Beschluss
30 W (pat) 69/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 69/02 _______________ (Aktenzeichen) Zugestellt an Verkündungs Statt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 43 223 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann, die Richterin Winter und den Richter Schramm - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Februar 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die nach- folgend genannten Waren zurückgewiesen worden ist: "Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper und Schönheits- pflege, Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haare, Zahnpflegemittel, Deodorants für den persönlichen Gebrauch, Seifen, Waschlotionen, Sonnenschutzmittel (soweit in Klasse 3 enthalten); Kosmetik- und Schminkartikel; Gleitmittel; Waren aus unedlen Metallen und deren Legierungen, insbeson- dere Schilder, Tabletts, Schlüsselanhänger, Foto- und Bilderrah- men, Kunstgegenstände sowie Koffer, Kassetten, Dosen und ähn- liche Behältnisse; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffeln, auch aus Edelmetal- len; Rasiermesser, Rasierklingen, Rasierapparate, Scheren, Effi- liergeräte, Manikür- und Pedikürinstrumente, Nagelzangen, Pin- zetten, Nagelfeilen, Taschenmesser, Brieföffner, handbetätigte Haarschneidemaschinen, Manikür- und Pedikürsets, gefüllte Mani- kür- und Pedikürbedarfsetuis, -taschen und -koffer, elektrische Rasierapparate sowie elektrische Haarschneidemaschinen und Nagelschneidegeräte; Präservative; künstliche Gliedmaßen; hy- gienische Gummiwaren; orthopädische Artikel; Edelmetalle und deren Legierungen sowie aus Edelmetallen oder deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren (so- weit in Klasse 14 enthalten), insbesondere kunstgewerbliche Ge- - 3 - genstände, Ziergegenstände, Tafelgeschirr (ausgenommen Be- stecke), Schlüsselanhänger, Foto- und Bilderrahmen, Aschenbe- cher, Zigarren- und Zigarettenetuis; Juwelierwaren, Schmuckwa- ren, Edelsteine; Modeschmuck, Manschettenknöpfe, Krawat- tennadeln, Krawattenklammern; Schnallen, Abzeichen, Armbän- der, Arm- und Fußringe und -ketten, Halsschmuckstücke, Bro- schen, Ohrgehänge; Brillen, Brillengestelle und Brillenteile aus Edelmetallen oder deren Legierungen; Uhren, insbesondere Arm- band-, Wand-, Tisch- und Standuhren und Zeitmessinstrumente sowie Teile der vorgenannten Waren und Etuis und Behältnisse für die vorgenannten Waren; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Pinsel; Schreib- maschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Spielkarten; Drucklettern; Druckstücke; Ausschneidefiguren und -dekorationen aus Pappe, Post- und Grußkarten, Tauschkarten, Namens- schildchen aus Papier oder Pappe, Notizbücher, Notiztafeln, Adressbücher, Briefmappen, Aktendeckel und -hefter, Folien- Lochverstärker, Kalender, Alben, Briefbeschwerer, Brieföffner, Schreibunterlagen, Lineale, Radiergummis, Bücher- und Lese- zeichen; Schnittmuster und Zeichenschablonen; Abziehbilder (auch solche aus Vinyl und solche zum Aufbügeln), Rubbelbilder, Papier- und Vinylaufkleber; Sticker; Geschenkpapier, Geschenk- anhänger aus Papier und Pappe; selbstklebende Kunststofffolien für Dekorationszwecke; Verpackungshüllen und -beutel aus Papier und Kunststoff; gestaltete Video-, CD-, DVD-Leerhüllen; Kreide- tafeln, Schreibgeräte, insbesondere Kugelschreiber und Füller, Schüleretuis (ausgenommen aus Leder), Bleistiftdosen, Bleistift- - 4 - halter, Bleistiftverlängerer, Bleistiftspitzer, Zeichen-, Mal- und Mo- dellierwaren und -geräte; Künstlerbedarfsartikel, insbesondere Farbstifte, Kreide, Malbretter und Malleinwand; Abrollgeräte für Klebebänder, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Appara- te), insbesondere in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Tier- und Pflanzenpräparaten, geologischen Modellen und Präpa- raten, Globen, Wandtafelzeichengeräten; Stempel und Stempel- farben, Tinten; bemalte Kunstgegenstände aus Holz, Kunststoffen, Ton, Glas, Porzellan und Steingut sowie in Form von Lithogra- phien; Waren aus Leder und Lederimitationen (soweit in Klasse 18 ent- halten); aus gewirkten oder gewebten Naturfasern und/oder Kunstfasern und/oder aus Leder oder Lederimitationen und/oder aus Kunststoffen hergestellte Einkaufstaschen, Reisetaschen, Sporttaschen, Freizeittaschen, Badetaschen, Standtaschen, Beu- teltaschen, Umhängetaschen, Tragetaschen, Tragebeutel für Ein- kaufszwecke, Handtaschen, Schultaschen, Schulranzen, Kinder- taschen, Aktentaschen, Aktenkoffer, Reisekoffer, Handkoffer, Kleidersäcke, Rucksäcke, Schuhbeutel, Schuhtaschen, Einkaufs- netze, Einkaufskörbe, Kulturbeutel, Damentäschchen, Schmink- täschchen und andere, nicht an die aufzunehmenden Gegenstän- de angepasste Behältnisse; Kleinlederwaren, insbesondere Geld- beutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen und Schüleretuis; Gürtel; Umhängeriemen (Schulterriemen); Häute und Felle; Regen- schirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Sattlerwaren (soweit in Klasse 18 enthalten), Peitschen und Pferdegeschirre; Möbel, einschließlich Möbel aus Metall, Kunststoff, Glas und/oder Acrylglas sowie Ledermöbel und Möbelteile; Büro-, Studio-, Gar- ten- und Campingmöbel; Spiegel; Rahmen; Waren aus Kork, - 5 - Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Einzelteile (soweit in Klasse 20 enthalten); Bettwaren, nämlich Rahmen, Matratzen und Kissen sowie Polsterbetten (soweit in Klasse 20 enthalten); Waren aus Holz oder Holzersatzstoffen, insbesondere Platten, Bilderrahmen, Dekorationen, Dekorationsgegenstände, Dübel, Kleiderbügel, Fässer, Hähne, Kästen, Kisten, geschnitzte oder gedrehte Kunstgegenstände, Ziergegenstände, Profil-, Form- und Zierleisten, Spalierlatten, Stiele, Vorhangleisten; Waren aus Kunststoff, nämlich Bilderrahmen, Dekorationen, Dekorationsgegenstände, Behälter (ausgenommen für Küche und Haushalt), Flaschenkapseln und -stöpsel, Kleiderbügel, Aufhängehaken, Fässer, Nieten, Kisten, Möbel- und Türbeschläge, Profil-, Form-, Zierleisten, Schrauben, Spalierstäbe, Stifte, Tanks, Verpackungsbehälter; Rolläden und Jalousien für Möbel; Leitern; Briefkästen (nicht aus Metall); aufblasbare Badeinseln, Luftmatratzen und Kissen; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Aus- nahme von Bauglas); kleine handbetätigte Geräte für Haushalt und Küche; Eß- und Kochgeschirr sowie Eimer aus Blech, Alumi- nium, Kunststoff oder anderen Materialien; Geräte für die Körper- und Schönheitspflege, nämlich Kämme, Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln) und Schwämme; Putzzeug; Waren aus Glas, Por- zellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten), insbesondere für Haushalt, Küche und Gastronomie, insbesondere Gläser und Geschirr sowie Tischutensilien; Kunstgegenstände aus Glas, Por- zellan und Steingut, auch in Kombination mit anderen Materialien; elektrische Kämme und Zahnbürsten; Rasier- und Staubpinsel, Untersetzer und andere Tischutensilien, nämlich Untersetzer für - 6 - Gläser, Becher und Flaschen aus Glas, Pappe, Kork, Holz, Metall, Plastik und Keramik, Platzdecken (Sets) aus Plastik, Holz und Holzersatzstoffen; Sekt- oder Weinkübel aus Metall, Kunststoff oder Glas; Kühltaschen; Thermoskannen; Parfümzerstäuber; Kopfbedeckungen; Schuhwaren, insbesondere Stiefel, Haus- schuhe, Pantoffeln, Fertigschuhwaren, Straßenschuhe, Sport-, Freizeit-, Trainings-, Jogging-, Gymnastik- Bade- und Gesund- heitsschuhe (soweit in Klasse 25 enthalten), Tennisschuhe; Be- kleidungsstücke, insbesondere Trainingsanzüge, Turnhosen und -trikots, Fußballhosen und -trikots, Tennishemden und -shorts, Unterwäsche, Bade- und Strandbekleidungsstücke, Badehosen und -anzüge, auch Bikinis, Sport- und Freizeitbekleidungsstücke (einschließlich gewirkter und gestrickter), auch für Trimm-, Jogging- und Gymnastikzwecke, Sporthosen, Trikots, Pullis, T- Shirts, Sweatshirts, Tennis- und Skibekleidungsstücke; Freizeit- anzüge, Allwetteranzüge; Strümpfe (Strumpfwaren); Fußball- stutzen; Handschuhe, einschließlich Lederhandschuhe, auch aus Kunstleder; Mützen; Stirn- und Schweißbänder; Schals; Krawat- ten; Gürtel; Windjacken, Regenhäute, Mäntel, Blusen, Jacken, Röcke, Hosen, auch Jeanshosen, Pullover und mehrteilige Kombi- nationen von Ober- und Unterbekleidungsstücken, Miederwaren, Leibwäsche; Kinderbekleidung, auch für Babys, Spielanzüge; Stoffaufnäher; Spitzen und Stickereien, Bänder, Schnürbänder und Schnürsen- kel; Reißverschlüsse, Knöpfe, Haken und Ösen, auch für Beklei- dungsstücke und Schuhwaren; Nadeln, Häkel- und Stricknadeln; Gürtelschließen, Quasten, Haarnetze, Buttons, Anstecker, Pin-Ab- zeichen; künstliche Blumen; - 7 - Puzzles, Geduldsspiele; Masken zum Verkleiden für Spielzwecke; Hobby- und Modellbaukästen mit Beschäftigungsmaterial für Spielzwecke; Spielfiguren aus Kunststoff, auch aufblasbare, Holz, Gummi, Porzellan und anderen Materialien; Spielzeugautos und -lastwagen, Spielzeughütte; elektronische Taschenspiele; Ent- spannungsgeräte und -apparate, nämlich Schaukelgeräte, auf- blasbare Schwimmbecken und Schwimmspielzeuge, Rutschbah- nen, Spielsandkästen, Skateboards, Surfbretter, Rollschuhe, Schlittschuhe; Plüsch- und Stoffpuppen und -tiere sowie Figuren aus Webstoffen, Pelz und anderen Materialien; Puppen, Puppen- kleider, Puppenschuhe, Puppenmützen, Puppengürtel, Puppen- schürzen; Luftballons; Turn- und Sportgeräte und -artikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Trimmgeräte; Ski-, Tennis- und Angel- sportgeräte; Skier, Skibindungen, Skistöcke, Skikanten, Skifelle; Bälle, einschließlich Sport- und Spielbälle; Hanteln, Stoßkugeln, Disken, Wurfspeere; Tennisschläger und deren Teile, insbeson- dere Griffe, Saiten, Griff- und Bleibänder; Tischtennis-, Federball-, Squash-, Kricket-, Golf- und Hockeyschläger; Tennis- und Feder- bälle; Roll- und Schlittschuhe, Tischtennistische, Gymnastikkeu- len, Sportreifen, Netze für Sportzwecke, Tor- und Ballnetze; Sporthandschuhe, insbesondere Torwarthandschuhe und Hand- schuhe für Skilanglauf und Radfahren; Knie-, Ellenbogen-, Knö- chel- und Schienbeinschützer für Sportzwecke; Start- und Ziel- transparente und -bänder für Sportveranstaltungen aus Kunststoff; Taschen für Sportgeräte, die an die aufzunehmenden Gegenstän- de angepasst sind, Golftaschen, Tennis-, Tischtennis-, Badmin- ton-, Squash-, Kricket- und Hockeyschlägertaschen und -hüllen; Christbaumschmuck". Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. - 8 - G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung siehe Abb. 1 am Ende für die im Tenor genannten Waren sowie für "Elektrische, elektrotechnische und elektronische Apparate, Ge- räte und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten; wissenschaftli- che, Steuer-, Meß-, Signal-, Zähl-, Registrier-, Überwachungs-, Prüf-, Schalt- und Regelgeräte sowie derartige Apparate und In- strumente; Apparate, Instrumente und Geräte für die Telekom- munikation; Geräte zur/zum Aufnahme, Empfang, Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung, Umwandlung, Ausgabe und Wieder- gabe von Daten, Sprache, Text, Signalen, Ton und/oder Bild, ein- schließlich Multimedia-Geräte; Waren der Unterhaltungselektronik, nämlich Radio- und Fernsehempfänger, Ton- und/oder Bildauf- zeichnungs- und -wiedergabegeräte, auch tragbar und für digitale Bild-Tonsignale; Geräte für interaktives Fernsehen; Geräte zum Empfang und Umwandlung von verschlüsselten Sendesignalen (Decoder); Antennen- und Satellitenempfangsanlagen; Zugangs- - 9 - bzw. Schlüsselkarten für Decoder (Smartcards); Geräte zur Ver- bindung und Steuerung (auch multimedial) von Audio-, Video- und Telekommunikationsgeräten sowie Computern und Druckern, auch mit elektronischer Programmführung sowie Steuerung für interaktives Fernsehen und/oder Pay-TV; Geräte und Betriebssoft- ware zur Digitalisierung, Ver- und Entschlüsselung, Komprimie- rung und Dekomprimierung, Scrambling und De-scrambling, Mo- dulation und Demodulation von Daten; Fernbedienungsgeräte; Betriebssoftware sowie sonstige Software für die vorgenannten Apparate, Instrumente und Geräte; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; elektronische Datenverarbeitungsgeräte, einschließlich Sichtgeräte und Eingabegeräte, Ausgabegeräte, Drucker, Termi- nals und/oder Speicher, auch als Zusatzgeräte zu einem Grundge- rät; Computerprogramme auf Disketten, Bändern, Kassetten, Kartuschen sowie Modulen, Platten, Compactdiscs, Folien, und Halbleiterspeichern; elektronische Datenträger; Videospiele (Com- puterspiele) in Form von auf Datenträgern gespeicherten Computerprogrammen; Computer- und Videospielkassetten, -dis- ketten, -kartuschen, -platten, -bänder, -CDs und DVDs sowie an- dere auf maschinenlesbaren Datenträgern aufgezeichnete Pro- gramme und Datenbanken, soweit in Klasse 9 enthalten; bespielte und unbespielte Tonträger, insbesondere Schallplatten, Compact- discs, Tonbänder und Tonkassetten (Compactkassetten); bespiel- te und unbespielte Bildträger (soweit in Klasse 9 enthalten), insbe- sondere Videoplatten (Bildplatten), Compactdiscs (CD-Video, CD- ROM, DVD und CD-i), Folien, Kassetten und Bänder; belichtete Filme; Foto-CD; bespielte magnetische, magneto-optische und optische Träger für Ton und/oder Bild; Verkaufsautomaten, Spiel- und Unterhaltungsautomaten (auch münzbetätigte); Computer so- wie Video- und Computerspiele zum Anschluß an Fernsehgeräte und/oder münzbetätigte Geräte sowie Teile aller vorgenannten - 10 - Waren, Zubehör für Computer, Video- und Computerspeiel sowie ähnliche elektronische Apparate, insbesondere Steuerknüppel, Handregler, Steuergeräte, Sprachsynthesizer, Lichtschreiber und elektronische 3-D-Brillen; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Comic-Hefte, Magazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Pro- grammhefte, Pressemappen, Bücher, Buchhüllen, Plakate, (Pos- ter), Transparente, Telefonkarten, Eintrittskarten, Teilnahmekar- ten, Einladungskarten und Ausweise; Buchbindeartikel; Fotogra- fien; Spiele und Spielzeug (auch elektronisch); elektronische Spielap- parate mit und ohne Videobildschirm und Computerspiele" sowie für die nachfolgend genannten Dienstleistungen: "Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroar- beiten; Marketing; Informations- und Beratungsdienstleistungen im Bereich Marketing und Werbung; statistische Auswertung von Marktdaten, Marktforschung Marktanalysen; Verteilung von Kata- logen, Mailings und Waren zu Werbezwecken; Rundfunk-, Fern- seh- und Kinowerbung; Öffentlichkeitsarbeit; Verkaufsförderung, alle vorstehend genannten Dienstleistungen auch in Verbindung mit Kommunikationsnetzen; Dateiverwaltung mittels Computer; Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Vermarktung von Werbe- zeiten im Fernsehen; Veranstaltung und Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen über drahtlose und drahtge- bundene Netze; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk- und Bildschirmtext-, Videotext-Programmen oder -Sendungen; Ver- - 11 - mittlung und Vergabe von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu unterschiedlichen Kommunikationszwecken; Telekommunikation; Betrieb von Kommunikationsnetzwerken, auch für interaktive Anwendungen, insbesondere zur Datenvertei- lung; Sammeln, Liefern und Übermittlung von Nachrichten, Pres- semeldungen und Marktforschungsdaten (auch auf elektroni- schem Weg und/oder mittels Computer); Ton- und Bildübertra- gung durch Satelliten; Ausstrahlung aufbereiteter und nichtaufbe- reiteter Daten über Satellit; interaktive elektronische Forschung sowie Marketing- und Marktforschung bezüglich informationstech- nologischer Produkte und Dienstleistungen; Betrieb eines Abon- nenten-Fernsehdienstes (Pay-TV) einschließlich Video-on-De- mand, auch für Dritte als digitale Plattform; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation und einer Informationsbank; Vermittlung von Informationen an Dritte, Verbreitung von Informa- tionen über drahtlose und leitungsgebundene Netze; Online- Dienste und -Sendungen, nämlich Übermittlung von Informationen und Nachrichten einschließlich E-Mail; Betrieb eines Teleshop- ping-Kanals; Betrieb von Kommunikationsnetzwerken mit Hilfe von digitaler Multimedia-Technologie, insbesondere für Inernet-Zu- gang, Teleshopping und Telebanking, auch zur Anwendung auf dem Fernsehbildschirm; Produktion, Reproduktion, Vorführung und Vermietung von Filmen, Video- und sonstigen Fernsehpro- grammen; Produktion und Reproduktion von Daten, Sprache, Text, Ton- und Bildaufnahmen auf Video- und/oder Audiokasset- ten, -bänder und -platten (einschließlich CD-ROM und CD-i) sowie von Videospielen (Computerspielen); Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veran- staltung von Reisen; - 12 - Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Vorführung und Vermietung von Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten (einschließlich CD-ROM und CD-i) sowie von Videospielen (Computerspielen); Vermietung von Fernsehempfangsgeräten und Decodern; Organisation und Durchführung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen sowie Veranstaltungen von Wettbewerben im Unterhaltungs- und Sport- bereich, auch zur Aufzeichnung oder als Live-Sendung im Rund- funk oder Fernsehen; Produktion von Fernseh- und Rundfunkwer- besendungen, einschließlich entsprechender Gewinnspielsendun- gen; Veranstaltungen von Wettbewerben im Bildungs-, Unter- richts-, Unterhaltungs- und Sportbereich; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckereier- zeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (ein- schießlich CD-ROM und CD-i); Durchführung von Konzert-, The- ater- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie von Sportwettbe- werben; Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk, btx- und Vi- deotext-Programmen oder -Sendungen, Rundfunk- und Fernseh- unterhaltung; Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Seminare, Vortragsveranstaltungen und Multimedia-Schauen; Beherbergung von Gästen; Verpflegung; Gesundheits- und Schönheitspflege; Rechtsberatung und -vertretung; wissenschaft- liche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vergabe, Vermittlung und Vermietung sowie sonstige Verwertung von Rechten an Filmen, Fernseh- und Vi- deoproduktionen sowie anderen Bild- und Tonprogrammen; Ver- waltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere; Verwertung von Film- und Fernseh- nebenrechten auf dem Gebiet des Merchandising; Entwicklung von Software, insbesondere auf dem Gebiet von Multimedia, digi- - 13 - talem und/oder interaktivem Fernsehen und Pay-TV; Betrieb von Netzwerken für die Übertragung von Nachrichten, Bild, Text, Spra- che und Daten; technische Beratung auf dem Gebiet von Multi- media, digitalem und/oder interaktivem Fernsehen und Pay-TV; Aufnahme, Übertragung, Speicherung, Verarbeitung und Wie- dergabe von Informationen wie Bild, Ton und Daten; Erfassung, Verarbeitung, Speicherung und Übertragung von Gebührendaten; Lizenzierung, Unterlizenzierung oder sonstige Nutzbarmachung von EDV-gestützten abonnentenbezogenen Abrechnungssyste- men; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Aufbe- reiten, Archivieren, Analysieren, Aktualisieren und Liefern von Daten; Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäften für an- dere, Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräuße- rung von Waren, alle vorstehend genannten Dienstleistungen auch in Verbindung mit Kommunikationsnetzen, Vermittlung und Vergabe von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu unter- schiedlichen Kommunikationszwecken." Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß des Prüfers die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltungsinte- resses und fehlender Unterscheidungskraft insgesamt zurückgewiesen. Zur Be- gründung ist ausgeführt, die Bezeichnung lege im Bereich der Klasse 38 die Ziel- gruppe dieser Dienstleistungen fest, sei aber insgesamt für das gesamte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beschreibend, da über das auf diese Zielgruppe ausgerichtete Programm ein "Home-Order-Service" angeboten werde. Die gegen- ständliche Bezeichnung sei nicht mehrdeutig. Die in der Markenanmeldung ent- haltene Internetadresse und die Darstellung als gängige Werbegraphik wirkten nicht schutzbegründend. Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, der Zeichenbestandteil "SINGLE" weise eine erhebliche Bedeutungs- - 14 - verschiedenheit auf. Die angesprochenen Verkehrskreise könnten daher erst nach einer analysierenden Betrachtung zu den der vorliegenden Anmeldung zugrunde liegenden Waren und Dienstleistungen eine unmittelbare Beschreibung sehen. Die Zeichenbestandteile "SINGLE" und "TV" ließen sich nicht eindeutig voneinander trennen und gingen ineinander über. Auch sei das angemeldete Zeichen stark lo- gohaft ausgebildet. Im übrigen könnten Wettbewerber ein "SINGLE TV" auch un- ter einer anderen Bezeichnung betreiben. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Für die im Sachverhalt (oben Ziffer I dieses Beschlusses) einzeln genannten Wa- ren und für sämtliche angemeldeten Dienstleistungen handelt es sich bei der ge- genständlichen Bezeichnung um eine beschreibende und damit freihaltungsbe- dürftige Sachangabe im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz. Das Anmeldezeichen wird - wovon auch die Markenstelle zutreffend ausgegangen ist - ohne weiteres als "TV/Fernsehen/TV-Programme für Singles" verstanden werden. Durch die im Zeichen angelegte Binnengroßschreibung ist sein Zwei-Be- griffs-Chrarakter ohne weiteres ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Anmelde- rin ist daher nicht damit zu rechnen, daß in nennenswertem Umfang eine abwei- chende Wortaufteilung in Phantasiebegriffe erfolgt. In Verbindung mit den zurück- gewiesenen Waren und Dienstleistungen liegt auch keine echte Mehrdeutigkeit vor. Allenfalls ergibt sich eine begriffliche Unbestimmtheit, die jedoch bei derarti- gen Sammelbezeichnungen für eine bestimmte programmatische Ausgestaltung - 15 - eines Mediums hinzunehmen ist und markenrechtlich nicht schutzbegründend wirkt (vgl BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt). Entgegen dem Vorbringen der Anmelderin können mögliche Wettbewerber nicht darauf verwiesen werden, ihre Produkte für die spezielle Zielgruppe der Singles unter einer anderen Bezeichnung zu betreiben. Eine derartige Ausweichmöglich- keit der Mitbewerber hat bei der Beurteilung des Freihaltungsbedürfnisses generell außer Betracht zu bleiben (vgl BGH GRUR 1970, 416 - Turpo; BPatGE 43, 93 - gelb/schwarz). Dieses beschränkt sich nicht nur auf unersetzliche Zeichenanga- ben, für die keine Alternative besteht (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 93 mwNachw). Die vorliegende Beifügung der Internetadresse ist für die Beurteilung des Freihal- tungsbedürfnisses ohne Belang. Diese nimmt lediglich die Bestandteile "SINGLE" und "TV" in sich auf und teilt insoweit deren Schutzunfähigkeit. Die Domainzu- sätze "www" für das "world wide web" und die Länderkennung "de" sind nicht ge- eignet, vom beschreibenden Gehalt wegzuführen. In ihnen wird der angespro- chene Verkehr nur die Fortführung der beschreibenden Bezeichnung in Gestalt einer Internetadresse erkennen (vgl BPatG PAVIS PROMA, Kliems, 25 W (pat) 79/01 – www.strafzettel.de). Ebensowenig wirkt die graphische Gestaltung des Zeichens schutzbegründend. Die einzelnen Buchstaben sind in einer üblichen Druckschrift ausgeführt. Allein die unterschiedlichen Schattierungen und die größenmäßige Hervorhebung des Be- standteils "TV" ist nicht geeignet, in relevanter Weise vom beschreibenden Gehalt der Bezeichnung wegzuführen. Der Bezug erstreckt sich vorliegend auf alle Dienstleistungen, da diese der Durch- führung von derartigen Programmen dienen oder darauf bezogen sein können. Gleiches gilt als Bestimmungsangabe für diejenigen Waren, die dazu geeignet sind, derartige Programme zu empfangen und interaktiv - auch in Gestalt elektro- - 16 - nischer Spiele - auf diese reagieren zu können. Hierbei handelt es sich um sämt- liche Waren der Klasse 9, um diejenigen Waren der Klasse 28, die für eine elek- tronische Interaktion mit derartigen TV-Programmen eingesetzt werden können und um Waren der Klasse 16, soweit diese als begleitende Anleitungen, Berechti- gungsausweise und Teile davon mit derartigen Sendungen in Verbindung stehen können. Demgegenüber fehlt es für die übrigen, im Tenor des Beschlusses genannten Wa- ren an einen ausreichend beschreibenden Bezug. Allein der Umstand, daß diese Waren über einen derartigen TV-Kanal beworben und vertrieben werden können, rechtfertigt eine Schutzversagung nicht. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu Abb. 1