Beschluss
32 W (pat) 50/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 50/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 38 286.0 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 21. Mai 2003 durch die Vorsit- zende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter Rauch BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Marke EduTainment ist durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Oktober 2001 teilweise, nämlich für die Waren und Dienst- leistungen Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disket- ten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten oder anderer Datenträger, Computer-Software, soweit in Klasse 9 enthalten; magnetische und optische Datenträger; Papier, soweit in Klasse 16 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; Te- lekommunikation; Erziehung, Unterhaltung; Organisation und Ver- anstaltung von Ausstellungen, Seminaren, Symposien und Kollo- quien, Unterricht, schulischer Lese-, Rechtschreib-, Sprach- und Rechenunterricht; Schülerkurse, insbesondere Förderunterricht, Nachhilfeunterricht, Hausaufgabenhilfe, Sprachkurse, Musikunter- richt, Examensvorbereitungen; Computer-, Internet- und Informa- tikkurse; pädagogischer Unterricht aller Art; Erstellung von Kon- zepten zur Anwendung individuell abgestimmter Lernmethoden, - 3 - auch für Legastheniker; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen der Kl. 41, auch über Internet; Dienstleistungen eines Verlegers, nämlich Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeug- nissen. wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewie- sen worden. Zur Begründung wird in dem Beschluss ausgeführt, Edutainment sei aus einer Kombination der Begriffe Education und Entertainment entstanden. Es handele sich um ein im allgemeinen Sprachverständnis etabliertes und im „Duden“ verzeichnetes Kunstwort mit der Bedeutung „Wissensvermittlung auf unterhalt- same und spielerische Weise durch Film, Fernseh- und Computerprogramme“. Im Kontext mit den von der Eintragung zurückgewiesenen Waren und Dienstleistun- gen vermittle die Marke lediglich die unmittelbar beschreibende Angabe, die Wa- ren und Dienstleistungen seien geeignet und dazu bestimmt, Wissen zu vermitteln und gleichzeitig unterhaltsam zu sein. Daher würden die angesprochenen Ver- kehrskreise in der Marke keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen erkennen. Weil die Marke geeignet sei, als beschreibende Angabe zu dienen, stehe einer Eintragung auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entge- gen. Dies gelte unabhängig davon, dass derzeit eine beschreibende Verwendung noch nicht erfolge. Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er hält es für möglich, dass der Begriff „Edutainment“ erst nach Einführung der angemeldeten Marke von Wettbewerbern nach Art eines Sachbegriffs übernommen worden sei. Das Zeichen der Anmeldung sei auch nicht in üblicher Schreibweise wiedergege- ben. Im übrigen handele es sich bei Edutainment um einen Ausdruck der Fach- sprache, während sich die beanspruchten Waren an den Endverbraucher richte- ten. In Bezug auf die Dienstleistung „Telekommunikation“, die sich in der Bereit- stellung von Leitungen für Telefonate, Datenübertragungen oder Faxübermittlun- gen erschöpfe, seien Wissensvermittlung oder Unterhaltung völlig unerheblich. Weil Edutainment starke spielerische Elemente enthalte, könne dieser Begriff nicht - 4 - auf die Organisation von Ausstellungen, auf Dienstleistungen im Bereich Unter- richt sowie auf die eines Verlegers bei der Herausgabe und Veröffentlichung von Druckerzeugnisse bezogen werden. Dem Anmelder sind eine Reihe von Nachweisen (aus dem Internet sowie aus di- versen Wörterbüchern) über die Verwendung des Begriffs „Edutainment“ zur Stel- lungnahme übermittelt worden. Nach Meinung des Anmelders betreffen diese Nachweise nicht den inländischen Sprachgebrauch. Aus ihnen ergebe sich auch kein eindeutiger Bedeutungsinhalt des Zeichenwortes. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Eintragung der an- gemeldeten Marke kommt im Umfang der von der Markenstelle ausgesprochenen Zurückweisung nicht in Betracht. Die Markenstelle hat zutreffend dargetan, dass es sich bei Edutainment um eine in den heutigen Sprachschatz eingeführte Bezeichnung für unterhaltsame, spieleri- sche Wissensvermittlung handelt. Dies ist auch den Nachweisen, die dem Anmel- der im Beschwerdeverfahren übermittelt worden sind, zu entnehmen (vgl. Horx, Trendwörter, S. 68: „Edutainment...beschreibt eine neue Präsentation, bei der Lerninhalte spielerisch und unterhaltsam präsentiert werden). Häufig erscheint Edutainment als Inhalt von Computer- oder multimedialen Programmen. Eine Ein- schränkung des Begriffs auf computerunterstütztes Lernen wird aber schon durch die Zusammenstellung von „education“ (= Ausbildung) und „entertainment“ (= Un- terhaltung) nicht nahegelegt. Unmaßgeblich ist, ob sich der Begriff mit dem genannten Bedeutungsinhalt erst nach dem Anmeldetag der Marke etabliert hat. Schutzhindernisse nach § 8 Mar- kenG sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst im Lauf des Eintragungs- - 5 - verfahrens aufgetreten sind (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn. 11). Da die mit der Anmeldung beanspruchten, von der Markenstelle jedoch zurückge- wiesenen Waren und Dienstleistungen für eine unterhaltsame, spielerische Wis- sensvermittlung (auch mit Hilfe von Film-, Fernseh- oder Computerprogrammen) bestimmt sein können, ist die Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Ein- tragung ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Dienstleistung „Telekommunika- tion“, die insbesondere in der Verbreitung von Rundfunk- oder Fernsehprogram- men besteht (s. die erläuternde Anmerkung zu Klasse 38 gem. Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, wiedergegeben im Internet auf der Homepage des DPMA unter http://www.dpma.de/suche/klass/wd/ein- teilung_anm.html). Ebenso kann die Organisation und Veranstaltung von Messen, die sich mit „Edutainment“ befassen, mit dem angemeldeten Markenwort beschrieben werden. Dasselbe gilt für Unterricht, der dem Edutainment dienen soll, sowie für die Tätigkeit eines Verlegers, wenn sich dessen Druckerzeugnisse auf Edutainment beziehen. Die Großschreibung des ersten Buchstaben „T“ in der angemeldeten Marke kann deren Eintragbarkeit nicht begründen. In dieser Schreibweise, die die Zusammen- setzung des Markenworts aus „Education“ und „Entertainment“ und damit auch dessen Sinngehalt betont, ist die Marke als beschreibender Begriff sogar beson- ders geeignet. Ob die Eintragung auch wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke unter- bleiben muss, kann dahingestellt bleiben. - 6 - Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem der Anmelder seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. Winkler Viereck Rauch Ju