Beschluss
29 W (pat) 192/01
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 192/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. Oktober 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 69 345.9 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, sowie der Richterin Pagenberg und der Richterin k.A. Fink - 2 - beschlossen: 1. Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 vom 15. Juni 2001 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung zu- rückgewiesen wurde für die Waren und Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unter- richtsmittel (ausgenommen Apparate); Geschäftsführung, Fi- nanzwesen; Immobilienwesen; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Lagerwesen; Projektierung und Pla- nung von Einrichtungen für die Telekommunikation.“ 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Wortmarke travelagain ist für die Waren und Dienstleistungen Klasse 9: Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klas- se 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; ma- schinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsauto- - 3 - maten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Daten- verarbeitungsgeräte und Computer. Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder ge- prägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unter- richtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausge- nommen Möbel). Klasse 35: Werbung und Geschäftsführung. Klasse 36: Finanzwesen, Immobilienwesen. Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtun- gen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen. Klasse 39: Transport- und Lagerwesen. Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienst- leistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sam- meln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Com- putern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom 15. Juni 2001 teilweise zurückgewiesen, und zwar für die Waren und Dienstleistungen - 4 - „Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausge- nommen Apparate); Werbung und Geschäftsführung; Finanzwesen; Immobilienwesen; Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Transport- und Lagerwesen; Erstellen von Pro- grammen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Daten- bank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtun- gen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“. Die angemeldete Marke werde als werbetypische Aussage im Sinne von „Reise mal wieder!“ verstanden. Der Bestandteil „travel“ weise einen sachbezogenen Begriffsinhalt auf, der im Reisegewerbe für alle Waren und Dienstleistungen der Teilzurückweisung eine bedeutsame Rolle spiele. Das gelte auch für die Dienst- leistung „Finanzwesen“, da manche Reiseveranstalter spezielle Finanzierungs- möglichkeiten anböten. Außerdem würden Reisen zunehmend über das Internet gebucht. In Bezug auf die beanspruchten Druckereierzeugnisse und Lehr- und Unterrichtsmittel stelle sich der angemeldete Werbeslogan als reine Inhaltsangabe dar. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Die angemeldete Marke sei als Unter- scheidungsmittel geeignet, da es sich ähnlich der Entscheidung des EuGH zu „Baby-dry“ um eine der Struktur nach ungewöhnliche, lexikalisch nicht nachweis- bare Wortverbindung handele. Sie werde vom Verkehr nicht als normale Aus- drucksweise verstanden, mit der die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im deutschen Sprachgebrauch beschrieben werden. „Travelagain“ wecke allenfalls Assoziationen an Reisen, nicht aber an die Nutzung des Internets zur On- - 5 - line-Buchung. Über das Netz würden nahezu alle Waren und Dienstleistungen angeboten. Die angemeldete Wortverbindung stelle für den Bereich der Telekom- munikationsbranche auch keine Werbeaussage allgemeiner Art dar. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen hinsichtlich der Druckereierzeugnisse in Klasse 16 durch den Wortlaut „nämlich bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik“ eingeschränkt. Sie beantragt, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 vom 15. Juni 2001 aufzuheben. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Nach der Einschrän- kung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses fehlt der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft nunmehr nur noch für „Werbung, Telekommunikation, Transportwesen; Erstellen von Programmen für die Daten- verarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen, Vermietung von Datenverarbeitungsein- richtungen und Computern“ (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Die Markenstelle hat die angemeldete Marke insoweit zu Recht zurückgewiesen. Sie ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft in zutreffender Weise von dem Grundsatz ausgegangen, daß es nicht gerechtfertigt ist, an die Unterschei- dungskraft von Wortkomposita gegenüber anderen Wortmarken unterschiedliche Anforderungen zu stellen. So ist in jedem Fall zu prüfen, ob das Wortzeichen ei- - 6 - nen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihm über diesen hinaus eine geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt. Kann demnach einem Wortzeichen ein für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, daß ihm jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 735 - Test it; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; BGH Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 6/03 - Cityservice). Das angemeldete Zeichen stellt in zusammengesetzter Form die allgemein ver- ständliche englischsprachige Wortfolge „travel again“ dar, der der angesprochene Verkehr die ausschließliche Aufforderung zum erneuten Reisen im Sinne von „Reise mal wieder, Reisen Sie wieder einmal“ entnimmt. Auch wenn die beiden Wörter zusammengeschrieben sind, wird das Zeichen nach Wortwahl, Reihen- folge und Zusammensetzung dennoch auch vom deutschen Publikum verstanden. Eine Zusammenschreibung ist nämlich in der beschreibenden Werbesprache und insbesondere bei der Eingabe von Suchbegriffen im Internet oder in Domain- adressen als Hinweis auf Sachinformationen häufig anzutreffen, ohne daß der be- schreibende Begriffsinhalt dadurch in den Hintergrund tritt. Anders als es der Eu- ropäische Gerichtshof für die Wortbildung „Baby-dry“ entschieden hat (vgl GRUR 2001, 1145), handelt es sich jedenfalls bei der Aufforderung „travel again“ nicht um eine ihrer Struktur nach ungewöhnliche Verbindung, die vom allgemeinen (englischen) Sprachgebrauch abweicht. In ihrer Gesamtheit als beschreibend ist die angemeldete Bezeichnung aber nur in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen anzusehen, bei denen die Aufforde- rung zum erneuten Reisen für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen - 7 - und verständigen Durchschnittsverbraucher als unmittelbarer Hinweis auf entspre- chende Reiseangebote, Reisebuchungen und Reiseinformationen zu verstehen ist. Das ist für die beanspruchte Dienstleistung „Werbung“ der Fall. Der Reisesek- tor ist ein eigenständiges Segment der Werbung, dem in Zeitungen und Zeit- schriften eigene Rubriken, im Fernsehen spezielle Sender und in den neuen Me- dien eigene Portale und Datenbanken gewidmet sind. Werden Werbedienstleis- tungen mit „Reisen Sie mal wieder“ bezeichnet, so wird der maßgebliche Verkehr, zu dem hier das breite Publikum zählt, die Aufforderung lediglich als Hinweis auf- fassen, daß er sich über Reiseziele, Hotels, spezielle Angebote, Pauschal- oder Individualreisen, Familien-, Sport-, Studien-, Gesundheits- oder Abenteuerreisen sowie über sonstige wesentliche Merkmale wie Preise und Buchungsmodalitäten informieren kann. Gleiches gilt für das Einrichten und Zur-Verfügung-Stellen von Telekommunikationsdiensten in Form von Reiseportalen und Onlinebuchungs- möglichkeiten, die unter die Dienstleistungen der „Telekommunikation“ und die in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen fallen. Sie haben angesichts der Ver- netzung von Flug- und Reisebuchungen, von Hotelketten und -vereinigungen so- wie durch die Zunahme von sog. Last-Minute-Reisen im Reisebereich an Bedeu- tung gewonnen (vgl z.B. „Reisen buchen bei Reise 24 / Ihr Online Reisebüro“ - www.reise24.info; „Das Schweizer Reise-Portal mit tausenden von Reiseange- boten, Last Minute Angeboten, Links und Reiseangeboten. Reisen und Flüge on- line buchen www.reisen.ch/; „Suchen Sie die aktuellsten und billigsten Reisen - Lastminute, Links, Linktrade“ - www.reisen-search.de jeweils www.google.de vom 10.10.2003). Auch steht für den Verkehr der beschreibende Aussagegehalt der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die mit dem Reisen eng verknüpfte Dienstleistung „Transportwesen“ als reine Sachangabe im Vordergrund. Dagegen läßt sich den Druckereierzeugnissen nach ihrer Einschränkung auf „nämlich bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik“ mit der Aufforderung „travel again“ kein unmittelbar beschreibender Aussagegehalt der angemeldeten Marke zuordnen. Telefonkarten dienen nicht Reisezwecken, auch wenn der Reisende sie mitnehmen und sich ihrer während der Reise bedienen - 8 - kann. Ebenso wenig besteht für den Verkehr Anlaß, die Aufforderung zum erneu- ten Reisen als Sachhinweis auf Lehr- oder Unterrichtsinhalte der beanspruchten Mittel oder auf Geschäftsführungskonzepte zu verstehen. Hinsichtlich der Dienst- leistungen „Finanzwesen; Immobilienwesen“ besteht allenfalls ein mittelbarer Bezug, da die Finanzierung des Reisepreises durch Veranstalter nur Mittel zum Zweck, aber nicht reisespezifisch ist und die Erweiterung von Kreditrahmen, Ra- tenbezahlungen oder sonstige finanzielle Aspekte betrifft. Die angemeldete Be- zeichnung hat für die Dienstleistung „Lagerwesen“ ebenfalls keine unmittelbar be- schreibende Bedeutung. Auch bei wiederholten Reisen ist damit das Einlagern von Waren und Hausrat regelmäßig nicht verbunden. Ohne zusätzliche Erläute- rungen ist die Aufforderung „travel again“ zur Beschreibung der Dienstleistungen des Lagerwesens allein nicht geeignet. Entsprechendes gilt für den „Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen“ (Klasse 38) und die „Projektierung und Planung von Einrichtun- gen für die Telekommunikation“ (Klasse 42). Den hierbei angesprochenen Ver- kehrskreisen vermag die an den Endverbraucher gerichtete Aufforderung zum er- neuten Reisen keine diese Dienstleistungen beschreibende naheliegende Sach- aussage zu bieten. Grabrucker Pagenberg Fink Cl