OffeneUrteileSuche
Beschluss

26 W (pat) 548/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 548/10 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2009 049 005.8 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Juni 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Mit Beschluss vom 25. Juni 2010 hat die Markenstelle für Klasse 38 die Marken- anmeldung 30 2009 049 005.8 / 38 BEDSGLOBAL für die Dienstleistungen „Klasse 38: Anzeigenvermittlung (elektronisch); Bereitstellung von Internet- Chatrooms; Bereitstellung eines Portals im Internet für die Vermittlung von Fe- rienhäusern, Gästebetten, Gästezimmern, Hotelzimmern, Wohnhäusern, Zim- mern in Pensionen Klasse 39: Buchungsdienste (Reisen); Reservierungsdienste (Reisen) Klasse 43: Reservierung (Hotels, Pensionen, Privatunterkunft); Vermittlung von Unterkünften, insbesondere von Ferienhäusern, Gästebetten, Gästezimmern, Hotelzimmern, Wohnhäusern, Zimmern in Pensionen; Zimmervermittlung, insbe- sondere über das Internet“ unter Vorlage von Belegen mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem ange- meldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle und seiner Eintragung zu- sätzlich ein Freihaltebedürfnis entgegenstehe, §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG. Zur Begründung hat sie ausgeführt, im Zusammenhang mit den bean- spruchten Dienstleistungen werde „BEDSGLOBAL“ vom angesprochenen Interes- senten für Reiseleistungen und Übernachtungen ausschließlich als beschreiben- - 3 - der und im Interesse der Wettbewerber freihaltebedürftiger Hinweis auf ein Ange- bot zur weltweiten Vermittlung von Betten im Sinne einer Unterkunft verstanden. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Er hält die angemeldete Wortkombination mit dem Argument für eintragungsfähig, dass sie keiner naheliegenden Vorgabe folge, im Verkehr ungebräuchlich sei, we- der im Deutschen noch im Englischen Sinn ergebe und die angemeldeten Dienst- leistungen nicht beschreibe. Auch ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht. Der Anmelder beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. Juni 2010 aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Wortfolge für sämtliche angemeldeten Dienstleistungen das Schutzhindernis fehlender Unter- scheidungskraft gem. §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem be- stimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Ver- kehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rdn. 45 - Standbeutel; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 62 - Libertel). Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zei- chen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f., Rdn. 51 - Arsenal Football Club; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Rdn. 18 - FUSSBALL WM 2006, m. w. N.). Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem All- gemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zu- gunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allge- - 4 - meinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, 610, Rdn. 59 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 - SAT.2; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 – Libertel). Die erforderliche Unterscheidungskraft ist zum einen solchen Angaben und Zeichen abzusprechen, die einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt aufweisen. Aber auch anderen Angaben kann die Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sie sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienst- leistungen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rdn. 28 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Die angemeldete Wortkombination setzt sich aus dem zum englischen Grundwort- schatz gehörenden Begriff „beds“ zur Bezeichnung von „Betten“ und „global“, einer aus dem Lateinischen stammenden, jedoch eingedeutschten und im Englischen ebenfalls in ihrer Bedeutung „die Erde umfassend“ verwendeten Bezeichnung zu- sammen (vgl. zu „global“ Brockhaus, Enzyklopädie, 17. Aufl. 1968, Bd. 7; s. a. BPatG PAVIS PROMA, 33 W (pat) 160/00 – BestSelect Global). An eine Zusam- menschreibung beider Wortbestandteile als Hinweis und Sachinformation ist der Verkehr gewöhnt, denn sie wird in der beschreibenden Werbesprache und insbe- sondere bei der Eingabe von Suchbegriffen im Internet oder in Domainadressen häufig verwendet, ohne dass der beschreibende Begriffsinhalt dadurch in den Hintergrund tritt (vgl. BPatG PAVIS PROMA, 29 W (pat) 192/01 - Travaelagain). „BEDSGLOBAL“ wird vom angesprochenen allgemeinen inländischen Publikum ungeachtet seiner Zusammenschreibung im Zusammenhang mit den bean- spruchten Dienstleistungen als geläufiger Hinweis auf die Vermittlung, Buchung und Reservierung von Zimmern und Betten in weltweit zur Verfügung stehenden Unterkünften verstanden. Diese in Klasse 43 beanspruchten Dienstleistungen gehören ebenso wie die im Klasse 39 angemeldeten Buchungs- und Reservierungsdienste zu den Reise- dienstleistungen. Sie werden heutzutage typischerweise unter anderem mithilfe eines Internetportals vermittelt. Zu den angemeldeten Dienstleistungen der - 5 - Klasse 38 „Anzeigenvermittlung (elektronisch)“ und „Bereitstellung von Internet- Chatrooms“ besteht ein enger sachlicher beschreibender Bezug, denn zur Dar- stellung und Bewerbung zu vermittelnder Unterkünfte finden neben Lichtbildern der angesprochenen Objekte auch Anzeigen ihrer Betreiber Verwendung. Um sich ein Bild von der ausgewählten Unterkunft zu machen, kann ein Interessent vor der Buchung Bewertungen früherer Kunden einsehen, eigene Bewertungen hinzufü- gen oder in themenspezifisch bereitgestellten Chatrooms Informationen austau- schen. Der angesprochene Interessent für die Buchung von Zimmern oder Betten in weltweit zur Verfügung stehenden Unterkünften wird in „BEDSGLOBAL“ daher im Zusammenhang mit sämtlichen beanspruchten Dienstleistungen nur einen Sachhinweis, aber keinen Hinweis auf einen bestimmten Erbringer der in den Klassen 38, 39 und 43 angemeldeten Dienstleistungen sehen. Ohne dass es hierauf angesichts dessen noch entscheidend ankäme, eignet sich die angemeldete Wortkombination darüber hinaus zusätzlich für die in Klasse 43 beanspruchte „Vermittlung von Gästebetten“, aber auch für die in den Klassen 39 und 43 angemeldeten Buchungs- und Reservierungsdienstleistungen als merk- malsbeschreibende Sachangabe darüber, dass sich die Vermittlungsleistungen auf weltweit zu buchende Gästebetten beziehen. Da es auch Wettbewerbern der Anmelderin unbenommen bleiben muss, auf diesen Umstand unter Verwendung der angemeldeten Wortkombination hinzuweisen, besteht insoweit zugleich ein Freihaltebedürfnis, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Dr. Schnurr Bb