugehörigen dynamischen Anzei- ge der auszuwählenden und ausgewählten Funktionen in dem den Trackpoint um- gebenden Anzeigefeld für das vorgenannte Anwendungsbeispiel, vgl. Patentschrift Spalte 4 Zeilen 31 bis 53. Gegen dieses Verständnis des Merkmals, daß "das Dialogsystem ... ein Anzeige- feld aufweist, welches ... zur dynamischen Anzeige der auszuwählenden und aus- gewählten Funktionen dient", spricht nicht, daß gemäß Patentbeschreibung (vgl. - 6 - Fig 3, Inhalte des Arbeitsfensters 3) in dem im Patentanspruch 1 außerdem bean- spruchten Arbeitsfenster neben nicht näher bezeichneten Daten ebenfalls "auszu- wählende und ausgewählte Funktionen" angezeigt werden können. Der um Ver- stehen bemühte Fachmann erkennt bereits aus dem Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs 1, daß das Arbeitsfenster zwar mit dem Dialogsystem verbunden ist, mithin Inhalte des Arbeitsfensters durch das Dialogsystem beeinflußt sind, daß jedoch das Anzeigefeld des Dialogsystems als eine vom Arbeitsfenster separate Komponente ausgebildet ist, also die in Rede stehende dynamische Anzeige der auszuwählenden und ausgewählten Funktionen gemäß Anspruch 1 sich nur auf die Anzeige der mittels der multifunktionalen Bedieneinheit ausführbaren Funktio- nen in dem den Trackpoint umgebenden Anzeigefeld beziehen kann. b) Auch die von der Einsprechenden weiter angegriffene Verwendung der Be- zeichnung "Trackpoint'" kann die Ausführbarkeit der Erfindung nicht in Frage stel- len. Schon aus der im Patentanspruch 1 angegebenen und in der Beschreibung Spalte 3 Zeilen 20f näher erläuterten Funktionalität des Trackpoints, "der die Funk- tionen Berühren, Verschieben, Markieren und Loslassen realisiert", ergibt sich, wie der Fachmann hier den Begriff "Trackpoint" verstehen muß. Zwar mögen sich für den Fachmann mit bestimmten Bezeichnungen marktgängige Ausführungsformen für Zeiger-Vorrichtungen verbinden, so wie dies auch für "Computer-Maus", "Joy- stick", "Trackball" ua der Fall ist. Doch ist der in Rede stehende Begriff "Track- point" nicht ein so gängiger Fachbegriff, der den Fachmann ohne weitere Überle- gungen gleichsam zwingend auf eine einzige, bestimmte, im Markt erhältliche Ausführungsform festlegt und ihn damit in technische Widersprüche zu den weite- ren Ausführungen in der Patentschrift führt. Jedenfalls wird der Fachmann durch eine solche – auch hier durchaus mögliche – gedankliche Verbindung des Begrif- fes "Trackpoint" mit einem bekannten Gerät nicht daran gehindert, den im Patent beanspruchten und beschriebenen Trackpoint als eine Zeiger-Vorrichtung zu ver- stehen, die die Funktionen Berühren, Verschieben, Markieren und Loslassen reali- siert und die – im Unterschied zu dem von der Einsprechenden angeführten Trackpoint – von einem Anzeigefeld umgeben ist, welches ... zur dynamischen An- - 7 - zeige der auszuwählenden und ausgewählten Funktionen dient. Das reicht für den Fachmann hin, die mit dem patentgemäßen Trackpoint verbundene Erfindung auszuführen. 3. Stand der Technik Aus Entgegenhaltung (1), vgl Figuren 1 bis 3d, Anspruch 10 und Beschreibung Spalte 4 Zeile 29 bis Spalte 5 Zeile 19, ist eine multifunktionale Bedieneinheit mit den Merkmalen im Oberbegriff des Anspruchs 1 als bekannt entnehmbar. Mittels eines Stellgliedes (Bedieneinheit) (1, 4) werden unter Steuerung durch einen Mi- krocomputer 10 in einem Speicher 11 Tabellen für Steuersignale abgelegt, die mehreren verschiedenen Funktionen entsprechen, um ein über eine Schnittstel- le 13 angeschlossenes Gerät 14 zu steuern (Ae 1, 3-5, 10; Sp 3 Z 22 bis Sp 4 Z 7). Das zu bedienende Gerät 14 weist eine Anzeigeeinrichtung (Bildschirm) 14' auf (Sp 3 Z 39), auf dieser Anzeigeeinrichtung (Arbeitsfenster) werden Auswahl- menüs und Auswahlpunkte dargestellt, die jeweilige Funktion ist in Abhängigkeit von der Anzahl und Lage der Auswahlpunkte des Menüs steuerbar, eine Leucht- marke kann mit der Bedienvorrichtung (Drehsteller) auf einen der Auswahlpunkte gebracht werden, durch einen Druck auf den Drehknopf (Auslöse/Enter-Funktion) können Werte eingegeben werden (Anspruch 10, Fig 3a-3d, Sp 4 Z 29 bis Sp 5 Z 19). Mit der bekannten Bedieneinheit können somit auch Funktionen, die einem Berühren, Verschieben, Markieren und Loslassen entsprechen, realisiert werden. Anstelle des im Ausführungsbeispiel genannten Drehstellers für das Stellglied kön- nen auch lineare Steller oder Hebel verwendet werden, die gesamte Bedienvor- richtung kann mit zB Druckschaltern und Steuerknüppeln (Joysticks) kombiniert werden (Sp 5 Z 23-28). - 8 - 4. Neuheit Der – zweifelsfrei gewerblich anwendbare – Gegenstand des Patentanspruchs 1 gilt als neu, denn die Bedieneinheit nach Entgegenhaltung (1) zeigt kein einen Trackpoint umgebendes Anzeigefeld, welches als eine vom Arbeitsfenster separa- te Komponente ausgebildet ist und zur dynamischen Anzeige der auszuwählen- den und ausgewählten Funktionen dient. 5. Erfinderische Tätigkeit Es mag sein, daß der hier zuständige Fachmann, ausgehend von der sich ihm in der Praxis stellenden Aufgabe, eine multifunktionale Bedieneinheit für Kommuni- kationsendgeräte zu schaffen, die eine konsistente Bedienoberfläche für die wich- tigsten Aufgaben einer Bedieneinheit bietet, in Betracht zieht, die aus (1) als be- kannt entnehmbare multilfunktionale Bedieneinheit zu verbessern und weiterzubil- den, und den in (1) verwendeten Drehsteller mit Auslöse/Enter-Funktion (Sp 3 Z 40-43, Sp 4 Z 67 bis Sp 5 Z 1) zu ersetzen durch einen Trackpoint im Sinne des Streitpatents mit einer Auslöse/Enter-Taste, wie dies auch bereits in (1) hinsicht- lich einer Verwendung von linearen Stellern oder Hebeln und Druckschaltern und Steuerknüppeln vorgeschlagen wird (Sp 5 Z 20-28). Nachdem die bekannte Bedieneinheit auch eine Anzeigeeinrichtung als Arbeits- fenster aufweist, das zu dynamischen Anzeige von auszuwählenden und ausge- wählten Funktionen dient (Fig 3a bis 3d, Sp 4 Z 29 bis Sp 5 Z 19), könnte es dem Fachmann – als weitere Verbesserung der Bedienoberfläche – auch noch nahege- legen haben, diese bekannte Anzeigeeinrichtung als ein den Trackpoint umgeben- des Anzeigefeld auszuführen. Beschreibungsteile, die das aus (1) bekannte Anzei- gefeld betreffen, vgl zB Spalte 6 Zeilen 14 bis 20, stehen einer solchen, das Stell- glied umgebenden Anordnung zumindest nicht entgegen. Allerdings würde ein sol- ches Vorgehen dazu führen, daß die so erhaltene Bedieneinheit kein Arbeits- fenster mehr aufwiese, oder aber das Anzeigefenster zumindest nicht als eine - 9 - vom Arbeitsfenster separate Komponente verbliebe. Eine Veranlassung für den Fachmann, zusätzlich zu der aus (1) als bekannt entnehmbaren Anzeigeeinrich- tung eine weitere, davon separate Anzeigeeinrichtung vorzusehen, so daß, wie in Anspruch 1 gefordert, das Dialogsystem ein den Trackpoint umgebendes Anzeige- feld aufweist, welches als eine vom Arbeitsfenster separate Komponente ausgebil- det ist, läßt die Druckschrift (1) nicht erkennen. Sie ergibt sich auch nicht im Rah- men fachmännischen Handelns. 6. Die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen haben in der mündli- chen Verhandlung keine Rolle gespielt. Sie bringen auch keine neuen Gesichts- punkte. 7. Die Patentansprüche 2 bis 9 betreffen Ausgestaltungen des Beanspruchten nach Patentanspruch 1 und sind mit diesem rechtsbeständig. 8. Die Beschreibung genügt den an sie nach Änderung des Patents gemäß § 34 PatG zu stellenden Anforderungen. Dr. Anders Dr. Hartung Martens Dr. Zehendner Ko