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Beschluss

24 W (pat) 77/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 77/03 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 65 502.2 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Wortmarke SunSystem ist für die Waren „Bräunungsgeräte, UV-Lampen und Bräunungsstrahler für medizi- nische Zwecke; Teile der Bräunungsgeräte, wie Filter, Reflektoren; Bräunungsgeräte, UV-Lampen und Bräunungsstrahler für nichtme- dizinische Zwecke; Teile der Bräunungsgeräte, wie Filter, Reflekto- ren“ zur Eintragung in das Markenregister angemeldet. Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluß vom 9. Januar 2003 wegen fehlender Unterscheidungskraft und als beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zu- rückgewiesen. Die Marke setze sich aus den beiden einfachen, zum Grundwort- schatz der englischen Sprache gehörenden, dem maßgeblichen inländischen Publikum unmittelbar verständlichen Wörtern „Sun“ und „System“ zusammen. „Sun“, das englische Wort für „Sonne“ und damit Synonym für die natürliche Strahlungsquelle überhaupt, werde, (ebenso wie das Wort „Sonne“), üblicherweise auch für Bestrahlungsgeräte oder dazugehörige Lampen und Strahler verwendet, die auf künstlichem Weg eine der Sonne vergleichbare Strahlungswirkung bereit- stellten. „System“ sei eine auch in deutschen Verkehrskreisen übliche Bezeich- nung für eine aus Einzelkomponenten bestehende Vorrichtung. Der überwiegende - 3 - Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde daher die Bezeichnung „SunSystem“ im Zusammenhang mit Bräunungsgeräten und den dazugehörigen Teilen lediglich als Hinweis auf ein System bzw eine Vorrichtung zur Erzielung ei- ner sonnenähnlichen Strahlungswirkung verstehen und nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Wegen des klar beschreibenden und beachtlichen Ver- kehrskreisen unmittelbar verständlichen Sinngehalts sei die angemeldete Marke außerdem, ungeachtet dessen, ob sie bereits tatsächlich benutzt werde, zur Ver- wendung als beschreibende Angabe für die beanspruchten Waren geeignet und daher zugunsten der Mitbewerber freihaltebedürftig. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung fehle der Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft. Der angemeldete Begriff „SunSystem“, der schon durch die unübliche Zusammenschreibung und den groß geschriebenen Anfangsbuchstaben „S“ von „System“ eine gewisse unterschei- dungskräftige Eigenart aufweise, werde sowohl im englisch- wie im deutschspra- chigen Raum mit „Sonnensystem“ übersetzt werden. Der Begriff „Sonnensystem“, der eine Sonne mit ihren Planeten und anderen Himmelskörpern bezeichne, die zusammen einen Schwerpunkt umkreisten, habe keine erkennbar beschreibende Bedeutung für die beanspruchten Waren. Für diese sei auch die von der Marken- stelle angedachte Übersetzung „Strahlersystem“ keine Beschreibung, da es sich offensichtlich gerade nicht um Strahler handle, die ein sonnenähnliches Spektrum erzeugten. Mangels einer eindeutigen Sachaussage eigne sich die angemeldete Marke des weiteren nicht zur sachgerechten Bezeichnung der Waren und sei folg- lich nicht freihaltebedürftig. Die vom Senat übermittelten Internet-Ausdrucke, die den Begriff „sunsystem“ enthielten, entstammten sämtlich dem englischen Sprach- raum. Die Marke richte sich jedoch an deutschsprachige Verkehrskreise, die mit der Bezeichnung „SunSystem“ den Begriff „Sonnensystem“ verbänden. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. - 4 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen. Zunächst entbehrt die angemeldete Wortkombination „SunSystem“ jeglicher Un- terscheidungskraft, da sie von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen in bezug auf die konkret beanspruchten Waren ganz überwiegend lediglich als eine im Vordergrund stehende beschreibende, auf die Art bzw Bestimmung der jeweiligen Produkte hinweisende Sachangabe aufgefaßt werden wird (vgl ua BGH GRUR 2001, 1033, 1034 „Gute Zeiten - Schlechte Zeiten“; BlPMZ 2001, 321 „marktfrisch“). Wovon auch die Anmelderin ausgeht, wird das inländische Publikum die Bedeu- tung der in der Marke enthaltenen einfachen englischen Einzelworte, zum einen das englischen Wort „Sun“ für „Sonne“ (vgl PONS Collins, Großwörterbuch Eng- lisch, 1997, S 1599), zum anderen das in der deutschen und der englischen Spra- che im wesentlichen gleichbedeutend verwendete Wort „System“ (vgl ua Bertels- mann, Die neue deutsche Rechtschreibung, 1996, S 907 zu „System“: Aufbau, Gefüge, Gesamtheit (von miteinander verbundenen Teilen), gegliedertes, geord- netes Ganzes, Ordnungsprinzip; PONS Collins, aaO, S 1609 zu „system“) ohne weiteres verstehen. Zwar ergibt die unmittelbare Übersetzung der Wortzusam- menstellung „SunSystem“ mit „Sonnensystem“ einen in der deutschen Sprache feststehenden Begriff, der die von der Anmelderin genannte Bedeutung eines Systems von einer Sonne und den sie umkreisenden Himmelskörpern besitzt (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Aufl, S 1419). Gleichwohl werden die - 5 - beteiligten inländischen Verkehrskreise die angemeldete Marke im Zusammen- hang mit den für sie beanspruchten Bräunungsgeräten, - strahlern, UV-Lampen sowie Teilen davon nicht in diesem Sinn verstehen, da in dem konkreten techni- schen Warenbezug die von der Markenstelle zugrundegelegte weitere mögliche Bedeutung der Begriffskombination „SunSystem“ im Sinn eines (technischen) Systems, dh einer Gesamtheit von miteinander verbundenen (Bau-/Geräte-) Tei- len, welches der Erzeugung einer - künstlichen - sonnenähnlichen Strahlung dient, eindeutig als die hinsichtlich ihres Aussagegehalts einschlägige in den Vorder- grund tritt. Denn auf dem betroffenen Warengebiet wird das Wort „Sonne“ bzw (engl) „sun“ regelmäßig nicht als Bezeichnung des Himmelskörpers „Sonne“, son- dern, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, im Sinn einer künstlichen, der natürlichen Sonnenstrahlung - wenn auch nicht in allen ihren Komponenten oder Wirkungen - ähnlichen Strahlung verwendet. So steht „Sonne“ im deutschen Sprachgebrauch beispielsweise auch als Kurzwort für „Heizsonne“ (vgl Duden, aaO, S 1418). Zu nennen sind in diesem Zusammenhang weiterhin die englischen und deutschen Begriffe „artificial sun“ = „künstliche Sonne“, „sun lamp“ = „Höhen- sonne“ (UV-Strahler), „sun bed“ = „Sonnenbank“ (= die Bräunung des ganzen Körpers bewirkendes, einer Bank ähnliches Gerät mit UV-Strahlung, vgl Duden, aaO, S 1448) (zu „sun lamp“ u „sun bed“ vgl PONS Collins, aaO, S 1600; zu „arti- ficial sun“ vgl den der Anmelderin übermittelten Internet-Ausdruck aus dem On- line-Englisch-Wörterbuch dict.cc) sowie der geläufige, in Deutschland auch in sei- ner anglisierten Form „Sun Studio“ verwendete Begriff „Sonnenstudio“ für ein Etablissement, das die Benutzung von Bräunungsgeräten als Dienstleistung an- bietet (vgl hierzu die der Anmelderin übermittelten Internet-Ausdrucke zu ver- schiedenen „Sun Studios“). Entsprechend diesen Sprachgepflogenheiten auf dem in Rede stehenden Produktgebiet ist daher ein Verständnis der angemeldeten Marke „SunSystem“ als Bezeichnung eines Systems von um eine Sonne kreisen- den Himmelskörpern fernliegend. Vielmehr werden die angesprochenen inländi- schen Verkehrsteilnehmer die Begriffszusammenstellung nächstliegend in dem dargelegten Sinn auffassen und darin lediglich einen Sachhinweis auf die Art der betreffenden Bräunungsgeräte, UV-Strahler etc als ein technisches, der Erzeu- - 6 - gung künstlicher sonnenähnlicher Strahlung dienendes System bzw auf deren Zu- gehörigkeit zu oder Bestimmung für ein derartiges System sehen, nicht jedoch ei- nen Hinweis auf die Herkunft dieser Waren aus einem bestimmten Unternehmen. Die mithin nicht unterscheidungskräftige angemeldete Begriffskombination erlangt die erforderliche Unterscheidungskraft auch nicht durch die Zusammenschreibung der jeweils mit großem Anfangsbuchstaben wiedergegebenen beiden Worte „SunSystem, da diese Elemente im Rahmen eines üblichen Schriftbildes liegen (vgl BGH, Urteil vom 20.03.2003 - I ZR 60/01 „AntiVir/AntiVirus“). Die Markenstelle hat die Zurückweisung der angemeldeten Marke darüber hinaus zutreffend auch auf das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG gestützt. Danach sind solche Marken dem Registerschutz nicht zugänglich, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestim- mung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Hierbei ist nicht erforderlich, daß es sich um eine Bezeichnung handelt, die zur Beschreibung von Waren der angemeldeten Art im Verkehr bereits verwendet wird. Die Regelung verbietet die Versagung der Eintragung vielmehr auch schon dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl ua EuGH GRUR 1999, 723, 726 "Chiemsee"; BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"). Dies aber trifft für die angemeldete Marke zu. Zwar läßt sich im inländischen Geschäftsverkehr ein beschreibender Gebrauch der Begriffskombination „Sun System“ für einschlägige Waren nicht feststellen. Im Hinblick auf die dargelegte, im Zusammenhang mit Bräunungsgeräten, -strahlern, UV-Lampen etc im Vordergrund stehende, dem inländischen Publikum ohne wei- teres verständliche, eindeutig beschreibende Bedeutung im Sinn eines - techni- schen - Systems, welches künstliche sonnenähnliche Strahlung erzeugt bzw der künstlichen sonnenähnlichen Bestrahlung dient, sowie außerdem der vollkommen sprachgemäßen Wortbildung (vgl etwa die entsprechend gebildeten Begriffszu- sammenstellungen mit „sun“ u „system“: „sun lamp“, „sun bed“, „Sun Studio“, - 7 - „Computer System“, „Regalsystem“) kann die angemeldete Marke - auch in der verkehrsüblichen Zusammenschreibung mit großem Mittelbuchstaben „S“ - jeder- zeit im inländischen Geschäftsverkehr zur Beschreibung einschlägiger Waren ein- gesetzt werden. Hinzu kommt, daß sich der Gebrauch der Wortzusammenstellung „Sun System(s)“ im Internet in englischsprachigen Texten im einschlägigen Sachzusammenhang mit Bräunungsgeräten und anderen Bestrahlungs- oder Lichtgeräten belegen läßt (vgl hierzu in den der Anmelderin übermittelten Internet-Ausdrucken den unter der Bezeichnung „IGIA Sun System“ angebotenen Gesichtsbräuner (www.seenontv.com/prod-pages/igiasunsystem.htm), die unter der Bezeichnung „American Sun Systems“ angebotenen Ganzkörperbräunungsgeräte (www.ntxdesign.com/clients/americansun.htm), weiterhin auf der Seite www.advancedhydrogarden.com/search.html das „250 Watt HPS Super Sun System“ sowie auf der Seite www.overgrow.com/edge/showthread/t-85905.html in den dort auf Seite 2 von 4 abgedruckten Anmerkungen eines Internet-Teilneh- mers: „ Hello, I just bought a complete 400 Watt HPS Sun System 10 für $ 219,00 with shipping….“). Angesichts der sich hieraus ergebenden beschreibenden Ver- wendung der Wortkombination „Sun System“ für Bräunungs- und sonstige Bestrahlungs- bzw Lichtgeräte in der Welthandelssprache Englisch kann die an- gemeldete Marke zudem zur beschreibenden mehrsprachigen Produktkennzeich- nung im inländischen Geschäftsverkehr sowie zur beschreibenden fremdsprachi- gen Produktkennzeichnung im Im- und Exportverkehr dienen und stellt deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt eine im Sinn des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu- gunsten der Mitbewerber freihaltebedürftige Angabe dar. Ströbele Guth Kirschneck Bb