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Beschluss

20 W (pat) 309/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 309/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 1. Dezember 2003 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … betreffend das Patent 101 10 258 - 2 - … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Rich- ter Dr. Anders, die Richter Dipl.-Ing. Obermayer und Dipl.-Phys. Dr. Hartung sowie die Richterin Martens beschlossen: Das Patent wird widerrufen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Gegen das Patent 101 10 258, dessen Erteilung am 29. August 2002 veröffentlicht wurde, haben die Patentanwälte B… & R… am 29. November 2002 im Namen von vier Einsprechenden einen Einspruchsschriftsatz eingereicht mit der Be- gründung, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig. Als Einspruchsge- bühr wurde ein Betrag in Höhe von 200,00 € entrichtet. Die Einsprechenden stellen gemeinsam den Antrag, das Patent zu widerrufen. - 3 - Die Patentinhaberin beantragt, das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit Patentan- spruch 1 und Patentanspruch 9, überreicht in der mündlichen Ver- handlung. Die Einsprechenden führen aus, die Zahlung einer einzigen Einspruchsgebühr sei ausreichend. Zur Frage der Zulässigkeit der Einsprüche äußert sich die Patentinhaberin nicht. Der Anspruch 1 erteilter Fassung (Hauptantrag) lautet: "1. Verfahren zum Betrieb eines Hörhilfegerätes oder Hörgerätesys- tems (11, 11') mit wenigstens einem ersten Mikrofon (1; 12) zum Er- zeugen eines ersten Mikrofonsignals und einem davon beabstande- ten zweiten Mikrofon (4; 12') zum Erzeugen eines zweiten Mikrofon- signals, dadurch gekennzeichnet, dass durch Vergleich der Mikrofon- signale oder daraus abgeleiteter Signale rückkopplungsbedingte Os- zillationen erkannt werden und bei erkannten rückkopplungsbedingten Oszillationen Maßnahmen zur Reduzierung der rückkopplungsbe- dingten Oszillationen durchgeführt werden." Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag lautet bei gleichem Oberbegriff im kennzeich- nenden Teil: "dass durch Vergleich der Mikrofonsignale oder daraus abgeleiteter Signale rückkopplungsbedingte Oszillationen erkannt und von even- tuell in dem Nutzsignal enthaltenen Oszillationen unterschieden wer- den, wobei lediglich die erkannten rückkopplungsbedingten Oszillati- - 4 - onen, nicht jedoch die in dem Nutzsignal enthaltenen Oszillationen unterdrückt werden." In der mündlichen Verhandlung haben ua folgende Entgegenhaltungen eine Rolle gespielt: (1) DE 199 22 133 A1, (5) DE 39 08 673 A1, (6) EP 0 364 037 A1. II. 1. Die Einsprüche sind ordnungsgemäß erhoben. Für den gemeinsamen Einspruch der vier Einsprechenden, der auf eine einheitli- che Einspruchsbegründung gestützt ist und in einem gemeinsamen Schriftsatz und durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten erhoben wurde, reicht die Ent- richtung einer einzigen Einspruchsgebühr in Höhe von 200 € aus (entgegen BPatG Beschluß vom 28. April 2003, 19 W (pat) 317/02, Veröffentlichung vorge- sehen – Mehrzahl von Einsprechenden; wohl auch entgegen BPatG Beschluß vom 14. Juli 2003 [11 W (pat) 305/02, Veröffentlichung vorgesehen – Aktivkohle- filter], wonach bei einem gemeinsamen Einspruch zweier Einsprechender eine einzige Einspruchsgebühr – nur deswegen – fällig war, weil die Einsprechenden bereits in ihrem Einspruchsschriftsatz eine durch enge Zusammenarbeit begrün- dete Rechtsgemeinschaft darlegten). Eine Pflicht zur Zahlung mehrerer Gebühren entsprechend der Anzahl der mit ei- nem gemeinsamen Einspruchsschriftsatz Einsprechenden ergibt sich nicht aus dem Gesetz. - 5 - Die Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentge- richts werden nach dem PatKostG erhoben, soweit gesetzlich nichts anderes be- stimmt ist, § 1 Abs. 1 Satz 1 PatKostG. Die Vorschriften über das Einspruchsver- fahren der §§ 59 ff PatG, die im vorliegenden Fall über die Verweisungsnorm des § 147 Abs. 3 PatG im wesentlichen für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Senat gelten, enthalten keine Bestimmungen über die Anzahl der zu ent- richtenden Einspruchsgebühren bei mehreren Einsprechenden. Nach § 62 Abs. 1 Satz 3 PatG kann die Patentabteilung anordnen, dass "die Einspruchsgebühr nach dem Patentkostengesetz" ganz oder teilweise zurückgezahlt wird, wenn es der Bil- ligkeit entspricht. Solche Vorschriften finden sich aber auch nicht im PatKostG. Lediglich das "Ein- spruchsverfahren (§ 59 Abs. 1 PatG)" – und nicht etwa der Einspruch – ist als Ge- bührentatbestand mit einer zu entrichtenden Gebühr in Höhe von 200 € im Gebüh- renverzeichnis unter der Nr. 313 600 aufgeführt. Nach § 3 Abs. 1 PatKostG wird die Gebühr mit "der Einlegung eines Einspruchs" fällig. Soweit § 4 Abs. 2 Pat- KostG vorschreibt, daß mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner haften, anerkennt das Gesetz lediglich, dass es Konstellationen mit mehreren Verfah- rensbeteiligten auf derselben Seite gibt. Wie diese bei der Gebührenzahlung zu behandeln sind, insbesondere, ob lediglich eine Gebühr anfällt oder Gebühren entsprechend der Anzahl der am Verfahren Beteiligten fällig werden, regelt das Gesetz nicht. Aus der amtlichen Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, Bl.f.PMZ. 2002, 36 ff, 46, zu Nr. 313 600, ergibt sich nichts anderes. Im Rahmen der Rechtfertigung für die Einführung einer Einspruchsgebühr wird darauf hingewiesen, daß pro Jahr "in rund 1000 Fällen" Einspruch erhoben werde, und dass es sich um ein "aufwendi- ges Verfahren" handele. Aus dieser Wortwahl lässt sich eher schließen, dass die Anzahl der Einspruchsverfahren im Blickfeld stand, und nicht die Anzahl der Ein- sprechenden. - 6 - Die Bestimmung in § 27 GKG, wonach bei einem einheitlichen Gegenstand des Verfahrens in jeder Instanz die Gebühr hinsichtlich des Streitgegenstands nur einmal erhoben wird und sie sich somit nicht nach der Anzahl der Antragsteller richtet, kann im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres herangezogen werden. Denn das GKG gilt nach der ausdrücklichen Regelung in seinem § 1 nicht für die Verfahren vor dem DPMA oder dem BPatG. In Übereinstimmung damit läßt das PatKostG ausdrücklich nur für die Auslagen in Verfahren vor dem BPatG die An- wendung des GKG zu (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PatKostG). Nach Ansicht des BGH (GRUR 1987, 348 – Bodenbearbeitungsmaschine) kommt u.a. in § 27 GKG der allgemeine Grundsatz des Kostenrechts zum Ausdruck, wonach auch bei Beteili- gung mehrerer nicht in Rechtsgemeinschaft stehender Kläger oder Antragssteller die Zahlung einer Gebühr bei einem einheitlichen Gegenstand des Rechtsstreits genügt. Ob diese in einem Nichtigkeits-Berufungsverfahren geäußerte Rechtsan- sicht des BGH (zustimmend allerdings auch für das erstinstanzliche Nichtigkeits- verfahren vor dem BPatG, vergl. Entscheidungsgründe unter I) auf das erstin- stanzliche Einspruchsverfahren ohne weiteres zu übertragen ist, erscheint vor die- sem gesetzlichen Hintergrund weiterhin zweifelhaft. Der BGH hat in diesem Urteil die Überprüfung der abweichenden Handhabung, wie sie in den früheren Ent- scheidungen des Gerichts "Einsteckschloß" (BGH GRUR 1982, 414) und "Trans- portfahrzeug" (BGH GRUR 1984, 36) zum Ausdruck kommt, für das Einspruchs- Beschwerdeverfahren zwar angekündigt. Eine solche Überprüfung hat aber aus welchen Gründen auch immer bisher nicht stattgefunden. Jedoch hat der Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat des BPatG (Beschluß vom 23.2.2000, 5 W (pat) 428/99, BPatGE 42, 233 – Bausatz für Fachwerkbauten) die Entschei- dung "Bodenbearbeitungsmaschine" aufgegriffen und festgestellt, dass für den von mehreren Antragstellern durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmäch- tigten in ein und demselben Schriftsatz eingereichten Löschungsantrag nur eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen sei, wenn alle Antragsteller denselben Lö- schungsgrund geltend machten. - 7 - Fehlt es danach aber an einer eindeutigen gesetzlichen Regelung über die Anzahl der zu entrichtenden Gebühren bei mehreren Verfahrensbeteiligten, so kann dies nicht zu deren Lasten gehen. Schon aus Gründen des Vorbehalts des Gesetzes müßte sich die Fälligkeit mehrerer Gebühren für mehrere gemeinsam Einspre- chende klar und deutlich aus dem PatKostG ergeben. Da die Belastung mit Ge- bühren einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedarf, haben sich die Zweifel des 10. Senat des BPatG in seiner Entscheidung vom 5.12.2002 (BPatGE 46, 163 – Beschwerdegebühr bei Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluß) dar- über, ob für die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Patent- amtes eine Beschwerdegebühr anfällt, zugunsten des Antragsstellers ausgewirkt. Dies führt im Ergebnis auch bei mehreren gemeinsam Einsprechenden dazu, dass nur eine Einspruchsgebühr anfällt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ein Einspruch, der von mehreren Personen gemeinsam eingelegt wird und ansonsten den Erfordernissen des Art. 99 EPÜ sowie den Regeln 1 und 55 AusfO EPÜ genügt, zulässig ist, wenn nur eine Einspruchsgebühr entrichtet wird (Entscheidung der Großen Beschwerdekammer v. 18. Februar 2002, G 3/99, ABl. 2002, 347 – Zulässigkeit eines gemeinsamen Einspruchs bzw einer gemeinsamen Beschwerde/HOWARD FLOREY). Gegen die Zulässigkeit des gemeinsamen Einspruchs im übrigen bestehen keine Bedenken. 2. Das Patent ist nicht rechtsbeständig, sein Gegenstand nach den §§ 1 und 4 PatG nicht patentfähig. a) Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist einem Elektroingenieur mit Fachhochschu- labschluß, der Hörgeräte entwickelt, durch (1) in Verbindung mit seinem Fachwis- sen, wie es durch (5) und (6) belegt ist, nahegelegt. - 8 - Aus der Druckschrift (1) entnimmt er ein Verfahren zum Betrieb eines Hörhilfege- rätes mit einem Mikrofon 1, einer Signalverarbeitungseinheit 2 und einem Hörer 3, bei dem durch Analyse der Mikrofonsignale mittels eines Oszillationsdetektors 4 rückkopplungsbedingte Oszillationen erkannt und die festgestellten Oszillationen unterbunden werden (Anspruch 1, Sp 3 Z 56 bis 63, Fig 1 und 2). Durch die Detektion dieser Oszillationen, die bekanntlich zum „Pfeifen“ des Hörge- rätes führen, wird berücksichtigt, daß sie meist in Form von sinusförmigen Ein- gangssignalen auftreten und die digitalisierten Abtastwerte dieser Signale in auf- einanderfolgenden Perioden übereinstimmende Lang- und Kurzzeitmittelwerte aufweisen (Sp 1 Z 49 bis 62, Anspruch 1). Der im Anspruch 1 vorgeschlagene zusätzliche Verfahrensschritt, derartige rück- kopplungsbedingte Oszillationen von möglicherweise im Nutzsignal enthaltenen Oszillationen zu unterscheiden, ergibt sich für den Fachmann aus der Praxis. Wie es der Hörgeräteträger als lästig empfindet, beim Tragen seines Hörgerätes „Rückkopplungspfeifen“ wahrzunehmen, so schmälert es gleichfalls seinen Hör- genuß, namentlich beim Anhören von Musik, wenn er dabei verhältnismäßig lang- andauernde Sinustöne nicht wahrnimmt, weil sie vom Hörgerät unterdrückt wer- den: Wenn man auch beim bekannten Verfahren erreichen kann, daß das Hörge- rät nur stark monofrequente Eingangssignale als rückkopplungsbedingte Oszillati- onen auffaßt und eliminiert (Sp 3 Z 64 bis Sp 4 Z 10), so stellt dies doch für den Benutzer noch keine befriedigende Lösung dar. Der Fachmann tut dem Verlangen nach möglichst ungetrübtem Hörvergnügen dadurch Genüge, daß das Hörgerät keinesfalls tonale Eingangssignale (anspruchsgemäß: im Nutzsignal enthaltene Oszillationen) als Rückkopplungspfeifen detektiert und unterdrückt. Hierzu muß es zwischen beiden Signalarten grundsätzlich unterscheiden können. Die Lösung dieser Aufgabe leistet, wie (5) und (6) belegen, ein zweites Mikrofon, das der Fachmann zB mit einer besonderen Charakteristik ausstattet oder räum- - 9 - lich dergestalt vom ersten Mikrofon beabstandet anbringt, daß beide Mikrofone des Hörgerätes auf Nutzschall und Rückkopplungsschall jeweils unterschiedlich reagieren ((5) Sp 3 Z 42 bis 56, (6) S 2 Z 45 bis 52). Durch Analyse und Vergleich der beiden Mikrofonsignale ist dann eine Unterscheidung zwischen rückkopp- lungsbedingten Oszillationen und im Nutzsignal enthaltenen Oszillationen möglich. b) Auf den Hauptantrag braucht nicht gesondert eingegangen zu werden, weil sein allgemeinerer Anspruch 1 den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag mi- tumfaßt. Gegenüber dem erteilten Anspruch 1 ist der Anspruch 1 nach Hilfsantrag beschränkt. 3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 4 iVm § 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG. Dr. Anders Obermayer Dr. Hartung Martens Na