Beschluss
33 W (pat) 271/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 271/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 47 395.1 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 10. August 2001 die Wortmarke Cyber-Communication.Com für Dienstleistungen (Klasse 35) und Telekommunikation (Klasse 38) zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Be- anstandungsbescheid vom 26. Oktober 2001 durch Beschluss vom 27. Mai 2002 zurückgewiesen. Im Beanstandungsbescheid war ausgeführt worden, dass die in Form einer kommerziellen Internetadresse gebildete Marke lediglich darauf hin- weise, dass die beanspruchten Dienstleistungen im Zusammenhang mit virtueller Kommunikation im Internet stünden. Die angesprochenen Verkehrskreise würden daher in der im Inland in diesem Sinne zwanglos verständlichen Marke lediglich eine Bestimmungsangabe sehen, nicht jedoch einen Hinweis auf einen bestimm- ten Geschäftsbetrieb erkennen. Mit seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt der Anmelder, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. - 3 - Er räumt ein, dass der Markenbestandteil „Cyber-Communication“ zwar auf eine in einem virtuellen Raum stattfindende Kommunikation hinweise. Es werde jedoch damit nur eine vage indifferente mögliche „Kommunikationswelt“ oder „- ebene“ im Internet verstanden. Zu den angemeldeten Dienstleitungen sei ein beschreibender Bezug nicht herzustellen. Hinzu komme, dass die Marke in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sei und dann le- diglich als Internetadresse aufgefasst würde. Der unscharfe Sinngehalt erfordere daher insgesamt für die angesprochenen Verkehrskreise detailliertere Überlegun- gen. Der Senat hat den Anmelder mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Ver- handlung auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hinge- wiesen und ihm Ermittlungsunterlagen übersandt. Daraufhin hat der Anmelder seinen Terminsantrag zurückgenommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Bezeichnung „Cy- ber-Communication.Com“ hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen jeden- falls jegliche Unterscheidungskraft, so dass sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausge- schlossen ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäss § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke - 4 - erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Un- ternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab an- zulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um die- ses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschrei- bender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Wer- bung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterschei- dungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - Cityservice, BGH GRUR 1999, 1089 - YES). Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Erlass der jüngsten Entscheidung des Europäi- schen Gerichtshofs („Farbe Orange“ MarkenR 2003, zu 27 ff.) in Zukunft in vollem Umfang weiter aufrecht erhalten werden können. Jedenfalls wird die angemeldete Marke selbst den bisher vom Bundesgerichtshof aufgestellten niedrigeren Anfor- derungen an die Unterscheidungskraft nicht gerecht. Die angemeldete Bezeichnung ist aus den Bestandteilen „Cyber“ und „Communi- cation“, verbunden durch einen Bindestrich, zusammengesetzt, daran schließt sich ein Punkt und „Com“ an. Der aus dem englischen Sprachraum stammende Bestandteil „Cyber“ wird als Präfix in Begriffen verwendet, die eine Beziehung zum Internet oder zur elektroni- schen Kommunikation über Computer ausdrücken wollen (stRspr vgl zB HABM R0133/99-1 - CyberDOCS; BPatG 33 W (pat) 203/01 - Cyberdollar; 29 W (pat) 42/98 - CyberHome; 32 W (pat) 78/99 - CyberLaw). Der Markenbestandteil ist den angesprochenen Verkehrskreisen, hier neben Fachkreisen auch dem allgemeinen - 5 - Publikum, aus zahlreichen Begriffsbildungen wie beispielsweise „Cybersafe“, Cy- bercafe“ bekannt. Das ebenfalls englische Wort „communication“ ist klanglich mit dem entsprechen- den deutschen Wort „Kommunikation“ identisch. Die Schreibweise lässt ebenfalls an den deutschen Begriff denken, weil es gerade bei Ausdrücken die in der engli- schen und deutschen Sprache ähnlich sind und die die gleichen, meist lateini- schen Wurzeln haben, üblich ist, gelegentlich „c“ und „k“ auszutauschen, nicht zuletzt, um den Eindruck von weltweiter Tätigkeit zu suggerieren und dem allge- meinen Trend zu englischen Ausdrücken auf zahlreichen Waren- und Dienstleis- tungsgebieten zu folgen. Zwar weist der Anmelder zutreffend darauf hin, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so auf- nimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so dass bei aus mehreren Bestandteilen bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für die Wortfol- gen in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (BGH MarkenR 2000, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Das Gesamtzeichen hat aber bezogen auf die angemeldeten Dienstleistungen einen eindeutigen, rein beschreibenden Begriffsin- halt. Wie die Markenstelle insoweit bereits zutreffend ausgeführt hat, werden die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres annehmen, dass die begehrten Dienstleistungen im Zusammenhang mit virtueller Kommunikation stehen. Zwar hat der Anmelder die Dienstleistungen der Klasse 35 insoweit nicht ausreichend präzisiert, eine nähere Klärung hierzu kann jedoch dahingestellt bleiben, da sämt- liche insoweit in Betracht kommenden Dienstleistungen dieser Klasse mit virtueller Kommunikation in Zusammenhang gebracht werden können. Für diese Deutung spricht auch die vom Senat durchgeführte Internetrecherche, aus der sich ergeben hat, dass der Begriff „Cybercommunication“ bereits be- schreibende Verwendung findet. So befasst sich beispielsweise ein Buch mit dem - 6 - Titel „ADDR“ (herausgegeben von Kremser, Afrikanische Digitale Diaspora Reli- gionen) in einem gesonderten Kapitel mit cybercommunication. Ein in das Internet gestellter Aufsatz von Andrea Rohrberg-Graef beschäftigt sich mit „The discovery of slowness in cybercommunication (info@kdwmc.de). Weitere beschreibende Verwendungen des Begriffes finden sich auf den Seiten www.paralegals.org; http://diac.cpsr.org; http://jtc.colstate.edu und http://limen.mi2.hr. Schließlich kann auch die Verwendung des Markenbestandteiles „Com“ am Mar- kenende die Unterscheidungskraft des Gesamtzeichens nicht begründen. Die En- dung „Com“ weist auf einen Domainnamen hin (so auch HABM R0589/99 - INTERNET.COM). Dieser Markenbestandteil wird lediglich als Internetadresse einer Website verstanden und kann nicht zur Unterscheidung von Dienstleistun- gen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen dienen. Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke daher in Bezug auf die begehrten Dienstleistungen in ihrem beschreibenden Ge- halt erkennen und damit nicht als Betriebskennzeichen ansehen. Winkler Pagenberg Dr. Hock Cl