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Beschluss

9 W (pat) 4/12

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 4/12 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. November 2012 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2011 015 393.4 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2012 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt als Vorsitzendem sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dipl.-Ing. Univ. Nees beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Der Anmelder hat am 29. März 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Hybrid - Hebelmotor" eingereicht. Im Rahmen einer Anhörung am 20. Oktober 2011 hat die Prüfungsstelle 13 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung mit Verkünden des Be- schlusses zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung vom 30. Dezember 2011 führt sie unter Bezugnah- me auf ihren Prüfungsbescheid vom 2. Mai 2011 und auf die Anhörung vom 20. Oktober 2011 aus, dass der angemeldete Hybrid-Hebelmotor gegen den Im- pulserhaltungssatz und auch gegen den Energieerhaltungssatz verstoße. Eine Vorrichtung, die ohne Energiezufuhr von außen permanent Arbeit zu leisten in der Lage sei, sei nach diesen anerkannten physikalischen Grundsätzen nicht ausführ- bar. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss wendet sich der Anmelder mit seiner Be- schwerde. Der angemeldete Hybrid-Hebelmotor mache das Gesetz "Kraft x Weg" unter Ausnutzung der Hebelkraft und Synchronlauf des Motors zunutze und unter- scheide sich deshalb von einem perpetuum mobile. Er weise einen Wirkungsgrad von 100% auf und mache herkömmliche, Nutzenergie bereitstellende Einrichtun- gen wie z. B. Wasserkraftwerke überflüssig. Der Anmelder hält zudem die in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen gemachten Angaben für so deutlich und voll- ständig, dass ein Fachmann damit den Hybrid-Hebelmotor ausführen könne. In - 3 - einer Informationsbroschüre des Deutschen Patent- und Markenamts sei aus- drücklich darauf hingewiesen, dass in Zeichnungen von Patentanmeldungen De- tails nicht dargestellt sein müssten. Der Anmelder beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle 1.13 vom 20. Oktober 2011 auf- zuheben und auf die Patentanmeldung 10 2011 015 393.4-13 das Patent zu erteilen. II. 1. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch ansonsten zulässig. 2. Gemäß ursprünglicher Beschreibung betrifft die Anmeldung einen "humanen Hebeldruck-Kraftmotor". Zur Arbeitsweise des Motors ist ausgeführt, dass durch Umsetzung von acht He- beln Kraft von einer Exzenterwelle auf eine Kurbelwelle gedrückt werde. Ein syn- chroner Ablauf werde mit zwei Zahnrädern und einer Zahnkette bewerkstelligt. Durch zwei Dynamos werde Strom erzeugt und in zwei Batterien geladen. Von ei- nem Elektromotor werde bedarfsweise eine Steuerung benötigt. Die erzeugte Kraft könne je nach Größe des Hebelmotors und dessen Geschwin- digkeit unbegrenzt sein. Dieser Ablauf müsse nur noch von guten Fachleuten ent- wickelt werden. - 4 - 3. Der Anmeldungsgegenstand ist in den Anmeldeunterlagen nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann ihn ausführen kann. Gemäß § 34 Abs. 4 muss eine Erfindung in der Anmeldung so deutlich und voll- ständig offenbart sein, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Erfüllt ist diese Forderung, wenn der Fachmann die Erfindung anhand der Gesamtoffenbarung praktisch verwirklichen kann (BGH X ZR 3/76 "Doppelachsaggregat", GRUR 1980, 166 ff.; BPatG 20 W (pat) 35/01). Nachträgliche Ergänzungen der Ursprungsoffenbarung in mündlicher oder schriftli- cher Art können nicht mit einbezogen werden, wenn sie nicht schon vom Fach- mann erkennbar vom ursprünglich offenbarten Sachverhalt ("in der Anmeldung"; s. o.) umfasst sind. Der Beschreibung und den zugehörigen Skizzen zufolge liegt der Schwerpunkt der Anmeldung in dem Antrieb in Form einer mechanischen Kraftübertragung zwi- schen einer Exzenterwelle und einer Kurbelwelle, welche Kraftübertragung als Kurbeltrieb mit Hebeln und Pleuelstangen realisiert ist. Diese Beurteilung hat der Anmelder in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Unter dieser Voraussetzung sieht der Senat als Fachmann einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der in der Entwicklung und Konstruktion von Kurbel- trieben tätig ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Die Anmeldungsunterlagen umfassen eine Beschreibungsseite mit einer Zusam- menstellung der Einzelteile des Motors nach Art einer Stückliste, eine weitere Be- schreibungsseite mit Erläuterungen zur Arbeitsweise des Motors, eine Handskizze von Einzelteilen des Motors sowie jeweils eine Handskizze einer Aufsicht und ei- nes Querschnitts des Kurbeltriebs. - 5 - Um die in der Zusammenstellung aufgelisteten Bauteile zu einer ein Ganzes bil- denden Maschine miteinander zu kombinieren, bedarf es weiterer Angaben über ihre gegenseitige Lagebeziehung und Kopplung. Die hier wiedergege- benen Skizzen "Auf- sicht" (links) und "Quer- schnitt" (rechts) zeigen zwischen Exzenterwel- le und Kurbelwelle Ver- bindungselemente in Form von durchgezo- genen Linien. Nicht er- kennbar ist dabei aller- dings, ob es sich hier- bei um die Hebel, um die Pleuelstangen oder um jeweils eine aus beiden Elementen gebildete Baugruppe handeln soll. Für den letzteren Fall wäre überdies nicht ersichtlich, wie die gegenseitige Kopplung dieser beiden Bauteile im Hinblick auf die gerade für das Verständnis der Wirkzusam- menhänge so wichtigen Hebelarmverhältnisse bewerkstelligt sein soll. Die Wortbe- schreibung sagt zur Konstellation des Kurbeltriebs lediglich aus, dass "die Krafter- zeugung durch die Umsetzung von 8 Hebeln von der Exzenterwelle über die Pleuelstangen auf die Kurbelwelle gedrückt wird" und "der Ablauf mit zwei Zahnrä- dern und einer Zahnkette synchron verbunden" ist. Die besagten Hebelarmver- hältnisse und gegenseitigen Lagebeziehungen der Kurbeltriebelemente sind aller- dings aus diesen Formulierungen nicht herleitbar - auch nicht in Verbindung mit den Skizzen. Für den Fachmann bleibt somit offen, wie die einzelnen Bestandteile des Kurbeltriebs (Exzenter, Kurbeln, Hebel, Pleuelstangen) zu einem zusammen- wirkenden Ganzen miteinander verbunden sein sollen. - 6 - Den vorstehend wiedergegebenen Skizzen "Aufsicht" und "Querschnitt" zufolge sind weiterhin Exzenterwelle und Kurbelwelle mit je einem Zahnrad versehen, wo- bei die Endlos-Zahnkette über beide Zahnräder umläuft. Demnach haben die Ex- zenterwelle und das ihr zugeordnete Zahnrad dieselbe Drehachse. Entsprechen- des gilt für die Kurbelwelle und das dieser zugeordnete Zahnrad. Bei dieser An- ordnung kommt der in der Skizze "Aufsicht" am Exzenter links außen liegende An- lenkpunkt des Verbindungselements zwischen den beiden Wellen bei einer Dre- hung der Exzenterwelle um 180° in bzw. entgegen dem Uhrzeigersinn rechts außen zu liegen. Letzteres wurde vom Anmelder in der mündlichen Verhandlung allerdings bestritten. Zwar sei die Drehachse der Exzenterwelle an der in der Skiz- ze markierten Stelle (Raute), der besagte Anlenkpunkt links außen wandere aber bei einer solchen Drehung entlang der kreisförmigen Bahnkurve des Exzenters an die unmittelbar rechts neben der Drehachse liegende Position. Eine tech- nisch-sachliche Erläuterung dieser Widersprüchlichkeit hat der Anmelder hierzu nicht gegeben. Stattdessen hat er ausgeführt, die Skizze sei hier nicht ganz kor- rekt, der Fachmann könne den richtigen Sachverhalt jedoch erkennen. Dies kann der Fachmann jedoch gerade nicht. Denn – wie vorstehend ausgeführt – fehlen in den Ursprungsunterlagen die vom Fachmann benötigten Angaben über die gegen- seitige Konstellation der Kurbeltriebelemente. Schließlich geht auch die Funktion des Elektromotors aus den Unterlagen nicht hervor. Laut Beschreibung wird "die Steuerung vom Elektromotor nach Bedarf be- nötigt". Hieraus kann allenfalls entnommen werden, dass der Elektromotor nur zeitweise (bei Bedarf) zur Steuerung betrieben wird. Wie und in welchen Betriebs- zuständen dies zu geschehen hat, bleibt offen. Vorstehende Ausführungen zeigen, dass weder Wortbeschreibung noch Skizzen noch ihre Zusammenschau eine hinreichende Lehre zur praktischen Verwirkli- chung des angemeldeten Motors bereitstellen. Zwar ist dem Anmelder darin zuzu- stimmen, dass konstruktive Details in Zeichnungen von Patentanmeldungen ent- behrlich sein können. Die unvollständige Lehre ist vorliegend aber nicht in dem - 7 - Fehlen konstruktiver Einzelheiten in Skizzen oder Wortbeschreibung begründet, sondern vielmehr in der fehlenden Darstellung eines insgesamt funktionsfähigen Wirkprinzips als solchem, bei dem es auf konstruktive Einzelheiten nicht ankommt. Der mit den ursprünglichen Unterlagen angemeldete Motor ist bei dieser Sachlage nicht ausführbar. Bei alledem kann auch dahinstehen, ob der angemeldete Motor ohne Energiezu- fuhr von außen fortwährend betreibbar sein soll (perpetuum mobile) oder nicht. Formulierungen in der Beschreibung wie "Kraft … kann sich so immer wiederho- len" und "je nach Größe des Hebelmotors und Geschwindigkeit unbegrenzte Kraft" bedeuten nicht zwangsläufig ein perpetuum mobile. Damit kann auch eine zykli- sche Wiederkehr ("immer wiederholen") von Lagebeziehungen bzw. Betriebszu- ständen und eine von der Maschinengröße/-geschwindigkeit abhängige ("je nach … unbegrenzt") - also jeweils begrenzte - Kraft gemeint sein. Hierzu hat der Anmelder in der mündlichen Verhandlung für den Wirkungsgrad seines Motors den Wert von 100% genannt, gleichzeitig aber die Eigenschaft als perpetuum mobile ausdrücklich bestritten. Welcher dieser beiden Sachverhalte nun wirklich zutreffen soll, lässt sich aus der unzureichenden Ursprungsoffenba- rung nicht herleiten. Diese Ausführungen können indes ohnehin keine Berücksich- tigung finden, denn sie gehen in ihrem sachlichen Inhalt über den vorstehend dar- gelegten Offenbarungsgehalt in der Anmeldung hinaus. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Reinhardt Bork Paetzold Nees Ko