Beschluss
29 W (pat) 131/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 131/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 02 104.6 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Fink - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke SmartConnect soll für die Waren und Dienstleistungen Klasse 9: elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wieder- gabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeich- nungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausge- nommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel); Klasse 35: Werbung und Geschäftsführung; Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; - 3 - Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistun- gen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungs- einrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Ein- richtungen für die Telekommunikation in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 38 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 5. März 2003 wegen mangelnder Unterscheidungskraft teilweise, nämlich für „elektrische, elektronische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertra- gung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Druckerei- erzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Erstellen von Pro- grammen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenver- arbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Ein- richtungen für die Telekommunikation“ zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass der Bezeichnung „SmartConnect“ in Verbindung mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen, die dem Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsbereich zuzuordnen seien, nur ein beschreibender Sinn- gehalt zukomme, der sich auch für interessierte Laien unmittelbar ohne nähere Erläuterung oder besondere Denkprozesse erschließe, da in dem betroffenen Be- reich Englisch Fachsprache sei. Der Verkehr werde die Wortkombination dahin- gehend verstehen, dass die angemeldeten Waren Teil einer „intelligenten Verbin- dung“ seien bzw. dazu verwendet werden könnten, intelligente Verbindungen her- - 4 - zustellen. „Smart“ werde u.a. für technische und elektronische Verknüpfung und Integration und vor allem als Hinweis auf gerätetechnische Intelligenz verwendet. Auch das englischsprachige Wort „connect“, das in seiner Herkunftssprache all- gemein „verbinden“ bedeute, sei im Computer- und Telekommunikationssektor für eine Daten-, Strom- oder Sprachverbindung sowohl als Verb als auch substanti- visch bekannt und gebräuchlich. Die Anmelderin hat gegen den Zurückweisungsbeschluss Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet. Der Senat hat mit der Terminsladung das Ergebnis seiner Internet-Recherche übermittelt, woraufhin die Anmelderin ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten hat. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Dem angemeldeten Zeichen fehlt für die von der Beschwerde erfassten Waren und Dienstleistungen die erforderli- che Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; vgl. BGH Beschluss vom 28. August 2003 I ZB 6/03 m. w. N. - Cityservice, BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK). Kann einem Zeichen ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuge- - 5 - ordnet werden oder handelt es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihr die Unterschei- dungskraft (BGH GRUR 2001, 1153 „antiKALK“; BGH WRP 2001, 1082, 1083 „marktfrisch“; BGH GRUR 2001, 1043 „Gute Zeiten – schlechte Zeiten“; BGH GRUR 2001 1042 „REICH UND SCHOEN“; BGH BlfPMZ 2001, 398 „LOOK“). Nach diesen Grundsätzen ist dies bei der Wortfolge „SmartConnect“ der Fall. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, stellt „SmartConnect“ den für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehen- den sachbezogenen Hinweis darauf dar, dass sie Teil einer „intelligenten Verbin- dung“ sind bzw. dazu dienen, intelligente Verbindungen herzustellen oder sich solcher Verbindungen bedienen. Dieser Sinngehalt erschließt sich den angespro- chenen Verkehrskreisen ohne weiteres und ohne analysierende Schritte. Ange- sichts der beanspruchten Waren und Dienstleistungen richtet sich das Zeichen an Fachkreise und interessierte Laien, die über entsprechende Fach- und Sprach- kenntnisse verfügen, da Englisch hier Fach- und Werbesprache ist. Das angemeldete Zeichen besteht - auf Grund der Großschreibung des zweiten Wortes ohne weiteres erkennbar - aus den Bestandteilen „smart“ und „connect“. Das aus dem Englischen stammende Wort „smart“ hat sowohl mit seinen allge- meinen Bedeutungen „pfiffig, schlau, hübsch, elegant und dabei gewandt und durchtrieben“ als auch mit der EDV-fachsprachlichen Bedeutung „intelligent“ Ein- gang in die deutsche Sprache gefunden (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl. 2000). „Smart“ weist in Verbindung mit der elektronischen Datenverarbei- tung auf eine gerätetechnische Intelligenz hin. „Intelligent“ bzw. „smart“ bezeichnet danach die „Eigenschaft eines Geräts, das zum Teil oder vollständig von Prozes- soren gesteuert wird, die wesentliche Bestandteile des Geräts sind“. Bei Hardware bedeutet Intelligenz die Fähigkeit, Informationen zu verarbeiten, bei Software, dass das Programm die Umgebung überwachen und geeignete Aktionen einleiten kann, um einen gewünschten Zustand einzuleiten (Microsoft Computer Lexikon - 6 - Fachwörterbuch 2001 zu den Stichwörtern „intelligent“ und „Intelligenz“). Zu einem Bestandteil der deutschen Sprache ist in diesem Zusammenhang der Begriff „Smart Card“ geworden (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch a.a.O.), womit in Computern und in der Elektronik eine Leiterplatte bezeichnet wird, „die mit Hilfe von integrierter Logik oder Firmware in gewissem Umfang unabhängige Entschei- dungen treffen kann. Im Banken- und Finanzwesen stellt eine Smartcard eine Kreditkarte dar, die einen integrierten Schaltkreis enthält, durch den sie ein be- schränktes Maß an „Intelligenz“ und Erinnerungsvermögen erhält (Microsoft Com- puter Lexikon a.a.O. zum Stichwort „Smartcard“). Darüber hinaus gibt es intelli- gente Datenbanken, „die gespeicherte Informationen in einer für den Menschen logischen, natürlichen und leicht anzuwendenden Art manipulieren. Bei der Aus- führung von Suchoperationen stützt sich eine intelligente Datenbank nicht nur auf herkömmliche Suchroutinen, sondern auch auf festgelegte Regeln, die Assoziatio- nen, Beziehungen und sogar Interferenzen hinsichtlich der Daten bestimmen (Microsoft Computer Lexikon a.a.O. Stichwort „intelligente Datenbanken“). Ein „intelligenter Linker“ (smart linkage) ist eine Funktion von Programmiersprachen, die beim Aufruf von Routinen die Übergabe der konkreten Parametertypen sicher- stellt“ (Microsoft Computer Lexikon a.a.O. zum Stichwort „intelligenter Linker“). Schließlich kann ein intelligenter Terminal (auch „smart terminal“) bestimmte Funktionen ohne den zugehörigen Hauptcomputer durchführen (Microsoft Com- puter Lexikon a.a.O. zum Stichwort „intelligentes Terminal“). Das aus dem Englischen stammende Verb „to connect“ für „verbinden“ gehört zum englischen Grundwortschatz (Klett, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz, Englisch 1999). Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, wird „connect“ im IT- und Telekommunikationsbereich als Substantiv im Sinn von „Verbindung“ ge- braucht, z.B. in den Begriffen „connect profile“ für Verbindungsprofil, „direct con- nect“ für Direktanschluss, „connect Signal“ für Verbindungssignal, „connect time“ für die Zeitdauer, die man bei einer Verbindung per Modem online war, „Quick- Connect“ für einen schnellen Verbindungsaufbau über Modem. Wegen der Nach- weise im einzelnen wird auf den Beschluss der Markenstelle vom 5. März 2003 verwiesen. Nachdem auf den Gebieten der elektronischen Datenverarbeitung und - 7 - der Telekommunikation - wie bereits die Internetrecherche der Markenstelle be- legt – derartige intelligente Verbindungen eine erhebliche Rolle spielen, werden die angesprochenen fachkundigen Verkehrskreise das - wie die angeführten Bei- spiele zeigen - sprachüblich gebildete Zeichen „SmartConnect“ nur im Sinne von „intelligente Verbindung“ verstehen, also als Sachhinweis. So können die beanspruchten Waren der Klasse 9 der Herstellung von intelligen- ten Verbindungen dienen, beispielsweise als Signaleinrichtungen wie etwa ein intelligentes Kabel, das in Schaltungen eingebaut ist und nicht nur Signale von einem Ende zum anderen leitet, sondern auch Eigenschaften des Verbinders er- kennen kann, mit dem es verbunden ist (vgl. Microsoft Computer Lexikon a.a.O. zum Stichwort „intelligentes Kabel“ (auch als „Smartkabel“ bezeichnet). Die bean- spruchten elektrischen und elektronischen Geräte, die zugleich Apparate zur Auf- zeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten und Datenverarbeitungsgeräte und Computer sind, können als Teile intelligenter Verbindungen oder Systeme u.a. als Alarm- und Rufanlagen mit einer Einsatz- zentrale oder ähnlichen Einrichtungen wie Call-Centern bei Liftnotrufanlagen ver- bunden sein und die Maßnahmen entsprechend den empfangenen und selektiert weitergegebenen Daten einleiten oder steuern. Die Datenträger können die erfor- derliche intelligente Software enthalten, die einen „smart connect“ ermöglichen. Bei den Druckereierzeugnissen, soweit es sich nicht um Karten handelt, stellt das Zeichen einen Hinweis auf den Inhalt dar. Karten können, vergleichbar den bereits erwähnten Smart Cards, durch auf ihnen angebrachte „intelligente Schaltkreise“ Verbindungen zu Notrufanlagen oder Kontrollpunkten und den dahinter stehenden Zentralen herstellen beispielsweise Zugangsberechtigungen regeln. „Smart con- nect“ stellt hinsichtlich des in Klasse 38 beanspruchten Oberbegriffs „Telekommu- nikation“ einen schlagwortartigen Hinweis auf eine über intelligente Verbindungen ablaufende Datenfernübermittlung dar. Bei den Dienstleistungen der Klasse 42 stellt das Zeichen einen Hinweis auf den Kernbereich der Programmier- und Pro- jektdienstleistungen dar, im Zusammenhang mit den Vermietungs- und den Da- tenbank bezogenen Dienstleistungen auf die Eignung und Bestimmung der be- troffenen Geräte und/oder Datenbanken. - 8 - Die angemeldete Marke nimmt damit auf konkrete vorteilhafte Eigenschaften aller zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen in gerade für die maßgeblichen fachkundigen Verkehrskreis leicht verständlicher Form Bezug und wirkt wegen ihres im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts insoweit nur als Sachhinweis, nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb. Grabrucker Baumgärtner Fink Cl